Tenor Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats -Familiensenat -des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Mai 2000 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.556 Gründe I. Die Kinder Martha Maria F. , geboren am 1. Juli 1990, und Elisabeth Anna F. , geboren am 25. Januar 1993, sind aus der am 24. September 1996 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das alleinige Sorgerecht innehat, seit November 1997 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen W. trägt. Aus dieser Ehe stammt der am 22. Dezember 1998 geborene Sohn Max W. . Auf Antrag der Antragstellerin ersetzte das Familiengericht die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung der Kinder Martha Maria und Elisabeth Anna. Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte das Oberlandesgericht den Beschluß des Familiengerichts ab und wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin. II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Oberlandesgericht habe die Voraussetzungen verkannt, unter denen die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung ersetzt werden könne. Auch nach der Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG sei die Einwilligung bereits zu ersetzen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohle diene, weil alles, was das Kindeswohl fördere, zum Wohl des Kindes auch erforderlich sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil sie der vom Reformgesetzgeber bewußt vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen und seiner Absicht, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten, zuwiderlaufen würde. Vielmehr kann die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerläßlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94 f. m.N. und vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 , unveröffentlicht -). Der Senat vermag auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken zu teilen, die die weitere Beschwerde gegen diese Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB n.F. erhebt. Die weitere Beschwerde vertritt die Auffassung, bei verfassungskonformer Interpretation dieser Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes habe eine Rücksichtnahme auf Interessen, die ausschließlich Interessen eines der beiden Elternteile sind, vollkommen zu unterbleiben. Denn nach dem Gleichheitsgrundsatz könne das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung des Kindesnamens grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Interesse des anderen Elternteils an der Einbenennung des Kindes beanspruchen, mit der Folge, daß ihre gegenläufigen Interessen einander im Prinzip aufhöben. Da die Interessen des sorgeberechtigten Elternteils hier mit den Interessen der Kinder übereinstimmten und die Kollision lediglich gegenüber dem Interesse des anderen Elternteiles bestehe, müsse dieses zurückstehen. Diese Argumentation, die letztlich darauf hinausläuft, einander widerstreitende Elterninteressen ohne differenzierende Wertung im Wege der Kompensation für unbeachtlich zu erklären und somit in den Fällen des § 1618 Satz 4 BGB allein das (gegenwärtige) Interesse des Kindes an einer Namensänderung ausreichen zu lassen, wird der Problematik nicht hinreichend gerecht. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161 , 1162; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375 , 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376 , 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki, KindPrax 2000, 76, 77). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284 , 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daß diese Wertung regelmäßig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudinger/Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), dessen Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf. Immerhin ist der Name ein nicht beliebig austauschbarer Ausdruck der Identität und Individualität, der die Lebensgeschichte seines Trägers begleiten und sie unter diesem Namen als zusammenhängende erkennbar werden lassen soll (vgl. BVerfGE 97, 391 , 399). Demgegenüber stellt die Funktion des Namens als Kennzeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie nur einen Teilaspekt dar. Zugleich ist die Beibehaltung des Namens äußeres Zeichen der für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, die ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und durch die Einbenennung als nach außen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 2001 aaO ; OLG Hamm FamRZ 1999, 1380 , 1381). Es ist daher auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung des Namensbandes nicht schon dann zurücktreten läßt, wenn eine Namensänderung dem Kindeswohl förderlich wäre, sondern erst dann, wenn zwingende Gründe des Kindeswohls die Namensänderung erforderlich machen. 2. Die Wertung des Beschwerdegerichts, angesichts der getroffenen Feststellungen sei die begehrte Einbenennung zum Wohl der Kinder nicht erforderlich, hält der rechtlichen Prüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde stand.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.