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VG Augsburg, Urteil vom 6. Februar 2013 - Az. Au 4 K 12.1227

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. Die Beigeladenen sind Eigentümer der Grundstück Fl.Nr. ... und ... jeweils Gemarkung ... Die hierauf befindlichen Gebäude gehören zum ehemaligen Güterbahnhof der Stadt ... und sind derzeit weitgehend leer. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Auf diesem Grundstück befindet sich ein Verbrauchermarkt (...-Markt), ein Einkaufsmarkt, eine Bäckereifiliale, ein Chinarestaurant, Bowling-Bahnen, ein Bürogebäude mit Friseur im Erdgeschoss und im vierten Obergeschoss eine Betriebsleiterwohnung, die vom Geschäftsführer und einer Gesellschafterin der Klägerin bewohnt wird. Am

  1. Januar 2012 beantragten die Beigeladenen die Erteilung eines Vorbescheides. Nach Darstellung im Schreiben vom
  2. Januar 2012 soll in den derzeit weitgehend leerstehenden Gebäuden auf dem Grundstück am ..., Fl.Nr. ... und dem ehemaligen Sozialgebäude der ... auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... eine Gemeinschaftsunterkunft für ca. 30 Asylbewerber eingerichtet werden. Die Mehrzahl der Unterkünfte soll in dem zweigeschossigen Gebäude eingerichtet werden, teilweise auch im erdgeschossigen Gebäude. Ein Büro für die Betreuung der Asylbewerber werde geplant. Mit Bescheid vom
  3. März 2012 erteilte die Stadt ... den Beigeladenen den beantragten Bauvorbescheid mit verschiedenen Nebenbestimmungen. Von einer Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO wurde entsprechend des Antrags der Beigeladenen abgesehen. Die hiergegen erhobene Klage (Au 4 K 12.597) wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg in der mündlichen Verhandlung vom
  4. Juli 2012 ruhend gestellt und am
  5. Januar 2013 statistisch erledigt. Am
  6. Juni 2012 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber (ca. 30 Bewohner) auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und einer Teilfläche von ... jeweils Gemarkung ... Mit Bescheid vom
  7. August 2012 genehmigte die Beklagte den Beigeladenen die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... Gemarkung ... Hiergegen ließ die Klägerin am
  8. September 2012 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen, den Bescheid der Beklagten vom
  9. August 2012 aufzuheben. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte verkenne, dass in der Rechtsprechung nicht geklärt sei, dass es sich bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber um eine Einrichtung für soziale Zwecke handele. Auch wenn eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch ausstehe, so hätten sich die Oberverwaltungsgerichte bereits eindeutig positioniert. Nach deren Rechtsprechung sei eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Gebieten, deren Bestand faktisch einem Gewerbegebiet entspreche, nicht zulässig, denn diese Unterkünfte seien bauplanungsrechtlich grundsätzlich als Wohngebäude zu beurteilen. Aber auch wenn man unterstelle, dass es sich um eine Einrichtung für soziale Zwecke handle, sei eine ausnahmsweise Zulassung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hätte bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, dass – auch wenn man von einer Einrichtung für soziale Zwecke ausgehe – eine Wohnnutzung gegeben sei. In diesem Zusammenhang sei wohl auch die Beklagte der Auffassung, dass es sich um Wohnnutzung handle, denn sie führe im Bescheid selbst aus, dass diese Wohnnutzungen im Gewerbegebiet verträglich aufgenommen werden könnten. Selbstverständlich könnten Wohnnutzungen in einem Gewerbegebiet niemals verträglich aufgenommen werden, sofern es sich nicht um Wohnnutzung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handele, die mit Hauptnutzungen in Beziehung stünden. Wenn dies nicht vorliege, sei ein dauerhaftes Wohnen in einem Gewerbegebiet jedoch nicht möglich. Die Verfahrensdauer im Asylverfahren von teilweise von über fünf Jahren zeige, wie lange die Asylsuchenden bis zum Abschluss ihres Verfahrens in einer Asylbewerberunterkunft lebten, also wohnen müssten. Daher sei – auch wenn man eine Asylbewerberunterkunft als Einrichtung für soziale Zwecke annehme – ein entscheidender Faktor, dass im Vergleich zu anderen Einrichtungen für soziale Zwecke ein sehr langes Wohnen gegeben sei. Bei anderen Einrichtungen für soziale Zwecke, die in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig seien, handele es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt, so dass kein Wohnen gegeben sei. Bei einer Asylbewerberunterkunft sei der Anteil des Wohnens überwiegend und es stelle sich die Frage, welcher soziale Zweck hier noch erfüllt werden könne. Weiter habe die Beklagte in ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, dass eine ausnahmsweise Zulässigkeit in einem Gewerbegebiet nicht notwendig wäre, wenn die Beklagte andere Objekte im Stadtgebiet nutzen würde. Die Beklagte selbst habe zahlreiche geeignete Objekte, die für eine Asylbewerberunterkunft geeignet wären. Auch sei nicht berücksichtigt, dass die Inhaber der Gewerbebetriebe bei Zulassung der Wohnnutzung durch Asylsuchende in ihrer Entwicklung beeinträchtigt würden. Zum Schutz der in der Nachbarschaft wohnenden Asylsuchenden müsse bei etwaigen Veränderungen im Gewerbegebiet mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen gerechnet werden. Niemand würde die Asylsuchenden einer entsprechenden Belastung aussetzen wollen, weshalb die Situation mit der sogenannten „heranrückenden Wohnbebauung“ vergleichbar sei. Soweit die Beklagte im Bescheid ausführe, dass für ein „Wohnen“ die Freiwilligkeit als typisches Merkmal fehle, sei zu erwidern, dass wohl auch bei einer Asylbewerberunterkunft Lebensführung und Häufigkeit im Sinne des Wohnbegriffs zu bejahen sei. Womöglich sei daher das konkrete Nutzungsverhältnis für die planungsrechtliche Bewertung mit entscheidend. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die geplante Asylbewerberunterkunft sei bauplanungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben habe als Einrichtung für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden können, ohne dass das sogenannte Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch verletzt worden wäre. Es sei das zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme gewahrt. Entsprechend einer Gemeinschaftsunterkunft seien im zweigeschossigen südlichen Gebäude im Erdgeschoss drei Zweibett- und drei Dreibettzimmer und im Obergeschoss ein Zweibett-, vier Dreibett- und ein Vierbettzimmer vorgesehen. Im nördlichen eingeschossigen Flachdachgebäude seien ein Einzel-, ein Zweibett- und ein Vierbettzimmer vorgesehen. Alle Etagen enthielten die dazugehörigen Gemeinschaftsküchen und gemeinschaftlichen sanitären Einrichtungen. Das aus einem Raum bestehende Büro der Hausverwaltung und Heimleitung befinde sich im Dachgeschoss des zweigeschossigen Gebäudes. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung seien gegeben. Nachdem es sich nicht um eine Wohnnutzung handele, stelle sich die Frage einer Befreiung nicht. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nicht verletzt. dabei sei berücksichtigt, dass Anlagen für soziale Zwecke in einem Gewerbegebiet keinen höheren Schutz vor Störungen genössen als dort nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassene Betriebswohnungen und dass sie unabhängig von der Differenzierung zwischen Unterbringung und Wohnen keinen ungesunden Immissionsverhältnissen ausgesetzt sein dürften. Dies sei gewahrt. Die Andienung des Verbrauchermarktes zur Nachtzeit sei weiterhin gewährleistet. Auch sonst sei nicht ersichtlich, welche Nutzungen auf den Grundstücken der Klägerin durch die Asylbewerberunterkunft und ihre Nutzung beeinträchtigt seien. Somit sei die Klägerin auch hinsichtlich ihrer eigenen Grundstücke in der näheren Umgebung durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht in unzumutbarer Weise in konkreten schutzwürdigen Interessen betroffen, was für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Funktion notwendig wäre. Aus der vom Umweltingenieur durchgeführten Lärmberechnung „Umgebung Einkaufsmarkt ...“ sei ersichtlich, dass die Summe der Emissionen von benachbarten Stellplätzen, der Spielothek und des Lkw-Lieferverkehrs am ...-Markt an beiden Gebäuden der Beigeladenen die Immissionsrichtwerte eines Gewerbegebiets von 50 dB(A) nachts unterschritten, während am Immissionsort Betriebsleiterwohnung der Klägerin der Richtwert gerade eingehalten werde. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom
  10. September 2012 wurden die Bauherren zum Verfahren beigeladen. Sie ließen mit Schriftsatz vom
  11. Oktober 2012 die Abweisung der Klage beantragen. Sämtliche Beteiligte haben inzwischen auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakten. Gründe Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin wird durch die von der Beklagten gegenüber den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom
  12. August 2012 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Erforderlich für den Erfolg der Klage ist nicht nur, dass der Genehmigungsbescheid vom
  13. August 2012 rechtswidrig ist, sondern dass darüber hinaus die Klägerin durch die Rechtswidrigkeit auch in ihren, d.h. in nachbarschützenden Rechten, verletzt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  14. Aufl. 2012, Rn. 26 zu § 113). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Anspruch der Klägerin auf Gebietserhaltung ist hier nicht verletzt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 34 BauGB. Der Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin (vgl. BVerwG vom 18.12.2007 Az. 4 B 55/07 , BayVBl. 2008, 765 ) ist vorliegend nicht verletzt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen den vermeintlichen Anspruch auf Bewahrung des Charakters eines Gewerbegebiets. Denn die hier maßgebliche nähere Umgebung des Bauvorhabens im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB entspricht einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. In einem Gewerbegebiet sind Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 zulässig. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.1.2012, § 4 BauNVO Rn. 92). Asylbewerberunterkünfte sind regelmäßig Anlagen für soziale Zwecke und damit weder Wohngebäude noch Beherbergungsbetriebe (vgl. BayVGH vom 13.9.2012 – 2 B 12.109 - m.w.N.). Anlagen für soziale Zwecke sind nicht nur Einrichtungen, die, wie etwa Betriebskindergärten, in einem funktionellen Zusammenhang mit den in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten Hauptnutzungen stehen. Eine derartige begriffliche Einengung, wie sie gelegentlich vorgenommen wird (vgl. OVG Schleswig, B.v. 16.10.1991, NVwZ 1992, 590 ), findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Die gebotene Einschränkung erfolgt vielmehr dadurch, dass die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen im Interesse der Wahrung des Gebietscharakters nur ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässig sind. Trotz der vorhandenen Bezüge zu einer Wohnnutzung dient das angegriffene Bauvorhaben nicht dem Wohnen im Sinne der Begriffsbestimmung der Baunutzungsverordnung. Zum Wohnen gehört eine auf gewisse Dauer angelegte, eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens und der mit der Haushaltsführung verbundenen Tätigkeiten (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1992, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 10; OVG Bremen, B.v. 22.9.1992 - 1 B 83/92 -). Davon kann vorliegend nach der vorgesehenen Nutzungsweise und der baulichen Ausgestaltung des Übergangswohnheims nicht ausgegangen werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die häuslichen Wohnbedürfnisse der dem Heim zugewiesenen Asylbewerber dort während des sich auf eine bestimmte Zeit erstreckenden Zeitraumes in den dafür auch objektiv geeigneten Räumen des Gebäudes befriedigt werden. Gegen die Qualifizierung als „Wohngebäude“ spricht jedoch die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Aufenthalts der Asylbewerber in dem Heim. Die Asylbewerber werden dort auf behördliche Anordnung ohne eigene Wahlmöglichkeiten eingewiesen und dürfen diese ihnen zugewiesene Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Asylverfahrensgesetz nicht auf Grund eigener Entscheidung wieder aufgeben. Es fehlt damit die für die Begründung und Aufrechterhaltung eines Wohnverhältnisses typischerweise kennzeichnende Freiwilligkeit. Auch werden die Asylbewerber hinsichtlich der Ausgestaltung ihres Aufenthalts in dem Heim der Bestimmung durch die Leitung eines Heimleiters unterworfen. Gegen die Einstufung als „Wohnen“ spricht jedenfalls der Zwangscharakter der Unterbringung (vgl. VG Augsburg, U.v. 24.4.2002 - Au 5 K 01.839 - m.w.N.). Die streitgegenständliche Asylbewerberunterkunft dient daher in erster Linie der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Da im Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sind, ist ein Anspruch der Klägerin auf Erhaltung der Gebietsart nicht gegeben. Da es sich in diesem Gebiet um die bisher einzige soziale Einrichtung handelt, verändert sich hierdurch der Gebietscharakter nicht. Das Vorhaben verletzt auch nicht das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Klägerin. Ein Vorhaben, das sich wie das streitgegenständliche Vorhaben innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens hält, kann sich trotzdem nicht einfügen, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris vom 27.8.1998). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - m.w.N.). Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig ist und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist oder ob es sich – umgekehrt – um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Wertminderungen, die etwa durch Mietminderungen der Mieter verursacht werden, als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - NVwZ 1997, 384 ). Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche. Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Klägerin nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die jeweiligen Gewerbenutzungen durch das Bauvorhaben der Beigeladenen unzumutbar beeinträchtigt werden könnten. Jedenfalls hat die Klägerin hierzu konkret nichts vorgetragen. Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass es infolge von Abwehransprüchen der Beigeladenen bzw. der Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft zu Einschränkungen der zulässigen gewerblichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin kommen könnte. In diesem Zusammenhang ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit der Bewohner eines Übergangswohnheims, etwa gegenüber den von Gewerbebetrieben ausgehenden Geräuschemissionen, schon wegen der nur vorübergehenden Unterbringung geringer zu veranschlagen ist als diejenige der Wohnbevölkerung im Falle einer heranrückenden Wohnbebauung (OVG Bremen, B.v. 22.9.1992 - 1 B 83/92 -). Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 709 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 9.9.7.1 des Streitwertkatalogs). Permalink: http://openjur.de/u/619976.html Kommentare

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