269.361,34 DM eingesetzt und hierbei auch Gegenstände mit berücksichtigt, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet waren. Das Amtsgericht hat sodann einen Vergütungssatz
45 % der vollen Vergütung eines Insolvenzverwalters für angemessen gehalten, weil das Unternehmen der Schuldnerin unter erschwerten Bedingungen fortgeführt worden sei. Gegen den am
VV erforderlichen weiteren Ermittlungen zurückverwiesen werden. B. Der erkennende Senat stimmt dem vorlegenden Oberlandesgericht zu. I. Die Vorlage ist gemäß § 7 Abs. 2 InsO zulässig. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat auf eine weitere Beschwerde hin entschieden, zwar sei ein Absonderungsrecht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen. Dabei sei jedoch auch die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV getroffene Regelung zu berücksichtigen, die eine Einbeziehung absonderungsbelasteter Gegenstände
ihrer Verwertung durch den Verwalter abhängig macht. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift sei auch beim vorläufigen Insolvenzverwalter für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage an eine Verwertung der betreffenden Gegenstände anzuknüpfen. Eine solche Prognose sei hinsichtlich der Möglichkeit einer zukünftigen Verwertung durch den endgültigen Insolvenzverwalter zu treffen. Sei zu erwarten, daß bei einer zukünftigen Verwertung ein Überschuß in die Masse fließe, so sei er in entsprechender Anwendung der Grundregel des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage auch schon bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, aber nur bis zur Kappungsgrenze des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV. Wegen dieser Einschränkung will das vorlegende Oberlandesgericht
dem früheren Beschluß abweichen. Sie betrifft eine Frage aus dem Insolvenzrecht: Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird durch § 21 Abs. 2 Nr. 1, §§ 63 , 65 InsO i.V. mit § 11 Abs. 1 InsVV geregelt. Der Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrükken,
dem das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, beruht auch auf der dargelegten Auffassung. Zwar hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die Vorentscheidungen aufgehoben, weil diese eine Berücksichtigung
Gegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, insgesamt abgelehnt hatten. Jedoch hinderten die Ausführungen des Oberlandesgerichts, mit denen es die Berücksichtigung der Aus- und Absonderungsrechte auf den Umfang des Verwertungserlöses beschränkte, das Landgericht entsprechend § 565 Abs. 2 ZPO an einer höheren Festsetzung. Im übrigen kann die zu treffende Entscheidung nicht allein auf die Rechtsfrage beschränkt werden, ob überhaupt derartige Gegenstände bei der Wertbemessung zu berücksichtigen sind. Vielmehr muß eine sachgerechte Lösung zugleich untrennbar die Frage einbeziehen, in welcher Weise und mit welchen Folgen dies geschehen soll. II. Die weitere Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO zuzulassen.
O reicht (s. oben I.) -also die Grenze einer Berücksichtigung
Aus- und Absonderungsrechten geklärt werden soll -, bedarf dies keiner Begründung. Aber auch gegenüber dem Ansatz der Entscheidungen sowohl des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als auch des hier entscheidenden Landgerichts, Aus- oder Absonderungsrechte überhaupt bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, macht die Schuldnerin eine Gesetzesverletzung geltend. Nach ihrer Auffassung kann nur die unbelastete Masse Bemessungsgrundlage für diese Vergütung sein. Schon im Hinblick auf diese rechtliche Ausgangslage ist die Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die ernsthafte Gefahr
einander abweichender Entscheidungen zu den neu gefaßten Regelungen der §§ 10 , 11 InsVV besteht. III. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung des Beteiligten zu
Absonderungsrechten im Ansatz lediglich erfolgsbedingt und durch eine -begrenzte - Erhöhung der Berechnungsgrundlage abzugelten ist (vgl. A 4 der allgemeinen Begründung sowie diejenige zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV, abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/VergVO, 2. Aufl., vor § 1 InsVV). Aussonderungsrechte können überhaupt nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV berücksichtigt werden (s.u. b). b) Nach dieser Norm ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere festzusetzen, wenn die Bearbeitung
Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist. Dies schränkt den Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV ein: Die Bemühung des Insolvenzverwalters soll nur insoweit -allein - durch die Bestimmung der Berechnungsgrundlage abgegolten sein, als die Bearbeitung
Aus- und Absonderungsrechten nicht einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht hat oder sich in einem Mehrbetrag der Berechnungsgrundlage auswirkt. Andernfalls ist die Tätigkeit als solche gesondert zu vergüten. Das gilt insbesondere, wenn der Insolvenzverwalter zwar keine -erfolgreichen -Verwertungshandlungen vorgenommen, aber dennoch einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit auf Aus- und Absonderungsrechte verwandt hat (vgl. Begründung zu § 3 InsVV, aaO). Was ein "erheblicher Teil" der Tätigkeit i.S.
VV ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird allein darauf abgestellt, ob die zu prüfenden Fremdrechte 50 % der gesamten Schuldenmasse übersteigen (Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 3 Rdn. 9, 10; Haarmeyer ZInsO 1999, 488, 492), oder ob mehr als 30 % der Gläubiger Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen (Hess, InsVV
Aus- und Absonderungsrechten befaßt werden: Er hat u.a. das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich fremder Sachen in dessen Besitz zu sichern und zu erhalten; die Klärung fremder Rechte bleibt regelmäßig erst dem Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung vorbehalten. Herausgabeverlangen
Sicherungsnehmern kann der vorläufige Verwalter abwehren, gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat er ggf. die Einstellung bei Gericht (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, § 30 d Abs . 4 ZVG) zu beantragen. Andererseits sind mit Bezug auf entbehrliche Gegenstände unnötige Kosten zu vermeiden, vor allem, wenn diese im Hinblick auf § 55 Abs. 2 InsO oder öffentlich-rechtliche Pflichten zu Masseverbindlichkeiten führen würden; die Freigabe auch
fremdem Gut aus der verwalteten Massemindestens in Form einer Anregung an das Insolvenzgericht, den Sicherungsauftrag entsprechend einzuschränken (vgl. BGHZ 105, 230 , 238 f) -kann deshalb zu prüfen sein (vgl. Heidelberger Kommentar/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 4 a.E., 26). Betriebsnotwendige Geräte sind im Bedarfsfall zu warten oder zu reparieren, sogar wenn sie zur Sicherheit an Dritte übereignet sind. Gebäude sind im nötigen Umfang auch zugunsten der Grundpfandgläubiger versichert zu halten ( BGHZ 105, 230 , 237 f). Insbesondere gegenüber Aussonderungsrechten mag schon der vorläufige Insolvenzverwalter die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 InsO oder fortdauernde Rechte zum Besitz infolge des § 112 InsO zu prüfen haben. Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter gebotene Verwaltungstätigkeit umfaßt jedenfalls bei einer Unternehmensfortführung regelmäßig die Verarbeitung
Rohstoffen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, den Verkauf der Fertigprodukte, an denen Sicherungseigentum begründet wurde, sowie den Einzug
Forderungen gegen Abnehmer, sogar wenn diese im voraus an Absonderungsberechtigte abgetreten waren. Hierbei hat der vorläufige Insolvenzverwalter jeweils seine Berechtigung gerade im Verhältnis zu den Sicherungsnehmern zu prüfen und die vertraglichen sowie gesetzlichen Grenzen genau zu wahren (vgl. BGH, Urt. v. 6. April 2000 - IX ZR 422/98 , ZIP 2000, 895 , 896 ff, z.V.b. in BGHZ). Das alles sind Tätigkeiten, die -einen erheblichen Umfang vorausgesetzt -bei einem (endgültigen) Insolvenzverwalter typischerweise mit einem Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst.
VV abgegolten werden. Diese hat keinen Bezug zur Tätigkeit gerade des vorläufigen Insolvenzverwalters, der sich im Eröffnungsverfahren mit der "Istmasse" zu befassen hat. Danach paßt für diesen insbesondere nicht die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 enthaltene Regelung, welche die Vergütungshöhe vom Ergebnis der Verwertung belasteter Massegegenstände abhängig macht. Insoweit stimmt der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht zu (ebenso BayObLG ZIP 2000, 2122 , 2123; a.M. OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398 , 400 f). Anderenfalls würde die eigenständige Vergütung des vorläufigen Verwalters wesentlich durch den Erfolg einer Verwertung bestimmt, die er selbst nicht notwendigerweise zu beeinflussen vermag. Zudem könnte der Erfolg erst wesentlich später eintreten. In dem frühen Zeitpunkt, für den der vorläufige Insolvenzverwalter abzurechnen hat, wäre eine grundlegende Prognose auf Zeitpunkt und Ergebnis der späteren Verwertung zu aufwendig und mit großen Unsicherheiten belastet. Auch für eine zuverlässige Schätzung, welcher prozentuale Anteil des Erlöses üblicherweise für die Insolvenzmasse übrig bleibt, fehlt jede empirische Grundlage. Aus gleichartigem Grunde ist es auch nicht gerechtfertigt, den Wert nur des Ab-, nicht aber des Aussonderungsguts in Ansatz zu bringen. Zwar mag dessen Verwaltung den vorläufigen Insolvenzverwalter im allgemeinen weniger belasten als die Beschäftigung mit Absonderungsrechten, doch ist dies nicht allgemein bei der Berechnungsgrundlage, sondern erst im jeweiligen Einzelfall beim Vergütungssatz zu berücksichtigen. Eine Trennung zwischen Aus- und Absonderungsrechten würde zudem das Vergütungsverfahren in diesem frühen Stadium der Insolvenz praktisch erheblich erschweren. Ferner entspräche es nicht dem System der -entsprechend anwendbaren -§§ 1 bis 3 InsVV, den Wert der Aus- und Absonderungsrechte selbst im Zusammenhang mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung etwa nur mit einem Bruchteil anzusetzen. Die Verwaltung erstreckt sich auf den gesamten Wert der mit Fremdrechten belasteten Vermögensgüter, nicht nur auf einen gegenständlich abgrenzbaren Teil davon. Zudem berücksichtigt die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung den Umfang der jeweils anfallenden Tätigkeiten durchweg nicht schon bei der Wertfestsetzung, sondern erst im Rahmen der Gebührensätze. Danach kann Grundlage für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechend § 1 Abs. 1 InsVV nur der Wert der "Insolvenzmasse" bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung sein (LG Düsseldorf NZI 2000, 182 ; LG Frankfurt/Main ZIP 1999, 1686 f; LG Kleve ZIP 2000, 1946 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 10 Rn. 5; Eickmann aaO § 11 Rn. 7 bis 9; Keller, in: Erster Leipziger Insolvenzrechtstag, herausgegeben
Chr. Berger u.a., Berlin 2000, S. 67, 73; Hess aaO § 10 Rn. 2). Auch die Vergütung für die Bearbeitung
Aus- oder Absonderungsrechten hat systematisch
deren Wert auszugehen. Deshalb ist im Ansatz eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO geboten, jedoch nur, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich tatsächlich mit den Aus- oder Absonderungsrechten in nennenswertem Umfang befaßt hat; dies hat er im einzelnen darzulegen (OLG Köln ZIP 2000, 1993 , 1995 f; vgl. § 8 Abs. 2 InsVV). Folglich sind in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ungekürzt auch Gegenstände einzubeziehen, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, soweit der Verwalter mit bezug auf diese Rechte tätig geworden ist (ebenso OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398 , 400; BayObLG ZIP 2000, 2122 , 2123; LG Chemnitz ZInsO 2000, 509 , 510; vgl. LG Bonn NZI 2000, 550 f; a.M. LG Karlsruhe ZInsO 2000, 230). d) Allerdings ist bei der Vergütung auch dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, daß dem vorläufigen Insolvenzverwalter noch nicht die -möglicherweise zeitaufwendige -Verwertung des Schuldnervermögens obliegt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV), die zudem üblicherweise die Insolvenzmasse erst anreichert. Hieraus folgt zwar nicht, daß sich der vorläufige Insolvenzverwalter ausnahmslos weniger insbesondere mit Absonderungsrechten zu befassen hätte als der endgültige (s.o. b). Jedoch sind die Vergütungsregeln für den (endgültigen) Insolvenzverwalter im Rahmen der §§ 10 , 11 Abs. 1 InsVV nicht schematisch, sondern in einer den Besonderheiten angepaßten Weise auf den vorläufigen Insolvenzverwalter zu übertragen. Dabei ist der vorläufige Insolvenzverwalter im Ergebnis vergütungsrechtlich nicht besser zu stellen als der endgültige; und die Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung sollen es auch verhindern, daß das Schuldnervermögen schon vor der Verfahrenseröffnung durch eine zu hohe Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erschöpft wird. Deshalb macht § 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV die Höhe der Vergütung des (endgültigen) Verwalters vom Erfolg seiner Verwertungsbemühungen abhängig. Nur wenn er in erheblichem Umfange durch die Bearbeitung
Aus- oder Absonderungsrechten zusätzlich belastet wird, erhält er gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV erfolgsunabhängig einen Zuschlag zur Vergütung. Jedoch wird der eingeschränkte Aufgabenkreis des erst vorläufigen Insolvenzverwalters allgemein bereits dadurch berücksichtigt, daß er -jedenfalls wenn seine Aufgaben und Befugnisse nicht über diejenigen des früheren Sequesters hinausgehen - regelmäßig nur 25 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters erhalten soll. Die Begründung zu § 11 InsVV (abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO vor § 1 ) erwähnt ausdrücklich als insoweit vergütungspflichtige Tätigkeit die "Inbesitznahme, Sicherung und zeitweilige Verwaltung" des Schuldnervermögens; das umfaßt -jedenfalls vorläufig -auch aus- oder abzusondernde Gegenstände in seiner Herrschaftsgewalt mit. Daß schon die bloß nennenswerte Verwaltungstätigkeit hinsichtlich des Aus- und Absonderungsrechten unterliegenden Schuldnervermögens -erfolgsunabhängig -in vollem Umfang die Berechnungsgrundlage mit bestimmt, hat zur Folge, daß dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht zusätzlich ein Zuschlag i.S.
VV allein für die Bearbeitung
Aus- und Absonderungsrechten zustehen kann. Im Gegenteil ist dann, wenn diese Bearbeitung nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat, regelmäßig ein Abschlag i.S.
VV geboten, sofern der Wert gerade des mit Sicherungsrechten belasteten Vermögens ins Gewicht fällt. Die Höhe dieses Abschlags ist so zu bemessen, daß die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters angemessen vergütet bleibt. Zur Kontrolle mag der tatsächliche Zeit- und Kostenaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters mit berücksichtigt werden. 4. Danach ist die dem Beteiligten zu 2. hier bewilligte Vergütung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Im einzelnen hat der Beteiligte zu 2. dargetan, daß die
ihm berücksichtigten Vermögenswerte -Fuhrpark, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Warenbestand - weitgehend mit streitigen Aus- und Absonderungsrechten belastet sind. Nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu
der Ehefrau des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1. und einer Gesellschaft geltend gemacht, für die dieser Geschäftsführer zeichnete. Der Streit über die Berechtigung
Sicherungsnehmern betraf sämtliche vom Beteiligten zu
einer Vergütung
25 % derjenigen des endgültigen Insolvenzverwalters ausgegangen. Zusätzlich hat er einen Zuschlag
15 % für Betriebsfortführung (§ 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV) bewilligt erhalten. Ein allgemeines Verfügungsverbot war erlassen, so daß die Fortführungspflicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO eingriff. Zur weiteren Begründung hat der Beteiligte zu 2. geltend gemacht, die Betriebsfortführung sei unter erschwerten Bedingungen erfolgt. Auf kaufmännisches Personal hätte nicht zurückgegriffen werden können. Mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin habe es erhebliche Auseinandersetzungen gegeben. Das hierdurch begründete Haftungsrisiko sei noch dadurch verschärft worden, daß keine verläßliche Zuarbeit und Information
Dritten erfolgt sei. Er, der vorläufige Verwalter, habe Personal aus seinem eigenen Büro eingesetzt. Dem ist die Beteiligte zu
5 % hat der Beteiligte zu 2. wegen Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und Sanierungsbemühungen (§ 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV) bewilligt erhalten. Bei der Bemessung eines solchen Zuschlags ist allerdings zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat, die ganz überwiegend die Bemessungsgrundlage bestimmen. Zwar dürfte es nicht systemkonform sein, einzelne Zuschläge
unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen -teils mit, teils ohne Berücksichtigung belasteten Schuldnervermögens -zu bemessen (zweifelnd OLG Braunschweig NZI 2000, 321 , 322). Jedoch ist jedenfalls die Höhe des Zuschlags im Einzelfall niedriger zu bestimmen, wenn die Bemessungsgrundlage wesentlich aufgrund
Umständen erhöht wird, die nichts mit der Tätigkeit zu tun haben, welche den Zuschlag im einzelnen auslösen soll. So mag es im allgemeinen fern liegen, daß eine Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Fragen (§ 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV) einen sachlichen Bezug zu Aus- oder Absonderungsrechten hat. Jedoch hat der Beteiligte zu 2. im vorliegenden Fall den Zuschlag
5 % wesentlich auch mit Sanierungsbemühungen vor dem Hintergrund einer laufenden Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung begründet. Hierbei ging es um die Bündelung der verschiedenen Interessen und den Versuch, einen rechtlich durchsetzbaren Weg für eine übertragende Sanierung zu finden. Dem ist die Beteiligte zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.