Tenor
- Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin über den in der Urkunde des Jugendamts R., Urkundennummer 17/2000, titulierten Unterhalt hinaus für die Monate September 2011 bis einschließlich Juni 2012 rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 3.230 € zu bezahlen.
- Die Urkunde des Jugendamts R., Urkundennummer 17/2000, wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin mit Wirkung ab 01.07.2012 bis 28.02.2013 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 685 € zu bezahlen. Für die Zeit ab 01.03.2013 wird die Urkunde des Jugendamts R., Urkundennummer 17/2000, dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner der Antragstellerin keinen Unterhalt mehr zu bezahlen hat.
- Im Übrigen werden der Antrag und der Widerantrag abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.Beschluss Der Verfahrenswert wird auf 12.330,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Ausbildungsunterhalt. Der Antragsgegner begehrt im Wege des Widerantrags die Herabsetzung eines bestehenden Kindesunterhaltstitels auf null. Die am […] 1990 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners aus dessen erster Ehe. Der Antragsgegner ist wieder verheiratet und hat aus dieser Ehe einen zwölfjährigen Sohn. Die Antragstellerin schloss die Schule im Jahr 2007 mit der mittleren Reife ab. Danach absolvierte die Antragstellerin bis 2008 ein Praktikum im […]. Von 2008 bis 2010 besuchte die Antragstellerin die private Massageschule […] und wurde dort zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin ausgebildet. Um die Berufsbezeichnung "Masseur und medizinischer Bademeister" führen zu dürfen, muss nach dem Schulbesuch ein Praktikum bei einer geeigneten medizinischen Einrichtung abgeleistet werden. Dieses Anerkenntnispraktikum absolvierte die Antragstellerin von März 2011 bis August 2011 in der […]. Seit September 2011 besucht sie die Berufsfachschule für Physiotherapie in R. Regulär dauert die Ausbildung zur Physiotherapeutin 36 Monate. Die Antragstellerin kann die Ausbildung aufgrund ihrer Vorbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin in der halben Zeit, nämlich in 18 Monaten absolvieren. Die Ausbildung zur Physiotherapeutin wird mithin voraussichtlich bis Ende Februar 2013 abgeschlossen sein. Die Kosten für den Besuch der Berufsfachschule betragen für die 18 Monate insgesamt 6.383,60 Euro, somit monatlich 354,65 Euro. Die Antragstellerin informierte den Antragsgegner im Dezember 2010 schriftlich darüber, dass sie ab 01.09.2011 voraussichtlich die Fachschule für Physiotherapie besuche und ihr während dieser Weiterbildung der geltende Unterhalt zustehe. Mit Schreiben vom 21.12.2010 antwortete der Antragsgegner, weitere Unterhaltsansprüche für die Zeit ab 01.09.2011 seien abhängig von der Vorlage verschiedener Unterlagen, unter anderem des Weiterbildungsvertrags der Fachschule. Der Antragsgegner verfügt über ein um 5 % pauschale berufsbedingte Aufwendungen und den Kindesunterhalt für seinen zwölfjährigen Sohn bereinigtes Nettoeinkommen von 1.901 Euro. Das Nettoeinkommen der Mutter der Antragstellerin beträgt nach Abzug 5 % berufsbedingter Aufwendungen 1.321 Euro. Es besteht ein Unterhaltstitel in Form einer Urkunde des Jugendamts R., Urkundennummer 17/2000, über 121 % des Regelbetrags, was einem aktuellen Zahlbetrag von 362 Euro entspricht. Die Antragstellerin beantragt:
- Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Unterhalt von EUR 3.230,00 für die Zeit von September 2011 bis Juni 2012 zu bezahlen.
- Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin in Abänderung der Urkunde des Jugendamts R., Urkunden-Nr. 17/2000 einen monatlichen Ausbildungsunterhalt von EUR 685,00 ab Juli 2012 zu bezahlen. Der Antragsgegner beantragt kostenpflichtige Abweisung des Antrags. Der Antragsgegner beantragt im Wege des Widerantrags: Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner in Abänderung der Urkunde des Jugendamts R., Urkundennummer 17/2000, ab September 2011 nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt zu bezahlen. Die Antragstellerin beantragt die Abweisung der Widerklage. Der Antragsgegner ist der Auffassung, bei der Ausbildung zur Physiotherapeutin handele es sich um eine Zweitausbildung, die von ihm nicht mehr zu finanzieren sei, nachdem er der Antragstellerin bereits die abgeschlossene Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin finanziert habe. Sollte das Gericht gleichwohl von einer weiteren Unterhaltsverpflichtung ausgehen, sei der Mutter der Antragstellerin, die nur eine Halbtagstätigkeit ausübe, ein fiktives Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit zuzurechnen, so dass sich der Haftungsanteil des Antragsgegners verringere. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist bezüglich des Zeitraums 01.09.2011 bis 28.02.2013 in vollem Umfang begründet. Der zulässige Widerantrag hat in der Sache lediglich für die Zeit ab 01.03.2013 Erfolg. Der Antragstellerin steht für den genannten Zeitraum ein weiterer Unterhaltsanspruch aus §§ 1601 ff., 1610 Abs. 2 BGB zu. Bei der Ausbildung zur Physiotherapeutin handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Zweitausbildung, sondern um eine sog. Weiterbildung, die vom Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zu finanzieren ist. Der Schwerpunkt der rechtlichen Prüfung liegt dabei nicht auf einer Abgrenzung der Begriffe "Zweitausbildung" und "Weiterbildung", sondern vielmehr auf einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsmaßnahmen besteht (zum Ganzen Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht,
- Auflage, § 2 Rn. 78 ff.). Sämtliche Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der enge sachliche Zusammenhang ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin die Ausbildung zur Physiotherapeutin aufgrund ihrer Vorbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin in der halben Zeit absolvieren kann. Der enge zeitliche Zusammenhang liegt ebenfalls vor, weil die Antragstellerin die Ausbildung zur Physiotherapeutin im September 2011 und damit unmittelbar nach Beendigung ihres Anerkennungspraktikums im August 2011 begonnen hat. Dem Antragsgegner ist die Finanzierung der Weiterbildung auch zumutbar. Zwar handelt es sich bei dem monatlichen Unterhalt von 685 Euro und den Gesamtkosten der Ausbildung von 12.330 Euro um erhebliche Beträge. Auch hat das Gericht gesehen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin bislang stets Unterhalt geleistet hat und dieser bereits eine mehrjährige Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin finanziert hat. Andererseits dauert die Weiterbildungsmaßnahme lediglich 18 Monate. Es handelt sich dabei um einen überschaubaren Zeitraum. Die Berufschancen und Einkommensmöglichkeiten der Antragstellerin werden sich durch die Zusatzausbildung erheblich verbessern. Zudem war die Antragstellerin bisher sehr zielstrebig. Der Antragsgegner verfügt über ein relativ gutes Einkommen. Darüber hinaus war zu sehen, dass Eltern in den Abitur-Lehre-Studium-Fällen, in welchen der BGH grundsätzlich einen Ausbildungsunterhaltsanspruch zubilligt, noch über einen weitaus längeren Zeitraum Unterhalt leisten müssen. Schließlich war im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Antragsgegner bereits im Dezember 2010 über ihren Plan, die Fachschule für Physiotherapie zu besuchen, in Kenntnis gesetzt hat. Aufgrund des Antwortschreibens des Antragsgegners vom 21.12.2010 durfte sie zudem davon ausgehen, dass der Antragsgegner grundsätzlich bereit ist, ihr auch noch für die Weiterbildung Unterhalt zu leisten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es aus Sicht des Gerichts dem Antragsgegner zumutbar, weiteren Ausbildungsunterhalt zu leisten. Die Antragstellerin steht mithin für die Zeit der Ausbildung zur Physiotherapeutin dem Grunde nach ein weiterer Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB zu. Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe von monatlich 685 Euro. Der Bedarf beträgt gemäß Nr. 13.1.2 SüdL 670 Euro, zuzüglich Schulgeld von monatlich 354,65 Euro, abzüglich Kindergeld von 184 Euro, sodass ein Restbedarf in Höhe von 840,65 Euro verbleibt. Hierfür haften die Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Kindesmutter eine weitergehende Erwerbsobliegenheit gegenüber der Antragstellerin trifft, da das volljährige unterhaltsberechtigte Kind sich im Falle der anteiligen Haftung der Eltern nicht auf ein fiktives Einkommen eines Elternteils verweisen lassen muss (Wendl/Klinkhammer § 2 Rn. 440, 451). Der Haftungsanteil des Antragsgegners errechnet sich unter Zugrundelegung der unstreitigen bereinigten Nettoeinkommen des Antragsgegners und der Kindesmutter nach Nr. 13.3 SüdL wie folgt: (1.901 € - 1.150 €) x 840,65 € : (1901 € + 1.320 € - 2.300 €) = 685 €. Hinsichtlich des Weiterbildungszeitraums September 2011 bis einschließlich Februar 2013 war dem Antrag daher in vollem Umfang stattzugeben und der Widerantrag folglich abzuweisen. Für die Zeit ab März 2013 verhält es sich hingegen umgekehrt. Nach Beendigung der Weiterbildung steht der volljährigen Antragstellerin grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch mehr zu, sondern sie muss ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Insoweit war der - nicht ausdrücklich auf den Ausbildungszeitraum begrenzte - Antrag daher abzuweisen und dem Widerantrag stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Im Rahmen des billigen Ermessens hat das Gericht dabei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten berücksichtigt (§ 243 S. 2 Nr. 1 FamFG). Soweit die Beteiligten um Ausbildungsunterhalt gestritten haben, ist der Antragsgegner in vollem Umfang unterlegen. Zwar war für die Zeit ab März 2013 der Antrag abzuweisen und dem Widerantrag stattzugeben. Dies hatte aber in erster Linie formale Gründe, weil der Antrag nicht entsprechend begrenzt worden war. Aus der Antragsbegründung ergibt sich jedoch, dass letztlich nur für die 18 Monate des Besuchs der Fachschule Unterhalt begehrt wird. Bezüglich der Zeit danach bestand zwischen den Beteiligten an sich kein Streit. Im Rahmen der Gesamtabwägung erschien es daher billig, dem Antragsgegner die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 39 , 51 FamGKG. Da wie dargelegt letztlich nur der Zeitraum September 2011 bis einschließlich Februar 2013 zwischen den Beteiligten streitig war, hat das Gericht nur diesen Zeitraum bei der Wertfestsetzung berücksichtigt. Die Antragstellerin begehrte eine Heraufsetzung des Unterhalts um 685 € - 362 € = 323 € für 18 Monate, sodass der Wert für den Antrag 18 x 323 € = 5.814 € beträgt. Der Antragsgegner begehrte eine Herabsetzung um 362 €, sodass der Wert für den Widerantrag 18 x 362 € = 6.516 € beträgt. Es ergibt sich mithin in der Summe der festgesetzte Verfahrenswert von 12.330 € (vereinfacht gerechnet: 18 x 685 €). Permalink: http://openjur.de/u/618014.html Kommentare
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