Tenor Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. August 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der in L. wohnende B
§ 693Abs.
2 ZPO. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das Amtsgericht die Klägerin mit Verfügung vom
- Januar 1995 auf die noch ausstehende Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses hingewiesen. Dieser ist am
- Januar 1995 entrichtet worden. Soweit damit die Verzögerung der Zustellung der Klägerin angelastet werden kann, ist diese Verzögerung geringfügig (vgl. Musielak/Foerste, ZPO,
- Aufl., § 270 Rdnr. 17 m.zahlr. Hinweisen zur Rechtsprechung). Die Ersatzzustellung gegenüber B. P. war jedoch nicht wirksam. Wie oben (II 1 a) bereits dargelegt, kann durch Übergabe an Mitglieder einer Wohngemeinschaft eine Ersatzzustellung nicht wirksam vorgenommen werden. bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die fehlerhafte Zustellung des Mahnbescheids nicht nach § 187 Satz 1 ZPO geheilt worden. Eine Heilung durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks
§ 187
Satz 1 ZPO setzt voraus, daß das Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, daß er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1977 - VIII ZR 107/76 , NJW 1978, 426 unter II, 2 a; Musielak/Wolst aaO § 187 Rdnr. 3). Dies war bei dem Beklagten jedenfalls nicht in einem Zeitpunkt der Fall, zu dem der Erhalt des Schriftstücks noch als "demnächst"
§ 693Abs.
2 ZPO hätte angesehen werden können. Der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks soll in die Lage versetzt werden, seine Rechte zu wahren, ihm soll rechtliches Gehör gewährt werden. Zweck der Zustellung ist es daher, dem Empfänger eine zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu verschaffen ( BGHZ 118, 45 , 47; BGH, Urteil vom
- November 1988 - VI ZR 226/87 , NJW 1989, 1154 = WM 1989, 238 unter II 3 a aa). Deshalb besteht nach § 170 Abs. 1 ZPO die Zustellung grundsätzlich in einer Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Adressaten. Bei Zustellungen nach den §§ 181 , 183 , 184 ZPO erfolgt zwar eine Übergabe an eine andere Person als den Adressaten. Der Gesetzgeber hat unter Berücksichtigung der Interessen des Zustellungsveranlassers und auch derjenigen des Zustellungsadressaten unter den dort genannten Voraussetzungen eine Übergabe des Schriftstücks an eine andere Person als den Zustellungsadressaten für genügend gehalten. Bei diesem eng begrenzten Personenkreis besteht im Rahmen der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise eine ausreichende Gewähr dafür, daß das Schriftstück dem Adressaten auch wirklich ausgehändigt wird. Sind die Erfordernisse einer wirksamen Zustellung nach diesen Vorschriften nicht erfüllt, reicht die bloße Möglichkeit einer Kenntnisnahme seitens des Adressaten für die Zustellung nicht aus. Die Vorschrift des § 182 ZPO für eine Ersatzzustellung durch Niederlegung hingegen setzt als Ausnahmebestimmung voraus, daß das Schriftstück weder dem Adressaten noch einer Ersatzperson in seiner Wohnung übergeben werden konnte. Da die Zustellungsvorschriften jedoch nicht Selbstzweck sind, verlieren sie an Bedeutung, wenn ihre Funktion auf andere Weise erreicht ist, wenn dem Empfänger mithin eine zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück vermittelt wurde. Das ist im allgemeinen dann geschehen, wenn der Adressat der Zustellung trotz Verletzung der Zustellungsvorschriften das zuzustellende Schriftstück "in die Hand bekommen hat" (vgl. BGH, Urteil vom
- November 1988, aaO ; BGH, Beschluß vom
- Dezember 1983 - IVb ZB 29/82 , NJW 1984, 926 unter II 3). Dies ist bei dem Beklagten nicht dadurch erfolgt, daß die Mitbewohnerin P. nach der Behauptung der Klägerin -wie bei Posteingängen in der Wohngemeinschaft üblich -den Mahnbescheid auf den Tisch in der Küche gelegt hat. Die bloße Ablage zusammen mit der Post der anderen Mitglieder der Wohngemeinschaft an einer Stelle, an der sämtliche Mitbewohner Zugriff auf das Schriftstück hatten, erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Im Ergebnis setzt damit eine Heilung nach § 187 Satz 1 ZPO mehr voraus als eine Zustellung durch Niederlegung nach § 182 ZPO. Dort reicht es aus, abgesehen von der Niederlegung, eine schriftliche Mitteilung hierüber in den Briefkasten einzuwerfen. Hier dagegen wird verlangt, daß der Adressat das Schriftstück "in die Hand bekommt". Dies ist kein Widerspruch, weil hier eine grundsätzlich durch Übergabe zu erfolgende (Ersatz-)Zustellung geheilt werden soll. cc) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen (§ 286 ZPO), der Beklagte habe sich nach Zustellung des Mahnbescheids mit ihrem Geschäftsführer in Verbindung gesetzt und um eine vergleichsweise Regelung nachgesucht, greift nicht durch. Hieraus ist nicht darauf zu schließen, daß er den Mahnbescheid erhalten hatte; die Revision vermag keinen Vortrag der Klägerin über Äußerungen des Beklagten bei dem Telefongespräch aufzuzeigen, denen zu entnehmen wäre, daß er den Mahnbescheid in Händen hatte. Darüber hinaus fehlt es an Vorbringen zu dem Zeitpunkt einer etwaigen Inempfangnahme des Bescheids, mindestens zu dem Zeitpunkt des Telefongesprächs, aus dessen Inhalt sich eine vorherige Entgegennahme des Mahnbescheids hätte ergeben sollen. Eine Angabe der genauen Daten wäre aber deshalb von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, weil das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung nach § 187 Satz 1 ZPO zu der Überzeugung hätte gelangen müssen, daß der Beklagte den Mahnbescheid zu einem Zeitpunkt erlangt hatte, als die Zustellung noch als "demnächst"
§ 693Abs.
2 ZPO hätte angesehen werden können. dd) Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die spätere Unterrichtung des Beklagten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die möglicherweise erhaltene Akteneinsicht den tatsächlichen Zugang des Mahnbescheides nicht ersetzt haben (vgl. BGH, Urteil vom
- November 1980 - II ZR 51/80 , NJW 1981, 1041 = WM 1981, 138 ), im übrigen eine rechtzeitige Heilung nach § 187 Satz 1 ZPO nicht bewirken konnten.
- Tatsächliche Anhaltspunkte für ein treuwidriges oder rechtsmißbräuchliches Verhalten des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht zu erkennen vermocht. Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Permalink: http://openjur.de/u/61937.html Kommentare
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