1. Die für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung geltende Altersgrenze von 70 Jahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 2. Die Altersgrenze ist eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. 3. Diese Benachteiligung ist gerechtfertigt, da der Mitgliedstaat Deutschland mit der Festlegung einer Altersgrenze zur Gewährleistung der Bausicherheit auf subnationaler Ebene (Bundesland) vom Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Juli 2012 - 7 K574/11.WI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt eine Gleichwertigkeitsbescheinigung als Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger nach der Hessischen Bauordnung und wendet sich gegen die für diesen Personenkreis geltende Altersgrenze von 70 Jahren. Der am xx.xx.1943 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Am 30. März 1972 wurde ihm von der Technischen Hochschule L. das Diplom „Hochbauingenieur“ verliehen.Im Bereich „Stahlkonstruktionen“ absolvierte der Kläger von 1973 bis 1974 ein Nach-Diplom-Studium am L. Polytechnikum. Die Stadt L. erteilte dem Kläger am 20. Mai 1974 eine Bauberechtigung mit folgendem Inhalt: „… Bauberechtigung im Spezialfach Konstruktions-Ingenieurwesen erteilt,1) Für die Anfertigung von Baukonstruktionsprojekten sämtlicher Bauobjekte, Anfertigung von Projekten für sanitäre Installierungen und Einrichtungen mit Ausnahme von komplizierten Einrichtungen,sowie Anfertigung folgender bau- und architektonischer Projekte:
(1)Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers greift diese Fiktion der Qualifikationsfeststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 4 i. V.m. § 6 Abs. 3 HPPVO n. F. nicht zu seinen Gunsten ein. Nach den bezeichneten Vorschriften wird eine Qualifikationsfeststellung nach § 9 Abs. 3 HPPVO n. F. fingiert, wenn über den Antrag auf Erteilung einer (Gleichwertigkeits-)Bescheinigung von der Anerkennungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden wird. Mangels einer speziellen Regelung in der Übergangsvorschrift des § 43 HPPVO n. F. ist die Fiktionsregelung des § 9 Abs. 3 Satz 4 i.V. m. § 6 Abs. 3 HPPVO n. F. allerdings ab ihrem Inkrafttreten am
- Dezember 2010 prinzipiell in den zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verwaltungsverfahren anwendbar (gewesen). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts,wonach vorbehaltlich besonderer Übergangsregelungen neue Verfahrensvorschriften in anhängigen Verfahren ohne Rückwirkung anzuwenden sind (vgl. zu diesem Grundsatz: Stelkens/Bonk/Sachs,VwVfG,
- Aufl. 2008, § 96 Rdnr. 1 m. w. N.). Tatbestandlich erfasst § 9 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 6 Abs. 3 HPPVO n. F. indes nur Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 HPPVO n.F. An einem solchen Antrag des Klägers, über den nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist, fehlt es. Ein Antrag nach § 9 Abs. 3 Satz 3 HPPVO n. F. und ein durch sein Stellen ausgelöster Fristenlauf konnten frühestens ab dem Inkrafttreten der HPPVO n. F. am
- Dezember 2010 vorliegen. Ein -wie hier vom Kläger - vor dem
- Dezember 2010 gestellter Antrag auf Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 9 Abs. 2HPPVO a. F. kann dabei nicht ohne Weiteres ab Inkrafttreten der HPPVO n. F. als Antrag nach § 9 Abs. 3 HPPVO n. F. angesehen werden. Denn mit der HPPVO n. F. hat der hessische Verordnungsgeber - wie aufgezeigt - den präventiven Anerkennungsvorbehalt des § 9Abs. 2 HPPVO a. F. im Grundsatz durch ein Anzeigeverfahren (§ 9Abs. 2 HPPVO n. F.) ersetzt und an einem Qualifikationsfeststellungsverfahren nur für den Fall festgehalten,dass ein Antragsteller nicht den Nachweis erbringen kann, für seine Berechtigung vergleichbare Anforderungen erfüllt zu haben. Darüber hinaus hat der hessische Verordnungsgeber auch den Kreis möglicher Anspruchsberechtigter verengt, und zwar von den Personen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates eine vergleichbare Berechtigung besitzen, auf diejenigen Angehörigen dieses Personenkreises, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren über seinen am
- August 2010 gestellten Antrag auf Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 9 Abs. 2 HPPVO a. F. keine Antragsänderung vorgenommen. Seine Stellungnahme vom
- Februar 2011 zum Anhörungsschreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
- November 2010, das sich zu § 9 Abs. 2 HPPVO a. F. verhält,setzt sich inhaltlich mit den Voraussetzungen dieser Vorschrift auseinander. Selbst im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger -wie insbesondere sein Schriftsatz vom
- Dezember 2011 deutlich macht - (zunächst) die Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 9 Abs. 2 HPPVO a. F.verfolgt. Eine Abklärung der Voraussetzungen der Erteilung einer (Gleichwertigkeits-)Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 HPPVO n. F. hat der Kläger erst mit einem an das Regierungspräsidium Darmstadt gerichteten Schreiben vom
- März 2012 erbeten. Das negative Ergebnis dieser Abklärung wurde dem Kläger mit Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
- Juni 2012 mitgeteilt.
(2)Ein - von einer Fiktion der Qualifikationsfeststellung unabhängiger - Anspruch des Klägers auf eine Bescheinigung nach § 9Abs. 3 HPPVO n. F. ist auch unter Berücksichtigung seines Zulassungsvorbringens nicht feststellbar. Ein Anspruch auf Erteilung einer (Gleichwertigkeits-)Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 HPPVO n. F. steht zunächst nur einem Antragsteller zu, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Prüfaufgaben entsprechend der HPPVO n. F. niedergelassen ist und nicht nachgewiesen hat, dass er zur Erlangung seiner dortigen,hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs vergleichbaren Prüfberechtigung Anforderungen erfüllen musste, die denen der HPPVO n. F.vergleichbar sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Antragsteller nach seinen derzeitigen beruflichen Fertigkeiten,Kenntnissen und Fähigkeiten (Qualifikation) die Anforderungen der HPPVO n.F. hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllen.Für die vom Kläger begehrte Bescheinigung für den Fachbereich Standsicherheit, Fachrichtung Holzbau, sind verordnungsrechtlich insoweit § 4 HPPVO n. F. (allgemeine Voraussetzungen) und § 10HPPVO n. F. (besondere Voraussetzungen) maßgeblich. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 HPPVO n. F. scheitert daran, dass er in Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union jedenfalls nicht gemäß Satz 1dieser Vorschrift zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen ist. Aufgaben in diesem Sinne sind Prüfaufgaben für Behörden und/oder Private, die die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften betreffen, vgl. §§ 1 und 2HPPVO n. F. Der Kläger übt nach eigenem Bekunden eine entsprechende Prüftätigkeit in Polen nicht aus, nimmt dort also keine Aufgaben im Sinne der HPPVO n. F. wahr. Vor diesem Hintergrund können die zwischen den Beteiligten in diesem Zusammenhang streitigen Fragen, ob der Kläger hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs Standsicherheit-Holzbau über eine vergleichbare polnische Berechtigung verfügt und in Polen eine (Zweig-)Niederlassung hat, als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. Unabhängig hiervon steht einem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 HPPVO n. F. auch entgegen, dass die behördliche Feststellung, der Kläger erfülle die Anforderungen der HPPVO n. F. hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs nach dieser Verordnung nicht, vom Berufungsgericht nicht zu beanstanden ist. § 10 HPPVO n. F. regelt die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau nur Personen anerkennt, die
- das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
- seit mindestens zwei Jahren als Ingenieurin oder Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer mit der Tragwerksplanung befasst sind,
- mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
- über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
- durch die Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
- die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen. Ob eine Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nach §10 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 HPPVO n. F. erfüllt, ist nach den originär für das reguläre Anerkennungsverfahren geltenden Prüfungs- und Bewertungsrichtlinien in einer ersten Stufe vornehmlich anhand eines von der antragstellenden Person vorgelegten Bautenverzeichnisses zu prüfen. Aus dem Bautenverzeichnis muss erkennbar sein, dass die antragstellende Person eine langjährige Erfahrung im Aufstellen bzw. Prüfen von Standsicherheitsnachweisen für überdurchschnittlich schwierige Bauvorhaben besitzt. Sie darf dabei auch keine einseitige Tätigkeit ausgeübt, sondern muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Ingenieurbauwerke aus unterschiedlichen Teilbereichen bearbeitet haben. Statisch und konstruktiv schwierige Bauvorhaben sind solche, die den Bauwerksklassen 4 und 5 nach Anlage 2 der HPPVO n. F. zuzuordnen sind und somit einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad haben. Für die Fachrichtung Holzbau sind aufgestellte oder geprüfte Standsicherheitsnachweise für die nachfolgend genannten Teilbereiche 1 bis 6 zu benennen:
- vielfach statisch unbestimmte Tragwerke
- ebene bzw. räumliche Fachwerke
- schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten,bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung unter Berücksichtigung der Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel zu erbringen ist
- Tragwerke mit Schnittkraftermittlungen nach Theorie II-Ordnung
- Hallentragwerke des Ingenieurholzbaus
- Langholzkonstruktionen oder Holzverbundkonstruktionen (vgl. zu Vorstehendem: Merkblatt zum Anerkennungsverfahren von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit in Hessen, Anlage 4 zu den Prüfungs- und Bewertungsrichtlinien). Die behördliche Verneinung einer Erfüllung der vorbezeichneten Anerkennungsvoraussetzungen durch den Kläger weist aus Sicht des Berufungsgerichts keinen Fehler auf. Die vom Kläger mit Schreiben an das Regierungspräsidium Darmstadt vom
- März 2012 übersandten Verzeichnisse der bearbeiteten Bauwerke im Bereich Holzbau in Polen (Seiten PL 1 bis PL 9) sowie in Deutschland (Seiten D 1 bis D 22)beinhalten zumindest nicht das erforderliche breite Spektrum von Konstruktionen des Ingenieurholzbaus. Zudem handelt es sich nicht um den Bauwerksklassen 4 und 5 nach Anlage 2 der HPPVO n. F.zuzuordnende Bauvorhaben, denen ein überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad zukommt. c) Das Vorbringen des als Prüfingenieur für Baustatik in der Fachrichtung Massiv- und Metallbau anerkannten Klägers, das die verwaltungsgerichtliche Verneinung seiner Befugnis, über die in § 7Abs. 1 Nr. 2 HPPVO n. F. normierte Altersgrenze hinaus als Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger tätig zu sein (Hauptantrag zu 2), betrifft, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gleichfalls nicht. Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO n. F. normierte Altersgrenze für Prüfberechtige und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung, die einer solchen vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Befugnis entgegensteht, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO n. F. erlischt die Anerkennung, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das
- Lebensjahr vollendet hat. Dieser Erlöschenstatbestand verwehrt - gleichsam als negative Anerkennungsvoraussetzung - neben den nach § 3 Abs. 1 HPPVO n. F.als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige anerkannten Personen auch den gemäß § 9 Abs. 2 und 3 HPPVO n. F. Berechtigten nach Vollendung des
- Lebensjahres die (weitere) Wahrnehmung von Prüfaufgaben nach der HPPVO. Die auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Satz 3 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2, Abs.6, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom
- Juni 2002 (GVBl. I S. 274), geändert durch Gesetz vom
- September 2005(GVBl. I S. 662), und des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes vom
- September 1986 (GVBl. I S. 281),geändert durch Gesetz vom
- März 2005 (GVBl. I S. 134), erlassene HPPVO n. F. weist keine formellen Defizite auf. In materieller Hinsicht steht die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO n.F. bestimmte Altersgrenze in Einklang mit den Vorgaben sowohl des nationalen Rechts der Bundesrepublik Deutschland als auch des Unionsrechts. Namentlich verstößt die Altersgrenze von 70 Jahren für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung nicht gegen das sich aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 3, 7Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14.August 2006 (BGBl. I S. 897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.Februar 2009 ( BGBl. I S. 160 ), ergebende Verbot einer Benachteiligung wegen des Alters. Zwar stellt die Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO n. F. eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG durch den Verordnungsgeber dar. Diese unmittelbare Benachteiligung ist aber gerechtfertigt und damit kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthält neben unionsrechtlich veranlassten Benachteiligungsverboten mit den §§ 5 ,8, 9 , 10 , 20 AGG auch unionsrechtlich gestattete Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlungen. Diese im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz durch den Bundesgesetzgeber getroffenen Regelungen sind indes im Hinblick auf den Wortlaut sowie die Entstehungsgeschichte des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wie auch die ihm zu Grunde liegenden unionsrechtlichen Richtlinien nicht abschließend. Namentlich der allgemeine Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303, S. 16), nach dem diese Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen berührt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind,kann nach der bundesstaatlichen Ordnung des Mitgliedstaates Deutschland, die zentrale Bereiche des Gefahrenabwehrrechts nicht dem Bundesgesetzgeber zuweist, vielfach nur durch den jeweiligen Landesgesetzgeber bzw. durch von diesem ermächtigte Verordnungsgeber realisiert werden (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG,Urteil vom
- Februar 2012 - BVerwG 8 C 24.11 - BVerwGE 141, 385 [Rdnr. 25]; von Roetteken, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 1Rdnr. 189 [Bearbeitungstand: März 2010). Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt die Altersgrenze des §7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO n. F. eine zulässige Verwirklichung des Sicherheitsvorbehalts des Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG durch den Mitgliedstaat Deutschland auf subnationaler Ebene (Bundesland) dar,die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 1 AGG landesrechtlich rechtfertigt. Denn der hessische Verordnungsgeber verfolgt mit der Bestimmung der Altersgrenze von 70 Jahren für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung Sicherheitszwecke als legitimen Belang im Sinne des Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG in einer dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Weise. Die Gewährleistung der Sicherheit von Bauten, der am Bau Beteiligten, der Gebäudenutzer sowie der Allgemeinheit ist ein zulässiges Ziel der Gefahrenabwehr. Die Festsetzung einer starren Höchstaltersgrenze für die Wahrnehmung von Prüfaufgaben durch Prüfberechtigte und Prüfsachverständige in § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVOn. F. ist zur Erreichung dieses legitimen Ziels geeignet,erforderlich und angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung von Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit einer von ihm zur Zielverwirklichung getroffenen Maßnahme eine Einschätzungsprärogative zukommt. Prüfberechtigte nehmen gemäß § 2 Abs. 1 HPPVO n. F. im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörden hoheitliche Prüfaufgaben nach der Hessischen Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung wahr. Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihren jeweiligem Fachbereich im Auftrag der Bauherrschaft oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Hessischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung vorgesehen ist, § 2Abs. 2 Satz 1,
- Halbsatz HPPVO n. F. Die strikte Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO n. F. ist geeignet, zur Sicherheit von Bauten beizutragen, da durch sie Risiken ausgeschlossen werden, die darauf beruhen, dass altersbedingt nicht mehr voll leistungsfähigen Prüfberechtigen und Prüfsachverständigen Fehler bei der Ausübung ihrer Prüftätigkeit unterlaufen. Der Verordnungsgeber durfte die strikte Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO n. F. im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums auch als erforderlich ansehen.Das Gebot der Erforderlichkeit verlangt von einem Normgeber, dass er von mehreren gleich wirksamen Mitteln zur Zweckerreichung dasjenige wählt, das die betroffenen Grundrechte am geringsten belastet. Die Entscheidung des hessischen Verordnungsgebers für eine generelle und starre Altersgrenze von 70 Jahren in § 7 Abs. 1Nr. 2 HPPVO n. F. trägt diesem Gebot Rechnung. Zunächst darf ein Verordnungsgeber auch ohne vorherige empirische Erhebung von Daten auf der Grundlage von Erfahrungswissen davon ausgehen, dass mit zunehmendem Alter die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zunimmt. Im Hinblick hierauf ist auch die in Ausübung seines Normsetzungsermessens vom hessischen Verordnungsgeber vorgenommene Festlegung einer generellen Altersgrenze von 70 Jahren für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung nicht zu beanstanden. Weder die Wahl einer generell höheren Altersgrenze noch die Vornahme einer individuellen Prüfung der jeweiligen Leistungsfähigkeit ab einem bestimmten Alter sind dem Verordnungsgeber durch das Gebot der Erforderlichkeit verbindlich aufgegeben. Insbesondere eine individuelle Prüfung der jeweiligen Leistungsfähigkeit ab einem bestimmten Alter stellt kein in gleicher Weise zur Zielerreichung geeignetes Mittel dar. Anders als bei einer generellen Altersgrenze würde bei einer Regelung, die individuelle Prüfungen der Berechtigten ab einem bestimmten Alter vorsieht, den betroffenen Personen die Berechtigung solange belassen, bis in einer Untersuchung eine vorhandene und sich potenziell auf die Prüftätigkeit auswirkende Beeinträchtigung nachgewiesen worden wäre. Bei zunächst unerkannten Leistungsbeeinträchtigungen könnten sich aus ihnen resultierende Gefahren für die Sicherheit von Bauten dann schon verwirklicht haben. Soweit der Kläger gegen die Erforderlichkeit der in § 7 Abs. 1Nr. 2 HPPVO n. F. geregelten Altersgrenze anführt, der Verordnungsgeber habe in § 20 Abs. 4 Satz 3 HPPVO n. F. sowie in §28 Satz 2 HPPVO n. F. bestimmte Prüfsachverständige von der Altersgrenze ausgenommen, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO n. F.findet nach § 20 Abs. 4 Satz 3 HPPVO n. F. keine Anwendung auf die Angehörigen der Werkfeuerwehren, die nach § 16 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - HBKG - mit der Gefahrenverhütungsschau beauftragt sind und die § 20 Abs. 4 Satz 1HPPVO n. F. im Bereich ihrer Unternehmen den Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden gleichstellt.§ 28 Satz 2 HPPVO n. F. nimmt als Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen bestellte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger von der Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO n. F. aus. Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit einer generellen und starren Altersgrenze für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung lassen die bezeichneten Regelungen nicht zu. Denn die Herausnahme der genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO n. F. erklärt sich dadurch, dass für diese Personengruppen bereits andere Altersgrenzen eingreifen. Da nach § 14 Abs. 4 Satz 1 HBKG Werkfeuerwehren nur aus Werksangehörigen bestehen, kann der Verordnungsgeber für diesen Personenkreis abhängig Beschäftigter davon ausgehen, dass deren Prüftätigkeit grundsätzlich mit Erreichen der für Altersrenten geltenden Regelaltersgrenze mit Vollendung des
- Lebensjahres (§ 35 Satz 2 SGB VI) endet. Für Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger sieht § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes eine Altersgrenze vor, die mit Ablauf des Monats eintritt, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird. Die generelle und starre Altersgrenze des § 70 Abs. 1 Nr. 2HPPVO n. F. ist schließlich auch in engerem Sinne verhältnismäßig.Die Regelung ist ein wirksames Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit von Bauten und deren Benutzern. Sie dient damit dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter wie dem Leben und der Gesundheit. Im Hinblick hierauf kann nicht festgestellt werden,dass die verordnungsrechtlich vorgesehene Altersgrenze für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung einen Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Personen darstellt, der außer Verhältnis zu dem mit der Altersgrenze bezweckten Schutz von Rechtsgütern steht. Für eine - vom Kläger geltend gemachte - Willkür des hessischen Verordnungsgebers bei dessen Entscheidung für die in § 7 Abs. 1 Nr.2 HPPVO n. F. bestimmte Altersgrenze besteht hiernach kein Anhaltspunkt.
- Die Berufung ist auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine fallübergreifende,verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die dem Zulassungsantragsteller durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgegebene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hat sich zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom
- März 2010, a. a. O. , sowie vom
- November 2011, a. a. O.). Für die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „Darf Prüfsachverständigen und Prüfberechtigten für Standsicherheit (§ 10 ff. HPPVO) nach Erreichung der Altersgrenze des
- Lebensjahres die Anerkennung unter pauschalem Verweis auf die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entzogen werden, ohne dass konkrete und branchenspezifische Gefahrenerwägungen vorzunehmen sind?“ wird eine Klärungsbedürftigkeit in der Antragsbegründung vom 26.September 2012 nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise aufgezeigt. Dies gilt auch,soweit der nach Ablauf der Begründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz des Klägers vom
- Februar 2013 bloße Konkretisierungen des fristgemäßen Zulassungsvorbringens des Klägers in der Antragsbegründung vom
- September 2012 enthält,die - im Unterschied zu sonstigem verfristeten Zulassungsvorbringen - vom Berufungsgericht zu berücksichtigen sind. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage muss in Auseinandersetzung mit sie betreffender obergerichtlicher und/oder höchstrichterlicher Rechtsprechung aufzeigen, dass die Beantwortung der Rechtsfrage mit beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht erfolgt ist bzw. aus welchen Erwägungen heraus eine dort bereits erfolgte Beantwortung Zweifeln ausgesetzt ist. Das Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom
- September 2012 verfehlt diese Anforderungen, weil es sich nicht hinreichend mit der bereits vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil benannten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Zulässigkeit einer Altersgrenze für Prüfingenieure für Baustatik betrifft, auseinander setzt. Der im nachgereichten Schriftsatz vom
- Februar 2013 enthaltene Vortrag verhält sich zwar zum grundlegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 2012 - BVerwG 8 C 24.11 - BVerwGE 141, 385 , und legt unter Übernahme der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts dar, dass die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO n. F. geregelte Ungleichbehandlung wegen des Alters nicht durch die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz selbst normierten Rechtfertigungsgründe legitimiert ist. Indes fehlt auch hier die erforderliche Auseinandersetzung mit dem vom Bundesverwaltungsgericht im selben Urteil vertretenen Rechtsstandpunkt, wonach das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz die Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlungen nicht abschließend regelt, und dem vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang billigend als Beispiel benannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Oktober 2011 - 22 ZB 11.2154 -juris, der gerade die Altersgrenze für Prüfingenieure für Standsicherheit in der der HPPVO entsprechenden bayerischen Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige im Bauwesen vom
- November 2007bestätigt.
- Auch den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr.4 VwGO hat der Kläger nicht in einer dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor,wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage grundsätzlich eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die das übergeordnete Oberverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4VwGO genannten Divergenzgerichte einer seiner Entscheidungen tragend zu Grunde gelegt hat. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, nach dem die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist,verlangt, dass sich der Zulassungsantragsteller zu allen genannten Voraussetzungen der Divergenz verhält. Die Darlegung der Divergenz in einer Rechtsfrage erfordert dabei die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes zu einer Rechtsfrage, mit dem das Verwaltungsgericht von einem - gleichfalls vom Zulassungsantragsteller darzulegenden - in einer Entscheidung des Divergenzgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz zu eben dieser Rechtsfrage abgewichen ist, welcher die Entscheidung des Divergenzgerichts trägt. Unverzichtbar ist dabei die Gegenüberstellung bestimmt bezeichneter, aus der Sicht des Zulassungsantragstellers voneinander abweichender abstrakter Rechtsätze. Denn der Zulassungsgrund der Divergenz soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sichern, nicht die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall. Das bloße Aufzeigen einer nach Auffassung des Zulassungsantragstellers fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Divergenzgerichts, die das Verwaltungsgericht als solche nicht in Abrede gestellt hat, ist zur Begründung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht geeignet (st. Rspr. des Senats, vgl.etwa Beschlüsse vom
- März 2010, a. a. O. , und vom
- Februar 2012 - 7 A 1093/11.Z -; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl.2010, § 124a Rdnr. 215 f.). Das Zulassungsvorbringen des Klägers wird diesem Begründungserfordernis nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Darlegung eines vom Verwaltungsgericht gebildeten abstrakten Rechtssatzes, der von einem abstrakten Rechtssatz in dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 2012 - BVerwG 8 C 24.11 - abweicht. Die Ausführungen des Klägers belegen vielmehr, dass er die Rechtsauslegung und -anwendung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im bezeichneten Urteil getroffenen rechtlichen Wertungen für fehlerhaft erachtet. Die Beanstandung einer fehlerhaften Rechtsanwendung ist indes für den Zulassungsgrund der Divergenz unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bestimmung des Werts der vom Kläger im Antragsverfahren verfolgten Streitgegenstände orientiert sich das Berufungsgericht - wie das Verwaltungsgericht bei der Streitwertfestsetzung erster Instanz - an Nr. 14.1 (Freie Berufe [Recht der freien Berufe] - Berufsberechtigung, Eintragung,Löschung) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/618647.html ( https://oj.is/618647 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.