Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom
- April 2009 wird aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die beigeladene Gemeinde Elchingen will als Rechtsmittelführerin erreichen, dass es bei der mit Bescheid des Beklagten vom
- Mai 2007 verfügten Ablehnung einer Baugenehmigung und der Beseitigungsanordnung für die auf dem Klägergrundstück errichteten Bürocontainer, die Betriebstankstelle und den Lagerplatz bleibt. Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 566 Gemarkung O... Bei einer Baukontrolle im November 2006 wurden dort eine Betriebstankstelle, zwei Bürocontainer sowie ein Lagerplatz für Baumaterial festgestellt. Der Beklagte forderte den Kläger dazu auf, einen Bauantrag für die genannten Anlagen zu stellen. Der Bauantrag vom
- Februar 2007, zu dem die Beigeladene ihr Einvernehmen verweigert hat, bezieht sich auf das Aufstellen einer Containerkombination, die Errichtung einer Diesel- und AdBlue-Tankstelle mit Zapfsäule und das Lagern und Umschlagen von Baustoffen aller Art auf dem Grundstück FlNr.
- Mit Bescheid vom
- Mai 2007 lehnte das Landratsamt Neu-Ulm den Bauantrag des Klägers ab und verpflichtete ihn, die Container, die Betriebstankstelle und den Lagerplatz im Norden des Grundstücks zu beseitigen. Das Grundstück liege im Außenbereich. Die Regierung von Schwaben wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- März 2008 zurück. Die Container, die Tankstelle und ein Teil des Lagerplatzes befänden sich im Innenbereich, wobei die Eigenart der näheren Umgebung als Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO zu qualifizieren sei. Dort seien der „Betrieb einer Transportfirma für Nah- und Fernverkehr sowie Vermittlung von Transportleistungen, Betrieb eines Unternehmens für Hoch- und Tiefbau, sowie Planung, Durchführung und Vermittlung von Abbrucharbeiten“ als störender Gewerbebetrieb bei typisierender Betrachtungsweise unzulässig. Die Beseitigungsanordnung sei gerechtfertigt. Mit Bescheid vom
- Mai 2008 hat das Landratsamt die Nutzung der Grundstücke FlNr. 566, 566/1 und 566/2 durch die vom Sohn des Klägers auf dem Grundstück G...straße ... als „Betrieb einer Transportfirma für Nah-und Fernverkehr sowie Vermittlung von Transportleistungen, Betrieb eines Unternehmens für Hoch- und Tiefbau sowie Planung, Vermittlung und Durchführung von Abbrucharbeiten“ gemeldete D... GmbH untersagt. Das Verwaltungsgericht Augsburg hob die Nutzungsuntersagung auf die Klage der D... GmbH hin auf. Das Urteil (Au 4 K 08.792 ) ist rechtskräftig. Die Beigeladene war an diesem Verfahren nicht beteiligt. Mit Urteil vom
- April 2009 hob das Verwaltungsgericht Augsburg auch den Bescheid vom
- Mai 2007 und den Widerspruchsbescheid vom
- März 2008 auf und verpflichtete den Beklagten zur Neuverbescheidung des Bauantrags unter Beachtung seiner Rechtsauffassung. Das Vorhaben liege im Innenbereich. Dass es sich um eine ursprünglich als Außenbereichsvorhaben genehmigte landwirtschaftliche Bebauung handle, sei für die Beurteilung ohne Belang. Die Eigenart des Baugebiets sei als Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO zu qualifizieren. Das Vorhaben sei dort jedenfalls unter Auflagen als sonstiger Gewerbebetrieb gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Maßgeblich für diese Beurteilung sei, dass es sich um einen verhältnismäßig kleinen Betrieb handle. Zum einen ergebe sich das aus der im Bauantrag vorgesehenen Fläche. Auch nach der Betriebsbeschreibung würden tagsüber so gut wie keine betrieblichen Vorgänge stattfinden. Untergeordnete Lagerplätze seien trotz § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auch in anderen als Gewerbegebieten zulässig. Die Notwendigkeit von Auflagen ergebe sich zum einen daraus, dass die Betriebsbeschreibung teilweise unbestimmt sei, zum anderen daraus, dass der tatsächliche Betrieb nicht ganz der Betriebsbeschreibung entspreche. Das Vorhaben sei auch nicht ausnahmsweise wegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig; es erzeuge keinen unzumutbaren Lärm. Das Schallschutzgutachten ergebe unter Annahme von 15 Fahrbewegungen täglich zwar einen Lärmpegel, der den Lärmrichtwert von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet überschreite. Dieser Richtwert sei aber nicht einschlägig. Für ein Mischgebiet betrage der Richtwert grundsätzlich 60 dB(A). Selbst wenn man wegen der Wohnbebauung hiervon einen Abschlag machen und einen Mittelwert bilden würde, wäre dieser unter Berücksichtigung der Vorgaben der Betriebsbeschreibung eingehalten. Der Mittelwert könne durch eine Auflage festgeschrieben werden. Es solle durch entsprechende Auflage sichergestellt werden, dass es zu keiner Überschreitung des Lärmrichtwerts für die Nachtzeit wegen vor 6:00 Uhr anfahrender Mitarbeiter kommen könne. Zur Begründung der wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung gegen die Aufhebung der Beseitigungsanordnung und die Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Bauantrags hat die Beigeladene geltend gemacht, die Feststellungen des Erstgerichts zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich seien unklar. Es sei zweifelhaft, ob das gesamte Grundstück FlNr. 566 östlich des Wohnhauses dem Innenbereich zuzuordnen sei. Die Zweifel würden nicht dadurch ausgeräumt, dass auf dem Grundstück FlNr. 430/1 östlich der G...straße inzwischen ein Werkstattgebäude errichtet worden sei. Die Straße vermittle im fraglichen Bereich den Eindruck einer Landstraße und stelle eine Zäsur dar. Folglich schließe sich die FlNr. 566 lediglich im Norden an Bebauung aufgrund des Bebauungsplans „Riedgraben“ an. Das reiche nicht für die Annahme einer Innenbereichslage. Weiter trägt die Beigeladene vor, selbst wenn es sich um Innenbereich handeln und die Umgebung als Mischgebiet zu qualifizieren sein sollte, überschreite das Vorhaben den vorgegebenen Rahmen und füge sich nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Tatsächlich finde der Betrieb täglich von ca. 5:30 Uhr bis teilweise 22:00 Uhr (nicht wie laut Betriebsbeschreibung nur von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr) und in weit intensiverer Weise als nach der Betriebsbeschreibung statt. Als Gewerbe sei angemeldet „Betrieb einer Transportfirma für Nah- und Fernverkehr sowie Vermittlung von Transportleistungen, Betrieb eines Unternehmens für Hoch- und Tiefbau sowie Planung, Durchführung und Vermittlung von Abbrucharbeiten“. Zu den betrieblichen Abläufen und Aktivitäten gehörten u.a. das Lagern und Verladen von Baustoffen, Erdaushub, Schüttgüter, Baumaschinen, Gerüstteile etc. sowie das Be- und Entladen, Betanken Waschen/Reinigen, und Abstellen verschiedener schwerer Nutzfahrzeuge wie z. B. Lkw, Sattelschlepper, Tieflader, Kipper und Baumaschinen unterschiedlicher Größen. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb des Klägers auch Winterdienste anbiete, woraus sich zwingend ein Fahrzeugeinsatz schon weit vor 6:00 Uhr morgens ergebe. Betriebe wie der streitige mit einem größeren Fuhr- und Maschinenpark sowie Lagerplätzen für Baustoffe seien typischerweise störend und in einem Mischgebiet grundsätzlich unzulässig. Dort seien nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden durch einen solchen Betrieb nicht gewahrt. Das gelte insbesondere, wenn die Nutzungszeiten auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten lägen. Es handle sich nicht, wie das Verwaltungsgericht meine, um einen verhältnismäßig kleinen Betrieb. Bereits aus der Betriebsbeschreibung ergebe sich, dass bewältigungsbedürftige Spannungen hervorgerufen würden und ein Planungsbedürfnis bestehe. Die Wohnnutzung dürfe sich auf die Einhaltung der diesbezüglichen Richtwerte verlassen. Aus der Ausweisung eines Gewerbegebiets für die seit Jahrzehnten ansässige Firma G... auf den Grundstücken FlNr. 492 und 432 ergebe sich keine neue planungsrechtliche Beurteilung des Klägergrundstücks; dazwischen lägen etwa 150 m, die als Außenbereich zu qualifizieren seien. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom
- April 2009 wird insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Regierung von Schwaben und das Verwaltungsgericht Augsburg seien zu Recht davon ausgegangen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück im Innenbereich und in einem faktischen Mischgebiet liege. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt und festgestellt, dass die Ausgangsbehörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht habe den Bescheid aufgehoben, um der Behörde die Gelegenheit zur Abwägung auch der rechtlichen Ansprüche des Klägers und zum Erlass von Auflagen zu geben. Es habe ausreichende Feststellungen zum emittierten Lärm und dem Störpotential getroffen und den Lärm als deutlich unter den Richtwerten für Mischgebiete liegend erachtet. Der tatsächlich ausgeübte Betrieb stelle sich noch genau so dar, wie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung. Dass die Nachbarn sich noch intensiver beschwerten, könne nicht über die objektivierten Feststellungen des Verwaltungsgericht hinwegtäuschen. Das Bauvorhaben sei genehmigungsfähig. Mit Schriftsatz vom
- Januar 2013 teilt der Kläger mit, dass über das Vermögen der D... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der Beklagte nimmt zu der Berufung Stellung, stellt aber keinen eigenen Antrag. Er führt insbesondere aus, es liege kein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb vor. Das auf dem Anwesen des Klägers betriebene Unternehmen sei, auch unterstellt, es liege ein Mischgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO vor, unzulässig. Es könne nicht mit Auflagen genehmigungsfähig gemacht werden. Planungsrechtliche Versagungsgründe könnten nicht durch Auflagen in einer „maßgeschneiderten“ Baugenehmigung ausgeräumt werden, wenn die Grundsätze einer typisierenden Betrachtung entgegenstünden. Der typischerweise störende Betrieb könne nicht durch Auflagen in einen atypischen und damit nicht störenden verändert werden. Im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung hat am
- April 2010 vor Ort ein Erörterungstermin mit den Beteiligten stattgefunden; auf die Niederschrift hierüber und die bei einer informellen Ortsbegehung gefertigten Fotos wird Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2011 wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Gründe Die Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere verfügt die Beigeladene als Rechtsmittelführerin auch im Hinblick auf die Beseitigungsanordnung über die nötige Beschwer, denn das angefochtene Urteil geht von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens aus, weshalb die Beigeladene in ihrer Planungshoheit betroffen ist (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.1999 – 1 B 95.4059 – BayVBl 2000, 471; BVerwG, U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – NVwZ 2000, 1048 ). B. Die Berufung ist begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung (I.). Die Beseitigung der Anlagen wurde zu Recht angeordnet (II.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zum „Aufstellen einer Containerkombination, Errichten einer Diesel- und AdBlue-Tankstelle mit Zapfsäule und zum Lagern und Umschlagen von Baustoffen aller Art“ auf dem Grundstück FlNr. 566, weil dieses Vorhaben im faktischen Dorf-/Mischgebiet wegen seines Störpotentials unverträglich und damit bauplanungsrechtlich unzulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5/§ 6 BauNVO) ist.
- Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 34 BauGB, denn das Grundstück ist dem Innenbereich zuzurechnen. Es handelt sich um ein bebautes Grundstück am Ortsrand, das weder infolge besonderer topografischer Verhältnisse noch wegen der „trennenden Wirkung“ einer Straße oder aus anderen Gründen vom Bebauungszusammenhang „abgekoppelt“ ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2005 – 1 B 04.1080 – juris). Für die Frage, ob ein Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil angehört, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. An das Baugrundstück schließt sich im Norden die auf der Grundlage des am
- September 1982 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Riedgraben“ der Beigeladenen errichtete Wohnbebauung an. Auch wenn die Hofstelle des Klägers ursprünglich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als Aussiedlerhof im Außenbereich genehmigt wurde, ist der bebaute Grundstücksteil der FlNr. 566 mit der Anbindung an den Bebauungszusammenhang durch diese Bebauung Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von O... südlich der Bahnlinie geworden. Auch privilegierte Außenbereichsvorhaben können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Dafür kommt es weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, B.v. 2.4.2007 – 4 B 7.07 – BauR 2007, 1383 ).
- Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks wird zum einen geprägt durch das direkt nördlich angrenzende, im Bebauungsplan Riedgraben der Beigeladenen festgesetzte allgemeine Wohngebiet. Auf den Grundstücken FlNr. 428/2 und 568 östlich der Wohnbebauung auf der Ostseite der G...straße sowie nördlich der Wohnbebauung an der Straße Im Ried befindet sich je ein Getränkemarkt in einem festgesetzten Mischgebiet. Auf der Ostseite der G...straße (FlNr. 430/1) wurden, ebenfalls im festgesetzten Mischgebiet, der Neubau eines Wohnhauses und eines Werkstattgebäudes bauaufsichtlich genehmigt (Bl. 114 Beiakte 3); das Werkstattgebäude ist errichtet. Auf dem Anwesen des Klägers, im östlichen Teil des Grundstücks FlNr. 566/2 befindet sich ferner ein Stallgebäude, das nach den Angaben des Klägers im Rahmen der Landwirtschaft seines Schwagers zur Rinderhaltung genutzt wird. Aus den Schreiben des Amts für Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben) an das Landratsamt vom
- März 2007 und vom
- Oktober 2007 (Bl. 21 und 112 Beiakte 3) ergibt sich, dass der Kläger selbst seit 2004 keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr bewirtschaftet. Die Planung der Beigeladenen, auf den Grundstücken FlNr. 432, 490, 491, 492 Gemarkung O... ein Gewerbegebiet zur Erweiterung der Firma G... auszuweisen, hat keinen Einfluss auf die Bewertung der näheren Umgebung des streitigen Vorhabens. Der Abstand des Plangebiets zur Grenze des Baugrundstücks beträgt an der engsten Stelle etwa 180 m. Dazwischen liegen landwirtschaftliche Flächen. Eine Prägung des Baugrundstücks durch das entstehende Gewerbegebiet scheidet somit aus. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist im Wesentlichen geprägt durch Wohnnutzung und nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung. Es kann dahinstehen, ob die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach sich angesichts dessen an § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 6 BauNVO zu orientieren hat, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspricht, oder ob wegen der verbliebenen landwirtschaftlichen Nutzung des Stalles auf der FlNr. 566/2 von einem faktischen Dorfgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO auszugehen ist. Sowohl in Dorf- als auch in Mischgebieten sind nur sonstige Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Um zu klären, ob ein Vorhaben einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstellt, ist eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom
- Juni 2011 ( 15 ZB 10.3134 – juris Rn. 11 ff.) folgendes ausgeführt: „a) Bei der Prüfung, ob ein Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gehört, ist von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (BVerwG vom 10.7.1964 BRS 15, Nr. 17; vom 21.3.2002 BVerwGE 116, 155 ff.; BayVGH vom 23.3.2010 Az. 15 N 09.2322 <juris> RdNr. 13).
(1)Die typisierende Betrachtungsweise wird der Baugebietstypologie der Baunutzungsverordnung in größerem Maße als eine jeweils an den konkreten Verhältnissen eines Betriebes ausgerichtete Einzelfallprüfung gerecht (vgl. hierzu auch BayVGH vom 22.7.2004 Az. 26 B 04.931 <juris> RdNr. 21). Die Baunutzungsverordnung will durch die Zuordnung von Nutzungen zu Baugebietstypen die oft gegenläufigen Interessen unterschiedlicher Nutzungen in einen schonenden Ausgleich bringen (BVerwG vom 21.3.2002 a.a.O. ). Ausgehend von der Zweckbestimmung des jeweiligen Gebietes und dem damit einhergehenden spezifischen „Gebietscharakter“ benennt sie deshalb regelhaft die zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Denn der Ausgleich der in einem Gebiet zulässigen Nutzungen soll nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers ohne ständige Überwachung stark individualisierter, gleichsam maßgeschneiderter Baugenehmigungen, sondern von vorneherein durch die Beschränkung auf die den Gebietscharakter wahrenden Vorhaben erfolgen. Damit sollen Konflikte und Spannungen, die auftreten, wenn „typischerweise“ gebietsunverträgliche Betriebe im Einzelfall durch maßgeschneiderte Baugenehmigungen erst an ihre Umgebung angepasst werden müssen oder wenn sie ein zukünftiges Störpotential in sich tragen, das einer ständigen, nur schwer praktikablen Überwachung bedarf, vermieden werden (BayVGH vom 2.11.2004 Az. 20 ZB 04.1559 <juris> RdNr. 5). Dies setzt ein entsprechendes Maß an Typisierung voraus.
(2)Der Beurteilung der „Gebietsverträglichkeit“ eines Vorhabens auf Grundlage einer typisierenden Betrachtung ist das Maß der Störung und das mit der Art des Betriebes verbundene Störpotential zugrunde zu legen (BVerwG vom 3.1.1973 Az. IV B 171.72 <juris> RdNr. 2). Ein Vorhaben ist „gebietsunverträglich“, wenn es – bezogen auf den jeweiligen Gebietscharakter – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Dies ist ohne weiteres zu bejahen, wenn ein Betrieb „zu einer Gruppe von Gewerbebetrieben gehört, die wegen ihrer besonderen Eigenart Gebieten, in denen größere Teile der Bevölkerung wohnen, wesensfremd sind und deshalb stets als unerträglich empfunden werden“ (BVerwG vom 10.7.1964 a.a.O.). Hierzu zählen beispielsweise Betriebe, die wegen des ihnen innewohnenden Gefahrenpotentials einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, etwa nach § 4 BImSchG, bedürfen (BVerwG vom 11.4.1975 BauR 1975, 396 ). Bei diesen Betrieben ist eine Prüfung, ob sie sich im Einzelfall störend auf das Wohnen auswirken werden, von vorneherein nicht erforderlich. Demgegenüber sind die konkreten Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die Bandbreite des Störgrades der üblichen Betriebsformen vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reicht (BVerwG vom 11.4.1975 a.a.O. ; BayVGH vom 17.3.2008 Az. 1 B 06.3146 <juris> RdNr. 21). Auch hier ist die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials jedoch auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (BVerwG vom 28.2.2008 BayVBl 2008, 542 ; BayVGH vom 13.12.2006 NVwZ-RR 2007, 659 ff). Das Störpotential ist mit Blick auf den räumlichen Umfang, die Größe des betrieblichen Einzugsbereiches, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr, die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu beurteilen. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob mit der konkreten Nutzung die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden (BVerwG vom 21.3.2002 a.a.O. ; BayVGH vom 23.3.2010 a.a.O. ). Denn bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um eine – vorsorgende – Vermeidung städtebaulicher Konflikte, die Nutzungen mit sich bringen, die den Gebietscharakter stören.“ Gemessen hieran sprengt der Betrieb, in dessen Rahmen nach den Angaben des Klägers insbesondere in seinem Schreiben vom
- Mai 2007 und in der „Betriebsbeschreibung“ vom
- August 2007 die Anlagen genutzt werden sollen, den Rahmen dessen, was im Dorf- oder Mischgebiet noch als das Wohnen nicht wesentlich störend hingenommen werden kann. Zwar sind die Angaben des Klägers zur Nutzung unvollständig. Sie reichen aber für die Beurteilung des maßgeblichen Störpotentials aus. Es kann dahinstehen, ob Fuhr- und Bauunternehmen generell wegen ihres Störpotentials typischerweise in faktischen Misch- oder Dorfgebieten unzulässig sind, oder ob die Branche eine so große Bandbreite aufweist, dass es für die Gebietsverträglichkeit auf den Typ des konkreten Betriebs ankommt. Bereits das vom Kläger beschriebene Spektrum an Sparten weist auf ein hohes, mischgebietsunverträgliches Störpotential hin. So sollen Hoch- und Tiefbau, Transporte im Nah- und Fernverkehr Vermittlung von Transportleistungen sowie Planung, Durchführung und Vermittlung von Abbrucharbeiten zu den ausgeübten Tätigkeiten gehören. Der Kläger selbst gibt an, dass ein Maschinen- und Fuhrpark mit Lastkraftwagen zwischen 3,5 und 40 Tonnen betrieben werden soll. An der beantragten Diesel- und AdBlue-Tankstelle sollen die LKW betankt werden. Von den Containern soll einer als Büro, der andere als Aufenthaltsraum für die Mitarbeiter genutzt werden. Es sollen 10 bis 15 Vollzeitmitarbeiter und 15-20 Teilzeitkräfte beschäftigt werden. Die Verladung von Baumaterial soll mit Hilfe von Radladern und Staplern erfolgen. Baustoffe werden auf den Freiflächen gelagert. Eine gewerbliche Nutzung dieses Zuschnitts ist typischerweise geeignet, das Wohnen wesentlich zu stören. Sie müsste durch eine maßgeschneiderte Baugenehmigung erst an ihre Umgebung angepasst werden und würde aufgrund ihres Störpotentials einer ständigen, kaum praktikablen Überwachung bedürfen. Die Erteilung der begehrten Baugenehmigung wurde dem Kläger deshalb zu Recht versagt. Das von der beigeladenen Gemeinde angefochtene Verbescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts kann keinen Bestand haben. Wenn die Eigenart der näheren Umgebung einer Gemengelage i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB entspräche, ergäbe sich i.Ü. nichts anderes. Ob ein Vorhaben sich seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, hängt insbesondere davon ab, ob es bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt. Das ist aus den genannten Gründen zu bejahen. II. Die Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und ermessensgerecht; sie verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO). Die Berufung der beigeladenen Gemeinde ist auch insoweit begründet. Die Beseitigungsanordnung ist durch Art. 82 Satz 1 BayBO 1998 gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die zur Nutzung im Rahmen eines Fuhr- und Bauunternehmens zur Genehmigung gestellten Anlagen sind, wie unter I. dargelegt, bauplanungsrechtlich unzulässig und nicht genehmigungsfähig. Die Beseitigungsanordnung ist ermessensgerecht; sie entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Tankstelle genießt unabhängig davon, ob sie wie vom Kläger behauptet bereits seit längerem existierte, keinen Bestandsschutz, weil es sich jedenfalls nicht mehr um einen Altbestand handelt, sondern die jetzt streitgegenständliche Tankstelle neu errichtet wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Grundsätzlich ist es Sache des Bauherrn aufzuzeigen, auf welche Art und Weise mit den öffentlichen Vorschriften in Einklang stehende Verhältnisse geschaffen werden können. Die Bauaufsichtsbehörde ist weder gehalten noch befugt, nach Möglichkeiten zu suchen, wie formell und materiell rechtmäßige Verhältnisse, etwa durch eine andere Nutzung, ermöglicht werden können, und ihre Beseitigungsanordnung danach auszurichten (BayVGH, B.v. 22.10.2012 – 15 CS 12.1804 – juris). Zwar trägt der Kläger vor, er könne die Tankstelle und die Container für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nutzen. Dem steht aber bereits entgegen, dass er laut der Auskunft des Amts für Landwirtschaft seit 2004 keine Landwirtschaft mehr betreibt, der die Anlagen dienen könnten. Dafür, dass der Kläger die Wiederaufnahme einer Landwirtschaft konkret plant, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3, VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 47 , § 52 Abs. 1 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/618612.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English