Tenor
- Die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 29.03.2012 gegenden Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.03.2012, Az.: 2Ca 2058/11, in der Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlussesvom 03.04.2012 wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 24.01.2012 wurdeder Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ein nicht im Bezirkdes Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet. DerBewilligungsbeschluss enthält keine Einschränkungen. Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom01.02.2012 wurde die dem Rechtsanwalt der Klägerin aus derStaatskasse zu gewährende Vergütung auf EUR 896,43 festgesetzt.Darin enthalten sind Fahrtkosten für Kfz-Benutzung (448 km Hin- undRückweg) und Tage- und Abwesenheitsgeld (Abwesenheit von mehr alsvier bis acht Stunden) in Höhe von EUR 201,
- Mit Schreiben vom 15.02.2012 hat die Staatskasse gegen denVergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom01.02.2012 Erinnerung insoweit eingelegt, als dem beigeordnetenAnwalt Fahrtkosten aus der Staatskasse erstattet wurden. EineBeiordnung hätte nur unter dem Verzicht auf Reisekosten erfolgendürfen; ein solcher Verzicht sei im Beiordnungsantrag zu sehen. Der Erinnerung der Staatskasse vom 15.02.2012 hat dieUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 12.03.2012nicht abgeholfen. Die Beiordnung des Anwaltes sei ohneEinschränkung erfolgt. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zurkostengünstigen Rechtsverfolgung könne nicht erst vomUrkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVGberücksichtigt werden; vielmehr bestehe eine Bindung an denBeiordnungsbeschluss. Mit Beschluss vom 13.03.2012 hat das Arbeitsgericht Würzburg dieErinnerung der Staatskasse vom 15.02.2012 als unbegründetzurückgewiesen. Der Vergütungsanspruch des beigeordnetenRechtsanwalts bestimme sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach denBeschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und derRechtsanwalt beigeordnet worden sei. ImVergütungsfestsetzungsverfahren sei der Beiordnungsbeschluss alsKostengrundentscheidung bindend und einer materiell-rechtlichenÜberprüfung entzogen. Die - versehentliche - Nichtbeachtung derBestimmung des § 121 Abs. 3 ZPO bei der Beiordnung desRechtsanwalts durch das Arbeitsgericht sei für die Frage derVergütungsfestsetzung ohne Bedeutung. Der sofortigen Beschwerde der Staatskasse vom 29.03.2012 gegenden Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.03.2012 hat dasArbeitsgericht mit Beschluss vom 03.04.2012 nicht abgeholfen; dasArbeitsgericht hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zurEntscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet. Auch die Beschwerdekammer folgt der Auffassung desArbeitsgerichts im Beschluss vom 13.03.2012 und macht sich dessenErwägungen zu eigen. Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sichnach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt undder Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht bei dem Prozessgerichtzugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurchweitere Kosten nicht entstehen. Da eine Zulassung bei einem Gerichtfür Arbeitssachen nicht möglich ist, kann § 121 Abs. 3 ZPO inarbeitsgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar angewendet werden.Jedoch ordnet § 11 a Abs. 3 ArbGG die „entsprechende“Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe an.Sie sind deshalb ihrem Sinn nach auf das arbeitsgerichtlicheVerfahren zu übertragen, soweit eine unmittelbare Anwendung nichtin Betracht kommt. Das bedeutet, dass im arbeitsgerichtlichenVerfahren statt auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einembestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichtsabzustellen ist. Die Beiordnung eines auswärtigenProzessbevollmächtigten kann deshalb lediglich erfolgen, wenndadurch zusätzliche Kosten nicht entstehen (BAG vom 18.07.2005 - 3AZB 65/03 - AP Nr. 3 zu § 121 ZPO). Die Vermeidung zusätzlicher Kosten istRechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung. Die Erfüllungdieser Voraussetzung kann das Gericht auch von Amts wegen in denBeiordnungsbeschluss aufnehmen. Ein nicht bei dem Prozessgerichtzugelassener Rechtsanwalt kann der Partei auf Antrag beigeordnetwerden, wenn dadurch höhere Kosten für die Staatskasse nichtentstehen. Das ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt gegenüber demGericht erklärt, zu den Bedingungen eines im Prozessgerichtzugelassenen Rechtsanwalts tätig zu werden (BAG vom 18.07.2005, a.a. O., Rn. 12). Von einem stillschweigenden Verzicht durch das Stellen einesBeiordnungsantrags eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts kannnicht ausgegangen werden (a. A. LAG München, NZA-RR 2010, 378 ).Vielmehr muss ein Rechtsanwalt ausdrücklich auf die Erstattungbestimmter Auslagen verzichten, um als nicht ortsansässigerRechtsanwalt einer Partei im Rahmen derProzesskostenhilfebewilligung beigeordnet zu werden (so wohl auch:BAG vom 18.07.2005, a. a. O., Rn. 13). Ordnet damit das Gerichteinen Rechtsanwalt uneingeschränkt bei, so steht für dasVergütungsfestsetzungsverfahren fest, dass seine Reisekosten zumTermin zu erstatten sind (KG vom 11.11.2010 - 19 WF 180/10 - MDR2011, 327 f. m. w. N.). Die Vergütung des beigeordnetenRechtsanwalts bestimmt sich nämlich nach den Beschlüssen, durch diedie Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnetworden ist (BAG vom 18.07.2005, a. a. O., Rn. 10). Zur Klärung der grundsätzlichen Frage der von einemBeiordnungsbeschluss ausgehenden Bindungswirkung wird dieRechtsbeschwerde für die Staatskasse zugelassen. Permalink: http://openjur.de/u/619969.html Kommentare
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