← Deutschland

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.01.2013 - 3 L 93/09

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17.04.2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der K

§ 10Anm. 4). bb) Im vorliegenden Fall ist ein (Verwaltungs-)

Gebührentatbestand verwirklicht worden. Dass die Beklagte diesen nicht ausdrücklich angegeben hat, ändert daran nichts. Allerdings ergibt sich die Verwirklichung eines Gebührentatbestandes nicht aus der Hundehalterverordnung (Verordnung über das Führen und Halten von Hunden vom 04.07.2000, GVOBl. S. 295 - HundehVO M-V). Eine Amtshandlung nach § 8 Abs. 1 HundehVO M-V liegt nicht vor. Insbesondere ist der Hund nicht etwa im Hinblick darauf, dass es sich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HundehVO M-V um einen gefährlichen Hund handelt, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 bzw. § 4 Abs. 5 Satz 6 HundehVO M-V sichergestellt worden. Ebenso wenig ist ein Gebührentatbestand nach den Vorschriften der Verwaltungsvollzugskostenverordnung (Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren vom 09.10.2002, GVOBl. S. 726 - VwVKO M-V -; zwischenzeitlich ist die Neufassung vom 28.03.2012, GVOBl. S. 106 in Kraft getreten) verwirklicht worden. Eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung oder der unmittelbaren Ausführung nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz im Sinne des § 1 VwVKO M-V steht nicht in Rede. Verwirklicht worden ist jedoch der Gebührentatbestand der Verwahrung von Fundsachen nach § 1 iVm Ziff. 4 bzw. Ziff. 4.1 des Allgemeinen Kostentarifs der Kostenverordnung Innenministerium (Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 09.07.1997, GVOBl. S. 318 bzw. vom 14.12.2001, GVOBl. S. 564).

(1)Die Hündin, um deren Unterbringungskosten gestritten wird, ist als Fundtier in das Tierheim aufgenommen worden. Fundsachen bzw. Fundtiere sind gemäß § 965 Abs. 1 BGB verlorene Sachen bzw. Tiere. Eine Sache ist verloren, wenn sie besitz-, aber nicht herrenlos ist (Oechsler in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6,
  1. Aufl. 2009, § 965 Rn. 3 m.w.N.). Die Hündin war vorliegend besitzlos, als sie ins Tierheim aufgenommen wurde. Der Besitz wird dadurch beendet, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert, § 856 Abs. 1 BGB. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn – wie hier - ein Haustier auf einer öffentlichen Fläche angebunden angetroffen wird. Die Hündin war nicht herrenlos. Herrenlos ist eine Sache, an der kein privates Eigentum besteht (Oechsler a.a.O. § 958 Rn. 3). Soweit die Hündin ausgesetzt worden war, führt dies nicht zur Beendigung des Eigentums. Die Aufgabe bestehenden Eigentums an einem Tier gemäß § 959 BGB durch Aussetzen des Tieres ist nicht wirksam möglich, weil damit zugleich gegen ein bußgeldbewehrtes Verbotsgesetz verstoßen wird, § 134 BGB i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 18 Abs. 1 Ziff. 4 TierSchG (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG,
  2. Aufl. 2007, Einführung Rn. 81 m.w.N.). Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet hat, kann nicht auf eine Herrenlosigkeit des Tieres und damit auf eine fehlende Zuständigkeit der Fundbehörde geschlossen werden. Unabhängig von der Frage, ob der Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998 (ABl. M-V 1999 S. 5) bei der zivilrechtlichen Prüfung der Eigentumslage überhaupt berücksichtigt werden kann, regelt dieser in Abs. 9 lediglich, dass dann, wenn sich ein Eigentümer eines Tieres nicht binnen vier Wochen bei der örtlichen Ordnungsbehörde gemeldet hat, üblicherweise angenommen werden muss, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist beziehungsweise herrenlos geworden ist. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Hündin lässt sich keine Aussage treffen; vielmehr bezieht sich die aufgestellte Vermutungsregel erst auf den Zeitpunkt vier Wochen nach dem Fund (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -, DVBl 2011, 275). Die Beklagte war als zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Hündin in ihre Obhut zu übernehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Gemäß der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 09.06.1992 (GVOBl. M-V S. 333) ist die Beklagte „als örtliche Ordnungsbehörde“ zuständig. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf Fundsachen und Fundtiere (vgl. § 90a BGB).
(2)Die Aufnahme und Versorgung der Hündin erfüllt den Gebührentatbestand der Verwahrung einer Fundsache gemäß § 1 iVm Ziff. 4 bzw. Ziff. 4.1 des Allgemeinen Kostentarifs der Kostenverordnung Innenministerium. Insbesondere liegt eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V vor. Danach sind Verwaltungsgebühren die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) u.a. der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise. Unter Amtshandlung ist dabei jede abgeschlossene Tätigkeit einer Behörde zu verstehen, die diese in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt, wobei schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter ausreicht (Koglin in: Praxis der Kommunalverwaltung Bd.

§ 1Anm. 7.1.2 mw

N). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Allerdings ist hier eine unmittelbar von der Beklagten selbst vorgenommene Amtshandlung nicht erkennbar. Der Tierschutzverband seinerseits ist nicht selbst amtshandlungsfähig. Eine Beleihung mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ist nicht erfolgt und mangels der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, U. v. 26.08.2010 - 3 C 35.09 -, DVBl. 2010, 1434 m.w.N) nicht möglich. Der Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998 (ABl. M-V 1999 S. 5) reicht als Grundlage nicht aus. Auch soweit es in § 3 Abs. 1 des Betreibervertrages vom 15.01./19.02.1997 heißt, der Tierschutzverband übernehme die Pflichtaufgabe der Stadt A-Stadt zur Aufnahme und Verwahrung von Fundtieren entsprechend der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 09.06.1992 iVm §§ 965 ff. BGB, vermag diese Klausel keine (außen-)wirksame Aufgabenübertragung zu begründen. Der Tierschutzverband hat aber als Verwaltungshelfer mit Wirkung für die Beklagte gehandelt. Der Verwaltungshelfer wird für die Behörde tätig, und zwar im Rahmen einer untergeordneten Tätigkeit auf Weisung der Behörde; eine eigenständige Ausübung hoheitlicher Gewalt ist mit der Stellung als Verwaltungshelfer nicht verbunden, weshalb die Verwaltungshilfe auch keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt (vgl. Schultze-Fielitz, in: Hoffmann-Riem ua, Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd. I

  1. Aufl. 2012 § 12 Rn. 105; missverständlich zum Gesetzesvorbehalt Hess.VGH B. v. 17.03.2010 - 5 A 3242/09 .Z -, NVwZ 2010, 1254 = Juris Rn. 5). Da das Handeln des Verwaltungshelfers der Behörde zugerechnet wird, kann darin die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch die Behörde liegen (vgl. BGH, U. v. 14.10.2004 – III ZR 169/04 –, NJW 2005, 286 ; U. v. 21.01.1993 – III ZR 189/91 –, NJW 1993, 1258 ; U. v. 21.03.1991 – II ZR 77/90 –, NJW 1991, 2954 ; jew. zur Amtshaftung). So liegt der Fall hier. Der Tierschutzverband ist ein sog. ausführender Verwaltungshelfer, der die öffentliche Einrichtung Tierheim betreibt (vgl. Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  2. Aufl. 2006 § 1 II Rn. 17). Dabei handelt es sich gewissermaßen um ein "ausgelagertes Fundbüro" speziell für Tiere. Im vorliegenden Fall ist der Tierschutzverband bei der Aufnahme des Hundes auch tatsächlich für die Beklagte als zuständige Fundbehörde tätig geworden. Dass das Tier nicht - privatrechtlich - auf der Grundlage der Vereinssatzung aufgenommen und betreut werden sollte, sondern in Erfüllung der Pflicht der Beklagten zur Aufnahme und Verwahrung von Fundtieren, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des Betreibervertrages. Dies ist mit der Aufnahme der Fundtieranzeige vom 25.07.2001 auch nach außen deutlich geworden, weil die Fundtieranzeige gegenüber der zuständigen Fundbehörde abzugeben ist, § 965 BGB. Auf die Frage, ob die Entscheidung über die Aufnahme eines Fundtieres möglicherweise nicht dem Tierschutzverband hätte überlassen werden dürfen, sondern der Beklagten hätte vorbehalten bleiben müssen, weil es sich insoweit um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Kohler-Gehrig VBlBW 1995, 377 , 379; zur Unzulässigkeit der Übertragung hoheitlicher Entscheidungsbefugnisse auf Private ohne gesetzliche Grundlage vgl. Hess. VGH B. v. 17.03.2010 - 5 A 3242/09 .Z -, NVwZ 2010, 1254 - Erlass von Gebührenbescheiden; Bay. VGH U. v. 17.02.1999 - 4 B 96.1710 -, NVwZ 1999, 1122 - Zulassung von Schaustellern zu einem Volksfest sowie B. v. 17.12.1991 - 11 B 91.2603 -, NVwZ-RR 1992, 515 - Sperrung einer öffentlichen Straße; BayObLG B. v. 11.07.1997 - 1 ObOWi 282/97 -, NJW 1997, 3454 - Feststellung von Park- und Halteverstößen; KG B. v. 23.10.1996 - 2 Ss 171/96 3 Ws (B) 406/96 -, NJW 1997, 2894 - Parkraumüberwachung), kommt es vorliegend nicht an. b) Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um Auslagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V. Zwar sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 VwKostG M-V die Kosten für die Verwahrung von Sachen regelmäßig nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen und damit "auslagenfähig". Um Auslagen handelt es sich jedoch nur, soweit besondere, durch die jeweilige konkrete Amtshandlung entstandene Verwaltungskosten in Rede stehen, die aus den allgemeinen Verwaltungskosten ausgesondert werden können. Mit diesem Erfordernis der Aussonderungsfähigkeit soll u.a. gesagt sein, dass Verwaltungskosten, die in gleicher Höhe auch ohne die den maßgeblichen Gebührentatbestand erfüllende Amtshandlung angefallen wären, nicht lediglich rechnerisch anteilig erfasst und auf den Pflichtigen umgelegt werden können, weil es insoweit bereits an der Kausalität im Sinne der conditio sine qua non fehlt (vgl. OVG NW, U. v. 25.01.1980 - 11 A 19/78 -, OVGE MüLü 34, 286 = Juris Rn. 9). Insoweit unterscheidet sich die Auslage als ausscheidbare Aufwendung von der Gebühr als pauschaliertem Entgelt (vgl. Koglin aaO Bd.

§ 10Anm.

1.2). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für das Vorliegen von Auslagen hier nicht erfüllt, weil keine aussonderungsfähigen Kosten geltend gemacht werden. Dass der Beklagten konkret für die Unterbringung und Pflege der Hündin „Hera“ Kosten in Höhe von 8,50 EUR je Tag entstanden wären, die ohne deren Aufnahme nicht angefallen wären, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte für den fraglichen Zeitraum im Betreibervertrag mit dem Tierschutzverband keine Abrechnung je aufgenommenes Fundtier vereinbart, sondern eine Übernahme der Kosten für den Betrieb des Tierheims insgesamt, abzüglich des Kostenanteils, der auf die auf satzungsrechtlicher Grundlage aufgenommenen Tiere entfällt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Betreibervertrages), und abzüglich etwaiger darüber hinaus zu diesem Zweck eingeworbener Spenden (§ 9 Abs. 2 des Betreibervertrages). Der in dem angefochtenen Kostenbescheid von der Beklagten zu Grunde gelegte Tagessatz von 8,50 EUR ist nachträglich rechnerisch ermittelt worden und entspricht dem Durchschnitt der in den Jahren 2000 bis 2003 rechnerisch anteilig auf jeden Unterbringungstag eines Tieres entfallenden Kosten. Bei den hierfür angesetzten Kostenpositionen gemäß § 9 Abs. 1 Abschnitt B des Betreibervertrages handelt es sich überwiegend um solche, die nicht individuell der Aufnahme und Versorgung eines bestimmten Tieres zugeordnet werden können, sondern unabhängig von Zahl und Verweildauer der Tiere anfallen. Dies gilt insbesondere für die Kosten für die Unterhaltung eines Tiertransportfahrzeuges, für Heizung und Elektroenergie, Telefon- und Postgebühren, Versicherungen, Allgemeine Betriebsmittel, Wasser/Abwasser und Entsorgung. Dass es nicht um konkret der Unterbringung eines bestimmten Tieres zuzuordnende Kosten geht, wird auch daraus deutlich, dass für die verschiedenen Jahre jeweils unterschiedlich hohe Kosten „je Tiertag“ ermittelt wurden, ohne dass dies auf entsprechende allgemeine Preisentwicklungen zurück geführt werden könnte; Hintergrund ist vielmehr die jeweils unterschiedliche Auslastung des Tierheimes, die dem einzelnen Kostenpflichtigen nicht zuzurechnen ist.

  1. c)Ob und ggf. wie die Geltendmachung von Unterbringungskosten für ein Fundtier gemäß § 10 Abs. 1 VwKostG u.a. aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen ist, kann offen bleiben. Insoweit könnte zum einen eine zeitliche Begrenzung in Betracht kommen, für die eine Parallele zu den Fällen der Sicherstellung nach den Vorschriften des SOG M-V sprechen könnte (vgl. die Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V zur Zulässigkeit der Verwertung einer sichergestellten Sache nach Ablauf von 6 Monaten; vgl. a. VG Köln, U. v. 19.11.2009 – 20 K 1143/09 –, Juris m.w.N). Zum anderen könnte eine Begrenzung der Höhe nach in Betracht zu ziehen sein, wie sie die Gebührenregelungen in Ziff. 9.2 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsvollzugskostenverordnung vorsehen, wonach Gebühren für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen oder der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme durchgeführte amtlichen Verwahrung nur bis zur Höhe von 50 Prozent des Veräußerungswertes des Tieres erhoben werden können. Dabei dürften jedoch in Anknüpfung an §§ 1 TierSchG, 90a BGB Gesichtspunkte des Tierschutzes zu berücksichtigen sein (vgl. Bay. VGH B. v. 27.06.2006 - 25 ZB 05.1507 -, Juris). Letztlich bedürfen diese Fragen im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung.
  2. d)Ebenso hat der Senat nicht mehr über die Frage zu entscheiden, ob der Kläger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG als Veranlasser oder Begünstigter Kostenschuldner ist. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch für den Fall, dass der Kläger im Zeitpunkt der Aufnahme der Hündin im Tierheim Eigentümer gewesen sein sollte, er dies nur für die Dauer von 6 Monaten geblieben wäre (§§ 973 Abs. 1 Satz 1, 976 Abs. 1 BGB) und danach möglicherweise noch unter dem Gesichtspunkt eines fortbestehenden Rückübereignungsanspruchs (§ 977 BGB) als Begünstigter hätte angesehen werden können, und ferner dass über die Auswahl zwischen ihm und einem ggf. ebenfalls fest gestellten Tierhalter ermessensfehlerfrei zu entscheiden gewesen sein dürfte. 2. Soweit die Beklagte ihre Kostenforderung auf öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag stützen will, liegen die entsprechenden Voraussetzungen wegen der spezielleren Regelungen des Fund- und Kostenrechts nicht vor. Bestehen gesetzliche Sonderregelungen für das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, schließen diese die Anwendung der §§ 677 ff. BGB aus (vgl. BVerwG, U. v. 01.12.2010 – 9 C 8/09 –, NVwZ 2011, 690 = Juris Rn. 55; vgl. a. BGH, U. v. 13.11.2003 – III ZR 70/03 –, NJW 2004, 213 = Juris Rn. 10 ff.). Im übrigen könnte eine entsprechende Forderung mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden (vgl. Nds OVG, U. v. 28.10.1998 – 13 L 4668/96 -, Juris Rn. 15). Entsprechendes gilt für einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/619924.html ( https://oj.is/619924 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 20 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.