Beschluß vom 24. Oktober 2001 ( BayObLGZ 2001, 297 = NZM 2002, 30 = WuM 2002, 45 = FGPrax 2002, 14 = ZfIR 2002, 239 = ZWE 2002, 177 = ZMR 2002, 287 ) dem Bundesgerichtshof zur "zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist" vorgelegt. II. Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V.
2 FGG). Das vorlegende Gericht will dem Antragsgegner gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 2 FGG gewähren. Es vertritt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 606 ) die Auffassung, der Antragsgegner habe die Versäumung der ihm unbekannten Frist nicht verschuldet, weil ihn keine Obliegenheit getroffen habe, sich alsbald nach Zustellung der nicht
einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Form und Frist des beabsichtigten Rechtsmittels zu erkundigen. Demgegenüber vertreten verschiedene Oberlandesgerichte -auch noch in Entscheidungen, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 ( BVerfGE 93, 99 ) auf weitere Beschwerden ergangen sind -bei der Auslegung des § 22 Abs. 2 FGG die Ansicht, ein Beteiligter habe sich in zumutbarer Weise rechtzeitig nach Form und Frist eines beabsichtigten Rechtsmittels zu erkundigen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung könne die Fristversäumung grundsätzlich nicht entschuldigen, weil in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen bestehe.
dieser Begründung haben das Oberlandesgericht Celle ( NJW-RR 1999, 811 ), das Oberlandesgericht Köln (Beschl. v.
2 Satz 1 FGG verlangt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses geschehen. Erst durch die gerichtlichen Hinweise im Schreiben vom
1 FGG) nicht eingehalten werden. Zur Wahrung der Frist ist nur eine in der richtigen Form eingelegte weitere Beschwerde geeignet (vgl. Keidel/Kahl, FGG,
Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 4 i.V.
2 Satz 1 FGG). Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde bereits abgelaufen. b) Der Lauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ist nämlich bereits
der Zustellung (§ 16 Abs. 2 FGG) der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts am 18. August 2001 in Gang gesetzt worden. Zwar ist wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.
3 GG) und aus Gründen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Wohnungseigentumssachen die Erteilung einer Belehrung über fristgebundene Rechtsmittel erforderlich. Unterbleibt sie aber, so steht das dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist nicht entgegen. aa) Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist im Wohnungseigentumsgesetz nicht vorgeschrieben. Eine dahingehende Verpflichtung folgt auch nicht auch aus dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf dessen Verfahrensregeln § 43 Abs. 1 WEG verweist. Dort ist eine Rechtsmittelbelehrung -entgegen dem Vorschlag der Kommission zur Reform der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. Bericht der Kommission zur Reform der Zivilgerichtsbarkeit, 1961, S. 385) -nicht schlechthin, sondern nur in bestimmten -hier nicht einschlägigen -Sonderbestimmungen (§ 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG; auch § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG) vorgesehen. Das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung ergibt sich jedenfalls für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen jedoch unmittelbar aus der Verfassung (vgl. Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl, § 44 WEG Rdn. 50; Demharter, FGPrax 1995, 217 f; ders., WuM 2000, 43 f; ders., WuM 2001, 311 f; allgemein für die freiwillige Gerichtsbarkeit: abweichende Meinung des Richters Kühling, BVerfGE 93, 117, 120; Keidel/Schmidt, aaO, § 16 Rdn. 61; Kunz, FPR 1997, 189, 191; einschränkend aber ders., Rechtsmittelbelehrung durch die Zivilgerichte, 2000, S. 157 ff; für befristete Rechtsmittel nach der GBO: Demharter, GBO, 24. Aufl., § 1 Rdn. 53; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, § 73 Rdn. 13; a.A. für Wohnungseigentumssachen: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 44 Rdn. 122; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 646). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.
G, NJW 1995, 2095 , 2096). Er gebietet eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung im Instanzenzug, die durch die Ausgestaltung eines Rechtsmittels bedingt sind, auszugleichen. Solche können insbesondere dann gegeben sein, wenn -namentlich in Verfahren ohne Anwaltszwang - die Formerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, daß nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können ( BVerfGE 93, 99 , 108). Diese Voraussetzungen sind für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen erfüllt. Anders als bislang in den Klageverfahren des Zivilprozesses (vgl. BVerfGE 93, 99 , 112; BGH, Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96 , NJW 1997, 1989 ; Greger, JZ 2000, 131 ff) kann den Rechtsuchenden hier nicht zugemutet werden, sich über die deutlich komplizierteren Rechtsmittelmöglichkeiten und -erfordernisse zu erkundigen (ähnlich bereits Keidel, Rpfleger 1957, 173, 178; a.A. OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1979, 16 , 18; OLG Köln, OLGR 1991, 403, 406; OLG Celle, NJW-RR 1999, 811 , 812; OLG Hamburg, ZMR 2001, 845 ).
Ausnahmen für Behörden und Notare in § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG) die
wirkung eines Rechtsanwalts bei Einlegung des Rechtsmittels an. Abgesehen davon, daß die anwaltliche Vertretung auch hier bei Einlegung der weiteren Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 29 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG) entbehrlich ist, wird damit eine sachkundige Beratung des Rechtsuchenden über die Formund Fristerfordernisse des beabsichtigten Rechtsmittels nicht sichergestellt. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, hat im Gegenteil der Anwaltszwang bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift für den Beteiligten, der bis zu dahin -auch bei Einlegung der Erstbeschwerde -ohne anwaltliche Vertretung handeln konnte, zunächst die Wirkungen eines überraschenden Formerfordernisses.
dem, was ihm etwa aus den Klageverfahren des Zivilprozesses bislang als herkömmlich vertraut sein mag. Damit erfordert auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung. Die ungleichen Rechtsfolgen, die aus den für andere Gerichtsbarkeiten vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrungen folgen, konnten bisher für Urteile über zivilrechtliche Klagen nur wegen des ausnahmslosen Anwaltszwangs im Rechtsmittelverfahren und der allgemeinen Kenntnis vom Rechtsmittelsystem gerechtfertigt sein ( BVerfGE 93, 99 , 111 f). An beidem fehlt es in Wohnungseigentumssachen. Verstärkt wird die durch keinerlei sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch dadurch, daß der Gesetzgeber
VG in einem Verfahren, das ebenfalls den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt, eine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben hat (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 44 WEG Rdn. 50). Auf die zu § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG entwickelten Grundsätze kann daher auch für die Bestimmung des erforderlichen Inhalts der Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen zurückgegriffen werden (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG,
der Maßgabe, daß für den Fall der Zustellung einer Entscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung ein gesonderter Beginn des Fristlaufs bestimmt ist (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG: fünf Monate nach Zustellung). Hieraus läßt sich jedoch nichts für den vorliegenden, gesetzlich nicht geregelten Fall herleiten; denn der Rechtsordnung ist ein allgemeiner Grundsatz nicht zu entnehmen, nach dem das Fehlen einer erforderlichen Belehrung den Lauf einer Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen kann. So ordnet § 35 a StPO bei befristeten Rechtsmitteln die Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Formen und Fristen an. Das Unterbleiben dieser Belehrung hindert jedoch den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht (BGH, Beschl. v.
hin in jedem Fall nur nach einer Anfechtung erreichen. Zusätzlich wird von ihm lediglich ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 22 Abs. 2 FGG verlangt. Dabei steht für einen schutzbedürftigen Beteiligten außer Frage, daß die Voraussetzungen für den Erfolg dieses Antrages erfüllt sind. Es kann nämlich -entsprechend der § 44 Satz 2 StPO zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers, fehlendes Verschulden zu fingieren, wenn eine unterlassene Rechtsmittelbelehrung keine fristhemmende Wirkung hat (vgl. BT-Drucks. 7/551 S. 58) - auch zugunsten des Beteiligten in Wohnungseigentumssachen unwiderlegbar vermutet werden, daß er die Versäumung der Fristen für die sofortige Beschwerde oder die sofortige weitere Beschwerde bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht verschuldet hat. Das gleichwohl bestehende Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. BGH, Beschl. v.
der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 1986, VIII ZB 42/86 , VersR 1987, 256 ) übereinstimmt. Vergleichbare Ausschlußfristen von einem Jahr -wenngleich
Ausnahmen für Fälle höherer Gewalt oder unzutreffender Belehrung über eine Unanfechtbarkeit - sehen im übrigen auch die Vorschriften vor, die ausdrücklich den Fristbeginn von einer Rechtsmittelbelehrung abhängig machen (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG; § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG; § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO). Auch aus Sachgründen ist es geboten, daß in Wohnungseigentumssachen eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung keine Fristhemmung nach sich zieht. Ohne Ablauf der Rechtsmittelfrist erwächst eine gerichtliche Entscheidung nicht in formelle Rechtskraft. Es fehlt dann nicht nur eine das Verfahren abschließende, im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit unanfechtbare gerichtliche Entscheidung, sondern wegen § 45 Abs. 3 WEG auch die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung. Das so begründete Fehlen eines Vollstreckungstitels kann der Schuldner über § 45 Abs. 3 WEG
den im Zwangsvollstreckungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen -etwa
der Erinnerung nach § 766 ZPO oder der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 85 f; Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 159) - jederzeit geltend machen. Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu den Folgen fehlender Rechtsmittelbelehrungen lassen keinen allgemeinen Rechtsgedanken erkennen,
dem eine etwa gleichwohl bestehende Unanfechtbarkeit begründet werden könnte. Selbst im Anwendungsbereich der Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden sich einerseits
VG, der lediglich einen verzögerten Beginn der Rechtsmittelfrist vorsieht und auf diese Weise zu einer formell rechtskräftigen Entscheidung führen kann, und anderseits
1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG, die im Sinne einer andauernden Fristhemmung verstanden werden, gegenläufige Bestimmungen. c) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts zu wahren. Hierbei sind die Umstände, aus denen sich der Wiedereinsetzungsgrund herleitet, aktenkundig. Über die Formerfordernisse für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde war der Antragsgegner nicht informiert. Nachdem er bereits den Beschluß des Amtsgerichts durch eine von ihm unterschriebene Beschwerdeschrift in zulässiger Weise angefochten hatte, ging er davon aus, daß für die Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts nichts anderes gelten könne. Dies und das Nachholen des Rechtsmittels in der vorgeschriebenen Form alsbald nach den gerichtlichen Hinweisen belegt die Ursächlichkeit der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung. Sein fehlendes Verschulden ist den Umständen nach zu vermuten. IV. Der Senat beschränkt seine Entscheidung auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu zwingt allerdings nicht die Begrenzung des Vorlagebeschlusses auf diese Frage.
der zulässigen Vorlage ist die Entscheidung über die weitere Beschwerde im ganzen auf den Bundesgerichtshof übergegangen. Der Senat hat deshalb nicht nur über die streitige Rechtsfrage zu entscheiden, sondern an Stelle des vorlegenden Gerichts nach jeder Richtung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen, ob der
der sofortigen weiteren Beschwerde angefochtene Beschluß des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (vgl. Senat, BGHZ 47, 41 , 46; 64, 194 , 200). Von der Entscheidungszuständigkeit des Senats wird auch die Entscheidung über die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umfaßt (vgl. BGH, Beschl. v.
der bei Verbindung mehrerer selbständiger Verfahrensgegenstände, bei der vom Bundesgerichtshof ebenfalls nur der zur Vorlage führende Verfahrensgegenstand vollständig zu erledigen ist (vgl. Senat, Beschl. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.