Kraftwerks erlaubt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten
Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Erlaubnis zu einer Gewässerbenutzung für den Betrieb
derzeit noch im Bau befindlichen Steinkohle-Kraftwerks Moorburg am Südufer der Süderelbe. Die Beteiligten streiten vor allem um die darin enthaltene Zulassung der Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser im Umfang von bis zu 64,4 m³/s zu Kühlungszwecken (sog. Durchlaufkühlung). Die Elbe teilt sich auf dem Weg von Geesthacht nach Hamburg bei Bunthaus (km 609) in Norderelbe und Süderelbe. Etwa 41 %
Elbwassers fließt durch die Norderelbe, 59 % durch die Süderelbe. Auf der Höhe
am Südufer geplanten Kraftwerks (km 618) zweigt der Restarm der Alten Süderelbe auf einer Länge von heute nur noch etwa 250 m in nordwestlicher Richtung ab. Bei km 626, auf der Höhe von Neumühlen, fließen Norder- und Süderelbe wieder zusammen. Das Stromspaltungsgebiet gehört nach der von der Beklagten im Beitrag der Freien und Hansestadt Hamburg zum Bewirtschaftungsplan nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG der Flussgebietsgemeinschaft Elbe vorgenommenen Einteilung überwiegend zum Oberflächenwasserkörper el_02 (OWK Hafen), der im Osten die Süderelbe von km 614,5 (Autobahnbrücke A 253 – nach Wilhelmsburg) und die Norderelbe von km 615,5 (Autobahnbrücke A 1 bei Moorfleet) erfasst und im Westen bis km 635 (Höhe Blankenese) reicht. Der OWK Hafen ist – wie auch die angrenzenden Oberflächenwasserkörper Elbe West und Elbe Ost – als erheblich veränderter Wasserkörper eingestuft; seine Gewässerqualität wird mit „mäßig“ angegeben. An der Süderelbe werden derzeit insgesamt etwa 8,5 m³/s Wasser zu Kühlzwecken entnommen. Die Beklagte einigte sich im Dezember 2008 mit den zuständigen Behörden in Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf einen Wärmelastplan für die Tideelbe, der ab 1. Januar 2009 gilt. Darin heißt es einleitend, die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) habe „für einen hinsichtlich der dauerhaft gewässerverträglichen Kühlwassernutzung zu regelnden Flussabschnitt ... bezüglich der hier zu betrachtenden Fließgewässertypen ... als Maßstab für einen guten Gewässerzustand“ als Orientierungswert für die zulässige Gewässertemperatur < 28° C und die zulässige Temperaturdifferenz durch Abwärmeableitungen 3 K und für große Flüsse und Ströme
Tieflandes (Typ 20) als Orientierungswert eine Sauerstoffkonzentration > 6 mg/l festgelegt. Generell liege die für das Überleben von Fischen erforderliche Mindestsauerstoffkonzentration bei 3 mg/l; dieser Wert solle zu keiner Zeit unterschritten werden. Nach der Darstellung der für die Aufwärmspanne und die Sauerstoffkonzentration strengeren Grenzwerte der EG-Süßwasserrichtlinie werden ein für einzelne Fischarten „fachlich ermittelter“ Sauerstoffbedarf angegeben, der überwiegend bei 7 – 9 mg O2/l liegt, sowie Gewässertemperaturen für diese Fischarten, die im Optimum überwiegend zwischen 15° und 20° liegen. Unter Tz. 4 werden sodann „unter Berücksichtigung der elbetypischen Standortverhältnisse“ als „fachlicher Maßstab im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung“ folgende Festlegungen getroffen: - Maximal zulässige Gewässertemperatur 28° C,- Maximal zulässige Aufwärmspanne im Gewässer 3 K,- Mindestsauerstoffkonzentration im Gewässer 3 mg O2/l,- Zielwert der Sauerstoffkonzentration im Gewässer 6 mg O2/l. Im Abschnitt „Handlungsempfehlungen“ werden sodann weitere Regelungen für „Großemittenten“ getroffen, wonach bei der Wiedereinleitung von Kühlwasser in der Durchmischungszone eine Überschreitung der Aufwärmspanne zulässig ist und es bei Sauerstoffkonzentrationen < 6 mg O2/l zu einer Reduktion der Entnahme kommen soll. In dem „Beitrag der Freien und Hansestadt Hamburg zum Bewirtschaftungsplan nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG der Flussgebietsgemeinschaft Elbe“ für den Bewirtschaftungsraum bis 2015 vom 19. Januar 2010 (Sen.-Drs. 2009/02488) heißt es in Anhang 2 für el 02 Hafen (S. 22) als Bewirtschaftungsziel: „Gutes ökologisches Potenzial bis 2015“. In den Rubriken „Maßnahmen gemäß LAWA-Katalog“ und „Maßnahmenbeschreibung“ ist in der Zeile „Anpassung wasserrechtlicher Erlaubnisse (P 3.5)“ angegeben: „Reduzierung der Wärmeeinleitung“. Unter „Betriebsoptimierung (P 3.2)“ heißt es: „Umsetzung
Wärmelastplanes für die Tideelbe (Zur Umsetzung der Anforderungen
Wärmelastplanes sind bei den betroffenen Betrieben in Abhängigkeit von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten und den Festlegungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis Einzelfalllösungen festzulegen)“. Und schließlich ist in der Zeile „Reduktion von Kühlwassereinleitungen (P 3.1)“ aufgeführt: „Bewirtschaftung der Kühlwasserentnahmemenge“. Es existiert außerdem ein Entwurf eines Kühlwassermengenplans für die hamburgische Tideelbe (KMP), der dem Gericht mit dem Stand vom 27. März 2012 vorliegt (Bd. XV Bl. 2973 ff.). In diesem Planentwurf wird die hier im Streit befindliche Gewässerbenutzung bereits als vorhanden behandelt. Darin heißt es u.a.: „Unabhängig von den ökologisch negativen Folgen
kraftwerksbedingten Wärmeeintrags in Gewässer, die im Rahmen
Wärmelastplans geregelt werden, kommt es im Ergebnis der wirtschaftlich und technologisch bevorzugt angewendeten Kühlsystemvarianten von Durchlauf/Ablaufkühlung immer zu einer anteiligen Schädigung der im Wasserkörper enthaltenen Biomasse, welche nicht durch technische Maßnahmen verhindert werden kann. ... Insgesamt stirbt ca. 50 % der entnommenen Biomasse während einer Kühlsystempassage ab und die restliche Biomasse wird in unterschiedlich starker Ausprägung geschädigt. Besonders nachteilig ist aus naturschutzfachlicher Sicht das annähernd vollständige Absterben der eingesaugten Fischeier, Fischlarven sowie der Jungfische zu bewerten, da hierdurch die Umsetzung der definierten Bewirtschaftungsziele gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie ... innerhalb der Hamburger Oberflächenwasserkörper der Elbe gefährdet werden kann. ... Bei Erreichen eines bewirtschaftungsrelevanten Nutzungsniveaus eines Gewässers ist ein effektiver Schutzmechanismus für die Biomasse zur weiterhin dauerhaft gewässerverträglichen Kühlwassernutzung erforderlich.“ Im Planentwurf werden zunächst die bestehenden Regelungen bzw. Empfehlungen behandelt. Der in den USA von der dort zuständigen Behörde (Environment Protection Agency – EPA) vertretene „statische Ansatz“, wonach maximal 1 %
Tidewasservolumens für Kühlzwecke zur Verfügung steht, sei in der hamburgischen Tideelbe nicht anzuwenden, weil die Elbe hier „flussdominiert“ sei. Für rein limnisch geprägte Gewässer sei in den USA ein maximaler Entnahmeanteil von 5 %
mittleren Abflusses festgelegt. Nach den Empfehlungen der LAWA sei von einer maximalen Entnahmemenge von einem Drittel
mittleren Niedrigwasserabflusses oder alternativ von 10 %
langjährigen mittleren Abflusses auszugehen. Eine Übertragung dieser Werte auf die Verhältnisse in der Elbe sei „nicht möglich“. Weiter heißt es (S. 5, Bd. XV Bl. 2977): „Anlässlich der Verabschiedung
Bewirtschaftungsplans der nationalen Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Elbe hat die Elbe-Ministerkonferenz ... vereinbart, dass in ihren Ländern die im Maßnahmenprogramm bis 2015 vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung
ökologischen Zustands der Oberflächengewässer und zur Herstellung der Durchgängigkeit für Wanderfische mit großem Nachdruck verfolgt werden sollen. ... Als Bewirtschaftungsziel zur Verbesserung der Gewässerqualität in Bezug auf die Verringerung der Entnahmemengen ist für die Oberflächenwasserkörper Elbe Ost (el_01), Hafen (el_02) und Elbe West (el_03) im Anhang 2 zur Anlage 2 der Senatsdrucksache als Maßnahme gemäß LAWA-Katalog die Kategorie P 3.1 „Reduktion von Kühlwassereinleitungen“ mit der Maßnahmenbeschreibung „Bewirtschaftung der Kühlwasserentnahme“ genannt.“ Sodann wird das Konzept einer „dynamischen Drittelregelung“ entwickelt, die der hier streitigen Erlaubnis bereits zugrunde liegt. In die planerische Bewirtschaftungsgröße für die Süderelbe ist die für die Durchlaufkühlung
Kraftwerks Moorburg geplante Entnahmemenge bereits eingerechnet. Die von der LAWA empfohlene statische Drittelregelung werde zwar als dauerhaft gewässerverträglich angesehen, sei aber „mit dem Grundsatz einer verteilungsgerechten und diskriminierungsfreien Vergabe von Nutzungsrechten zur Kühlwasserentnahme auf Dauer ohne Verknüpfung zum tatsächlich verfügbaren Oberwasserabfluss – zumal bei wachsenden Nutzungsansprüchen der Wirtschaft – nicht vereinbar“ (S. 11 Bd. XV Bl. 2983). Zur Beschreibung von Großentnahmen heißt es auf S. 8 (Bd. XV Bl. 2980): „Großentnehmer sind Nutzer mit einer Wasserentnahme von ? 5 m³/s im Stromspaltungsgebiet von Norder- und Süderelbe sowie ? 10 m³/s für die beiden Gewässerabschnitte der hamburgischen Tideelbe oberhalb von Bunthaus und unterhalb von Neumühlen. Diese Entnahmemengen werden auch als Relevanzschwellen zur Neufestsetzung der planerischen Bewirtschaftungsgrößen bezogen auf neue Einzelzulassungen festgelegt.“ Die Beigeladene plante seit vielen Jahren die Errichtung eines neuen Steinkohlekraftwerks am Standort
alten Kraftwerks Moorburg an der Abzweigung
Restarms der Alten Süderelbe von der Süderelbe,
sen Betrieb im Jahr 2001 eingestellt worden war. Das neue Kraftwerk sollte dem Ersatz
Kraftwerks Wedel dienen,
sen Stilllegung ursprünglich für das Jahr 2012 geplant war, und neben dem Strom zugleich Fernwärme für die Versorgung der westlichen Gebiete der Stadt Hamburg liefern. Im Oktober 2006 beantragte die Beigeladene die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben mit zwei Kraftwerksblöcken mit einer Leistung von maximal 2 x 865 MW Strom und einer auskoppelbaren Fernwärmeleistung von maximal 450 MW. Die Planungen sahen vor, dass für die Kühlung
Kraftwerks Wasser aus der Süderelbe entnommen und nach der Kühlwasserpassage in erwärmtem Zustand wieder in die Süderelbe eingeleitet wird. Zu diesem Zweck und für den sonstigen Wasserbedarf
Kraftwerks stellte die Beigeladene am 5. Dezember 2006 einen Antrag auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Danach soll über ein etwa 34 m breites Entnahmebauwerk am Südufer der Süderelbe Kühlwasser für das Kraftwerk über drei Kühlwasserpumpen pro Kraftwerksblock entnommen und um 6 K im Sommer bzw. um 7,5 K im Winter erwärmt über ein sog. Tosbecken (eine Art Wasserfall zur Anreicherung
Abwassers mit Sauerstoff) in die Alte Süderelbe wieder eingeleitet werden. Insgesamt umfasst der Antrag folgende Entnahmewerte: - 3.650 m³/a Trinkwasser pp aus städtischem Wassernetz,- 2.000.000 m³/a Brauchwasser pp. aus Brunnen, hilfsweise aus der Elbe,- 64 m³/s Kühlwasser für Durchlaufkühlung. Bei der Abwasserentsorgung bzw. der Wiedereinleitung in die Alte Süderelbe ergeben sich aus dem Antrag folgende Werte: - 105.700 m³/a Niederschlagswasser,- 55.000 m³/a allgemeines Abwasser,- 232.000 m³/a Abwasser aus der Rauchgas-Entschwefelungsanlage,- 62.000 m³/a Abwasser aus der Vollentsalzungsanlage,- 192 m³/h Feuerlöschwasser. Die übrigen im Betrieb anfallenden Abwässer, insbesondere etwa 3.650 m³/a Schmutzwasser und 50.544 m³/a Neutralisationsabwasser (KRA), sollen über das öffentliche Siel entsorgt werden. Nachteilige Auswirkungen auf die Fischfauna sollten durch technische Schutzmaßnahmen am Entnahmebecken, insbesondere durch eine Fisch-Scheuchanlage, nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgebiete nach § 32 BNatSchG (FFH-Gebiete) oberhalb
Wehrs von Geesthacht sollten durch den Bau und Betrieb einer zweiten Fischaufstiegsanlage am Wehr von Geesthacht vermieden werden. Die Beigeladene legte eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung der Fa. B... vom Dezember 2006 vor und ergänzte diese durch ein Gutachten (Fachbeitrag Fischfauna)
Dipl.-Biol. S. vom November 2006, ein Gutachten (Fachbeitrag Oberflächengewässer) der Fa. K. vom Oktober 2006 und ein Fachgutachten zur FFH-Prüfung über die Auswirkungen
Vorhabens auf die Erhaltungsziele der aquatischen Anteile der Natura 2000-Gebiete im Flusseinzugsgebiet der Elbe von Dr. M. vom 25. Oktober 2006. Außerdem legte sie ein Gutachten
Dipl.-Ing. Dr. S. (li...) vom Oktober 2006 über die „Auswirkungen einer Wärmeeinleitung in die Süderelbe bei Moorburg“ vor. Dem Fachbeitrag Fischfauna von li... liegen Untersuchungen der Fischfauna durch Probefänge zugrunde. Die dabei gefundenen Fischarten wurden nach Mengen, Anteilen und bezogen auf das jeweilige Wasservolumen dokumentiert und ausgewertet. Darin werden der Süderelbe und der Alten Süderelbe hohe Wertstufen bei den ökologischen und Vernetzungsfunktionen und teilweise auch für die Regenerationsfähigkeit zugeschrieben (S. 51 ff.), wobei auch zwischen standorttypischen Fischarten und den Wanderfischarten, die die Süderelbe nur durchwandern, unterschieden wird. Das K.-Gutachten untersucht die erwarteten Auswirkungen der Gewässerbenutzung auf die Qualitätskomponenten der Süderelbe. Betrachtet wurden insbesondere die Auswirkungen auf die Gewässertemperatur und den Sauerstoffgehalt der Süderelbe. Im Hinblick auf das Phytoplankton heißt es (S. 116 ff.), die Angaben über Mortalitätsraten
Phytoplanktons bei Kühlwasserpassagen seien sehr unterschiedlich; bei Annahme einer Rate von 40 % könne „ein Eintrag freigesetzten organischen Materials aus Phytoplankton (OSP) von durchschnittlich ca. 18,5 t pro Tag und maximal von ca. 33 t pro Tag erfolgen“. Weiter wird angenommen, durch diese Einträge werde keine zusätzliche Sauerstoffzehrung erfolgen, jedenfalls würde sie aber durch den bei der Wiedereinleitung vorgesehenen mechanischen Sauerstoffeintrag ausgeglichen. Letzteres gelte auch für Sauerstoffverluste durch die Aufwirbelung von Sedimenten. Für die Fischfauna werden die Beeinträchtigungen durch Temperaturerhöhung und Kühlwasserpassage in der Alten Süderelbe als „hoch“ bzw. „mittel“ und in der Süderelbe als „mittel“ eingestuft (S. 135). Das Fachgutachten
Ki... über die Auswirkungen
Vorhabens auf die Erhaltungsziele der aquatischen Anteile der Natura 2000-Gebiete im Flusseinzugsgebiet der Elbe gelangt zu dem Ergebnis, dass mit Ausnahme
Maifisches alle übrigen Arten
Anhangs II der FFH-Richtlinie, die in den Standard-Datenbögen der Natura 2000-Gebiete der Unterelbe als Erhaltungsziele in Betracht kommen, nachgewiesen worden seien (S. 40). Die Vorkommen
Lachses und
Schnäpels seien auf Besatzmaßnahmen zurückzuführen. Das Gutachten enthält eine ausführliche Darstellung über die Gefahren für Fische und Erfahrungen mit Wasserentnahmen an Kraftwerken usw. in der Vergangenheit (S. 81 ff.). Darin heißt es u.a. (S. 89): „Mittlerweile gilt es als erwiesen, dass ab Ansauggeschwindigkeiten von 1 – 2 ft/s (0,3 bis 0,6 m/s) eine sehr hohe Gefährdung für Eier, Jungfische und allgemein für kleine Fische vorliegt.“ Es enthält außerdem eine genaue Darstellung der Entnahme- und der Scheuchtechnik und behandelt sodann mögliche Auswirkungen auf die FFH-Schutzgebiete im Einzugsbereich der Elbe. Im Fazit heißt es sodann (S. 162): „Nach Umsetzung der genannten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung gehen vom Vorhaben geringe Beeinträchtigungen der Finte,
Flussneunauges und
Meerneunauges aus, die die Süderelbe auf ihren Wanderungen zwischen FFH-Gebieten im Unterlauf und im Oberlauf von Moorburg nutzen.“ Im D.-Gutachten vom Oktober 2006 wurden die Auswirkungen der Kühlwassereinleitung anhand eines Rechenmodells unter Berücksichtigung der Tidebewegungen ermittelt, wobei die Temperaturverhältnisse
Jahres 2003 zugrunde gelegt wurden. Darin heißt es abschließend, das Kühlwasser durchmische sich mit dem Elbwasser je nach Tidesituation etwa nach 1.300 bis 1.800 m, die Erwärmung der „gut durchmischten“ Süderelbe liege je nach Entfernung zur Einleitungsstelle bei 1,2° bis 1,7° C, punktuell für einen kurzen Zeitraum der Kenterung betrage die Erwärmung bis zu 3,3° C (S. 50). Am
Kraftwerks geregelt, darunter die Realisierung einer CO2-Reduktionstechnologie zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu CO2-Einsparungen infolge neuer Technologien, zur Auskoppelung von Fernwärme insbesondere für die Stadtteile Wilhelmsburg, Veddel und Harburg, sowie in § 7 Vorkehrungen zum Schutz der Elbe. Danach ist durch den Einbau einer sog. Ablaufkühlung und Vorkehrungen beim Einleitbauwerk sicherzustellen, dass am Übergang
Restarms der Alten Süderelbe zur Süderelbe eine Temperatur von 28° C und eine Aufwärmspanne von 3 K nicht überschritten und eine Sauerstoffkonzentration von 6 mg/l eingehalten wird. Weiter heißt es: „Unterschreitet der Sauerstoffgehalt an der Messstelle „Seemannshöft“ den Wert von 3,0 mg O2/l (Tagesmittelwert) und ist die Elbtemperatur an der Messstelle „Bunthaus“ unter 20° C, wird V... bei Betrieb
Kraftwerks einen Ablaufkühler betreiben und dadurch den Wärmeeintrag
Kraftwerks verringern und über den Ablaufkühler den Sauerstoffeintrag noch verbessern.“ Das Auslegungs- und Einwendungsverfahren fand entsprechend dem Koordinationsgebot für das immissionsschutzrechtliche und das wasserrechtliche Verfahren gemeinsam statt. Das Vorhaben wurde am
Ki.-Gutachtens von Dr. M. eine weitere gutachtliche Stellungnahme der Universität Hamburg (Dr. T.) ein, die im August 2007 vorgelegt wurde. Darin heißt es: „In 2007 fielen die Sauerstoffgehalte im Hamburger Elbabschnitt und im Hafen erstmals Ende Mai unter die sogenannte fischkritische Grenze von 3 mg O2/l (Institut für Hygiene und Umwelt 2007). Eier und Fischlarven können nicht vor den zu geringen Sauerstoffgehalten ausweichen und gehen zugrunde. Juvenile, präadulte und adulte Fische können in der Regel in sauerstoffreichere Nebenstromgebiete oder in Elbabschnitte oberhalb oder unterhalb
„Sauerstofflochs“ flüchten. Wenn die Sauerstoffgehalte aber auch in den Rückzugsgebieten fallen, können die Fische nicht mehr ausweichen, und es kommt zu Fischsterben wie in den Jahren 1999 und 2000 (...). Aufgrund der Schädigung
in das Kühlwassersystem
geplanten Kraftwerks Moorburg gelangenden Planktons ist davon auszugehen, dass dieses abstirbt und durch die dadurch verstärkte Sauerstoffzehrung auch das Sauerstoffloch in der Tideelbe verstärkt wird. Inwieweit hier ein Sauerstoffeintrag im Zuge der Kühlwasserrückführung gegengerechnet werden kann, lässt sich nach derzeitigem Wissenstand nicht plausibel darstellen. ... Die Überlegungen in den Kapiteln 2.3 und 2.4 der fachgutachtlichen Stellungnahme ergaben, dass die durch die Inbetriebnahme
geplanten Steinkohlekraftwerks bei Moorburg zu erwartenden Beeinträchtigungen der relevanten Fischarten nach Anhang II FFH-Richtlinie mit höheren Beeinträchtigungsgraden zu bewerten sind, als im Gutachten 20.16 angegeben. Insbesondere betrifft das die aktuelle Situation
Rapfens und von Fluss- und Meerneunauge sowie die prospektive Bewertung
Entwicklungspotenzials der Finte. Die Auseinandersetzung mit den Fragen zur Schadensbegrenzung in den Kapiteln 2.5 und 2.6 dieser Stellungnahme ergab, dass weitere als die im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen zur Minderung der Beeinflussung der relevanten Fischarten möglich und notwendig sind. Dazu gehören die artlich gezielte Abschreckung von Lachsen und Finten und ggf. weiteren Arten durch die Anlage eines Schallkorridors im Bereich der Kühlwasserentnahme, die Reduktion der Kühlwasserentnahme bei Sauerstoffgehalten < 4 mg O2/l und Wassertemperaturen > 22° C an der Entnahmestelle sowie die Rückführung der in das Kühlwassersystem gelangten Fische in die Elbe mittels Elbwasser mit normaler Schwebstoffkonzentration.“ Nach dem Erörterungstermin im September 2007, an dem sich auch der Kläger beteiligte, wurden von der Beigeladenen Unterlagen nachgereicht, insbesondere ein weiteres Gutachten
D. (Dr. P.) zur „Sauerstoffbilanz der Tideelbe“ vom Dezember 2007. Darin werden insbesondere die Auswirkungen
sog. Detritus, also der im Zuge der Kühlwasserpassage abgetöteten Biomasse, behandelt, wobei die Berechnungen von einer Menge von 15 t pro Tag ausgehen (S. 40). Abschließend heißt es im Gutachten (S. 59): „Das Modell ermittelt auch unter den extremen Bedingungen
Sommers 2003 keine gravierende Verschlechterung
Sauerstoffhaushalts der Tideelbe bei Hamburg. ... Durch die Sauerstoff-Anreicherung bei der Rückführung
Kühlwassers wird eine im Nahbereich erhöhte bzw. beschleunigte Zehrung zumindest teilweise kompensiert und bei Einsatz der Ablaufkühlung sogar überkompensiert.“ Die entscheidungsrelevanten Unterlagen wurden daraufhin erneut ausgelegt, und zwar in der Zeit vom 29. Januar 2008 bis zum 12. Februar 2008. Zu diesen Unterlagen wurden bis zum 26. Februar 2008 insgesamt 7 Einwendungen eingereicht, darunter auch ein Einwendungsschreiben
Klägers vom
D. auseinander. Für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die wasserrechtliche Erlaubnis wurde seitens der Beklagten eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Beklagte holte in diesem Zusammenhang noch eine gutachtliche Stellungnahme der Fa. P. mit einer Zusammenfassung der zu erwartenden Umweltauswirkungen und deren Bewertung vom 15. Mai 2008 ein. Darin werden die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen analysiert und im Hinblick auf die Auswirkungen
Wärmeeintrags auf die Temperaturverhältnisse (S. 86 ff.) und im Hinblick auf den Einfluss der abgetöteten Biomasse auf die Sauerstoffverhältnisse (S. 89 ff.) kritisch bewertet. Auch im Hinblick auf einige Fischarten und Neunaugen werden Probleme gesehen (S. 111 ff.). Abschließend gelangt die Studie zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden negativen Effekte durch die vorgesehenen und einige weitere Schadensminderungsmaßnahmen auf ein verträgliches Maß reduziert werden könnten (S. 138 ff.). Weil sich die Prüfung
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags und
wasserrechtlichen Erlaubnisantrags im Verwaltungsverfahren verzögerte, erhob die Beigeladene am
Klageverfahrens wurde auf Betreiben der Hauptbeteiligten mit Beschluss vom
jeweiligen Oberwasserdargebots (das ist der Abfluss
Elbwassers beim Pegel Neu Darchau) betragen dürfe. Eine Unterschreitung
so bestimmten Oberwasserdargebots sollte zu einer linearen Drosselung der Wasserentnahme führen. Falls der Sauerstoffgehalt der Elbe an den einschlägigen Messstellen unter 6 mg/l sinken würde, sollte dies eine Reduzierung der Kühlwassereinleitung (und damit mittelbar auch der Entnahme) zur Folge haben. Außerdem war die Kühlwassermenge im Winterbetrieb auf 42,9 m³/s beschränkt, weil in der Winterzeit mit einem geringeren Kühlwasserbedarf wegen der Auskoppelung von Fernwärme gerechnet wurde. Schließlich wurde die Erlaubnis zur Kühlwassernutzung davon abhängig gemacht, dass die Beigeladene am Wehr von Geesthacht auf der Nordseite der Elbe eine zweite Fischaufstiegsanlage errichtet und damit einen verbesserten Aufstieg von Fischen, die zu den Schutzgebieten oberhalb
Wehrs gelangen wollen, dauerhaft sicherstellt. Die Beigeladene stellte daraufhin ihre Klaganträge um, weil sie die Einschränkungen der Erlaubnis nicht hinnehmen wollte; das Klageverfahren 5 E 4/08 .P wurde daraufhin als Verpflichtungsklage auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ohne die beigefügten Einschränkungen zunächst fortgeführt. Unabhängig von diesem von der Beigeladenen angestrengten Klagverfahren hat der Kläger am
Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID – BGBl. 1969 II S. 369 , 1191) ein Verfahren (Request for Arbitration) vor einem internationalen Schiedsgericht (International Center for Settlement of Investment Disputes, Washington) an und verlangte dort den Ersatz
ihr u.a. durch die Verzögerung der Zulassung
Projekts entstandenen Vermögensschadens in Höhe eines „kleinen einstelligen Milliardenbetrages“. Dieses Verfahren wurde einvernehmlich beendet, nachdem die Beigeladene und die Beklagte sich auf eine neue wasserrechtliche Erlaubnis geeinigt und das vor dem erkennenden Gericht anhängige Verfahren 5 E 4/08 .P durch einen am
Sofortvollzugs, wurde ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erlassen. Er enthält wiederum eine Fülle von Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die indes überwiegend für die Beigeladene günstiger sind als die in der ersetzten wasserrechtlichen Erlaubnis vom
jeweiligen Wasserzuflusses der Elbe, gemessen am Pegel in Neu Darchau, nicht überschreiten. Die Beklagte geht davon aus, dass sich die Oberwassermenge infolge von Zuflüssen flussabwärts von Neu Darchau noch leicht (Faktor 1,076) erhöht und dass nach der Stromspaltung bei Bunthaus 59 %
dort ankommenden Elbwassers durch die Süderelbe fließen. Hieraus ergibt sich, dass das Abflussdargebot beim Pegel Neu Darchau (oberhalb von Geesthacht) mindestens ca. 405 m³/s betragen muss, damit – unter Berücksichtigung der bereits genehmigten Entnahmen von 8,5 m³/s durch andere Nutzer – die beantragte Entnahmemenge von 64,4 m³/s voll ausgenutzt werden darf. Ist sie geringer, so verringert sich auch die zulässige Entnahmemenge entsprechend. Bei der Wiedereinleitung
Kühlwassers soll durch künstliche Kaskaden (sog. Tosbecken) in der Alten Süderelbe sichergestellt werden, dass unmittelbar an der Einleitstelle eine Sauerstoffsättigung von 80% für den größten Teil
eingeleiteten Wassers (98%) erreicht wird. Der Bescheid sieht in Tz. 4.3 zwei Grenzwerte als „gleitende 24-Stundenmittelwerte“ vor, nämlich einen Mindestsauerstoffgehalt von 6,0 mg/l und einen Mindestsättigungsgrad von 80%. Werden die Grenzwerte im Mittel unterschritten, ist die Einleit- (und damit auch die Entnahmemenge) zu reduzieren: Wird an einer der Gewässergütemessstellen (derzeit Bunthaus, Seemannshöft, Blankenese) ein „gleitender 24-Stunden-Mittelwert“ unter 6,0 mg/l gemessen, soll folgendes gelten: Zwischen 6,0 mg/l und 5,0 mg/l kommt es zu einer linearen Absenkung der zulässigen Einleitmenge, und zwar auf einer Skala zwischen 64,4 m³/s und 42,9 m³/s; zwischen 5,0 mg/l und 4,5 mg/l wird die zulässige Einleitmenge halbiert (32,2 m³/s), zwischen 4,5 mg/l und 4,0 mg/l wird die zulässige Einleitmenge verhältnismäßig zwischen den Werten 32,2 m³/s und 21,45 m³/s reduziert; bei einer Sauerstoffkonzentration von weniger als 4 mg/l im Mittel ist die Kühlwassereinleitung gänzlich einzustellen. Der angefochtene Bescheid erlaubt eine Temperaturdifferenz (Aufwärmspanne) zwischen dem Wasser an der Entnahmestelle und dem wieder eingeleiteten Wasser am Einleitbauwerk (Tosbecken) von 6,0 K im Sommer und 7,5 K im Winter als „gleitende 12-Stundenmittelwerte“. Zur Begrenzung der Erwärmung
Wassers in der Süderelbe ist weiter vorgesehen, dass an der vorgesehenen Referenzmessstelle am Übergang der Alten Süderelbe in die Süderelbe erstens die zulässige Gewässertemperatur 28° C nicht überschreiten darf (und zwar als „gleitender 12-Stundenmittelwert für 98 % der gleitenden 12-Stundenmittelwerte eines Kalenderjahres) und zweitens die Temperaturdifferenz zwischen dem entnommenen Elbwasser und dem eingeleiteten Kühlwasser 3,0 K nicht überschreiten darf (gleitender 24-Stunden-Mittelwert für 98 % der gleitenden 24-Stundenmittelwerte eines Kalenderjahres). Werden die Werte überschritten, muss die Einleitmenge entsprechend gedrosselt werden. Sie ist dann nach Tz. 4.2.10, 11 „durch innerbetriebliche Maßnahmen (...) so rechtzeitig zu reduzieren, dass eine weitere Erwärmung
Gewässers über den Grenzwert hinaus nicht erfolgt.“ Genehmigt wird außerdem die Einleitung von Abwasser aus der Vollentsalzungsanlage (VEA) bis zu 100 m³/h, 1.000 m³/d und 62.000 m³/a sowie die Einleitung von Abwasser aus der Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) von 40 m³/h, 900 m³/d und 232.000 m³/a. Für die darin gelösten gefährlichen Stoffe sind in Tz. 4.5.5 und 4.6.6 Grenzwerte festgelegt. Gleiches gilt für das Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitungsanlage (BAA), das im Umfang von 100 m³/h, 2.400 m³/d und 55.000 m³/a eingeleitet werden darf. Auch hier sind Grenzwerte für Verunreinigungen durch gefährliche Stoffe festgesetzt (Tz. 4.7.5). Hinzu kommt die Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser und weiterem Wasser, das z.B. bei Betrieb der Rückführungsanlage für Fische usw. anfällt. Als weitere technische Schadensminderungsmaßnahmen sind ebenso wie schon im Bescheid vom 30. September 2008 eine Fischaufstiegsanlage (FAA) bei Geesthacht sowie eine elektrische Fisch-Scheuchanlage am Entnahmebauwerk vorgesehen. Für die Fischaufstiegsanlage ist zur Sicherung der Wirksamkeit ein 3-phasiges Monitoring angeordnet, wobei die dritte Phase wiederum in drei Unterphasen aufgeteilt wird. In der letzten Phase (3.3) gibt es nur noch „stichprobenartige Container-Kontrollen“ über die Verluste am Kraftwerk (Bescheid S. 7). Nach Tz. 2.2.5.1 ist der Nachweis der Wirksamkeit der FAA Nord als Schadensbegrenzungsmaßnahme erbracht, wenn nach Maßgabe detaillierter Vorgaben festgestellt wird, dass die Anzahl der zusätzlich aufgestiegenen Fische der besonders geschützten Arten und Neunaugen größer ist als die Anzahl der beim Kraftwerk getöteten. Nach Tz. 2.2.5.3 „behält sich die Behörde vor“, die weitere Kühlwasserentnahme einzuschränken, wenn der Nachweis der Wirksamkeit der Schadensbegrenzungsmaßnahme nicht erbracht wird. Verlangt wird eine elektrische Fisch-Scheuchanlage nach dem Stand der Technik. Zur Feststellung der Funktionsfähigkeit und Optimierung soll die Anlage im ersten Jahr
Betriebs an einem Tag pro Monat ausgeschaltet werden, um anhand eines Vergleichs der „Einsaugraten“ bei ein- und ausgeschalteter Anlage die Leistungen zu ermitteln und ggfs. zu verbessern. Aufgrund der Ergebnisse
Monitoring soll dann „erforderlichenfalls über geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Fischscheuch- und Rückführanlagen“ durch gesonderten Bescheid entschieden werden. Weiter heißt es im Bescheid unter Tz. 4.4.3.1 und 2 unter der Überschrift „Betrieb einer Rückkühlanlage (Hybrid-Kühlturm), „Die Erlaubnisinhaberin beabsichtigt, eine Rückkühlanlage (Hybrid-Kühlturm) so schnell wie möglich zu errichten und für den bestimmungsgemäßen Betrieb
Kraftwerks in Betrieb zu nehmen. Für den Fall, dass die Erlaubnisinhaberin den von ihr geplanten Hybrid-Kühlturm nicht innerhalb von sechsunddreißig Monaten nach Vorliegen der erforderlichen vollziehbaren Zulassungen in Betrieb nimmt, gelten abweichend von (...) folgende Festlegungen: - Bei einem Sauerstoffgehalt größer/gleich 6,0 mg O2/l und kleiner als 7,0 mg O2/l verläuft die maximal zulässige Kühlwassereinleitmenge linear zwischen 42,9 m³/s (bei 6,0 mg O2/l im Gewässer) und 64,4 m³/s (bei 7,0 mg O2/l im Gewässer). - Bei einem Sauerstoffgehalt größer/gleich 5,5 mg O2/l und kleiner als 6,0 mg O2/l beträgt die maximal zulässige Kühlwassereinleitmenge 32,20 m³/s. - Bei einem Sauerstoffgehalt größer/gleich 5,0 mg O2/l und kleiner als 5,5 mg O2/l verläuft die maximal zulässige Kühlwassereinleitmenge linear zwischen 21,45 m³/s (bei 5,0 mg O2/l im Gewässer) und 32,20 m³/s (bei 5,5 mg O2/l im Gewässer). - Bei einem Sauerstoffgehalt kleiner als 5,0 mg O2/l ist die Kühlwassereinleitung einzustellen.“ Am
Monitorings, für die Durchlaufkühlung unberührt; d.h. dass die Erlaubnisinhaberin während
Kreislaufbetriebes die Monitoring-Anforderungen für die Durchlaufkühlung beachten muss, wenn nach dem Kreislaufbetrieb die Durchlaufkühlung ganz oder teilweise wieder betrieben werden soll. Eine dauerhafte Einstellung der Betriebsart Durchlaufkühlung ist der Erlaubnisbehörde schriftlich anzuzeigen.“ Der Bescheid wurde aufgrund einer neuen Umweltverträglichkeitsprüfung für Hybrid-Kühlturm und Kreislaufkühlung erlassen (Bd. V Bl. 958). Darin heißt es: „Der Betrieb
Hybrid-Kühlturms ist im Vergleich zur Betriebsweise Durchlaufkühlung als positive Maßnahme im Sinne
Gewässerschutzes zu beurteilen. Die Fischverluste würden sich im Vergleich zur Durchlaufkühlung verringern. ... Da die in der Kühlturmzusatzwasseraufbereitungsanlage abgeschiedene flussbürtige Biomasse nicht in die Süderelbe zurückgeleitet wird, entsteht bei deren kraftwerksbedingtem Absterben auch keine zusätzliche Sauerstoffzehrung im Gewässer.“ Der Bescheid enthält umfängliche zusätzliche Erfassungs-, Dokumentations- und Anzeigepflichten im Hinblick auf die neue Kreislaufkühlung und die Möglichkeit einer Parallelität von Durchlauf- und Kreislaufkühlung. Einige Nebenbestimmungen werden auch ausdrücklich auf den Fall
Betriebs mit Durchlaufkühlung beschränkt. Es bleibt bei den wichtigsten wasserrechtlichen Parametern: - Festsetzung und Berechnung der maximal zulässigen Gewässertemperatur (28° C)- Berechnung der maximal zulässigen Temperaturdifferenz 3,0 K- Grenzwert für Temperatur der Abflut bei Kreislaufkühlung von 30° C Der Kläger hat seine Klage auf die Änderungsgenehmigung vom 21. Januar 2011 erstreckt. Er trägt vor, er sei als anerkannter Naturschutzverband klagebefugt, weil es sich bei der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis um eine Entscheidung i.S.
1
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) handele. Die erlaubte Gewässerbenutzung diene einem Vorhaben, für das nach § 95
Hamburgischen Wassergesetzes (HmbWaG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung in integrierter Form durchzuführen sei. Er sei auch berechtigt, Verstöße der Erlaubnis gegen Vorschriften
Wasserrechts und
Naturschutzrechts zu rügen, da die Begrenzung der Rügemöglichkeiten in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG auf solche dem Umweltschutz dienende Vorschriften, die zugleich auch Rechte Einzelner begründen, wegen Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie bzw. der IVU-Richtlinie unbeachtlich sei. Schließlich ergebe sich seine Klagebefugnis insoweit auch schon aus der Aarhus-Konvention, die in Art. 9 Abs. 2 eine mit Art. 11 UVP-RL bzw. Art. 16 IVU-RL wortgleiche Regelung enthalte. Seinen in der Sache erhobenen Einwendungen könne auch nicht eine Präklusion entgegengehalten werden. Abgesehen davon, dass er sich am Verwaltungsverfahren beteiligt und Einwendungen erhoben habe, könne die Vorschrift
G über eine Präklusion ihm schon
halb nicht entgegengehalten werden, weil sie nur für Betroffene und nicht für Verbände einschlägig sei. Unabhängig davon seien Präklusionsvorschriften jedenfalls insoweit unwirksam, als damit die Rüge von Verstößen gegen Vorschriften ausgeschlossen werde, mit denen europäische Richtlinien umgesetzt würden. Im übrigen habe er auch zur Frage der Beeinträchtigung von Schutzzielen in FFH-Gebieten unterhalb
Wehrs von Geesthacht im Verwaltungsverfahren hinreichend substantiiert vorgetragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Kläger, dass für die wasserrechtliche Erlaubnis vom
Klägers, Beteiligung neu hätte durchgeführt werden müssen. Die Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 sei außerdem auch unter Verstoß gegen das Gebot der vollständigen Koordinierung mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zustande gekommen. Das abgeschlossene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei nicht wieder aufgegriffen worden, was aber wegen der zusätzlichen Belastungen
betroffenen Gewässers erforderlich gewesen wäre. Die Möglichkeit einer gewässerökologisch wesentlich schonenderen Kreislaufkühlung sei bekannt gewesen und hätte bei der Entscheidung über die Erlaubnis im Jahre 2010 bereits berücksichtigt werden müssen. In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt der Kläger Verstöße gegen den naturschutzrechtlichen Habitat- und Artenschutz sowie gegen Vorschriften
Wasserrechts. Zunächst macht er geltend, die erlaubte Entnahme und Wiedereinleitung von Kühlwasser in dem vorgesehenen Umfang werde zu einer Gefährdung und Schädigung von Fischarten führen, deren Lebensräume in der Elbe oberhalb
geplanten Kraftwerks lägen und deren Schutz zu den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten gehöre. Soweit diese Schutzgebiete oberhalb
Wehrs von Geesthacht lägen, sei die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass die zu befürchtende Beeinträchtigung durch den Bau und den Betrieb einer Fischaufstiegsanlage bei Geesthacht verhindert werden könne. Die Fischaufstiegsanlage dürfe rechtlich nicht als Maßnahme der Schadensminderung eingestuft werden, weil sie nicht Teil
Vorhabens sei, sondern eine selbständige Anlage an anderer Stelle und unabhängig davon ohnehin hätte errichtet werden müssen (sog. Sowieso-Maßnahme). Es handele sich lediglich um eine Maßnahme zur Kohärenzsicherung, weshalb die Gewässerbenutzung nur unter den engen Voraussetzungen
SchG zugelassen werden dürfe. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor, da es für das Vorhaben zumutbare Alternativen gebe. Im übrigen sei die Fischaufstiegsanlage als Schadensminderungsmaßnahme ungeeignet, soweit es um Erhaltungsziele von Schutzgebieten unterhalb
Wehrs von Geesthacht gehe. Diese profitierten nämlich nicht von einer zusätzlichen Aufstiegsmöglichkeit. Es müsse damit gerechnet werden, dass Fische durch die Kühlwassernutzung geschädigt würden, die Habitate in Schutzgebieten unterhalb
Wehrs erreichen wollten. Damit würden die dort geschützten Populationen beeinträchtigt, was wiederum nur unter den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen
SchG zulässig sein könne. Das gelte insbesondere für das hamburgische Schutzgebiet Heuckenlock/Schweenssand (DE 2526-302) und für die niedersächsischen Schutzgebiete, insbesondere das Gebiet „Seeve“ (DE 2526-331), aber auch für die Gebiete DE 2628-331 (Ilmenau mit Nebenbächen) und DE 2626-331 (Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze). In diesen sei der Erhaltungszustand der Populationen der Meer- und Flussneunaugen ohnehin bereits gefährdet, weshalb auch kleinere Verluste die Erhaltungsziele beeinträchtigen könnten. Neueste Zählungen
Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) hätten ergeben, dass die Bestände von Neunaugen in diesen Gebieten unterhalb
Wehrs „drastisch zurückgegangen“ seien (LAVES-Ergebnisse Bd. VIII Bl. 1551 f.). Im Schutzgebiet der Seeve sei im Jahre 2010 nur ein einziges Meerneunauge gefunden worden. Einen Verstoß gegen die Zugriffsverbote
Artenschutzes sieht der Kläger darin, dass durch die Kühlwasserentnahme Exemplare
Nordseeschnäpels zu Schaden kommen könnten. Bei diesem handele es sich um eine vom Aussterben bedrohte Art nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie. Die Umweltverträglichkeitsprüfung gelange insoweit zu dem Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung angenommen werden müsse. Tatsächlich ergäben neuere Untersuchungen Laichwanderungen adulter Schnäpel stromaufwärts. Unter Hinweis auf eine Stellungnahme von Dr. Ralf Thiel (Universität Hamburg) vom 25. Mai 2012 meint der Kläger, es müsse inzwischen wieder von einer Reproduktion
Schnäpels in der Elbe ausgegangen werden. Auch wenn die Süderelbe als erheblich verändertes Gewässer einzustufen sei, müssten das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot als zwingende Vorgaben beachtet werden. Die Bewirtschaftungsziele enthielten zwingende Vorgaben und seien nicht mit den wasserwirtschaftlichen Interessen abzuwägen. In diesem Sinn sei auch die Entscheidung
Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2012 ( C-43/10 ) zu Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie zu verstehen. Jede über eine durch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit begründete Bagatellschwelle hinausgehende Verschlechterung sei unzulässig und zwar nicht erst dann, wenn das Gewässer dadurch in eine schlechtere Zustandsklasse eingeordnet werden müsse. Aufgrund der erlaubten Gewässerbenutzung sei mit einer Verschlechterung sowohl der biologischen als auch der physikalisch-chemischen und der morphologischen Qualitätskomponenten zu rechnen, letztere insbesondere durch die Veränderungen der Alten Süderelbe, die ihren Charakter als Stillgewässer und Rastplatz für Wanderfische verliere. Zum Beleg für die Verschlechterung
Sauerstoff-Haushalts, der in der Zeit von Mai bis September in der Tideelbe ohnehin bereits häufig die Grenze von 6 mg/l unterschreite (Diagramm für 2011 für die Messstelle Seemannshöft, Bd. X Bl. 1892), legt der Kläger eine „Literaturstudie zu den Auswirkungen von Kühlwasserentnahme und –einleitung auf das aquatische Milieu
Elbeästuars“ von H.J. K. aus dem Juni 2010 vor. Diese enthält Übersichten über die in der Literatur vertretenen Parameter in Bezug auf Biomasseschädigungen
Phytoplanktons,
Zooplanktons und der Fischeier/Fischlarven durch die Kühlwasserentnahme sowie der Auswirkungen abgetöteter Biomasse auf die Sauerstoff-Zehrung und für den Sauerstoffhaushalt in der Tideelbe (Bd. X Bl. 1915 ff.). Die Erlaubnis führe hier nicht nur zu einer Verschlechterung, sondern werde auch künftig eine Verbesserung erschweren. Insofern verstoße die wasserrechtliche Erlaubnis auch gegen das Verbesserungsgebot in § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG, zumal die Beklagte selbst eine Verbesserung anstrebe. Im übrigen werde nicht einmal die im „Beitrag der Freien und Hansestadt Hamburg zum Bewirtschaftungsplan nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG der Flussgebietsgemeinschaft Elbe“ vorgesehene Reduzierung der Kühlwasserentnahme und Wärmeeinleitung umgesetzt. Wenn ein gewässerverträglicher Sauerstoffgehalt der Elbe von 6 mg/l angenommen werde, dann dürfe die schrittweise Reduzierung der Wasserentnahme nicht erst bei diesem Wert beginnen, wie das in der angefochtenen Erlaubnis der Fall sei. Ein Blick auf die Sauerstoffentwicklung in der Elbe in den Jahren 2006 und 2011 zeige, dass die Konzentration von 6 mg/l in den Sommermonaten teilweise erheblich unterschritten werde (Messstation Blankenese). Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot liege außerdem in der Zulassung einer Abwassereinleitung im Zusammenhang mit Quecksilber-Rückständen aus der Rauchgasentschwefelung. Damit werde gegen die Tochterrichtlinie zur Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/105/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik – Prioritäre-Stoffe-Richtlinie) verstoßen. Mit der Klagebegründung hat der Kläger eine von ihm selbst erarbeitete „Fachliche Bewertung der wasserrechtlichen Erlaubnis“ vorgelegt (Bd. I Bl. 67). Darin vertritt er die Auffassung, die in der Erlaubnis zugrunde gelegten Grenzwerte entsprächen nicht den aktuellen fachlichen Erkenntnissen. Unter Berufung auf eine „Quellenrecherche zur Temperatur- und Sauerstoff-Toleranz ausgewählter Wanderfischarten der Elbe und daraus abgeleitete Grenzwert-Empfehlung“
Instituts für Binnenfischerei Potsdam-Sacrow vom Juni 2008 (Anl. K 3 – Beiakte zu Bd. III Bl. 488b) meint der Kläger, die Maximaltemperatur sei für den Sommer mit 25° C und für den Winter mit 10° C anzunehmen, die zulässige Temperaturerhöhung mit 2 K und nicht – wie in der Erlaubnis angenommen – mit 3 K. Für Salmonidengewässer dürfe sogar eine Erhöhung um 1,5 K nicht überschritten werden. Unter Berufung auf die ARGE Elbe meint der Kläger, die Sauerstoffzehrung könne tatsächlich wesentlich höher ausfallen als im D-Gutachten angenommen. Das zugelassene Entnahmevolumen sei zu hoch, und zwar sowohl bezogen auf das gesamte Tidevolumen der Süderelbe, welches mit durchschnittlich 1.100 m³/s anzunehmen sei, als auch bezogen auf den mittleren Oberflächenabfluss, der in der Süderelbe bei etwa 420 m³/s liege. In den USA lägen die von der Environment Protection Agency (EPA) festgelegten Grenzwerte für maximale Kühlwasserentnahmen deutlich niedriger, nämlich bei 1 % für Tidegewässer und bei 5 % für limnische Gewässer. Schließlich seien die vorgesehenen Schadensminderungsmaßnahmen bisher nicht erprobt und entsprächen teilweise nicht der besten verfügbaren Technik. Die Durchlaufkühlung entspreche in den USA nicht mehr der besten verfügbaren Technik und werde
halb nur noch unter sehr strengen Auflagen zugelassen. In Deutschland sei die Durchlaufkühlung auch
halb wirtschaftlich günstiger zu betreiben als die Kreislaufkühlung, weil die Vorgaben
WRRL nicht umgesetzt worden seien, wonach durch eine Wassergebührenpolitik Anreize für einen gewässerschonenden Umgang mit den Wasserressourcen gesetzt werden sollen. Eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen
2 WHG könne nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen
2 WHG nicht vorlägen. Ein Steinkohlekraftwerk wie das geplante in Moorburg könne schon wegen mangelnder Energieeffizienz und wegen Klimaschädlichkeit nicht von übergeordnetem öffentlichem Interesse sein. Jedenfalls sei die Kreislaufkühlung eine ökologisch günstigere Alternative, zumal in diesem Zusammenhang der infolge der Minderleistung
Kraftwerks angenommene zusätzliche CO2-Ausstoß nur dann berücksichtigt werden dürfte, wenn die Differenz durch Kraftwerke ausgeglichen würde, die konventionelle Energieträger einsetzten. Soweit der Beklagten ein wasserwirtschaftliches Ermessen zustehe, sei dieses fehlerhaft ausgeübt worden, weil Belange
Gewässerschutzes und der Fischfauna nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Außerdem habe sich die Beklagte mit dem Vergleich in der Sache 5 E 4/08 .P in einer Weise rechtlich gebunden, die eine pflichtgemäße Ausübung
Ermessens unmöglich gemacht habe. Der Kläger beantragt, die wasserrechtliche Erlaubnis Nr. 4/5 AI 43 in der Fassung vom
Kühlwassers erlaubt,weiter hilfsweise,Beweis zu erheben durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu der folgenden Frage: Wie hoch sind die zu erwartenden Rückkehrraten von das Entnahmebauwerk passierenden Individuen der abwandernden Exemplare der FFH-Langdistanzwanderarten Flussneunauge, Meerneunauge, Lachs, Maifisch und Schnäpel? Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor,der Kläger könne eine Klagebefugnis zwar aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und – bezogen auf unionsrechtlich begründete Umweltvorschriften – auch aus der IVU-RL herleiten, nicht aber aus der Aarhus-Konvention. Dabei handele es sich um ein internationales Abkommen, das ohne innerstaatliche Umsetzung nicht anwendbar sei. Es handele sich nicht um ein „self executing treaty“, dem unmittelbar anwendbare Regelungen entnommen werden könnten. Die Einwendungen
Klägers gegen die Ordnungsmäßigkeit
Erlaubnisverfahrens seien unberechtigt. Für die Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 sei eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich gewesen, da sie sich auf den unverändert gebliebenen Antrag bezogen habe. Die Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis habe zudem vor Eintritt der Unanfechtbarkeit
Bescheides vom
Bescheides vom 4. Oktober 2010 erneut hätte beteiligt werden müssen, wäre dieser Fehler unbeachtlich, weil die Erwägungen und Stellungnahmen
Klägers hierzu bereits bekannt gewesen seien und das Ergebnis bei einer formellen Beteiligung kein anderes gewesen wäre. Auch liege kein Verstoß gegen das Koordinierungsgebot vor. Die „rechtliche Notwendigkeit“ einer Änderung
genehmigten Kraftwerks habe „zu keinem Zeitpunkt“ der Modifizierung der wasserrechtlichen Erlaubnis bestanden. Das Koordinierungsgebot solle vor allem verhindern, dass widersprüchliche Entscheidungen getroffen würden. Die „Deckungsgleichheit“ beider Bescheide belege, dass eine hinreichende Koordinierung stattgefunden habe. Mit seinen Einwendungen gegen die Verträglichkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis mit den Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete unterhalb
Wehrs von Geesthacht sei der Kläger präkludiert, weil er sie nicht im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe. Im übrigen seien die Einwendungen gegen die Verträglichkeitsuntersuchungen in Bezug auf betroffene Natura 2000-Schutzgebiete unberechtigt. Während für die Gebiete unterhalb
Wehrs von Geesthacht eine gebietsbezogene Prüfung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt sei, dass die Erhaltungsziele dort wegen ihres günstigen Erhaltungszustands nicht erheblich beeinträchtigt würden, sei für die Gebiete oberhalb
Wehrs zutreffend eine artspezifische Prüfung vorgenommen worden, weil eine Gebietszuordnung von Wanderfischarten bei den geschätzt deutlich über 100 Natura 2000-Schutzgebieten dort nicht möglich sei. Für die Fischpopulationen in den Gebieten unterhalb
Wehrs existierten zwar unterschiedliche Daten, die Richtigkeit der Annahme stabiler Populationen sei damit aber nicht widerlegt. Für die Gebiete oberhalb
Wehrs von Geesthacht führe die zwingend vorgesehene zweite Fischaufstiegsanlage zu einer vollständigen Vermeidung von Beeinträchtigungen. Die vom Gericht in seinem Beschluss vom 25. August 2008 in der Sache 5 E 4/08 .P vorgenommene Einordnung der Aufstiegsanlage als Schadensminderungsmaßnahme sei zutreffend. Die in der streitigen Erlaubnis vorgenommene rechtstechnische Verknüpfung der Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage mit dem Betrieb
Kraftwerks sei hinreichend. Aus dem Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vom Januar 2007, wonach Schadensminderungsmaßnahmen „Bestandteil der Spezifikationen eines Plans oder Projekts“ seien, ergebe sich nichts anderes. Sowohl das Kraftwerk als auch die etwa 30 km entfernte Fischaufstiegsanlage lägen außerhalb der betroffenen Schutzgebiete. Ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht
SchG sei nicht zu besorgen. Zwar handele es sich bei dem Nordseeschnäpel um eine besonders geschützte Fischart; eine natürliche sich selbst reproduzierende Population
Nordseeschnäpels in der Elbe gebe es nach „übereinstimmender Fachauffassung“ aber nicht. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass Nordseeschnäpel in der jüngsten Vergangenheit in der Tideelbe abgelaicht hätten, eine Reproduktion sei aber nicht nachgewiesen. Zudem stammten die gefundenen Exemplare sämtlich aus Besatzmaßnahmen und würden
halb nicht von den Zugriffsverboten
SchG erfasst. Zumindest sei ein „signifikant erhöhtes Risiko“ durch die Gewässerbenutzung auszuschließen. Sollte sich beim Stint, der im übrigen nicht zu den besonders geschützten Arten gehöre, herausstellen, dass der Bestand aufgrund der Wasserentnahme stark zurückgehe, habe sich die Beklagte die Anordnung einer Reduktion der Kühlwasserentnahme zu Zeiten
Stintzugs vorbehalten. Die Beklagte geht davon aus, dass ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht vorliege, solange die Vorgaben
Wärmelastplans eingehalten würden, was hier der Fall sei. Die Regelungen
2 Nr. 1 WHG könnten ihre Wirkung nur im Rahmen von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenprogrammen entfalten. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Einführung
Verschlechterungsverbots die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie 1:1 umsetzen und nicht etwa strengeres Recht habe schaffen wollen. Von einer Verschlechterung i.S.
2 Nr. 1 WHG könne im übrigen nur gesprochen werden, wenn sich durch eine Maßnahme die Zustandsklasse
Gewässers verändere. Dies ergebe sich auch aus dem CIS-Leitfaden Nr. 20 zu den Ausnahmen von den Umweltzielen (Bd. XIII, Bl. 2637 ff.). Um zu vermeiden, dass jede wasserwirtschaftliche Aktivität zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot führe, müsse die Verschlechterung jedenfalls erheblich sein. Dies sei hier nicht der Fall. Der Sauerstoffhaushalt der Tideelbe befinde sich zwar „in keinem guten Zustand“. Hauptursachen für die zum Teil gravierenden Sauerstoffdefizite seien neben den hydromorphologischen Veränderungen für die Schifffahrt, die „Algenmassenentwicklungen im Bereich der Mittelelbe sowie die Einleitung/Aufwirbelung von sauerstoffzehrenden Substanzen in das Gewässer und die anthropogene Gewässererwärmung“.
halb seien in der Erlaubnis Regelungen mit dem Ziel einer „Begrenzung der Auswirkungen der Wärmeimmission auf ein dauerhaft verträgliches Niveau“ getroffen worden. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf einen Vermerk
Dr. S., ..., vom
2 Nr. 1 WHG unterstellt – die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG zu bejahen wären. Wie die Beigeladene mit gutachtlichen Stellungnahmen im einzelnen nachgewiesen habe, liege das Vorhaben, zu
sen Betrieb die Gewässerbenutzung erfolgen solle, wegen seiner besonderen Funktionen für die Stromversorgung im übergeordneten öffentlichen Interesse. Die damit verfolgten Ziele ließen sich auch nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen i.S.
2 Satz 1 Nr. 3 WHG erreichen. Was das Bewirtschaftungsermessen betreffe, fehle dem Kläger die Rügebefugnis. Es handele sich nicht um eine aus dem Unionsrecht hervorgegangene Vorschrift
Umweltschutzes. Die Beklagte habe ihr wasserwirtschaftliches Ermessen im übrigen ordnungsgemäß ausgeübt. Die vorgesehenen Begrenzungen der Wasserbenutzung und die weiteren Schutzmaßnahmen stellten die Erreichung der Bewirtschaftungsziele hinreichend sicher. Anlass und Grundüberlegungen für die Abweichungen von der ursprünglichen Erlaubnis vom
Hybrid-Kühlturms abgesehen. Es sei nämlich in einem solchen Fall mit einem Leistungsverlust von 17 MW je Kraftwerksblock auszugehen, was zu finanziellen Einbußen von ca. 60 Mio. Euro pro Monat und zu zusätzlichen Emissionen von Kohlendioxyd führen würde. Außerdem würden diverse Investitionen nutzlos, die die Beigeladene für die Durchlaufkühlung und ihre rechtliche Zulässigkeit vorgenommen habe. Die Beigeladene trägt vor,nach der sog. Trianel-Entscheidung
Europäischen Gerichtshofs fehle dem Kläger zwar nicht die Klagebefugnis, er sei aber nur insoweit zur Rüge von Rechtsverstößen befugt, als es um die Verletzung von Unionsrecht bzw. von nationalen Rechtsvorschriften gehe, die der Umsetzung von Vorgaben aus Richtlinien dienten. Es müsse
halb genau geprüft werden, ob die Vorschriften, deren Verletzung der Kläger rüge, tatsächlich unionsrechtliche Vorgaben umsetzten. Dies sei etwa bei der Konkretisierung von bloßen Zielvorgaben durch Grenzwerte nicht der Fall. Darüber hinausgehende Rügemöglichkeiten auf der Grundlage einer unmittelbaren Anwendung der Aarhus-Konvention seien nicht anzuerkennen. Diese sei zwar deutsches Recht, aber nicht unmittelbar anwendbar. Da in den Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention keine einheitlichen Umweltstandards bestünden, deren effektive Umsetzung durch die unmittelbare Anwendung von Art. 9 Abs. 2 der Konvention sichergestellt werden könnte, sei die Rechtsprechung zur unmittelbaren Geltung nicht umgesetzter Richtlinien hierauf nicht übertragbar. Außerdem sei der Kläger mit seinem Vorbringen zu einem wesentlichen Teil präkludiert, weil er es im Verwaltungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht substantiiert vorgebracht habe. Seine Einwendungen gegen die Eignung der Fischaufstiegsanlage bei Geesthacht als Schadensminderungsmaßnahme seien nicht in einer Weise substantiiert, wie dies zur Vermeidung einer Präklusion verlangt werden müsse. Soweit er eine Verschlechterung der Sauerstoffversorgung rüge, habe er allein auf die Gefahren der Einleitung von Kühlwasser und nicht auf die Entnahme abgestellt. Präkludiert sei der Kläger außerdem im Hinblick auf die Rüge der Verschlechterung
OWK Hafen infolge der hydromorphologischen Veränderungen der Alten Süderelbe. Auch in der Sache selbst könne der Kläger mit seinen Einwendungen nicht durchdringen. Das gelte sowohl für seine verfahrensrechtlichen als auch für seine materiell-rechtlichen Rügen. Einer neuen Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erlass
Bescheides vom 4. Oktober 2010 habe es nicht bedurft; eine hinreichende Koordination zwischen der wasserrechtlichen Erlaubnis und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung habe stattgefunden. Auch die übrigen verfahrensrechtlichen Einwendungen seien nicht tragfähig. Was die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen von Natura 2000-Schutzgebieten zwischen dem Kraftwerk und dem Wehr bei Geesthacht anlange, sei der Kläger mit seinem Vorbringen präkludiert, weil er insoweit die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung im Verwaltungsverfahren nicht nur nicht rechtzeitig, sondern überhaupt nicht angegriffen habe, wonach die Schutz- und Erhaltungsziele dieser Gebiete wegen ihres guten Erhaltungszustandes nicht erheblich beeinträchtigt seien. In den ausgelegten Unterlagen sei in dem einschlägigen Fachgutachten
Gutachters Thiel ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb es bei diesen Gebieten nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele kommen werde und etwaige Verluste von Fischen und Rundmäulern „gering bis noch tolerierbar“ seien. Diese Ausführungen seien vom Kläger in seinen Einwendungsschreiben im Verwaltungsverfahren nicht angegriffen worden. Hier hätte der Kläger sich mit den Gegebenheiten in den genannten Schutzgebieten inhaltlich auseinandersetzen müssen. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Schädigung von FFH-Fischarten reiche hierzu nicht aus. Im übrigen seien die methodisch einwandfrei gewonnenen Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung, wonach wegen
guten Zustands dieser Gebiete im Hinblick auf die hier allein in Rede stehenden Erhaltungsziele nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen sei, auch in der Sache zutreffend. Insoweit bestehe im Hinblick auf die Erheblichkeit der Auswirkungen ein naturschutzfachlicher Bewertungsspielraum. Aus dem Gutachten von Dr. T. könne der Kläger für seine Einwendungen nichts herleiten. Aus der Antwort
Gutachters Dr. M. vom 17. September 2009 auf die Stellungnahme der Gesellschaft für Naturschutz und Landschaftsökologie (GNL – Dr. K.) gehe hervor, dass der Neunaugenbestand in den Gebieten unterhalb von Geesthacht in den letzten 15 Jahren kontinuierlich angestiegen sei und eine Population von 10 Meerneunaugen bereits als „hervorragend“ eingestuft werden müsse. Diese Einschätzung sei in den Stellungnahmen
Ki. vom
Wehrs von Geesthacht gehe, stelle die von der Beigeladenen errichtete und funktionsfähige zweite Fischaufstiegsanlage in Geesthacht eine Maßnahme zur Schadensminderung dar, die dazu führe, dass etwaige Verluste von Fischen durch die Wasserentnahme oder die Wiedereinleitung von Kühlwasser durch den erleichterten Aufstieg von Fischen vollständig ausgeglichen werde. Die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage sei rechtlich hinreichend sichergestellt. Insoweit verweist die Beigeladene auf die Ergebnisse eines einjährigen Monitorings (Bd. VII Bl. 1258). Das vorgesehene weitere Monitoring werde die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage auch in Zukunft sicherstellen. Wie die Beklagte geht auch die Beigeladene davon aus, dass ein Verstoß gegen Vorschriften
Artenschutzes nicht zu besorgen sei, weil es sich bei den in der Elbe gefundenen Nordseeschnäpeln, die einen besonderen Schutz genössen, nicht um Exemplare einer sich selbst reproduzierenden Art handele, sondern um Fische aus Besatzmaßnahmen (sog. Besatzschnäpel). Sie bezieht sich hierzu auf eine gutachtliche Stellungnahme
Instituts ... (Dr. Sch.) vom 29. Mai 2012 (Bd. X Bl. 1838). Von einer wild lebenden Art könne insoweit nicht gesprochen werden. Im übrigen handele es sich bei den in der Elbe gefundenen Schnäpeln nicht um Exemplare
besonders geschützten Nordseeschnäpels, sondern um Nachkommen
nicht besonders geschützten Ostseeschnäpels. Jedenfalls würden Exemplare
Schnäpels durch die Gewässerbenutzung keinem „signifikant erhöhten“ Tötungsrisiko ausgesetzt. Eine besondere Gefährdung der Meer- und Flussneunaugen könne der Kläger schon
halb nicht rügen, weil der besondere Schutz dieser Arten nicht unionsrechtlich vorgegeben sei, sondern allein auf nationaler Grundlage beruhe. Was das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot anlange, sei festzustellen, dass die angefochtene Erlaubnis sämtlichen Konkretisierungen dieses Verbots in Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen genüge. Die in der Erlaubnis festgelegten Grenzwerte und Beschränkungen
Betriebs bei bestimmten gewässerkritischen Situationen entsprächen den Vorgaben
Wärmelastplans für die Tideelbe und berücksichtigten die fachlichen Vorgaben der eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen. Die vom Kläger herangezogenen Werte aus der Süßwasserrichtlinie seien auf die Tideelbe nicht anwendbar. Über die Verpflichtung zur Einhaltung der Bewirtschaftungsprogramme und Maßnahmenpläne hinaus entfalte das Verschlechterungsverbot Wirkungen nur im Rahmen der Bindung
wasserwirtschaftlichen Ermessens. Das gesamte Bewirtschaftungskonzept sei auf die Umsetzung dieser Pläne und Programme ausgelegt und sehe auch eine Nachsteuerung vor, wenn die Ziele nicht erreicht würden. In jedem Falle müsse ein normativer Zustandsbegriff gelten, der anhand der gesetzlichen Regelungen über die Einteilung und Einordnung der Gewässer zu bestimmen sei. Die Beigeladene legt hierzu ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. R., Universität ..., „Zur Reichweite
wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots bei Gewässerbenutzungen im Kraftwerksbetrieb“ vom November 2012 vor (Bd. XIII Bl. 2534 ff.). Zum Nachweis dafür, dass es infolge der angefochtenen Erlaubnis nicht zu einer Verschlechterung
Gewässers komme, legt die Beigeladene mit ihrem Schriftsatz vom 12. November 2012 weitere Gutachten vor, in denen Auswirkungen auf die einzelnen Qualitätskomponenten
Gewässers untersucht werden und die jeweils zu dem Ergebnis gelangen, eine Verschlechterung sei von der Gewässerbenutzung nicht zu erwarten. Das Gutachten der A. GmbH vom November 2012 „zu den Auswirkungen der Kühlwasserentnahme und –einleitung auf das ökologische Potenzial
Wasserkörpers Elbe „Hafen“ gelangt abschließend zu eben diesem Ergebnis (Bd. XIII Bl. 2559 ff.). Betrachtet werden u.a. Temperatur und Sauerstoff sowie die biologischen Komponenten Phytoplankton, Makrozoobenthos und Fischfauna. Bei der Betrachtung der Auswirkungen auf den Sauerstoffhaushalt werden zunächst die bisherigen teilweise sehr unterschiedlichen Annahmen wiedergegeben (Zehrungspotentiale zwischen 15 t/d und 112 t/d). Sodann heißt es wörtlich: „Der Einfluss der Kühlwassereinleitung auf die Sauerstoffzehrung und die zu erwartende Kompensation durch die Sauerstoffanreicherung lassen sich daher nicht exakt beziffern, eine Verringerung
Sauerstoffgehaltes ist nicht sicher auszuschließen (S. 34). ... Die Anforderungen an ein „gutes ökologisches Potenzial werden jedoch bereits im Ist-Zustand nicht eingehalten. ... Der Kraftwerksbetrieb wird der Verbesserung
Sauerstoffhaushaltes mit den von der FHH Hamburg nach WRRL vorgesehenen Maßnahmen nicht entgegenstehen, da bei fischkritischen Situationen < 4 mg/l O2 die Durchlaufkühlung bereits eingestellt ist und auch bei Gehalten < 6 mg/l O2 die Durchlaufkühlung eingeschränkt ist (S. 35). ... Durch die Zersetzung der Biomasse werden Nährstoffe frei, die das Phytoplanktonwachstum theoretisch anregen könnten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Phytoplankton sich im OWK Hafen bereits in einer Sterbezone befindet. Westlich der Elbbrücken verschlechtern sich durch die hohen Wassertiefen von 10 m die Bedingungen für die Algen sehr stark. ... Durch die Passage
Kühlwassersystems wird für einen Teil
Phytoplanktons also nur ein Prozess beschleunigt, der sich ohnehin im Verlauf der weiteren Fließstrecke vollzieht (S. 36).“ Die „Gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen der Gewässerbenutzungen für den Betrieb
Kohlekraftwerks Moorburg auf das ökologische Potenzial der Fischfauna im Wasserköper Elbe Hafen“ durch das Institut ... (Dr. Sch.) vom 30. Oktober 2012 (Bd. XIII Bl. 2602 ff.) untersucht die Auswirkungen auf die Fischfauna unter Heranziehung
fischökologischen Bewertungssystems fiBS, das bundesweit anerkannt sei. Dabei handelt es sich vor allem um einen Algorithmus zur Verarbeitung von Fischdaten auf der Grundlage fachlich anerkannter Parameter. Bei Anwendung dieses Systems könnten negative Einflüsse der Kühlwasserentnahme auf die Fischfauna sicher ausgeschlossen werden. Die Tötung sogar der Hälfte der juvenilen Fische im OWK Hafen führe sogar zu einer Verbesserung der ökologischen Situation der Fischfauna. In einem Bericht
D. (...) vom November 2012 über den Einfluss
Betriebs
Kraftwerks Moorburg auf die Temperaturen der Elbe (Bd. XIII Bl. 2583 ff.) werden Modellrechnungen über die Temperaturausbreitung infolge der Einleitung
Kühlwassers angestellt. In der Zusammenfassung heißt es: „Bei einer Einleitung mit 64,4 m³/s bei 405 m³/s Oberwasserabfluss in Neu Darchau ... und einer Elbwassertemperatur in Bunthaus von 20° C treten vertikal und über 12 Stunden gemittelt außerhalb der Alten Süderelbe keine absoluten Wassertemperaturen über 28° C auf. Eine Aufwärmung oberhalb von 0,5 K für einen gleitenden 24 Stunden-Mittelwert ist in einem Bereich von Strom-km 616,5 bis 640 erkennbar. Die 24 Stunden gemittelte Aufwärmspanne der Süderelbe und im Köhlbrand (Strom km 618 bis 623) im Vergleich zum Zustand ohne Kraftwerk Moorburg beträgt 1 K bis 1,5 K. In der Wärmefahne vor dem Kraftwerksgelände (Strom-km 618 bis 620) treten Aufwärmspannen von bis zu 2 K auf. Lediglich im Übergangsbereich von der Alten Süderelbe treten vertikal und über 24 Stunden gemittelt Aufwärmungen von über 3 K auf.“ Ebenso wie die Beklagte legt die Beigeladene vorsorglich dar, dass auch aus ihrer Sicht die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG vorliegen. Wie im Gutachten von Prof. Dr. W. von der Universität ... vom 6. November 2012 (Bd. XIV Bl. 2662 ff.) überzeugend dargelegt werde, liege der Betrieb
Kraftwerks wegen seiner besonderen Bedeutung für die Sicherung und Stabilisierung der Stromversorgung insbesondere in Norddeutschland im übergeordneten öffentlichen Interesse. Die Betriebsart „Kreislaufkühlung“ verursache keine wesentlich geringeren nachteiligen Umweltauswirkungen als die Durchlaufkühlung, verursache aber einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Die Absenkung
Nettowirkungsgrades
Kraftwerks bei Kreislaufkühlung von 46,5 % auf 45,4 % führe zu einer Erhöhung der CO2-Emissionen von 143.565 t/a, wenn für den Ersatz der Minderleistung der derzeitige Strom-Mix zugrunde gelegt werde. Hierfür wird eine Gutachterliche Stellungnahme
TÜV Rheinland (Dipl.-Ing. T.) vom
Leiters Asset Management (...) vom
1 lit a) WRRL ergebe sich nicht, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis schon lange vor Ablauf der Frist für die Erreichung der sog. Null-Emission entsprechende Vorgaben enthalten müsse. Unzutreffend sei
halb die Auffassung, wonach aus dem Phasing-out-Gebot folge, dass schon jetzt Kohlekraftwerke wegen der bei der Stromerzeugung anfallenden Quecksilbermengen nicht mehr genehmigungsfähig seien. Schließlich sei das wasserwirtschaftliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es sei schon zweifelhaft, ob dem Kläger insoweit überhaupt eine Rügebefugnis zustehe, weil die Regelung
VwVfG über die Ausübung
Ermessens nicht dem Umweltschutz diene. Jedenfalls sei kein Ermessensfehler ersichtlich. Eine unzulässige Vorabbindung
Ermessen durch den Vergleich in der Sache 5 E 4/08 .P liege nicht vor. Die Beklagte habe nämlich die wesentlichen Ermessenserwägungen bereits vor dem Abschluss
Vergleichs angestellt. Das gelte insbesondere für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Kreislaufkühlung durch einen Hybrid-Kühlturm verlangt werden solle. Im übrigen ergebe sich aus den Formulierungen
Vergleichs unmittelbar, dass die der Beklagten zustehenden Entscheidungsspielräume unberührt bleiben sollten. Soweit der Bescheid vom
Bescheides vom
Instituts ... jeweils vom 9. Januar 2013 vorgelegt (Bd. XV Bl. 2958, 2965), in denen jeweils auf Einwände
Klägers eingegangen wird. Der Vertreter der Beigeladenen hat außerdem vorgetragen, der Wirkungsgrad
geplanten Kraftwerks werde – anders als bisher angenommen – in der Durchlaufkühlung tatsächlich 46,66 % (799 MW statt 779 MW pro Block) betragen gegenüber 45,14 % (773 MW statt 762 MW pro Block) bei Kreislaufkühlung, jeweils berechnet auf der Basis von 7.500 Volllaststunden. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei der Kreislaufkühlung Schlamm im Umfang von 14.500 t/a anfalle, der auf Sonderdeponien entsorgt werden müsse. Die Beklagte und die Beigeladene haben in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2013 diverse Beweisanträge gestellt (Schriftsätze vom 17. Januar 2013, Bd. XV Bl. 3012 ff.; Bl. 3022a), die vor Schluss der mündlichen Verhandlung durch Beschluss
Gerichts abgelehnt worden sind. Für den Inhalt der Anträge und die Begründung ihrer Ablehnung sowie für den Inhalt der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (Bd. XV Bl. 2950, 3000, 3028) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten (Bd. I – XV sowie Beiakten zu Bd. III mit den Anlagen K 3 – K 24) sowie auf die Antragsunterlagen (4 Ordner), die das Einwendungsverfahren betreffenden Akten (4 Ordner), die Sachakten für das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren (Bd. 1 – 10), die Sachakten für das immissionsschutzrechtliche Verfahren (Bd. 1 – 5 sowie 3 Bde. Nebenakten), zwei Hefter mit Protokollen über die Erörterungstermine am 17. und 19. September 2007 und auf die Akten der Verpflichtungsklageverfahren 5 E 4/08 .P (Bd. I – XIV) und 5 E 10/08 .P (Bd. I) verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig (A) und hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Beigeladenen die Gewässerbenutzung zum Zweck der Durchlaufkühlung
Kraftwerks Moorburg erlaubt worden ist (B). A Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig. Insbesondere verfügt der Kläger über die erforderliche Klagebefugnis (I.). Die während
Klageverfahrens vorgenommenen Änderungen der Klageanträge im Hinblick auf die Änderungen bzw. Ergänzungen der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis sind zulässig (II.). I. Da der Kläger nicht die Verletzung von eigenen Rechten geltend macht, kommt eine Klagebefugnis nur nach solchen Vorschriften in Betracht, die eine solche unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte vorsehen. In §§ 1 f.
Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) vom
Europäischen Parlaments und
Rates v. 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – IVU-RL, Abl. Nr. L 24/8) berufen, soweit es um die Rüge der Verletzung von Vorschriften geht, die ihre Grundlage im Recht der Europäischen Union haben (2.). Darüber hinaus, also soweit es um die Verletzung nationaler Umweltschutzvorschriften geht, die keine Grundlage im Unionsrecht haben oder darüber hinausgehen, kann sich der Kläger auch auf ein Klagerecht aus Art. 9 Abs. 2 Satz 3
Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention - AK) vom
Umwelt- und Naturschutzes gehört (Nr. 2.1 der Satzung). Der Aufgabenbereich umfasst nach Nr. 2.3.7 der Satzung, dass der Kläger „sich mit seinem Sachverstand in Planungs- und Genehmigungsverfahren für öffentliche und private Projekte in Hamburg einbringt, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und die Natur in und außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg haben“. Die vor Inkrafttreten
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfolgte Anerkennung, über deren Vorliegen Einvernehmen besteht, gilt gem. § 5 Abs. 2 UmwRG als Anerkennung i.S.
RG. b) Bei der angefochtenen Genehmigung handelt es sich um eine Entscheidung, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG der Kontrolle in einem Verbandsklageverfahren unterliegt. Es geht im vorliegenden Rechtsstreit um eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben i.S. der IVU-Richtlinie verbunden sind. Die umstrittene Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung, die insbesondere die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zu Kühlzwecken umfasst, ist mit einem Vorhaben i. S. der IVU-Richtlinie verbunden, nämlich mit dem Betrieb
geplanten Steinkohle-Kraftwerks. Dieses fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie, und zwar nach Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Anhang I Nr. 1.1 IVU-RL, weil es sich um eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW handelt. Das Kraftwerk Moorburg wurde mit einer Feuerungswärmeleistung von 2 x 1850 MWth geplant.
GH, Urt. vom 12. Mai 2011 - C-115/09 -, NVwZ 2011, 801 , Rn. 37 ff.- Trianel). Eine europarechtskonforme Auslegung
RG kommt aber wegen seines insoweit eindeutigen Regelungsgehalts nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat die doppelte Schutzrichtung der rügefähigen Normen ausdrücklich zur Voraussetzung gemacht; dies entsprach auch der Zielsetzung (vgl. Amtl. Begr.
Entwurfs in BT-Drs. 16/2495, S. 12 ). Der Kläger rügt im Hinblick auf die wasserrechtliche Erlaubnis vor allem die Verletzung von Vorschriften
Wasserrechts und
Naturschutzrechts. Diese Vorschriften dienen sämtlich dem Umweltschutz, vermitteln durchweg aber keine subjektiven öffentlichen Rechte. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar den wasserrechtlichen Vorschriften ein wasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme entnommen, das Betroffenen einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Interessen einräumt (BVerwG, Urt. v. 15.7.1987, BVerwGE 78, 40 , 43; Beschl. v. 6.9.2004, NVwZ 2005, 84 ). Hieraus dürfte sich für den Kläger aber nichts herleiten lassen. Allerdings ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG zwischenzeitlich geändert worden. Durch das Gesetz zur Änderung
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 21. Januar 2013 ( BGBl. I S. 95 , im folgenden als UmwRG n.F. bezeichnet) wurde das Erfordernis der doppelten Schutzrichtung aufgegeben und auf die Individualschutzrichtung der gerügten Vorschriften verzichtet. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz n.F. enthält damit eine Klagebefugnis für Verbände unabhängig davon, ob die gerügten Vorschriften subjektive öffentliche Rechte Dritter begründen können. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist indes in dieser Fassung im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbar, weil es erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erlassen wurde. Für die Rügebefugnis
Klägers bleibt es damit bei der vor dem Inkrafttreten
Änderungsgesetzes maßgeblichen Rechtslage. 2. Nach der Trianel-Entscheidung
Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011, a.a.O. Rn. 35 ff.) ergibt sich aus Art. 11 (früher Art. 10a) der Richtlinie 85/337/EWG
Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG
Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17 – UVP-Richtlinie – UVP-RL) für anerkannte Naturschutz- und Umweltschutzverbände ohne Rücksicht auf eine Individualschutzrichtung von Umweltvorschriften eine Klagebefugnis, soweit es um die Rüge der Verletzung von EU-Vorschriften oder solcher nationaler Vorschriften geht, durch die Vorgaben
EU-Rechts in nationales Recht umgesetzt worden sind. Gleiches hat auch für die unter die IVU-Richtlinie fallenden Anlagen und deren Genehmigungen zu gelten, weil Art. 16 Abs. 3 Satz 3 IVU-RL mit Art. 11 UVP-RL wortgleich ist und dieselbe Zielrichtung aufweist. a) Wie bereits oben dargelegt, fällt die hier streitige wasserrechtliche Genehmigung in den Anwendungsbereich der IVU-RL. Das ergibt sich aus Art. 2 Nr. 3 IVU-RL i.V.m. Nr. 1.1
Anhang I, wonach Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW erfasst werden. Erfasst werden sämtliche für eine Anlage im Anwendungsbereich der IVU erforderlichen Genehmigungen bzw. Genehmigungsvoraussetzungen, wie sich aus Art. 7 IVU-RL ergibt. Danach sind auch im Anwendungsbereich der IVU-Richtlinie Verstöße gegen EU-Vorschriften sowie gegen solche nationalen Vorschriften rügefähig, die in Umsetzung von EU-Vorgaben erlassen wurden oder als nationales EU-Umsetzungsrecht zu behandeln sind, soweit sie dem Umweltschutz dienen. b) Erfasst werden davon diejenigen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG maßgeblichen Vorschriften, die zur Umsetzung der FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG
Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich
Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 368) erlassen worden sind, also die §§ 32 ff. BNatSchG für den Habitatschutz und die §§ 44 ff. BNatSchG für den Artenschutz. Darüber hinaus werden die Vorschriften der FFH-RL selbst erfasst, soweit sie wegen mangelnder oder unzulänglicher Umsetzung unmittelbar anwendbar sind. Erfasst werden von Art. 16 IVU-RL darüber hinaus auch diejenigen Vorschriften
Wasserrechts, die der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL, ABl. L 327 S. 1 mit späteren Änderungen) dienen. Hierzu gehören jedenfalls die §§ 27 ff. WHG, also das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot in § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG, das Verbesserungsgebot in § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG sowie § 12 Abs. 1 WHG, soweit darin auf die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie Bezug genommen wird. Erfasst wird auch § 12 Abs. 2 WHG, wenn und soweit im Rahmen der Ermessensentscheidung die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu berücksichtigen sind. c) Problematisch könnte sein, ob eine auf Art. 16 IVU-RL gestützte Rügebefugnis auch Verstöße gegen solche nationalen Umweltvorschriften erfasst, die mit ihrem Regelungsgehalt nicht mit den Vorschriften der WRRL identisch sind, also diese nicht nur 1:1 umsetzen, sondern über das Mindestmaß
durch die WRRL zwingend Gebotenen hinausgehen. Das Gericht neigt dazu, diese Frage zu bejahen, soweit es um Verstöße gegen nationale Vorschriften geht, die mit dem Ziel erlassen wurden, die Vorgaben
Unionsrechts umzusetzen. Anders wäre die Frage zu beantworten, wenn nationales Recht lediglich aus Anlass der Umsetzung von Unionsrecht geschaffen wird, ohne dass die spezifisch unionsrechtliche Zweckbestimmung deutlich wäre. Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Klärung, weil eine Rügebefugnis auch unabhängig von Art. 16 IVU-RL anzuerkennen wäre. Die Rügebefugnis folgt nämlich zur Überzeugung
Gerichts bereits unmittelbar aus Bestimmungen der Aarhus-Konvention.
Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge, BGBl. 1985 II, S. 927) ergibt, dass mit Art. 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Aarhus-Konvention erreicht werden soll, dass anerkannten Umweltverbänden eine Klagemöglichkeit gegen die von der Konvention erfassten Tätigkeiten und Entscheidungen eröffnet wird. Diese Vorschrift ist weitgehend wortidentisch mit Art. 11 UVP-RL bzw. Art. 16 IVU-RL. Die Erwägungen
Europäischen Gerichtshofs in seiner Trianel-Entscheidung vom 12. Mai 2011 ( a.a.O. ) lassen sich daher auch für die Auslegung
2 Satz 2 bis 4 Aarhus-Konvention heranziehen. Danach ist es geboten, anerkannten Umweltverbänden den Zugang zu den Gerichten zu eröffnen, wenn es im Anwendungsbereich der Konvention um die Rüge von Verstößen gegen Vorschriften geht, die dem Umweltschutz dienen. Dieser Auffassung ist auch die Bundesregierung, wie sich aus der Begründung zur Novelle 2013
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ergibt (vgl. BT-Drs. 17/10957, S. 16 ). a) Die streitige wasserrechtliche Erlaubnis fällt in den Anwendungsbereich
2 Aarhus-Konvention, weil es sich um eine Entscheidung handelt, für die Art. 6 Abs. 1 lit. a) Aarhus-Konvention gilt. Danach werden Entscheidungen darüber, ob die in Anhang I der Konvention aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden, erfasst. Zu den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten gehören nach Nr. 1, dritter Spiegelstrich, – wie schon nach der UVP-Richtlinie – Entscheidungen über die Zulassung von Wärmekraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 50 MW. Zwar wird mit der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb
Kraftwerks erteilt, sondern nur die Gewässerbenutzung zum Zweck der Durchlaufkühlung
Kraftwerks erlaubt. Mit dem Begriff der „Entscheidungen“ wird aber ein sehr allgemeiner Ansatz gewählt, der nicht auf nationale verfahrensrechtliche Differenzierungen bei der Zulassung derartiger Anlagen abhebt, sondern alle Entscheidungen erfasst, die zur Errichtung und zum Betrieb
Kraftwerks in der geplanten Konfiguration erforderlich sind. Hierzu zählt, wenn das Kraftwerk technisch mit einer Durchlaufkühlung ausgestattet werden soll, auch eine erforderliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung. Insoweit liegt Art. 6 Abs. 1 Aarhus-Konvention ein integraler und umfassender Ansatz zugrunde, wie er auch beispielsweise mit der IVU-Richtlinie verfolgt wird. b) Die Regelungen in Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention sind auch unmittelbar anwendbar; sie bedürfen nicht notwendigerweise einer Umsetzung in nationales Recht, wie sie jetzt mit der Novelle zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz von 2013 stattgefunden hat. Ob es sich bei einer völkerrechtlichen Vertragsnorm um unmittelbar anwendbares Recht handelt oder ob sie lediglich einen Umsetzungsauftrag für den Vertragsstaat enthält, hängt von den Regelungen
Zustimmungsgesetzes sowie davon ab, ob die Vertragsnorm nach ihrem Regelungsinhalt überhaupt zum unmittelbaren Vollzug geeignet und insbesondere hierzu hinreichend bestimmt ist. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Argumentation
Oberverwaltungsgerichts Münster (Urt. v. 12. Juni 2012, NuR 2012, 722 , Rn. 200 ff.) an, wonach jedenfalls einer ergänzenden Anwendung
2 Satz 2 bis 4 Aarhus-Konvention im Rahmen
geltenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nichts entgegensteht (so im Ergebnis, teilweise weitergehend auch Berkemann NordÖR 2009, 336, 342; Bunge NuR 2011, 605, 608; Ekardt NVwZ 2012, 530; Hong JZ 2012, 380, 387; Kleinschnittger I+E 2011, 280, 285 f.; Koch NVwZ 2007, 369, 376; Niederstadt/Weber NuR 2009, 297, 302; Wegener ZUR 2011, 363, 366). II. Die Anfechtungsklage
Klägers richtet sich zulässigerweise gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vom
anhängigen Rechtsstreits wurde diese durch den Bescheid vom 4. Oktober 2010 geändert, der Sache nach aber vollständig ersetzt, nachdem die Beteiligten zur Erledigung
Verfahrens 5 E 4/08 .P einen Vergleich geschlossen hatten. Der Kläger hat daraufhin den Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2010 in die Anfechtungsklage einbezogen. Hiergegen haben die übrigen Beteiligten keine Einwendungen erhoben. Auch der während
laufenden Verfahrens im Hinblick auf den zusätzlich genehmigten Hybrid-Kühlturm erlassene wasserrechtliche Änderungsbescheid vom 21. Januar 2011 wurde vom Kläger in seine Anfechtungsklage einbezogen, ohne dass die übrigen Beteiligten hiergegen Einwendungen erhoben hätten. Wenn man darin Klageänderungen i.S.
GO sähe, wäre sie zulässig. Sie wäre sachdienlich, weil sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im wesentlichen dieselben oder jedenfalls ähnliche Fragen stellen und die weitere Behandlung der Streitsache auf dem bisherigen Sach- und Streitstand sinnvoll aufbauen kann. Außerdem haben sich die übrigen Beteiligten i.S. von § 91 Abs. 2 VwGO auf die etwaigen Klageänderungen eingelassen. B Begründetheit der Klage Die Anfechtungsklage ist zum überwiegenden Teil begründet. Die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 mit den Änderungen durch den Bescheid vom 21. Januar 2011 ist insoweit rechtswidrig, als der Beigeladenen darin die Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser aus der Süderelbe zu Zwecken der Durchlaufkühlung
Kraftwerks erlaubt wird. Soweit der Kläger allerdings geltend macht, die Gewässerbenutzung führe zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der unterhalb
Wehrs von Geesthacht gelegenen Natura 2000-Schutzgebiete, ist er mit seinem Vorbringen ausgeschlossen, weil er diese Rügen nicht schon im Verwaltungsverfahren ausreichend geltend gemacht hat (I.1.). Nicht ausgeschlossen ist der Kläger, soweit er erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der oberhalb
Wehrs von Geesthacht gelegenen Natura 2000-Schutzgebiete geltend macht; insoweit liegt aber ein Verstoß gegen die maßgeblichen Schutzvorschriften nicht vor, weil durch Bau und Betrieb der Fischaufstiegsanlage am Wehr bei Geesthacht erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele vermieden werden (I.2.). Ob ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot
SchG vorliegt, bleibt im Ergebnis offen (II.). Diese Gewässerbenutzung verstößt aber gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot
RG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die hierfür maßgeblichen Gründe hat der Kläger vorgetragen und ist mit diesem Vorbringen im vorliegenden Verfahren auch nicht nach § 2 Abs. 3 UmwRG ausgeschlossen (III.). Hinsichtlich der durch die angefochtene Erlaubnis im übrigen zugelassenen Gewässerbenutzungen bleibt die Klage dagegen erfolglos (IV.) I. Die Rüge einer Verletzung
SchG wegen erheblicher Beeinträchtigungen der Schutzziele von Natura 2000-Gebieten durch Zulassung der Gewässerbenutzung zum Zweck der Durchlaufkühlung bleibt im Ergebnis erfolglos. Soweit Schutzgebiete unterhalb
Wehrs von Geesthacht betroffen sein können, ist der Kläger mit seinem Vorbringen ausgeschlossen (1.); soweit es um Schutzgebiete oberhalb
Wehrs von Geesthacht geht, werden etwaige Beeinträchtigungen durch die Verpflichtung zum Betrieb der bereits errichteten Fischaufstiegsanlage beim Wehr Geesthacht wirksam verhindert (2.). 1. Mit seinem Vorbringen, dass die erlaubte Gewässerbenutzung zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Schutzgebieten unterhalb
Wehrs von Geesthacht in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führe, ist der Kläger ausgeschlossen. Die Präklusionswirkung ergibt sich aus § 2 Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 87 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 HWaG (a). Diese Präklusionsregelungen sind mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Vorgaben
Unionsrechts, jedenfalls im Grundsatz vereinbar (b). Der Kläger hat in der in § 87 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HWaG vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungszeit nichts zu der Frage vorgetragen, ob und in welchem Umfang die aquatischen Erhaltungsziele von Natura 2000-Schutzgebieten unterhalb
Wehrs bei Geesthacht durch Fischverluste infolge der Entnahme von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung
Kraftwerks erheblich beeinträchtigt sein könnten (c). a) Nach § 2 Abs. 3 UmwRG ist eine anerkannte Vereinigung mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG, also in dem Genehmigungsverfahren für UVP-pflichtige oder IVU-pflichtige Vorhaben, „nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können“. Die Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG setzt voraus, dass die Vereinigung Einwendungen entweder gar nicht oder nach den fachrechtlich geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig vorgebracht hat. Als „geltende Rechtsvorschrift“ kommt hier § 87 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 u. 2 HWaG in Betracht, wonach bei der öffentlichen Auslegung der Unterlagen darauf „hinzuweisen (ist), dass Widersprüche gegen das Vorhaben und Ansprüche auf Verhütung oder Ausgleich nachteiliger Wirkungen (Einwendungen) spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungszeit schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind“ (Nr. 1) und dass „nach Ablauf dieser Frist Einwendungen nur noch geltend gemacht werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte“ (Nr. 2). Diese Vorschrift ist auf das der wasserrechtlichen Erlaubnis zugrunde liegende Verwaltungsverfahren nach § 95 Abs. 4 HWaG anwendbar, weil es sich um ein Erlaubnisverfahren nach § 95 Abs. 1 HWaG handelt, da die Gewässerbenutzung einem Vorhaben dient, das der IVU-Richtlinie unterliegt. Allerdings regelt die Vorschrift
G eine Präklusionsfrist nicht ausdrücklich. Anders als etwa § 10 Abs. 3 Satz. 5 BImSchG fehlt eine explizite Präklusionsnorm. In § 87 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HWaG wird unmittelbar nur eine Hinweispflicht geregelt. Es erscheint aber hinreichend klar, dass der Gesetzgeber damit auch in der Sache eine Präklusion regeln und nicht lediglich den Hinweis auf eine anderweitig geregelte Präklusion sicherstellen wollte. Auch dass die Regelung auf Betroffene als Einwender zugeschnitten ist, steht einer Anwendung im Ergebnis nicht im Wege, weil § 2 Abs. 3 UmwRG dahin zu verstehen ist, dass die fachrechtlich für Betroffene geltenden Einwendungsfristen auch für die nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen gelten sollen (so wohl auch Kment in Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 2 UmwRG, Rn. 12). b) Nach heute ganz überwiegend vertretener Auffassung ist die Regelung einer materiellen Präklusion mit Einwendungen, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht worden sind, mit den Garantien
Verfassungsrechts vereinbar, wenn eine angemessene Möglichkeit der Geltendmachung bestanden hat (BVerfG, Beschl. v.
öffentlichen Rechts im Spannungsfeld zwischen Verfahrensbeschleunigung, Einzelfallgerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit, 2007, 219, 246). Das Gericht geht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass Präklusionsvorschriften im Grundsatz mit dem Unionsrecht vereinbar sind, wenn und soweit die Anforderungen an die Substantiierung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht überspannt werden. c) Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren bis zum Ablauf der nach § 87 Abs. 3 HWaG maßgeblichen Einwendungsfrist keine Rügen im Hinblick auf eine Gefährdung der Schutzziele von Schutzgebieten unterhalb
Wehrs von Geesthacht erhoben. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist insoweit zu verlangen, dass das Objekt der Beeinträchtigung, die Art und Weise der Beeinträchtigung und der räumliche Bereich der Beeinträchtigung in der Einwendung bezeichnet werden. Dabei geht es nicht um das Erfordernis rechtlicher Ausführungen oder die Nennung rechtlich beachtlicher Vorschriften, sondern um die Darlegung derjenigen Sachumstände, aus denen sich Zweifel an der Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit dem Umweltschutz dienenden Vorschriften ergeben. Insoweit ist zu verlangen, dass jedenfalls die betroffenen Schutzgüter, die Beeinträchtigungszusammenhänge und die räumlichen Zusammenhänge der Beeinträchtigungen dargelegt werden. Erforderlich ist eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter natur- bzw. umweltschutzfachlichen Gesichtspunkten (vgl. etwa Beschl. v. 12.4.2005, NVwZ 2005, 943 – Ortsumgehung Grimma, in juris Rn. 31; Urt. v. 1.4.2004, BVerwGE 120, 276 , Rn. 15; Urt. v. 14.7.2011, BVerwGE 140, 149 , Rn. 20). Was das Maß an Substantiierung anlangt, besteht ein Zusammenhang zwischen Umfang und Aussagekraft der ausgelegten Unterlagen und der daraus hervorgehenden fachlichen Beurteilung einerseits und der Einwendungen andererseits. Dass der Kläger auf die Gefahr der Beeinträchtigung von „FFH-Fischarten“ durch die Kühlwasserentnahme hingewiesen hat, reicht danach nicht aus. Objekt der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Natura 2000-Schutzgebiete sind nämlich nicht die Tiere, die bei der Kühlwasserentnahme zu Schaden kommen können, sondern die Fisch- und Rundmäulerpopulationen in den Schutzgebieten, die nach den Schutzgebietsausweisungen zu den Erhaltungszielen zu rechnen sind. Damit ist auch der räumliche Bereich der Beeinträchtigung nicht derjenige
Standorts
Kraftwerks, sondern der Bereich der Schutzgebiete. Der Kläger ist auch mit seinem Hinweis, die „Süderelbe habe für etliche Fischarten eine zentrale Funktion als obligate Wanderstrecke“ Einwendungsschreiben vom 12. Juli 2007, S. 5) auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung der einzelnen Schutzgebiete unterhalb
Wehrs gar nicht eingegangen, obwohl nach dem Inhalt der ausgelegten Unterlagen hierzu Anlass bestanden hätte. In den ausgelegten Unterlagen wurde nämlich zwischen der großen Zahl an Schutzgebieten oberhalb
Wehrs, für die eine konkrete Betrachtungsweise naturgemäß unterbleiben musste, und den Schutzgebieten unterhalb
Wehrs, die einer konkreten Betrachtung unterzogen wurden, unterschieden. Ohne dass insoweit die Anforderungen an die Darlegung von Einwendungen überspannt würden, musste vom Kläger erwartet werden, dass er zur Frage der Beeinträchtigung der Schutzziele dieser Gebiete Stellung bezieht und etwaige aus seiner Sicht bestehende Risiken für einzelne Erhaltungsziele aufzeigt. Da er dies nicht fristgerecht getan hat, ist er im vorliegenden Verfahren mit den nunmehr insoweit erhobenen Rügen einer Verletzung von § 34 Abs. 2 BNatSchG ausgeschlossen. 2. Die Rüge erheblicher Beeinträchtigungen von aquatischen Erhaltungszielen der Natura 2000-Schutzgebiete entlang der Elbe oberhalb
Wehrs von Geesthacht bleibt in der Sache
halb erfolglos, weil die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Eintritt der befürchteten erheblichen Beeinträchtigungen durch die Bestimmungen der angefochtenen Erlaubnis über Errichtung und Betrieb einer Fischaufstiegsanlage wirksam verhindert werden kann. Die – inzwischen errichtete und in Betrieb genommene – Fischaufstiegsanlage ist von der Beklagten rechtlich zutreffend als Vorkehrung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Schutzgebiete behandelt worden (a). Die von der Beklagten in der angefochtenen Erlaubnis stellen hinreichend sicher, dass die Gewässerbenutzung für die Durchlaufkühlung die Erhaltungsziele der Gebiete während der gesamten Betriebszeit
Kraftwerks nicht erheblich beeinträchtigen wird (b). a) Die von der Beigeladenen entsprechend der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis inzwischen errichtete und betriebene Fischaufstiegsanlage beim Wehr von Geesthacht wird von der Beklagten zutreffend als Maßnahme angesehen, deren Auswirkungen auf die oberhalb
Wehrs von Geesthacht gelegenen Natura 2000-Schutzgebiete im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG zu berücksichtigen sind. Dies hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Hinweisbeschluss vom 25. August 2008 in der Sache 5 E 4/08 .P – seinerzeit als vorläufige Einschätzung – näher dargelegt. Hieran ist trotz der vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwendungen festzuhalten. aa) Die räumliche Entfernung zwischen dem Ort der Entnahme und der Wiedereinleitung
Kühlwassers in Moorburg und der Fischaufstiegsanlage am Nordufer der Elbe in Geesthacht spielt für die Beachtlichkeit ihrer schadensbegrenzenden bzw. schadensausschließenden Wirkung keine Rolle, soweit es allein um Beeinträchtigungen in Schutzgebieten oberhalb der Staustufe geht. Ebenso wenig ist entscheidend, dass Errichtung und Betrieb der Fischaufstiegsanlage das Gefährdungspotential für Fische und Neunaugen im Zuge der Wasserentnahme zu Kühlzwecken in Moorburg nicht verringert. Beide Gesichtspunkte haben zwar zur Folge, dass die Fischaufstiegsanlage etwaige negative Auswirkungen auf Erhaltungsziele von Natura 2000-Schutzgebieten nicht generell und allgemein, sondern nur für bestimmte Gebiete verhindern kann; die Eignung einer Maßnahme zur Vermeidung von Beeinträchtigungen hängt aber nicht von ihren generellen Wirkungen, sondern von ihren Wirkungen in Bezug auf die einzelnen betroffenen Schutzgebiete ab. Hieraus folgt umgekehrt, dass die Fischaufstiegsanlage nur insoweit als Vorkehrung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen angesehen werden darf, als sie die negativen Auswirkungen der Gewässerbenutzung auf die jeweiligen Erhaltungsziele auch tatsächlich verhindern kann. Das setzt voraus, dass sich infolge der Fischaufstiegsanlage in den betroffenen Schutzgebieten keine erheblichen Auswirkungen auf Fischbestände zeigen, die zu den jeweiligen Erhaltungszielen der Schutzgebiete gehören. Wenn Bestände bestimmter Wanderfischarten zu den Erhaltungszielen einzelner Schutzgebiete zählen, kommt es für deren Erhaltung grundsätzlich nicht darauf an, ob einzelne Exemplare von Wanderfischen auf dem Weg dorthin gefangen oder getötet werden, solange die Stabilität dieser Bestände – aus welchen Gründen auch immer – gesichert ist. bb) Dass die Fischaufstiegsanlage in Geesthacht verfahrensrechtlich nicht als Teil
immissionsschutzrechtlichen oder wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens behandelt werden konnte, sondern eines eigenen Genehmigungsverfahrens bedurfte, spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle. Bei der gebotenen schutzobjektbezogenen Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, NVwZ 2003, 1253 , 1257) ist es für die Verträglichkeit eines Vorhabens nicht maßgeblich, welche Behörde in welchem Verfahren über eine zur Minderung oder zum Ausschluss von Beeinträchtigungen geplante Anlage entscheidet. Zwar ist sowohl im „Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“ der Kommission aus dem Januar 2007 als auch in der Veröffentlichung der Kommission „Natura 2000 - Gebietsmanagement - Die Vorgaben
Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“ aus dem Jahre 2000 jeweils davon die Rede, dass Schadensbegrenzungsmaßnahmen „fester Bestandteil der Spezifikationen eines Vorhabens oder Projektes“ sind bzw. „einen integralen Bestandteil der Plan- oder Projektspezifikation“ bilden (vgl. ebenda unter 1.4.1 bzw. 4.5.2). Der Begriff der Spezifikation ist aber kein verfahrensrechtlicher, sondern ein naturschutzrechtlicher.
halb ist die Fischaufstiegsanlage in diesem Sinn als integraler Bestandteil
Projekts „Kühlwasserentnahme zum Kraftwerksbetrieb und Wiedereinleitung“ in diesem Sinn anzusehen, wenn und soweit sie mit dieser Zielsetzung errichtet und rechtlich sichergestellt wird, dass die Gewässerbenutzung zur Durchlaufkühlung nur erfolgt, wenn und solange die Fischaufstiegsanlage die ihr zugedachte Funktion tatsächlich erfüllt. Schon dann ist der erforderliche funktionale Zusammenhang von Wasserentnahme und Fischaufstiegsanlage gegeben. Nicht erforderlich ist, dass die zur Abwendung erheblicher Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete vorgesehene Anlage vom Erscheinungsbild, der technischen Ausstattung oder bei natürlicher Betrachtungsweise als Teil
jeweiligen „Projekts“ i.S.
SchG nach seiner typischen Eigenart angesehen werden kann. Auch ergibt sich aus § 34 Abs. 1 BNatSchG nicht, dass die zur Verhinderung negativer Auswirkungen vorgesehenen Anlagen technisch oder funktional bei genau denjenigen Auswirkungen ansetzen müssen, die durch das jeweilige Vorhaben unmittelbar ausgelöst werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der den Schaden mindernde oder ausschließende Effekt der Anlage im Rahmen der Genehmigung der Gewässerbenutzung rechtlich und tatsächlich dauerhaft gesichert ist. cc) Dieses Verständnis von Maßnahmen zur Schadensminderung ist auch mit den Vorgaben
3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7 – FFH-RL) vereinbar. Insbesondere liegt keine Umgehung der besonderen Anforderungen
4 FFH-RL vor, weil die dort vorausgesetzte Beeinträchtigung eines Schutzgebiets in seinen nach den Schutzzielen maßgeblichen Bestandteilen hier gerade nicht eintritt und
halb ein Kohärenzausgleich von vornherein nicht in Betracht kommt. Auch ergibt sich aus dem Umstand nichts anderes, dass Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zwar die Beachtlichkeit von Summationswirkungen („Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten“) vorsieht, nicht aber umgekehrt die Neutralisierung bzw. Saldierung negativer Auswirkungen
einen Projekts durch günstige Auswirkungen eines anderen. Damit soll nämlich erreicht werden, dass die günstigen Auswirkungen eines Projekts nicht anderen Vorhabenträgern zugutekommen. Um eine hiernach unzulässige saldierende Betrachtung handelt es sich aber im vorliegenden Fall nicht. Hier geht es nicht um die Saldierung der Wirkungen zweier voneinander unabhängiger Projekte. Vielmehr wurde die Fischaufstiegsanlage nach den Vorstellungen der Beigeladenen nur errichtet und wird nur seither nur betrieben, um die Beeinträchtigungswirkungen der Gewässerbenutzung für die Durchlaufkühlung am Standort Moorburg zu neutralisieren. dd) Die Einordnung der Fischaufstiegsanlage als Maßnahme zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen scheitert auch nicht daran, dass eine solche Anlage ohnehin gebaut worden wäre bzw. von der öffentlichen Hand oder von Dritten hätte gebaut werden müssen. Welche rechtlichen Auswirkungen ein solcher Umstand hätte, der Errichtung und Betrieb der Fischaufstiegsanlage als eine „Sowieso-Maßnahme“ würde erscheinen lassen, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis durch Bescheid vom 4. Oktober 2010 lässt sich sagen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass eine derartige Fischaufstiegsanlage in absehbarer Zeit errichtet und betrieben würde oder dass entsprechende rechtliche Verpflichtungen der öffentlichen Hand oder Dritter bestanden hätten. Die bloße Möglichkeit, Hoffnung oder Erwartung, es werde in den nächsten Jahren ohnehin und unabhängig vom Vorhaben der Beigeladenen zum Bau einer zweiten Fischaufstiegsanlage an der Staustufe Geesthacht kommen, kann jedenfalls nicht ausreichen, der Beigeladenen zu verwehren, das Schadensminderungspotential der Fischaufstiegsanlage durch die Errichtung im Zuge der wasserrechtlichen Benutzung für sich zu nutzen. Aus der Wasserrahmenrichtlinie folgt eine hinreichend konkrete Verpflichtung der Beklagten oder Dritter zur Errichtung einer Fischaufstiegsanlage beim Wehr Geesthacht nicht. Das gilt insbesondere für das sog. Verbesserungsgebot
1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WHG. Dadurch werden für die öffentliche Hand konkrete Handlungspflichten nur nach Maßgabe von Maßnahmenprogrammen gem. § 82 WHG begründet. Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden Länder haben sich mit dem Bund darauf verständigt, die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie für den deutschen Teil der Elbe gemeinsam durchzuführen. Zu diesem Zweck wurde die Flussgebietsgemeinschaft Elbe (FGG Elbe) gegründet. Diese hatte in einer Mitteilung vom 19. März 2008 zur Frage der überregionalen Bewirtschaftungsziele für die Elbe unter dem Gesichtspunkt der Durchgängigkeit für Fische die Errichtung einer weiteren Fischwechseleinrichtung auf Höhe
Stauwehrs Geesthacht als „angemessen“ bezeichnet, nicht aber in den Katalog der Handlungsziele für den ersten Bewirtschaftungszeitraum bis 2015 aufgenommen. Dem entspricht die Stellungnahme einer Vertreterin der Beklagten im Erörterungstermin zum Kraftwerk Moorburg zwischen dem 19. und 21. September 2007, in der es heißt, dass es „zumindest von Naturschutzseite keine konkreten ausfinanzierten Planungen für eine Fischtreppe (auf Höhe
Stauwehrs Geesthacht) gibt und dass es auch aus Naturschutzsicht keine rechtliche Verpflichtung gibt, diese Maßnahme umzusetzen“ (vgl. das Wortprotokoll zum Erörterungstermin, Anl. K 110 zum Schriftsatz der Klägerin v.
Bescheides vom 4. Oktober 2010 im einzelnen festgelegten Bestimmungen über das Fischmonitoring aber als ausreichend zu erachten, um die rechtliche Funktion der Fischaufstiegsanlage als Maßnahme zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von Natura 2000-Schutzgebieten oberhalb
Wehrs von Geesthacht dauerhaft zu sichern. Das gilt auch für die in Tz. 2.2.5.3 und 2.2.5.4
Bescheides geregelten Reaktionsmöglichkeiten für den Fall, dass sich im Laufe der Zeit Mängel im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage zeigen sollten. Diese Reaktionsmöglichkeiten sind nicht weniger wirksam als solche, die bestehen würden, wenn Schutzvorkehrungen unmittelbar am Kraftwerk in ihrer Funktionsfähigkeit gestört wären. II. Letztlich offen bleiben kann die Frage, ob die angefochtene Erlaubnis gegen das Zugriffsverbot
SchG verstößt. Anders als die Erhaltungsziele der Natura 2000-Schutzgebiete bezieht sich das Zugriffsverbot
SchG auf einzelne Individuen einer besonders geschützten Art, nicht nur auf lokale oder andere Populationen (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, BVerwGE 131, 274 , 301 Rn. 91; s. auch Urt. v. 14.7.2011, BVerwGE 140, 149 Rn. 96 ff. – Ortsumgehung Freiberg, m.w.N.). Der Kläger rügt, dass bei der erlaubten Entnahme von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung Exemplare der besonders geschützten Arten verletzt oder getötet werden könnten, weil sie in das Entnahmebauwerk gelangen und sich dort nicht mehr gegen die Einsaugströmung durchsetzen und befreien können. Das Tötungsverbot gilt nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nur für wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten
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