Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. April 2011, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt worden ist. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Kläger hat die Reparaturkosten (fiktiv) auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht, das zu Reparaturkosten von 5.184,93 € netto gelangt, in denen Arbeitslohn in Höhe von 1.884,90 € enthalten ist. Hiervon hat die Beklagte im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung pauschal Sozialabgaben und Lohnnebenkosten in Höhe von 617 € abgezogen, welche sie im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht für erstattungsfähig hält. Dieser Differenzbetrag ist Gegenstand der vorliegenden Klage. 1 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Geschädigte könne gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung in einer Fachwerkstatt erforderlichen Geldbetrag verlangen. Darin sei naturgemäß Arbeitslohn einschließlich Lohnnebenkosten und Sozialabgaben enthalten. Nur hinsichtlich der Mehrwertsteuer habe der Gesetzgeber mit dem Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, dass der bei der Beschädigung einer Sache erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit einschließt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Auf eine Erstreckung dieser Vorschrift auf Lohnnebenkosten bzw. Sozialabgaben habe der Gesetzgeber dabei bewusst verzichtet. Deshalb fehle es an einer für eine analoge Anwendung der Vorschrift erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke. Die Gefahr einer Überkompensation bei fiktiver Schadensabrechnung werde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewusst hingenommen. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision sind Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteile des im Rahmen einer "fiktiven" Schadensabrechnung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Schadens. 1. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats darf der Geschädigte dabei seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 , BGHZ 155, 1 ff.; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 , BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08 , VersR 2010, 1096 , 1097; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 , VersR 2010, 1097 f.; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09 , VersR 2010, 1380 f.). 2. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der erstattungsfähigen Reparaturkosten weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten gehören, wie sich aus dem von der Revision selbst in Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 - VI ZR 46/72 ( BGHZ 61, 56 , 58 f.) ergibt, grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie 4 Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Deshalb hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes bei einer "fiktiven" Schadensabrechnung die Mehrwertsteuer beim nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten als echten Schadensposten anerkannt und ausgeführt, der steuertechnisch bedingte getrennte Ausweis der Mehrwertsteuer ändere nichts daran, dass sie als objekt- bzw. leistungsbezogene allgemeine Abgabe auf den Verbrauch nicht weniger ein allgemeiner Kostenfaktor sei als andere öffentliche Abgaben, welche direkt oder indirekt in die Kosten und damit in den Preis einer Ware oder Leistung Eingang gefunden haben. 3. Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom Schadensersatzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen - systemwidrigen - Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 14; Prütting/Wegen/Weinreich/Medicus, BGB, 7. Aufl., § 249 Rn. 29; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 459; Beck-OK-BGB/Schubert, Stand: 03/2011, § 249 Rn. 226 f.; AG Worms, Urteil vom 5. Januar 2012 - 2 C 399/11; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 C 79/12 ; AG Bielefeld, Urteil vom 29. Mai 2012 - 402 C 124/12 ; AG St. Goar, Urteil vom 16. September 2011 - 33 C 406/11 , juris Rn. 9; aA Clos, r+s 2011, 277 ff. mwN).
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