Tenor Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom
(2007), § 20 VereinsG Rn. 102). Hierunter fallen natürlich insbesondere die optisch wahrnehmbaren Symbole. Dabei ist für die Kammer offensichtlich, dass das Wappen (Totenkopf), und der typische "HELLS ANGELS"-Schriftzug sowie das MC schon auf den ersten Blick und auch nach dem Willen der "Kuttenträger" Ausdruck einer Identifikation mit der nationalen und internationalen Hells-Angels-Bewegung ist Zu Recht hat deshalb auch das Amtsgericht jedes einzelnen Emblem betrachtet und ist davon ausgegangen, dass sowohl der Aufnäher mit dem weißen rot/schwarz-behelmten Totenkopf mit dem rechtsseitigen rot/gelb-goldfarbenen Engelsflügel, ebenso wie der Aufnäher "HELLS ANGELS" und der Aufnäher "MC" auf der Weste des Angeklagten identisch mit dem Kennzeichen des verbotenen Vereins "Hell's Angels Motor-Club eV." Hamburg ist bzw. zumindest wegen möglicher sehr geringer farblicher Nuancen ein Ähnlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 V mit den verbotenen Kennzeichen besteht b. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass hinsichtlich dieser Aufnäher die besondere Zuordnung zueinander im Erkennungsbild eine Rolle spielt. Aber selbst unter Zugrundelegung, dass die Verbotsverfügungen jeweils die Kennzeichenkombinationen betreffen sollen, hat der Angeklagte hier durch die - neben der sonstigen fast 100 %igen Übereinstimmung - identische Anordnung des Schriftzuges "HELLS ANGELS", des Totenkopfemblems und des Emblem mit "MC" auf seiner Weste im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG die von der Verbotsverfügungen betroffenen Aufnäher öffentlichen verwendet, denn abzustellen ist nicht auf sämtliche, sondern lediglich auf die wesentlichen und prägenden Merkmale des Kennzeichens des verbotenen Vereins. Als wesentliche und prägende Elemente des Kennzeichens des verbotenen Hamburger Vereins "Hell's Angels Motor-Club eV." und des Vereins "MG Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" sind der weiße rot/schwarz behelmte Totenkopf, die rechtsseitigen Engelsflügel sowie der darüber bogenförmig nach unten zeigende Schriftzug "Hells Angels" anzusehen. Dementsprechend wird in der Verbotsverfügung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2000 insoweit auch vom "Vereinswappen" gesprochen, wobei die rechtskräftige Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom
- Oktober 1983 von dem Vereinswappen, dem stilisierten weißen behelmten Totenkopf mit rechtsseitigem Engelsflügel auf rotem Grund (§ 3 der Satzung) spricht.
- Die Kammer stellt bereits in Frage, ob die in der obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegte Prämisse einer einschränkenden Auslegung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG in den Fällen, in denen verbotene und nicht verbotene Vereine identische oder ähnliche Kennzeichen verwenden, richtig ist. Dieses erscheint insbesondere in den Fällen zweifelhaft, in denen verbotenen Kennzeichen von erlaubten Vereinen benutzt werden, die sich eindeutig erst nach den Verbotsverfügungen gebildet haben. Weder sind die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit noch der freie Meinungsäußerung derart ausgebildet, dass sie nicht auch beschränkt werden können. Insbesondere die durch Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit ist durch ein allgemeines Gesetz, welche § 9 und § 20 VereinsG darstellen, einschränkbar. Auch ist durch die Beschränkung der Vereinskennzeichen weder ein erheblicher Eingriff in das Recht, Vereine zu bilden noch in das Recht, einem Verein beizutreten, zu sehen. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich r - wie vom Angeklagten zugestanden - der Verein "Hells Angels MG Harbor City" erst im Jahre 2005, also deutlich nach den jeweiligen Verbotsverfügungen, gegründet hat. Der Kammer erschließt sich nicht, inwiefern aus dem Argument einer weltweit auftretenden Gruppierung mit einer Vielzahl von regional organisierten und erlaubten Vereinen dieses dazu zu führen hat, dass die Verwendung identischer bzw. nahezu identischer verbotener Kennzeichen in einem anderen Licht zu betrachten ist. Es ist einem Verein zumutbar, die von ihm verwendeten und propagierten Kennzeichen abzuändern und umzustellen, wenn sie durch die Verwendung durch einen verbotenen Drittverein diskreditiert und zum Symbol gesetzwidriger Aktivitäten geworden sind. Diese Wertung zugunsten einer Wahrung des öffentlichen Interesses liegt auch der gleichgerichteten Regelung des § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) zugrunde. Sie ist auf die hier vorliegende strukturell ähnliche Situation zu übertragen (vgl. dazu BT-Drs. 14/7386, S. 49).
- Die Kammer hat nicht übersehen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom
- März 2007 (vgl. NStZ 2007, 466 ff) eine Einschränkung des Schutzzweckes des § 86a 8tGB dann verfassungsrechtlich als zulässig und auch als notwendig erachtet hat, wenn der Gebrauch von - verbotenen - Kennzeichen in eindeutiger und offenkundig ablehnender Weise erfolgt, wobei dass in der Entscheidung dargebotene Kennzeichen "Hakenkreuz" durch ein deutliches Durchstreichen, welches auch aus gewisser Entfernung noch zu erkennen ist, vom Bundesgerichtshof als deutliche, aber auch notwendige Distanzierung zu dem Inhalt des Kennzeichens gewertet wurde und deshalb eine solches Handeln nicht vom Tatbestand des § 86a 8tGB erfasst werden soll. So hat der BGH dazu ausgeführt: " Der Schutzzweck dieses Straftatbestandes ist die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symba/haft hinweist. Die weite Fassung des Tatbestandes, der nach seinem Wortlaut - von Fällen der sog. Sozialadäquanzklausel nach § 86 a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB abgesehen - jegliches Verwenden eines solchen Kennzeichens anspricht, würde bei wortgetreuer Auslegung jedoch auch Handlungen erfassen, die diesem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken sollen. Dies erfordert eine Restriktion des Tatbestandes, die derartige Kennzeichenverwendungen von der Strafbarkeit nach § 86 a StGB ausnimmt ... " Selbst bei einer in diesem Sinne vorzunehmenden verfassungskonformen Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 VereinsG dahingehend, dass zur Vermeidung einer unzulässigen Beschränkung der Betätigungsfreiheit der nicht verbotenen Vereine eine Strafbarkeit wegen der Identität oder überwiegende Ähnlichkeit eines verwendeten Kennzeichens mit einem verbotenen Verein dann ausscheidet, wenn trotz der Verwendung der verbotenen Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch Zusätze eindeutig klargestellt wird, dass nicht auf den verbotenen Verein hingewiesen werden soll, wobei dies indes nur in einer solchen Weise erfolgen könnte, dass direkt am Kennzeichen im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem unterscheidende Zusätze anqebracht werden, so dass für einen unbefangenen Außenstehenden und nicht genau prüfenden Betrachter ohne weiteres erkennbar ist, dass nicht der Eindruck des verbotenen Orginalkennzeichens vermittelt werden soll (vgl. dazu OLG Celle, a.a.O., Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, a.a.O.. im Ergebnis so auch LG Berlin, StraFo 2003, 30 ff., Bayrisches Oberstes Landesgericht, Entscheidung vom
- März 2005, 4 StR 207/04 - zitiert nach Juris -), reicht zur Abgrenzung bei der Veränderung des unteren Schriftzuges die Verwendung eines Fantasieortes oder - namens wie "Harbor CITY" nicht aus, um sich von den verbotenen Aufnähern und der der weitläufigen Beschreibung "GERMANY" konkret zu distanzieren. Der Zweck des pönalisierten Kennzeichenverbots des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG ist in Angleichung zu den Grundsätzen des § 86 a StGB darin zu sehen, dass die Kennzeichen verbotener Vereine effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen sind (vgl. dazu auch BT-Drs. 14/7386, S. 48). Hierdurch wiederum sollen der demokratische Rechtsstaat und der öffentliche Frieden geschützt werden, auch durch Signalisierung einer effektiven Durchsetzung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung, auch zur Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in ein effektives Vereinsverbotsrecht (vergl. auch BT-Drs. 14/7386, S. 49.) Deshalb ist bei dem Maßstab für die Frage, ob hier ein Zusatz verwendet worden ist, der für einen unbefangenen Außenstehenden nicht genau prüfenden Beobachter ohne weiteres erkennbar werden lässt, dass nicht der Eindruck des verbotenen Originalkennzeichens vermittelt werden soll, nach Auffassung der Kammer bei dem Unterscheidungszusatz auf die tatsächliche Differenzierungswirkung abzustellen und wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorgetragen hat, muss der Unterscheidungszusatz einen Differenzierungsgehalt aufweisen, der eine konkrete Distanzierung des Kennzeichenverwenders von dem Kennzeichen des verbotenen Vereins nach außen hinreichend deutlich macht Bei einem solchen Unterscheidungszusatz ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg nicht auf eine rein optische Ähnlichkeit mit den verbotenen Kennzeichen abzustellen, da die optische Ähnlichkeit lediglich für die Frage von Bedeutung ist, ob das verwendete Kennzeichen überhaupt als Kennzeichen im Sinne der § 20 Abs. 1 Nr. 5, ggf. in Verbindung mit § 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG in Betracht kommt. Dieser Maßstab wird auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
- März 2007 ( NJW 2007, 1602 -1604) gestützt, die grundsätzlich ein eindeutiges Unterscheidungsmerkmal in Form eines Ausschlusses der Verwechslung als notwendig erachtet So wird dort ausgeführt: " Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand des § 86a StGB nicht erfasst. " In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
- Juli 2002 ( NJW 2002, 3186 -3188) zu lesen, in welcher ausdrücklich aufgeführt wird, dass " ähnlich" allgemein die objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten bezeichnet. Bei einem Kennzeichen, das seiner Funktion nach optisch wahrgenommen werden soll, kommt es maßgeblich auf die das äußere Erscheinungsbild prägenden Merkmale an, in denen sich sein Symbolgehalt verkörpert. Diese charakteristischen Merkmale haften dem Kennzeichen als solchem an, und zwar unabhängig von der Person des Betrachters. Soweit in Rechtsprechung und Literatur als Maßstab auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen Betrachters abgestellt wird, wird dadurch nur der geforderte Grad der Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsobjekten näher bestimmt. Einerseits braucht die Übereinstimmung mit dem Originalkennzeichen nicht so weit zu gehen, dass die Abweichungen nur von einem Fachmann nach sorgfältiger Prüfung festgestellt werden können. Andererseits genügt es aber nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wiederfinden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt wird. " Weder ergibt nach den oben genannten Feststellungen der Schriftzug "HARBOR CITY" durch seine äußere Aufmachung - nach oben gebogene, rote Großbuchstaben auf weißem Grund in der gewählten Schrift - eine Unterscheidung im Optischen zu dem gewählten Schriftzug "GERMANY" der verbotenen Vereine noch ist inhaltlich eine ausreichende Differenzierung zu erkennen. Die verwendeten Kennzeichen der verbotenen Vereine hatten keinerlei Hinweise auf eine bestimmte Region in Deutschland bzw. eine regionale Begrenzung enthalten. Selbst wenn man sich der obergerichtlichen Rechtsprechung anschließt, dass einem klarstellenden und eindeutigen Ortszusatz ein solcher Differenzierungsgehalt zugesprochen wird, so stellt die Formulierung "HARBOR CITY" einen solchen Zusatz nicht dar. Bei dem Begriff "Harbor City" handelt es sich nämlich nicht um eine eindeutige Ortsbezeichnung, sondern um einen Fantasienamen, der jedenfalls genauso wie der Zusatz "Germany" einem unbefangenen Beobachter keine eindeutige Zuordnung zu einem nicht verboteneren Verein der Hells Angels ermöglicht, sondern vieldeutig interpretierbar ist, wie auch das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat Damit weist aber dieser Zusatz ebenso wie andere allgemeine Bezeichnungen, z.B. der Begriff "Germany" oder der allgemein gehaltene Zusatz "Motorcycleclub", gerade keinen hinreichend klaren und eindeutigen Differenzierungsgehalt auf. Zusatzbezeichnungen, die im Zusammenhang mit verbotenen Kennzeichen benutzt werden, müssen nach Auffassung der Kammer aufgrund ihrer den Tatbestand des § 20 VereinsG einschränkenden Wirkung dergestalt sein, dass sie eine erhebliche Trennkraft zu denen der verbotenen Kennzeichen zugrundeliegenden Vereine entfalten. Dies ist bei dem gewählten Begriff "Harbor City" nicht der Fall, da es sich hierbei um keinen realen Ort handelt. In Anlehnung an die Entscheidungen des OLG Celle (a. a. O) und des OVG Rheinland Pfalz (a. a. O.) ist zumindest zu fordern, dass nur real existierende Orte als Zusätze zu den verbotenen Kennzeichen die tatbestandseinschränkenden Auslegungen auslöst (in diesem Sinn auch die Bekanntmachung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.08.2002). Dies wird auch der Einschätzung des Gesetzgebers gerecht, der Ortsbezeichnungen und Untergliederungsangaben als eher untergeordnete Modifikationen bewertet, wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 9 Abs. 3 VereinsG ergibt. Dort ist Folgendes ausgeführt: " Die Ausweitung des Kennzeichenverbots wird nicht zu einer Kriminalisierung der Verwendung allgemein gebräuchlicher Zeichen wie Kreuz oder Halbmond führen Von dem Kennzeichen eines verbotenen Vereins kann erst dann ausgegangen werden, wenn vom fraglichen Kennzeichen als Ganzem oder auf Grund der Zusammenstellung charakteristischer Elemente eine die Vereinigung charakterisierende Unterscheidungs wirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals ausgeht. Diese wird in der Regel nicht durch untergeordnete Modifikationen des Kennzeichens wie die Beifügung einer Ortsbezeichnung oder einer Untergfiederungsangabe ausgeschlossen werden " (vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 49). Gegen diese Wertung sprechen weder die Entscheidung des Bundesqerichtshofs vom
- Juli 2005 (BGH NJW 2005, 3223 -3225), noch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
- Oktober 1998 (BGH NJW 1999, 435 -436), denn beide beschäftigen sich mit vollständig anderen Fallkonstellationen. Der Entscheidung vom
- Juli 2005 lagen akustische Parolen zugrunde, die sich im Wesentlichen aus Wörtern des alltäglichen Sprachgebrauchs zusammensetzten und es bei der verbotenen Vereinigung eine solche nicht einmal annähernd gab. Es wurde insbesondere als erforderlich angesehen, dass überhaupt "eine objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten" mit einer bestehenden - verbotenen - Parole besteht, denn ... " die Verwendung eines Fantasiekennzeichens oder eines erheblich abgewandelten Kennzeichens, das dem Originalkennzeichen nicht zum Verwechseln ähnlich ist, (ist) auch dann nicht von § 86 a Abs.2 Satz 2 StGB erfasst, wenn es den Anschein erweckt, es handele sich um ein Kennzeichen dieser Organisation ". Die Entscheidung vom
- Oktober 1998 ist nicht übertragbar, da sie sich mit der gegenüber dem vorliegenden Fall umgekehrten Fallkonstellation befasst, dass ein Kennzeichen eines später gegründeten und dann verbotenen Vereins nach der Veränderung die Gestalt eines Zeichens annahm, das von einer schon länger bestehenden legalen Vereinigung oder Institution benutzt und von unbefangenen Beobachtern gerade auch dieser zugeordnet wurde. Die Kammer hat nicht verkannt, dass eine Minderheit der deutschen nicht verbotenen Hells Angels Charter auch Fantasienamen verwendet. Jedoch ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Vereine ihre verwendeten Kennzeichen zu ändern haben, sofern sie denen verbotener Vereine zu sehr ähneln. Es ist nicht Sache des Staates, Vorgaben internationaler Vereine zu tragen, wenn eingeführte Kennzeichen durch verbotene Vereine in Misskredit gebracht worden sind (OLG Celle a.a.O.). Die Betätigungsfreiheit der betreffenden Vereine wird durch die Anforderung, einer eindeutigen Differenzierung oder durch Zusatz in ihrem Namen oder bei ihren Kennzeichen zu verwenden, nicht unzulässig eingeschränkt Den betroffenen Vereinen bleibt es nämlich unbenommen, ihre Vereinskennzeichen entweder dergestalt zu ändern, dass sie keine prägnanten Merkmale der verbotenen Vereine mehr aufweisen oder sich durch eindeutige Zusätze von dem verbotenen Verein abgrenzen. Bei einer nationalen oder internationalen einheitlich auftretenden Vereinigung kann dies regelmäßig eben nur durch die Verwendung einer eindeutigen Ortsbezeichnung bei den Kennzeichen geschehen. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist die Kammer auch der Auffassung, dass bei der hier vertretenen Auslegung die Bedenken des Amtsgerichts Hamburg gegen eine mögliche Unbestimmtheit der Norm im Sinne des Art. 103 GG nicht Platz greifen. Vielmehr ermöglichen die dargestellten Kriterien eine klare, sichere und auch juristischen Laien eingängige Abgrenzung der zulässigen von verbotenen Vereinskennzeichen unter Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der nicht verbotenen Vereine der Hells Angels Organisation. Es wird so auch ein Einklang mit den obergerichtlichen Entscheidungen zur Auslegung des § 9 VereinsG hergestellt. In diesem Sinne führt insbesondere auch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.03.2005 aus, dass allenfalls ein deutlicher Hinweis auf den jeweiligen Standort eines Hells Angels Vereins, der in unmittelbarer räumlicher und für den objektiven Betrachter erkennbaren Beziehung zu den sonstigen Abzeichen steht, eine Strafbarkeit (nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG i.V. m. § 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG) vermeidet
- Die Kammer hat ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte während der Tat in einem Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB befand. Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen und von dem Angeklagten als sein Schreiben identifizierten Brief vom
- April 2011 hat, wie sich aus den unter II. aufgeführten Wortwahl entnehmen lässt, er es gerade der Staatsanwaltschaft überlassen, ob diese eine Strafbarkeit sieht. Mit keinem Wort ist in diesem Schreiben des Angeklagten auch nur ansatzweise davon die Rede, dass er selbst an die Rechtmäßigkeit seiner Handlung glaubte. Eine solche Aussage hat er auch in der Berufungshauptverhandlung nicht abgegeben. Der fehlende Irrtum wird für die Kammer auch dadurch bestätigt, dass der Angeklagte angegeben hat, er habe von der unter II. aufgeführten Korrespondenz seiner Freunde gewusst. Insofern hat er um die Problematik gewusst, eben aber auch dass keine eindeutige Antwort zu erhalten ist. Zudem ist vom Polizeipräsidium Koblenz gerade unter Hinweis auf einen realen Ort die Strafbarkeit verneint worden. Sinn und Zweck der Korrespondenz und der Selbstanzeige des Angeklagten war nämlich offenkundig, die Befürchtungen der Vereinsmitglieder hinsichtlich einer Strafbarkeit des öffentlichen Tragens ihrer "Kutten" durch eine verbindliche Stellungnahme der Strafverfolgungsbehörden klären zu lassen. Das bloße Berufung auf einem Verbotsirrtum nötigt nicht dazu, einen solchen als gegeben anzunehmen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutung ist (BGH
- Oktober 2012, 1 StR 213/10 - zitiert hier nach Juris -). Der Täter handelt dann mit ausreichender Unrechtseinsicht, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun und diese billigend in Kauf nimmt. Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte, Bestimmungen. Neben dem Brief ist auch aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Abbildungen deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte sich ganz bewusst hat in der Öffentlichkeit fotografieren lassen. Zudem wäre hier auch ein solcher Irrtum vermeidbar gewesen. Der Angeklagte hat sich weder selber um eine Rechtsauskunft staatlicher Stellen bemüht noch ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dem Angeklagten war nach seiner Einlassung die Korrespondenz des Anwaltes seines Vereinskollegen mit den Hamburger Strafverfolgungsbehörden zur Tatzeit bekannt gewesen. Hierzu gehört auch die Korrespondenz mit dem Justiziariat der Polizei Hamburg ab Juli
- Der Angeklagte wusste, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung des OLG Celle darauf hingewiesen hatte, dass in jedem Einzelfall von der zuständigen Fachdienststelle der Polizei und der Staatsanwaltschaft neu zu bewerten ist, ob es sich bei der Bezeichnung "Harbor City" oder bei einer anderen verwendeten Ortsbezeichnung um eine solche handelt, die dem Namen eines der verbotenen Vereins zum Verwechseln ähnlich ist. Ihm war außerdem klar, dass die Anfragen an das Justiziariat der Polizei Hamburg und die Staatsanwaltschaft Hamburg nur sehr allgemein gehalten gewesen waren und keinesfalls auf das genaue Aussehen der "Kutten" eingegangen wurde. Der Angeklagte hätte sich daher noch um eine qualifizierte Rechtsauskunft über die Konsequenzen der Rechtsprechung des OLG Celle für die Zulässigkeit des Tragens der Kennzeichen des Hells Angels MC Harbor City in der Öffentlichkeit bemühen können und müssen. Hier kommt zunächst ein weitergehender Rechtsrat eines qualifizierten Rechtsanwaltes in Betracht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hätte ihm ein solcher die konkrete Möglichkeit der Strafbarkeit des Tragen der Embleme des Hells Angels MC Harbor City in der Öffentlichkeit aufgezeigt. Dies ergibt sich nicht nur aus der genannten Entscheidung des OLG Celle, sondern auch aus der - im Internet frei zugänglichen - Bekanntmachung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
- August 2002, die in ihrem letzten Absatz in Verbindung mit Anlage 2 die Richtung deutlich anzeigt Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGH St 21, 18ff)). Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Eine solche liegt hier in der Korrespondenz jedoch gerade nicht vor. VII. Die Kammer hat hier den Strafrahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 5 StGB zugrunde gelegt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu einem Jahr vorsieht. Zu Gunsten der Angeklagten konnte das in der Berufungsverhandlung wiederholte Geständnis bezüglich der äußeren Gegebenheiten strafmildernd berücksichtigt werden. Weiterhin hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er die "Kutte" mit den inkriminierten Aufnähern nur kurze Zeit zur Fertigung der Aufnahmen in der Öffentlichkeit getragen hat. Weiterhin hat die Kammer seine - zu seinen Gunsten unterstellte - Motivation gewertet, dass ihm zwar die Strafbarkeit bekannt war, es ihm aber um die Klärung der Rechtsfrage ging. Strafschärfend hat die Kammer gewertet, dass die Angeklagte vorbestraft ist, jedoch hat sich dies relativiert durch den langen Zeitraum, der seit der letzten Verurteilung vergangen ist. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer Geldstrafe von 25 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen angesehen. Für die Tagessatzhöhe hat die Kammer aufgrund der spärlichen Angaben des Angeklagten sein Einkommen schätzen müssen und es nach aller abzugsfähigen vorrangigen Verpflichtungen, wie Unterhalt etc., auf zumindest 600,--€ festgelegt. Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass der Angeklagte als Geschäftsführer eines kleinen Verlags einer sich regelmäßig auch in einer höheren Bezahlung ausdrückenden hoch verantwortlichen Tätigkeit nachgeht. Nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung befindet er sich in bürgerlichen Lebensverhältnissen, wobei er der Lage ist, zu dem Lebensunterhalt seiner Ehefrau und seiner Kinder beizutragen und auch die finanziellen Möglichkeiten hat, die mit einer Mitgliedschaft bei einem Verein zusammenhängen. Selbst wenn man unter Berücksichtigung dieser Umstände ein eher unterdurchschnittliches Einkommen zugrunde legt, erscheint die festgesetzte Tagessatzhöhe von 20,-- EUR den tatsächlichen Einkommensverhältnissen angemessen. Die Kammer hat hier auch das Vorliegen der Voraussetzungen für das Absehen von Strafe gemäß § 59 StGB bejaht. Dem Angeklagten ist eine günstige Sozialprognose zu stellen und es liegen hier besondere Umstände in der Tat vor. Der Angeklagte hat hier nur außerordentlich kurz gehandelt und zumindest auch um das Verfahren in Gang zu bringen. Zudem ist sein Verschulden gering. Gemäß §§ 74 StGB, 20 Abs. 3 VereinsG war hier die Jeansweste, sog. "Kutte", als Tatwerkzeug einzuziehen, da sie zu der Begehung der Straftat gebraucht wurde. Zwar sind nur die einzelnen Abnäher die verbotenen Abzeichen, jedoch wurde die Jeansweste als Trägermedium dafür gebraucht und unterliegt damit auch der Einziehung. VIII. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 465 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/618986.html Kommentare