Bestandskraft dieses Bescheides Entwässerungspläne in zweifacher Ausfertigung bei Stadtentwässerung und Umweltanalytik ..., Abt. Grundstücksentwässerung, ..., einzureichen. Die Entwässerungspläne, die für die Erteilung der Genehmigung zwingend notwendig sind, müssen den einschlägigen Normen (z. B. DIN 1986-100, DIN EN 1825, DIN 4040-100) entsprechen. Im Einzelnen sind folgende Unterlagen erforderlich: - Lageplan M = 1:1000 - Entwässerungspläne, Grundrisszeichnungen und Strangabbildungen M = 1:100, aus denen der Anschluss der Fettabscheideranlage an die vorhandene Kanalisation ersichtlich ist. -
der Fettabscheideranlage ist eine Probenahmemöglichkeit und eine geeignete Sicherung gegen Rückstau einzubauen. - Bemessung der Fettabscheideranlage
DIN 1825-2, Punkt 6.2.1.b - Detailzeichnungen/Prospekte für die Fettabscheideranlage - Kostenangabe für Grundleitungen, Fettabscheideranlage, Hebeanlage und dgl.
1 der Entwässerungssatzung der Beklagten sei das Einleiten fetthaltiger Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage verboten. Für die Gaststätte im Anwesen des Klägers sei der Einbau einer Fettabscheideranlage gem. DIN 4040 und DIN EN 1825 erforderlich. Gemäß § 20 EWS sei die Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg berechtigt, die entsprechenden Genehmigungsunterlagen anzufordern. Sie habe aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung, darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen eingehalten würden. Hierzu gehöre auch die Anforderung ordnungsgemäßer Genehmigungsunterlagen. Nur so lasse sich die Einhaltung der Vorschriften überprüfen. Die Androhung des Zwangsgeldes sei Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Festsetzung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die angegebene Höhe richte sich
dem Wert der geforderten Handlung (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Bei Nichterfüllung könnten Zwangsmittel mehrmals angewendet werden. Das Zwangsgeld werde bei Nichterfüllung fällig, ohne dass es eines weiteren Verwaltungsaktes bedürfe (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Das Zwangsgeld sei dann, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden, innerhalb von zwei Wochen zu überweisen. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 u. 2 und Art. 20 Kostengesetz (KG) in Verbindung mit § 18 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Beklagten. Maßgeblich für die Höhe der Gebühren sei die zu Grunde gelegte Amtshandlung. Der Bescheid wurde dem Kläger am ... 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 teilte die Beklagte - Stadtentwässerung und Umweltanalytik ... - den Bevollmächtigten des Klägers auf Anfrage folgendes mit: Entsprechend EWS § 16 sowie den einschlägigen Regeln der Technik sei festgelegt, dass für alle Betriebe, in denen fetthaltiges Abwasser anfalle, eine Fettabscheideranlage in die Grundstücksentwässerungsanlage einzubauen und zu betreiben sei. Dabei sei es unerheblich, wie die Bezeichnung des Betriebes laute bzw. ob es eine Gaststätte oder ein Imbiss sei. Im vorliegenden Fall werde ein Imbiss betrieben, in welchem Fisch gebraten und frittiert werde und daher zwangsläufig mit dem Abwasser Fette und Öle abgeschwemmt würden, die die haushaltsüblichen Mengen überschritten. Entsprechend EWS § 2 Abs. 2 stehe der Grundstückseigentümer in der Verpflichtung, eine Grundstücksentwässerungsanlage
den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Da bei Fettabscheidereinbauten in der Regel bauliche Gegebenheiten (oftmals bei Leitungen im Keller oder im Erdreich) zu beachten seien, sei ohne die Zuständigkeit des Grundstückseigentümers kein Einbau möglich. Die technischen Möglichkeiten eines Fettab- scheidereinbaus seien durch einen Fachplaner zu klären. In heutiger Zeit sei technisch so ziemlich alles lösbar. In der Regel seien finanzielle Fragen bei der Beurteilung der satzungsmäßigen Verpflichtung nicht zu berücksichtigen. Ein Gespräch mit dem Kläger könne bestätigt werden, allerdings nicht die Tatsache, dass damit die Aufforderung zum Einbau eines Fettabscheiders erledigt sei. Es sei besprochen worden, dass der Einbau des Fettabscheiders vom Eigentümer mit dem Betreiber des Imbisses abgeklärt werde und entsprechende Maßnahmen veranlasst würden. Mit einem am Montag, den
DIN festgelegte, ausreichend bemessene Größe aufweisen, um eine ordnungsgemäße Abscheidewirkung zu gewährleisten. Zum Vorbringen des Klägers, wegen der fehlenden Unterkellerung einen Fettabscheider nicht einbauen zu können, verweise die Beklagte darauf, dass eine Unterkellerung keine Voraussetzung für den Einbau einer solchen Anlage sei. Vielmehr könnten Fettabscheider auch ebenerdig z.B. in einem Nebenraum aufgestellt oder als Erdeinbau im Hofbereich eingebaut werden. Im Vorgriff auf die Verpflichtung zum Einbau habe die Beklagte
1 EWS auch (zunächst) die Einreichung entsprechender Entwässerungspläne i.S.d. § 10 Abs. 1 und 3 EWS aufgeben können, um eine i.S.d. einschlägigen DIN-Vorschriften fachgerechte Umsetzung des Einbaus sicherzustellen. Die Verpflichtung zum Einbau einer Fettabscheideranlage treffe
1 EWS den Kläger als Grundstückseigentümer. Dieser sei aufgrund seiner Eigentümerstellung befugt, die hierzu erforderlichen Arbeiten im Erdreich des Grundstücks zu veranlassen. Eine Inanspruchnahme einer Mieterin erscheine schon vor diesem Hintergrund nicht möglich. Diese Erwägungen, auf denen die streitgegenständliche Anordnung beruhe, habe die Beklagte ihrer Anordnung ausweislich des Schreibens vom
wie vor weit überwiegend aus einem Fischgroßhandel, bei dem Imbiss handle es sich lediglich um einen geringfügigen Nebenbetrieb. Es würden dort allenfalls in der Mittagszeit Gäste bewirtet, wobei überhaupt nur ein Stehbetrieb erfolge, Sitzplätze seien nicht vorhanden. Dass öffentliche Kanäle von aggressiven Fetten wie Stoffen und Ölen geschützt werden sollten, werde ja grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Im kleinen Imbissbetrieb im Anwesen des Klägers würden aber keine Öle und Fette in den öffentlichen Kanal geleitet, sondern eben in einem besonderen Behälter aufgefangen. Insoweit werde auf das obige Beweisangebot verwiesen. Vorsorglich werde die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins beantragt. Der Kläger behaupte, dass bei dem Imbissbetrieb weit weniger Fette und Öle anfielen als in gastronomischen Betrieben und die Beklagte verlange dort trotzdem keine Fettabscheideranlagen. Insoweit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, wenn die Beklagte nun vom Kläger die Anbringung einer Fettabscheideranlage verlange. Es sei also nicht richtig, dass in dem Betrieb im Haus des Klägers zwangsläufig Fette und Öle in nicht haushaltsüblichen Mengen anfielen, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Satz 1 EWS vorlägen. Die Behauptung der Beklagten, dass trotz der ordnungsgemäßen Entsorgung von Fetten und Ölen bei einem Imbissbetrieb mehr Fette und Öle in das Abwasser anfielen, als es in einem normalen Haushalt üblich sei, treffe sonach nicht zu. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass doch an den verschiedensten Stellen im Gebiet der Beklagten Imbissbuden aufgestellt worden seien, bei denen Bratwürste und andere Würste und Pommes Frites hergestellt und verkauft würden. Von diesen Betrieben werde ja offensichtlich keine Abscheideranlage verlangt, jedenfalls hätten die Klägerbevollmächtigten keine derartige Anlage bisher in Imbissbetrieben in der Innenstadt jemals gesehen. Ein vom Kläger zu Rate gezogener Fachmann habe erklärt, dass es bei den baulichen Gegebenheiten beim Anwesen des Klägers gar nicht möglich sei, im
hinein eine Abscheideranlage zu installieren. Entsprechende schriftliche Bestätigung werde
gereicht. Wenn die Anbringung aber nicht möglich sei, so könne die Beklagte eine solche Forderung auch nicht stellen. Hierzu nahm die Beklagte mit Schreiben ihres Rechtsamts vom 20. März 2013 zusammengefasst wie folgt Stellung: Bei dem klägerseits erwähnten „besonderen Behälter“ handle es sich vermutlich um eine sog. „Fetttonne“ mit der reines Fett aus Fritteusen entsorgt und einer Weiterbehandlung als Wertstoff zugeführt werde. Diese Vorrichtung diene in erster Linie der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften. Im Abwasser seien jedoch weiterhin durch die gewerblichen Produktions- und Spülvorgänge fetthaltige Leichtflüssigkeiten in erheblichen Umfang enthalten, weshalb eine Zwischenschaltung des Abscheiders notwendig bleibe. Der Kläger verkenne, dass diese Erforderlichkeit nicht durch die reine Menge an Ölen und Fetten bedingt sei, sondern vielmehr auch durch deren Konzentration im Abwasser. So fielen zwar in einem großen Mehrfamilienhaus gegebenenfalls rein mengenmäßig betrachtet solche Stoffe mehr an als in einem kleinen Gewerbebetrieb. Die Konzentration dieser Stoffe sei jedoch eine andere (wegen Duschwasser usw.). Die Notwendigkeit eines Abscheiders anhand einer Einzelfallbetrachtung der Gebäudenutzung zu ermitteln, sei schon angesichts der sich änderbaren Verhältnisse (Bewohnerzahl, Nutzungs- intensität, Leerstand usw.) nicht möglich. Entsprechend den Vorschriften der einschlägigen DIN (DIN 1986-100, 4040-100, EN 1825-1, EN 12056-1, Kommentar zur Gebäude-und Grundstücksentwässerung) richte sich daher die Notwendigkeit des Einbaus
der EWS danach, ob eine gewerbliche Nutzung vorliege bzw. ob das Abwasser haushaltsübliche Mengen beinhalte. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass
der Mustersatzung für die gemeindliche Entwässerungssatzung des BayStMI vom 6. März 2012 (AllMBL S. 182 ff) stets eine Abscheidevorrichtung einzubauen sei, wenn mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (zum Beispiel Benzin, Öle oder Fette) mit abgeschwemmt werden könnten. Die Regelung der EWS sei somit für den Anschlussnehmer wesentlich günstiger. Soweit zusätzlich vorgetragen werde, dass der Fett- und Ölanteil im Abwasser sich dennoch im Rahmen der haushaltsüblichen Mengen bewege, teile die Beklagte diese Annahme nicht. Es möge zutreffen, dass nur ein Mittagstisch angeboten werde. Angesichts der zahlreichen in der Umgebung befindlichen Groß-Arbeitgeber (verschiedene städtische wie nicht städtische Behörden, Amtsgericht..., Autobahndirektion usw.) sei jedoch von einem entsprechend großen Kundenkreis und einer entsprechenden Frequentierung des Betriebs auszugehen. Weiterhin bestehe für den Imbissbetreiber jederzeit die Möglichkeit, sein Angebot zu erweitern (Erweiterung der Speisekarte oder der Öffnungszeiten), worüber die Beklagte nicht informiert werden müsste. § 16 EWS gelte für alle Anschlussnehmer im Gebiet der Beklagten und werde auch dementsprechend vollzogen. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gastronomiebetrieben und Imbissen könne die Beklagte nicht erkennen. Sollten im Einzelfall tatsächlich Gastronomiebetriebe existieren, die keinen Abscheider in die Grundstücksentwässerungsanlage zwischengeschaltet hätten, liege das nicht an einem ungleichmäßigen Vollzug der EWS, sondern vielmehr daran, dass der Betrieb als solcher nicht bekannt sei bzw. die Abarbeitung solcher Fälle wegen geringer Personalkapazitäten einige Zeit in Anspruch nehme. Der Kläger werde vor diesem Hintergrund gebeten, die ihm bekannten Betriebe, auf die er seine Behauptung stütze, der Beklagten mitzuteilen. Imbissbetriebe verfügten vielfach nicht über einen Wasser- und Kanalanschluss, so dass sich das vorliegende Problem der Einleitung von Abwasser gar nicht stelle. In den wenigen übrigen Fällen werde ein mobiler Fettabscheider gefordert (welcher
der einschlägigen DIN-Vorschrift für geschlossene Gebäude nicht zugelassen sei). Dass der Einbau technisch unmöglich sein solle, ergebe sich für die Beklagte nicht. Entsprechende
weise oder konkrete Gründe hierfür seien bisher nicht vorgebracht worden. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Satz 1 GO können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie können insbesondere die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und aus Gründen des öffentlichen Wohls u. a. den Anschluss an die Abwasserbeseitigung vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtung zur Pflicht machen (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO). Die Beklagte betreibt eine leitungsgebundene Entwässerungsanlage als eine solche öffentliche Einrichtung (§ 1 EWS) und erfüllt damit ihre Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung aus Art. 34 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG).
1 Satz 1 EWS sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten, sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können, was bei Fetten nur gilt, wenn die haushaltsüblichen Mengen überschritten werden (Satz 2). Gegen diese Regelung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie ist durch die landesgesetzliche Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) gedeckt, weil es sich hierbei um eine satzungsrechtliche Ausgestaltung des von der Beklagten angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs betreffend ihre öffentliche Entwässerungsanlage (vgl. § 3 EWS) handelt. Wie bereits ausgeführt, gehört die Abwasserbeseitigung zu den von der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis zu erfüllenden Aufgaben (Art. 34 Abs. 1 BayWG). Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO, nämlich die Vermeidung von Störungen im Betrieb des städtischen Abwasserkanalnetzes in Folge nicht unerheblicher Mengen fetthaltiger Abwässer, rechtfertigen die in § 16 Abs. 1 EWS festgelegte Pflicht zum Einbau und zur Benutzung von Fettabscheidern, sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, z.B. Öle oder Fette, mit abgeschwemmt werden können. Denn organische/tierische Fette und Öle können zum „Zuwachsen“ von Leitungssträngen und durch die sich ergebenden Gärungsprozesse zu Geruchsbelästigungen führen. Die Ablagerungen in den Rohrleitungen können die Bildung biogener Schwefelsäure, die die Rohrwerkstoffe durch Korrosion stark schädigen, zur Folge haben. Schwimmdecken aus Ölen und Fetten behindern den Sauerstoffaustausch und stören den Kläranlagenbetrieb. Zu den tierischen Fetten zählen z. B. Talg, Butter, Schmalz. Die Gruppe der pflanzlichen Fette/Öle umfasst Oliven-, Lein-, Hanf-, Nuss-, Kernöle, Palmfett, Margarine usw. Für das von dem Imbissbetrieb ... auf dem klägerischen Grundstück Fl. Nr. ... anfallende Abwasser liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung, gemäß § 16 Abs. 1 EWS einen Fettabscheider einzubauen und zu benutzen, vor (vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 10.4.2008 - 4 ZB 07.1149 ). In dem genannten Imbissbetrieb fallen Fette und Öle (z.B. Speisefette und tierische Fette) an und gelangen in das Küchenabwasser. Dies zeigt bereits die im Internet veröffentlichte Speisekarte, die überwiegend frittierte Fischgerichte umfasst. Hieraus ist auch zu ersehen, dass die haushaltsübliche Menge von mit dem Abwasser aus dem Imbissbetrieb abgeschwemmten Fetten im Falle des klägerischen Grundstücks bei weitem überschritten ist. Der Kläger kann sich demgegenüber auch ersichtlich nicht auf einen Vergleich mit einem großen Mehrfamilienhaus berufen, bei dem der Einbau eines Fettabscheiders nicht erforderlich sei. Denn in einem Mehrfamilienhaus werden wegen der Heterogenität des Wasserverbrauchs (z.B. Duschen, Waschmaschine etc) ersichtlich Fette nicht in einer derartigen Konzentration in die öffentliche Entwässerungsanlage mit abgeschwemmt, wie bei dem auf dem Grundstück des Klägers betriebenen Fischimbiss. So zeigt auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Wasserrechnung 2012 für sein Grundstück ...(Jahresverbrauch 382 m³), in dem sich außer seiner Wohnung nur Büros und der Gewerbebetrieb befinden, den relativ hohen Wasserverbrauch des von dem Fischimbiss beanspruchten Wassers, das größtenteils als mit - die haushaltsübliche Menge überschreitenden - Fetten belastetes Spülwasser in die öffentliche Kanalisation gelangt. Insofern vermag auch der Einwand des Klägers, dass Fette und Öle bei dem Betrieb des Imbisses in einen besonderen Sammelbehälter eingebracht und dieser einmal wöchentlich von einem zugelassenen Unternehmer abgeholt werde, nicht durchzugreifen. Denn diese Entsorgung betrifft nur die unmittelbar anfallenden Restfette z.B. aus Fritteusen, nicht jedoch den Fettanteil, der bei der Reinigung von Töpfen, Pfannen, Geschirr usw. mit dem Spülwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt. Die Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders steht auch im Einklang mit den Regelungen der DIN 4040/EN 1825. Danach sind Abscheideranlagen immer dann einzusetzen, wenn Fette und Öle organischen Ursprungs zurückgehalten werden müssen. Dies gilt auch für den auf dem Grundstück des Klägers …straße gewerblich betriebenen Imbiss ... Die Beklagte durfte demnach im Weg der Einzelfallanordnung (§ 20 Abs. 1 EWS) die Vorlage vollständiger und genehmigungsfähiger Pläne zum Einbau einer Fettabscheideranlage verlangen (vgl. § 10 Abs. 3 EWS). Der Kläger ist auch richtiger Adressat der Anordnung. Als Grundstückseigentümer ist er für den ordnungsgemäßen Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage seines Grundstücks verantwortlich (vgl. §§ 9 ff. EWS). Auch der Einwand des Klägers, der Einbau eines Fettabscheiders auf seinem Grundstück sei aus technischen Gründen nicht möglich, vermag nicht durchzugreifen. Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid nur die Vorlage von Plänen zum Einbau eines Fettabscheiders und nicht dessen Einbau selbst anordnet, ist nichts für die vom Kläger völlig unsubstantiiert behauptete Unmöglichkeit des Einbaus eines Fettabscheiders ersichtlich. Insbesondere kann auch die vorgelegte Auskunft der Sanitärfirma ... vom 20. März 2013 das Vorbringen des Klägers nicht stützen. Aus welchen Gründen der Einbau eines Fettabscheiders „im Kellergeschoss“ nur möglich sein solle, wenn das gesamte Entwässerungssystem geändert werde, da es sich um eine gemischtbelegte Rohrleitung handle, ist auch nicht annähernd ersichtlich. Auch die Empfehlung des Einbaus eines „Kessel-Aufputzscheiders“, wenn „der Platz vorhanden und es baulich möglich ist“, lässt sowohl Zweifel an der Sachkunde der genannten Sanitärfirma hinsichtlich des Spezialkenntnisse erfordernden Einbaus von Fettabscheidern als auch Zweifel daran zu, dass das klägerische Grundstück von Vertretern der Firma ... überhaupt in Augenschein genommen wurde, zumal dort kein „Kellergeschoss“ existiert. Die Kammer war daher auch nicht gehalten, dem vorsorglichen Beweisangebot des Klägers, zur Richtigkeit der Auffassung der Firma ... ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, näher
zugehen. Davon abgesehen kann der Einbau eines Fettscheiders und damit die Vorlage entsprechender Pläne auch dann rechtmäßig verlangt werden, wenn dieser Einbau erst
Vornahme baulicher Veränderungen technisch möglich ist (vgl. BayVGH, a.a.O.) Der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage von Plänen zum Einbau eines Fettabscheiders steht auch nicht entgegen, dass der Imbiss auf dem Grundstück des Klägers ...mindestens bereits seit dem Jahre 2005 (vgl. Gewerbeanmeldung vom 23.5.2005) ohne Fettabscheider betrieben wird. Es besteht kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung eines satzungswidrigen Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlage. Eine einmal satzungsgemäß errichtete Grundstücksentwässerungsanlage vermittelt keinen Bestandsschutz im Sinne einer Garantie ewiger Nutzbarkeit dieser Anlage. Insoweit wird gerade das (Ab-)Wasserrecht vom Ziel beherrscht, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren
dem Stand der Technik möglich ist (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG; VG Augsburg, Urteil vom 23.3.2007 - Au 7 K 06.1406 ). Die Beklagte hat das Recht, eine auf Art. 20 Abs. 1 EWS gestützte Anordnung zu erlassen, auch nicht verwirkt. Die Anordnung dient dem Schutz des ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (u. a. Verhinderung der Korrosion der Leitungen) und damit letztlich auch dem Trinkwasser- bzw. Grundwasserschutz. Es geht somit um eine im öffentlichen Interesse bestehende Pflicht, für rechtmäßige Zustände zu sorgen, nicht aber um ein verzichtbares subjektives Recht. Sicherheitsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiete der Gefahrenabwehr unterliegen nicht der Verwirkung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 1.4.2008 - 10 S 1388/06 , NVwZ-RR 2008, 696 , unter Hinweis auf Kopp/Ramsauer, VwVfG,
GO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/618766.html ( https://oj.is/618766 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.