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BGH, Urteil vom 23.05.2002 - 3 StR 58/02

Tenor Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über d

§ 209Rdn. 7; Seidl in KMR § 209 Rdn.15; wiederum a

A - Vorlegung nach § 225 a StPO ohne Einschränkungen zulässig -wohl Paeffgen in SK-StPO § 219 Rdn. 12 und Rieß aaO § 209 Rdn. 30). Insofern mögen schon im Hinblick darauf, daß die Beurteilungsgrundlage im Zwischenverfahren wie auch in dem die Hauptverhandlung vorbereitenden Teil des Hauptverfahrens jeweils eine vorläufige ist und in der Eröffnung vor dem Gericht niedrigerer Ordnung gemäß § 209 StPO eine Vorwegnahme der ablehnenden Entscheidung gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO gesehen werden könnte, gute Gründe für die Annahme einer Bindung des Gerichts, vor dem das Verfahren eröffnet wurde, sprechen. Die Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden. bbb) Die bindende Wirkung des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 209 Abs. 1 StPO reicht nämlich, soweit sie die Zuständigkeit des Gerichtes niedrigerer Ordnung betrifft, nicht -jedenfalls nicht uneingeschränkt -in die Hauptverhandlung hinein. Daß nach Beginn der Hauptverhandlung eine Rückverweisung an das Gericht höherer Ordnung gemäß § 270 Abs. 1 StPO grundsätzlich möglich ist, entspricht allgemeiner Auffassung (Julius in HK-StPO § 209 Rdn. 4; Kleinknecht/

§ 209Rdn. 7 [vgl. aber auch Rdn. 2]; Loos aa

O § 209 Rdn. 5; Pfeiffer aaO § 209 Rdn. 3; Rieß aaO § 209 Rdn. 30; Seidl in KMR § 209 Rdn. 15). Der Senat schließt sich ihr an: Die Hauptverhandlung bietet - wie keiner näheren Begründung bedarf - als zentraler, durch die Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit geprägter Abschnitt des Strafverfahrens, dem die umfassende Beweisaufnahme vorbehalten ist, bessere Erkenntnismöglichkeiten als das Eröffnungsverfahren. Das spricht gegen die Auffassung, dem Eröffnungsbeschluß komme hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts niedrigerer Ordnung, vor dem das Verfahren eröffnet worden ist, auch für die Hauptverhandlung eine bindenden Wirkung zu. ccc) Fraglich kann nur sein, ob - wie von einem Teil der Literatur vertreten wird - eine Rückverweisung gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Gericht, das die Sache vor dem niedrigeren Gericht eröffnet hatte, nur bei einer Änderung der Sachlage zulässig ist (Julius aaO § 209 Rdn. 4; Kleinknecht/

§ 209Rdn.

7) und ob -wie der Generalbundesanwalt gestützt auf diese Auffassung meint - die Schwurgerichtskammer hier wegen unveränderter Sachund Beweismittellage an einer Rückverweisung an die Jugendkammer gehindert war. Die Annahme einer solchen, wenngleich nur eingeschränkten, Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses auch für das Verfahren nach Beginn der Hauptverhandlung vermag nicht zu überzeugen. Zum einen erscheinen Zweifel angebracht, ob die "unveränderte Sachlage" überhaupt ein taugliches Kriterium sein kann: Schon eine umfassende Prüfung der relevanten Beweismittel in der Hauptverhandlung kann die Sachoder Beurteilungsgrundlage grundlegend verändern, selbst wenn die Beweismittel nach Art und Anzahl gegenüber denjenigen, die der Entscheidung über die Eröffnung zugrunde lagen, gleichgeblieben sind. So lag es ersichtlich auch in der hier zu beurteilenden Sache. Die Sachverständigen, die im Vorverfahren schriftliche Gutachten zur Altersbestimmung der Angeklagten erstattet hatten, haben in der Hauptverhandlung ihre Gutachten mündlich erläutern und auf Nachfragen ergänzen können und dabei ersichtlich Zweifel daran geweckt oder bestätigt, ob ein Alter der Angeklagten von noch 20 Jahren zum Zeitpunkt der Tat mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte. Zum anderen spricht, gerade soweit (wie hier) die Zuständigkeit von Erwachsenengericht und Jugendgericht in Frage steht, der Blick auf die materiellrechtlichen Konsequenzen gegen jedwede - die Möglichkeit einer Rückverweisung ausschließende -Bindung der allgemeinen Strafkammer an den Eröffnungsbeschluß der Jugendkammer. Die allgemeine Strafkammer ist zur Anwendung von Jugendrecht grundsätzlich nicht berufen. Über die Verfehlungen Jugendlicher entscheiden nach § 33 Abs. 1 JGG die Jugendgerichte. Ausnahmen sieht das Jugendgerichtsgesetz nur für wenige Konstellationen vor (vgl. § 102 Satz 1 und § 103 Abs. 2 StPO). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß wegen der besonderen Aufgaben des Strafrechts bei der Ahndung von Taten jugendlicher oder heranwachsender Straftäter nur Gerichte zur Entscheidung berufen sein sollen, die nach Besetzung und Ausstattung den Anliegen eines jugendgemäßen Verfahrensablaufs und einer maßgeblich am Erziehungsgedanken orientierten Entscheidungsfindung gerecht werden können. Die vom Jugendgerichtsgesetz vorausgesetzte spezifisch jugendstrafrechtliche Kompetenz der Richterbank wäre bei der Aburteilung der Tat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden durch eine allgemeine Strafkammer aber grundsätzlich nicht gewährleistet. Deswegen darf diese Strafkammer, wenn sie in der Hauptverhandlung feststellt, daß sie es mit einem nach Jugendrecht zu bestrafenden Täter zu tun hat, auch dann nicht zur Entscheidung in der Sache gezwungen sein, wenn die eigentlich zuständige Jugendkammer das Verfahren vor ihr eröffnet hat; ob der Erkenntnis, daß Jugendrecht anzuwenden ist, neue Tatsachen oder Beweismittel zugrunde liegen oder nicht, kann dabei nicht von Belang sein. Aus Erwägungen der Prozeßwirtschaftlichkeit wie auch aus dem Beschleunigungsgrundsatz ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen eine (Rück-) Verweisung gemäß § 270 Abs. 1 StPO. Hat das Erwachsenengericht, bei dem das Jugendgericht ein Verfahren gemäß §§ 209 Abs. 1, 209 a Nr. 2 StPO eröffnet hat, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Jugendgericht zurückverwiesen, nachdem es in der Hauptverhandlung aufgrund eigener Beurteilung zu der Auffassung gelangt ist, das Jugendgericht sei trotz dessen abweichender Einschätzung im Eröffnungsbeschluß selbst zuständig, so schließt § 47 a Satz 1 JGG eine erneute Zuständigkeitsübertragung des Verfahrens durch das Jugendgericht auf ein Erwachsenengericht aus. Nach dieser Vorschrift, die der Regelung des § 269 StPO entspricht (Rieß aaO § 209 a Rdn. 20), dürfen sich Jugendgerichte nicht mehr für unzuständig erklären, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuständigkeit eines Erwachsenengerichts ergibt. Danach kann es nach Eröffnung des Verfahrens vor einem Erwachsenengericht allenfalls zu einer Rückverweisung des Verfahrens kommen, was aber im Interesse sachgerechter Entscheidungen hinzunehmen ist. Verzögerungen und die Mißlichkeit eines unwirtschaftlichen Verfahrensaufwands, die sich daraus ergeben könnten, daß sich nach (Rück-) Verweisung der Sache an das Jugendgericht eine zuvor beim Erwachsenengericht schon durchgeführte (unter Umständen umfangreiche) Beweisaufnahme zur Tat als nutzlos erweist und vollständig wiederholt werden muß, lassen sich dadurch vermeiden, daß sich das Erwachsenengericht bereits zu Beginn der Beweisaufnahme -bevor es sich den Feststellungen zu Tat und Täterschaft zuwendet - Gewißheit über das Alter des Täters zur Tatzeit verschafft. An dieser Gestaltung des Verfahrensablaufs, die sich empfehlen wird, wenn über das Lebensalter des Angeklagten in einer für die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht erheblichen Weise Zweifel bestehen, ist das Erwachsenengericht nicht gehindert. 3. Da die unzuständige Strafkammer entschieden hat, führt die Rüge des § 338 Nr. 4 StPO zur Aufhebung des Urteils. Der Senat hat gemäß § 355 StPO die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Richter am Bundesgerichtshofvon Lienen ist infolge Urlaubsan der Unterschrift gehindert. Permalink: https://openjur.de/u/61893.html ( https://oj.is/61893 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 3 Faksimile Referenzen 8 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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