(1)des Vertrages für die Entschädigung bei Heimfall/Zeitablauf als Sachwert zugrunde gelegt werden sollte. Es ist gerichtsbekannt, dass dieser Zinssatz einer marktüblichen Verzinsung des Grundstückswerts bei der Neubestellung eines Erbbaurechts entsprach; einen anderen Zinssatz behauptet auch die Klägerin nicht. Zum Stichtag 28. Mai 1993 betrug der vereinbarte Erbbauzins 5.000,00 DM monatlich, mithin 60.000,00 DM jährlich. Das entspräche bei einer Verzinsung i.H.v. 6% einem Grundstückswert von 1.000.000,00 DM. Bei einem Grundstückswert von 610.000,00 DM ergibt sich demgegenüber ein Erbbauzins von jährlich nur 36.600,00 DM (= 61% von 60.000,00). Dass der Wert der Leistung – der vereinbarte Erbbauzins - damit schon „knapp doppelt so hoch“ war wie der Wert der Gegenleistung, kann nicht festgestellt werden; auch die für die Annahme von wucherischer Überhöhung des Erbbauzinses erforderliche verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ist bei dieser Sachlage nicht indiziert. Der Wortlaut der Vereinbarung vom 28. Mai 1993 kann darauf hindeuten, dass ihr die Annahme zugrunde lag, schon bei Abschluss dieser Vereinbarung habe ein höherer Verkehrswert vorgelegen als bei Vertragsschluss im Jahr 1991 angenommen; dieser tatsächlich höhere Verkehrswert bedinge – zur Erhaltung des Äquivalenzverhältnisses – einen höheren Erbbauzins, der nur mit Rücksicht auf die Interessen des Beklagten zeitverzögert und durch schrittweise Anhebung geltend gemacht werde. Auch unter dieser Prämisse kann aber nicht festgestellt werden, dass der Erbbauzins nachträglich sittenwidrig hoch geworden ist. Dafür, dass dieser Erbbauzins für die gesamte Vertragsdauer bis ins Jahr 2091 sittenwidrig überhöht wäre, fehlt jeder Anhalt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die für den Landkreis B… handelnden Personen insoweit gegenüber dem Beklagten einen Erkenntnisvorsprung gehabt hätten, zumal der Beklagte an der der Verkehrswertermittlung durch den Sachverständigen R… (Bl. 176 ff. d.A.) zugrunde liegenden Ortsbesichtigung ausweislich des Gutachtens vom 14. April 1993 persönlich teilgenommen hat. Zudem mag der Beklagte bei Unterzeichnung der Vereinbarung aus Mai 1993 in Unkenntnis über den tatsächlichen Verkehrswert gewesen sein, sofern er sich trotz ausdrücklichen Hinweises auf ein neues Gutachten nicht um Kenntnisnahme von dessen Inhalt bemüht hat. Er war aber nicht schuldlos in Unkenntnis vom Inhalt des Erbbaurechtsvertrages aus dem Jahr 1991 und konnte damit erkennen, zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung nicht verpflichtet zu sein. Dass er zur Unterzeichnung infolge Leichtsinns, Unerfahrenheit oder einer Notlage gezwungen war, kann seinem Vortrag nicht entnommen werden.
- b)Es kann dahinstehen, ob die Klägerin im Wege einer Vertragsübernahme Partei des vom Landkreis B… und dem Beklagten geschlossenen Erbbaurechtsvertrages geworden ist, da sie in das bestehende Vertragsverhältnis jedenfalls nach § 8 Abs. 1a S. 3 VZOG eingetreten ist. Zwar gehen schuldrechtliche Abreden über den Erbbauzins bei einer nachfolgenden Veräußerung des belasteten Grundstücks grundsätzlich nur dann auf den Erwerber des Erbbaurechts über, wenn das nach §§ 414 , 415 BGB vereinbart wurde oder Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist (BGH NJW-RR 2009, 90 Rz. 14; NJW-RR 1992, 519, Rz. 13). Dem Beklagten ist vom Landkreis jedoch im Rahmen der sich aus § 8 Abs. 1 VZOG ergebenden Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen worden, mit der Folge, dass nach § 8 Abs. 1a S. 3 VZOG die Vorschrift des § 566 BGB (bzw. § 571 BGB a.F.) entsprechend gilt. Die Klägerin ist damit anstelle des Landkreises B… in die sich aus dem Erbbaurechtsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten.
- c)Die zum 31. Dezember 2002 fällig gewordene Rate und der Erbbauzins für Februar 2002 sind nicht verjährt. Die Erbbauzinsen für den Zeitraum November 1996 bis Oktober 2000 unterlagen nach § 197 BGB a.F. der vierjährigen Verjährung. Sie endete deshalb frühestens mit Ablauf des Jahres 2000. Da im Streitfall keine Erbbauzinsen auf dem Jahr 1996 streitgegenständlich sind, sondern allenfalls solche für die Zeit ab 1997, endete die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf des Jahres 2001. Vor Ablauf dieser Frist ist die Verjährung jedoch gemäß § 208 BGB a.F. unterbrochen worden, indem die Parteien eine Stundungsvereinbarung abschlossen, die zugleich ein Anerkenntnis des Beklagten enthielt. Eine Stundungsvereinbarung ist jedenfalls dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 15. Dezember 2000 die geforderten Zahlungen zunächst leistete, insbesondere am 15. Januar 2001 die erste Rate vollständig tilgte. Hiermit ist aus Sicht der Klägerin ihr dahingehendes Angebot angenommen worden. Nach dem vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Recht begann bei Abschluss einer Stundungsvereinbarung die Verjährung nach Ende der Stundungszeit erneut zu laufen (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 202 Rn 5); entsprechendes gilt nach geltendem Recht (vgl. MüKo-Grothe, BGB, 6. Aufl., § 205 Rn 1). Die neue Verjährungsfrist läuft auch dann wieder sofort, und nicht erst mit Schluss des Jahres, wenn es sich um Ansprüche handelt, deren Verjährung erst mit dem Schluss des betreffenden Jahres beginnt (MüKo-Grothe, a.a.O., § 212 Rn 23). Hinsichtlich der zum 31. Dezember 2002 fälligen Rate lief die Verjährungsfrist demnach zunächst bis zum 31. Dezember 2005. Der Anspruch auf Erbbauzins für den Monat Februar 2002 unterlag nach § 195 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB der dreijährigen Verjährungsfrist, die mit Schluss des Jahres 2002 zu laufen begann (§ 199 Abs. 1 BGB) und deshalb ebenfalls zunächst bis zum 31. Dezember 2005 lief.
- aa)Die Verjährung der vorgenannten Ansprüche ist mit Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbescheides am 30. Dezember 2005 gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, wenn dieser im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Art und Umfang der erforderlichen Angaben hängen im jeweiligen Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Aus dem Mahnbescheid muss nicht für einen außenstehenden Dritten ersichtlich sein, welche konkreten Ansprüche geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. Umfangreiche Erläuterungen sind mit der auf eine schnelle Erledigung ausgerichteten Zielsetzung des Massenverfahrens nach §§ 688 ff ZPO nicht vereinbar (BGH MDR 2011, 123 , juris Rz. 9, 11 f.). Danach war die Bezeichnung im Mahnbescheid „Erbbauzins fällig zum 30.06.2002, 31.12.2002 und vom 28.02.2002“ zur Individualisierung ausreichend. Zwischen den Parteien bestehen keine weiteren rechtlichen Beziehungen, hinsichtlich derer eine Abgrenzung erforderlich wäre. Aufgrund der vorangegangenen Schreiben der Klägerin vom 27. September 2005 und vom 7. November 2005 musste dem Beklagten auch klar sein, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von 40.392,06 € aus zwei Raten gemäß ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2000 und dem Erbbauzins für Februar 2002 zusammensetzte. Die Fälligkeitsdaten für die beiden Raten aus der Stundungsvereinbarung sind in den Mahnbescheid aufgenommen worden. Eine weitere Aufschlüsselung dieser Raten war nicht erforderlich und würde dem Sinn der zwischen den Parteien zustande gekommenen Stundungsvereinbarung zuwiderlaufen.
- bb)Die Zustellung des Mahnbescheides am 17. Januar 2006 erfolgte „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO. Die im gerichtlichen Ablauf eingetretene Verzögerung ist der Klägerin nicht zuzurechnen. Nach Zustellung des Mahnbescheides ist auch keine Verfahrensstillstand i.S.v. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB eingetreten. Letzte Verfahrenshandlung des Gerichts war zunächst die Aufforderung zur Anspruchsbegründung am 28. Februar 2006. Nach weniger als fünf Monaten ging die Anspruchsbegründung ein, weshalb die Hemmung erneut begann, § 204 Abs. 2 S. 3 BGB.
- cc)Die zum 31. Dezember 2002 fällig gewordene Rate betrifft ausschließlich einen Zeitraum, in dem die Klägerin allein Eigentümerin sämtlicher Flurstücke war, auf den sich der hier in Rede stehende Erbbaurechtsvertrag bezieht. Die Ratenzahlungsvereinbarung betraf rückständige Erbbauzinsen für die Zeit bis einschließlich November 2000. Da dieser Anspruch allein der Klägerin und nicht auch der T… zustand, kann der Beklagte der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese insoweit einen nicht ihr allein zustehenden Anspruch geltend gemacht, die Ermächtigung durch die T… aber erst in der Anspruchsbegründung offen gelegt hat. Die T… ist erst im Januar 2001 infolge Vermögenszuordnung (Mit-)Berechtigte bezüglich des Erbbaurechtsvertrages geworden. Regelmäßig sind Vermögenszuordnungsbescheide deklaratorischer Natur, sie stellen die Eigentumslage rückwirkend verbindlich so fest, wie sie sich aufgrund der Art. 21 , 22 des Einigungsvertrages schon am 3. Oktober 1990 dargestellt hat. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Zuordnung gemäß § 2 Abs. 1 S. 6 VZOG aufgrund einer Einigung aller in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten vorgenommen worden ist. Denn dann liegt der behördlichen Entscheidung die Einverständniserklärung der Beteiligten zugrunde, die Zuordnungsstelle prüft nicht nach, ob das durch die Einigung gefundene Ergebnis den materiellen Zuordnungsregeln entspricht. Daraus folgt, dass bei einem einvernehmlich ergangenen Zuordnungsbescheid eine konstitutive Änderung der Eigentumslage (mit Wirkung ex nunc) erfolgen kann (BGH NJW 1999, 3331 f Tz 7f). Ausweislich der Anlage BB1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 08. März 2011 wurden der T… Teile der ehemaligen Flurstücke 193, 57 und 58 erst durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 10. Januar 2001 zugeordnet. Dieser erging auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 6 VZOG mit Zustimmung der Klägerin und hatte deshalb nach den vorstehenden Ausführungen keine Rückwirkung. Es fehlt deshalb an einer Mitberechtigung der T… an dem nach dem Vortrag der Klägerin zum 31. Dezember 2002 fällig gewordenen Zahlungsanspruch. Zur Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides bedurfte es deshalb keines Hinweises darauf, dass (auch) Rechte Dritter geltend gemacht würden. Sämtliche aufgrund der Stundungsvereinbarung geschuldeten Raten betrafen die Zeit bis einschließlich November 2000.
- dd)Hinsichtlich der Rate für Februar 2002 ist demgegenüber nicht von einer Alleinberechtigung der Klägerin auszugehen, Verjährung ist gleichwohl nicht eingetreten. Insoweit klagt die Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft, indem sie im eigenen Namen Zahlung an sich selbst begehrt. Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt im Fall der gewillkürten Prozessstandschaft erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (BGH NJW 1999, 3707 ). Mangels Offenlegung der Prozessstandschaft im Mahnverfahren kommt es deshalb darauf an, ob die Prozessstandschaft offensichtlich und das Prozessverhältnis damit ausreichend dargelegt war, um den Beklagten in die Lage zu versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen. Der Prozessstandschafter muss sich im Rechtsstreit ausnahmsweise dann nicht ausdrücklich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen, wenn für alle Beteiligten klar ist, welches Recht eingeklagt wird ( BGHZ 94, 117 , Rz. 18). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze war der prozessuale Anspruch auch ohne ausdrückliche Offenlegung einer Prozessstandschaft hinreichend konkretisiert. Dem - dem im Januar 2006 zugestellten Mahnbescheid vorausgegangenen - Schreiben der Klägerin vom 27. September 2005 konnte der Beklagte ohne weiteres entnehmen, dass Gegenstand der Forderung u.a. die Pachtzinsrate für Februar 2002 in Höhe von 3.579,04 € (7.000,00 DM) war. In dem Schreiben verweist die Klägerin ausdrücklich auf einen Abstimmungsprozess mit der T…, in dessen Rahmen eine Kontenüberprüfung durchgeführt und die nachbenannten Zahlungsrückstände festgestellt wurden. Ausweislich des weiteren Schreibens der Klägerin vom 7. November 2005 hat der Beklagte insoweit auch keine Bedenken geäußert, sondern telefonisch lediglich auf momentane Zahlungsengpässe hingewiesen. Bei dieser Sachlage war das Prozessverhältnis für den Beklagten bei Zustellung des Mahnbescheides ausreichend dargelegt.
- e)Die Klägerin verlangt Verzugszinsen auf den Erbbauzins, der gemäß Ziff. III