G. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara. Er gehört
seinen Angaben der religiösen Minderheit der Ismailiten an.
eigenen Angaben reiste er auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am
Pakistan geflohen. Er habe Angst vor der Verfolgung durch die Taliban wegen seines Glaubens gehabt. Vor etwa fünf Jahren sei sein Bruder ebenfalls
Pakistan geflohen, weil er in Afghanistan versehentlich einen Menschen getötet habe. Die Angehörigen des Getöteten hätten seinem Bruder, seinem Onkel und ihm selbst mit Rache gedroht. Auch deshalb könne er nicht
Afghanistan zurück. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 10. April 2012 ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote
G (Ziffer 3) nicht vorliegen. Die Abschiebung
Afghanistan wurde angedroht (Ziffer 4). Der Bescheid wurde am 29. Mai 2012 zugestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass er durch den afghanischen Staat oder nicht-staatliche Akteure im Hinblick auf asylrelevante Merkmale verfolgt worden sei oder eine entsprechende Verfolgung bei einer Rückkehr drohe. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass er von privaten Dritten bedroht werde, habe er dies nicht glaubhaft gemacht. Dem Kläger sei eine Rückkehr
Afghanistan auch zumutbar, weil nicht zu erwarten sei, dass er untypisch von Hilfe und Unterstützung durch im Herkunftsland verbliebene Angehörige ausgeschlossen sei. Dies belege schon die Tatsache, dass er in der Lage gewesen sei, erhebliche Mittel für die Ausreise aufzubringen. Am
Pakistan geflohen. Sein Vortrag sei widerspruchsfrei, auch soweit er die Umstände der Flucht seines Bruders
Pakistan geschildert habe. Die Annahme des Klägers, dass ihm bei einer Rückkehr
Afghanistan aufgrund der dort vorherrschenden Sippenhaft Verfolgung drohe, sei glaubwürdig. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, seine Bürger zu schützen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 übertrug die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Mit der Ladung übersandte das Gericht eine Liste derjenigen Auskünfte und Stellungnahmen, die es bei seiner Entscheidung verwerte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen
G (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G.
G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. a) Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
G hat der Gesetzgeber auch den Kreis der Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, entsprechend angepasst (vgl.: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand Dezember 2004, Ziffer 60.1.4). Demzufolge kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die bisher grundsätzlich geforderte Anknüpfung an staatliche Verantwortung für Verfolgung („mittelbare staatliche Verfolgung“) ist damit im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erforderlich. Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeht.
G i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QualfRL ist die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von
fluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere
den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare
teile und Gefahren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 345 f.). Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr
Afghanistan keine politische Verfolgung i. S. des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. von Art. 2 Buchst. c QualfRL droht. Der Kläger hat eine politische Vorverfolgung weder durch den Staat noch durch nichtstaatliche Akteure glaubhaft gemacht. aa) Wegen seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Ismailiten hat der Kläger keine Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten So ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger Afghanistan verlassen hat, weil er wegen seines Glaubens verfolgt wurde. Der Kläger trug bei seiner informatorischen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, man habe Afghanistan bei der Machtergreifung durch die Taliban verlassen, weil es zum Krieg gekommen war, die Leute Angst gehabt hätten und es auch wirtschaftliche Probleme gegeben habe. Auch bei seiner Rückkehr
Afghanistan ist von einer Verfolgung des Klägers wegen seines Glaubens nicht auszugehen. Zwar war die schiitische Minderheit, der ca. 15 % bis 19 % der Bevölkerung angehören, traditionell Diskriminierungen ausgesetzt, die auch heute teilweise noch anhalten. Dies gilt insbesondere für die mehrheitlich schiitische Volksgruppe der Hazara. Inzwischen sind jedoch Vertreter der schiitischen Hazara an namhafter Stelle in der Regierung repräsentiert. In Teilbereichen erlaubt die Verfassung die Anwendung schiitischen Rechts. Auch können Schiiten grundsätzlich ohne Einschränkungen am öffentlichen Leben teilnehmen. Dies gilt auch für die Ismailiten, einer Untergruppe innerhalb der afghanischen Schiiten. Über eine Verfolgung dieser Gruppe gibt es keine Erkenntnisse. bb) Die behauptete Bedrohung des Klägers durch Angehörige eines Mannes, den sein Bruder getötet habe, begründet nicht die Annahme politischer Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG. Bei den befürchteten Problemen mit den Verwandten des Getöteten handelt sich um Auseinandersetzungen im privaten Bereich ohne politischen Hintergrund. Die Verfolgung knüpft an keines der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten asylrelevanten Merkmale an. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses
G. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird ausgeführt: a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses
G i.V.m. Art. 15 Buchst. b QualfRL.
dieser Regelung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt
der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich fallen zu können. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen
Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (VGH BW, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 ). Gemäß Art. 6 QualfRL muss die Gefahr nicht zwingend vom Staat ausgehen. Der Schutz entfaltet sich ebenso gegenüber Gefahren, die von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter Buchst. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten (Buchst. c). Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG droht. Zwar ist das Vorbringen des Klägers, soweit es die Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit der Familie seines Onkels und den anschließenden Aufenthalt in Pakistan betrifft, durchaus glaubhaft. Der Kläger hat die Ereignisse insoweit stimmig und auch im Hinblick auf die Zeitangaben schlüssig vorgetragen. Sein Vortrag war sachlich, die Antworten kamen spontan, ohne längeres Zögern. Dennoch konnte der Kläger die behaupteten Bedrohungen durch die Angehörigen des Mannes, den sein Bruder getötet haben soll, in keiner Weise substantiieren. Über die bloße Behauptung hinaus, es seien Drohungen gegenüber seinem Bruder, der Familie seines Onkels und ihm selbst ausgestoßen worden, gibt es keinerlei Hinweise, dass damit auch eine konkrete Gefährdung des Klägers verbunden wäre. Die Angaben des Klägers zu den Drohungen sind oberflächlich und vage. Gegen die Annahme einer ernsthaften Gefährdung spricht bereits, dass die angeblich auf Rache sinnenden Angehörigen des Getöteten
der Tat offensichtlich keinerlei Interesse zeigten, sich am Bruder des Klägers, also dem Täter, zu rächen. Dieser lebte seit seiner Ausreise aus Afghanistan, die angeblich kurz
der Tat stattfand, ebenfalls in Karatschi, wo sich auch der Kläger gemeinsam mit der Familie des Onkels aufhielt. Der Onkel und der Bruder des Klägers leben heute noch dort.
den Darstellungen des Klägers bei seiner informatorischen Befragung gab es offenbar einen regen Informationsaustausch zwischen dem Heimatort ... in Afghanistan und der Familie des Onkels. Angehörige des Stammes, dem auch der Kläger angehört, pendelten regelmäßig hin und her und gaben Informationen weiter. So war dem Onkel des Klägers etwa der Vorfall in ... bereits bekannt geworden, bevor der Bruder des Klägers selbst
Pakistan kam und darüber berichtete. Dies zeigt, dass es für die Familie des Getöteten, eines
barn des Klägers, ein Leichtes gewesen wäre, den Täter ausfindig zu machen und sich an ihm zu rächen. Dennoch tauchte
Angaben des Klägers in all den Jahren nie ein Angehöriger des Getöteten in ... auf noch wurde überhaupt
seinem Bruder gefragt. Dass die Drohungen vom Onkel des Klägers offensichtlich nicht sehr ernst genommen wurden, zeigt der Umstand, dass sein Sohn, ein Cousin des Klägers, etwa zwei Jahre
der Tat
... reiste.
dem die Familie des Onkels von den Drohungen angeblich bereits vier oder fünf Monate
dem Vorfall erfahren haben will, wäre eine solche Reise, hätte man sich ernsthaft bedroht gefühlt, nicht unternommen worden. Im Übrigen kam es auch während des Aufenthalts des Cousins im Heimatort des Klägers nicht zu Zwischenfällen. Ihm sei zwar gesagt worden, dass jeder von der Familie festgenommen würde, bis man auch den Täter festgenommen habe. Dennoch konnte der Cousin des Klägers den Ort offenbar unbehelligt wieder verlassen, festgehalten oder misshandelt wurde er nicht. Die angeblichen Drohungen wurden nicht in die Tat umgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht der Überzeugung, dass der Kläger bei einer Rückkehr ernsthaft gefährdet wäre. b) Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen
G i. V. m. Art. 15 Buchst. c QualfRL nicht begründet.
G i. V. m. Art. 15 Buchst. c QualfRL als vor § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn ihm dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts droht. Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen
Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (ZP II) oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (s. dazu BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198 /213 f.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454 /455). Es fehlt an einer Verdichtung allgemeiner Gefahren in der Person des Klägers, die Voraussetzung für die Gewährung von Abschiebungsschutz
G ist. Dafür, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Heimatprovinz des Klägers, ..., ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, bestehen aufgrund der derzeitigen Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte. So stellt insbesondere der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes fest, dass die ISAF Regionalkommandos West und Nord unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten Afghanistans zählen. Nordafghanistan verzeichne weniger als 4 % der landesweiten sicherheitsrelevanten Vorfälle (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012, Stand: Januar 2012 - im Folgenden: Lagebericht -, S. 12). Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung allgemeiner Gefahren in der Person des Klägers führen könnten, hat dieser nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Abschiebungsverbote
G sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) wird Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen
G berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald
seiner Rückkehr und landesweit drohen würden. Erforderlich ist eine Gesamtschau sämtlicher Gefahren (BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – BVerwGE 114, 379 /382; U.v. 29.6.2010 – 10 C 10/09 – NVwZ 2011, 48 ). a) Eine extreme allgemeine Gefahrenlage liegt hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul nicht vor.
der Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist die Sicherheitslage in Kabul unverändert stabil und deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren (Lagebericht, S. 12). Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in seiner Person zu einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückführung
Kabul verdichten würde. Eine von einer bestimmten Person oder Personengruppe – insbesondere von den Verwandten des angeblich vom Bruder des Klägers getöteten Mannes – ausgehende, konkrete Gefahr hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auch für die Behauptung, dass diese Verwandten sehr einflussreich seien, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Vielmehr hat der Kläger vorgetragen, die ehemaligen
barn seien in der Landwirtschaft tätig und wirtschaftlich durchschnittlich gestellt. Dass der Einfluss dieser Familie bis
Kabul reicht, ist deshalb ungeachtet dessen, dass eine konkrete Bedrohung ohnehin nicht glaubhaft gemacht wurde, nicht zu erwarten. b) Dem Kläger droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Kabul. In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung
Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30425 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 3.2.2011 – 13a B 10.30394 – juris Rn. 34 ff.).
Auffassung des Gerichts kann sich deshalb zwar eine extreme Gefahrenlage in Kabul jedenfalls für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH, U.v. 15.3.2012 – 13a B 11.30439 – juris Rn. 25). Der Kläger ist volljährig, alleinstehend und leidet nicht an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen. Er hat sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan die Schule besucht und einen Abschluss erworben. Anschließend arbeitete er in einer Textilfabrik und sicherte selbständig seinen Lebensunterhalt. Auch seine Ausreise finanzierte er selbst.
dem der Kläger erst im Alter von etwa zwölf Jahren aus Afghanistan ausreiste, ist zu erwarten, dass er sich in die dortigen Lebensverhältnisse wieder einfinden kann. Verständigungsschwierigkeiten hat der Kläger, der
wie vor Dari spricht, nicht zu erwarten. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr
Kabul gelingen kann, sein Existenzminimum notfalls durch Tagelöhnertätigkeiten zu sichern. Dabei wird er im Kampf um Arbeit vermutlich einen Vorteil haben, weil er – anders als ein Großteil der Männer, die ohne jede Qualifikation und Ausbildung in Kabul
Arbeit suchen – lesen und schreiben kann. Weil der Kläger daher auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses
G hat, ist seine Klage auch insoweit unbegründet. 4. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden
VfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/619295.html ( https://oj.is/619295 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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