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OLG Celle, Urteil vom 21.03.2013 - 13 U 134/12

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Verden vom 16. Juli 2012 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlass

§ 7Fahrl

GDV 2012 (bzw. zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung der inhaltsgleiche § 7 FahrlGDV 1998) auszugestalten (vgl. Dauer, a. a. O., Rdnr. 12). Wie schon die Berufung zutreffend ausführt, sieht dieses Muster die Angabe eines Gesamtpreises für die komplette Ausbildung, sei es mit „ab-Zusatz“ oder ohne, nicht vor und ist deshalb nicht zulässig. Dies hat seinen Grund darin, dass allgemein nicht vorhersagbar ist, in welcher Höhe Fahrschulkosten tatsächlich insgesamt anfallen, vielmehr dies bei jedem Fahrschüler individuell verschieden ist. Dies gilt auch, soweit der Fahrschulinhaber - wie vorliegend - vor dem angegebenen Gesamtpreis das Wort „ab“ voranstellt. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er das geworbene „Produkt“ in jedem Fall zu dem genannten „niedrigsten Preis“ für den Kunden vorhält. Welcher Gesamtpreis aber tatsächlich letztendlich für den Kunden anfallen wird, ist aber - wie ausge-führt - überhaupt nicht vorhersehbar. Dies verstößt gegen die in § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG niedergelegten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit, durch die die Lauterkeit bei den Preisangaben gesichert und der Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden soll (vgl. Dauer, a. a. O., Rdnr. 15). bb) Nach dem Muster für den Preisaushang

§ 7Fahrl

GDV ist zunächst der „Grundbetrag“ anzugeben, und zwar aufgeteilt auf die „allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts“ sowie zusätzlich „bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung“. Eine derartige Differenzierung nimmt das streitgegenständliche Plakat des Beklagten nicht vor. Ob dies schon deshalb zur Wettbewerbswidrigkeit führt, weil es insoweit ausdrücklich an einer Angabe „bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung“ fehlt, ist allerdings aus Rechtsgründen zumindest nicht ganz unzweifelhaft. Denn in der Literatur wird vertreten, dass es insoweit an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fehle (vgl. Dauer, a. a. O., Rn. 5). Diese Frage kann der Senat dahinstehen lassen. Denn das Plakat des Beklagten hält den Vorgaben von Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV bereits deshalb nicht stand, weil die Formulierung „Grundbetrag 250,-“ schon nicht erkennen lässt, worauf konkret sich dieser Betrag bezieht, also entweder nur auf die „allgemeinen Aufwendungen“, den theoretischen Unterricht“ oder die Gebühren „bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung“, oder aber auf die drei vorgenannten Dienstleistungen zusammen oder aber auf nur zwei (welche?) davon. cc)

§ 7Fahrl

GDV sind im Preisaushang sodann „Vorstellungsentgelte“ zu benennen, und zwar aufgegliedert in die Entgelte für die „theoretische Prüfung“ und die „praktische Prüfung (komplett)“. Auch eine derartige Aufteilung enthält das streitgegenständliche Plakat des Beklagten nicht. Der Beklagte verwendet weder den gesetzlich vorgeschriebenen Terminus „Vorstellungsentgelte“ noch lässt sein Plakat erkennen, ob „Prüfung 120,-“ nur den Preis allein für die „theoretische Prüfung“ oder allein für die „praktische Prüfung (komplett)“ bedeutet, oder ob der angegebene Preis für beide Vorstellungsentgelte zusammen gelten soll. dd)

§ 7Fahrl

GDV ist der Preis für die „Fahrstunde (zu je 45 Minuten)“ anzugeben. Auch dieser Anforderung hält das streitgegenständliche Plakat des Beklagten nicht stand. Es fehlt insoweit an dem Hinweis, dass die Fahrstunde keine Zeitstunde ist, sondern lediglich 45 Minuten beträgt. Unklar bleibt bei der streitgegenständlichen Plakatwerbung des Beklagten überdies, ob die „Fahrstunde“ bei ihm überhaupt 45 Minuten dauert oder ob sie ggf. sogar noch kürzer ist. ee)

§ 7Fahrl

GDV hat der Preisaushang ferner die „besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)“ anzugeben mit einer Aufgliederung auf Preise für Fahrten „- auf Bundes- oder Landstraßen - auf Autobahnen - bei Dämmerung und Dunkelheit“ Auch dieser Vorgabe entspricht die streitgegenständliche Plakatwerbung des Beklagten nicht. Zum einen werden die „besonderen Ausbildungsfahrten“ abweichend als „Sonderfahrten“ beworben. Zum anderen fehlt die vorgeschriebene dreifache Aufgliederung auf die besonderen Fahrsituationen. Schließlich fehlt auch die Angabe, ob der mit 45 € beworbene Preis des Beklagten derjenige für eine 45minütige „besondere Ausbildungsfahrt“ ist oder etwa für eine davon abweichende Zeitdauer. ff) Schließlich ist

§ 7Fahrl

GDV bei der Angabe der „Vorstellungsentgelte“ durch einen Sternchenzusatz ein zusätzlicher Hinweis zu erteilen, der wie folgt lautet: „*) Die amtlichen Gebühren für Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in dieser Fahrschule eingesehen werden“ Auch an dieser Information fehlt es in dem streitgegenständlichen Werbeplakat des Beklagten.

  1. Im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere der einzelnen Verstöße gegen § 19 Abs. 1 und 2 FahrlG i. V. m. Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV ist es aus Sicht des Senats nicht zweifelhaft, dass die streitgegenständliche Wettbewerbshandlung des Beklagten auch geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG.
  2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. In der Höhe ist dieser Aufwendungsersatzanspruch nicht streitig. Die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen stehen dem Kläger nach §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB zu, indes - anders als vom Kläger geltend gemacht - entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst einen Tag nach Zustellung der Klage am
  3. November 2011, mithin ab dem
  4. November 2011 (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB,
  5. Aufl., § 187 Rdnr. 1). III.
  6. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Von der Vorschrift des § 713 ZPO hat der Senat vorliegend keine Anwendung gemacht, auch wenn im Hinblick darauf, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom
  7. Juni 2012 der Streitwert „im allseitigen Einvernehmen“ auf bis 20.000 € festgesetzt worden ist, eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten unzulässig sein dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom
  8. Mai 2012 - I ZR 160/11 , juris Rdnr. 4).
  9. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/618027.html ( https://oj.is/618027 ) Verweise Volltext Zitate 8 Zitiert 3 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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