Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten "einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der räuberischen Erpressung in fünf Fällen, einer versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Anstiftung zur Falschaussage, eines Raubes in Tateinheit mit versuchter Erpressung und Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung des Landgerichts im Fall II B 1 sowie die Strafzumessungserwägungen, insbesondere die Strafrahmenwahl in den Fällen II A 2 und 3 der Urteilsgründe, beanstandet, nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2001 Bezug. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in den Fällen II C 1 und 2 der Urteilsgründe. 1. Nach den Feststellungen kam es im August 2000 "häufig zu brutalen Übergriffen" des Angeklagten und "teilweise" auch seines Bruders Karl-Heinz auf den seit mehreren Monaten bei dem Angeklagten wohnenden Peter H. . Dieser war "aufgrund seiner Alkoholprobleme und schwachen Persönlichkeit nicht zur Gegenwehr" fähig und wurde "wegen angeblicher Verfehlungen oder auch nur aus einer Laune heraus mißhandelt, zum Teil so heftig, daß eine ärztliche Behandlung erforderlich wurde". Bei einem dieser Vorfälle drückte der Angeklagte eine Zigarette auf der Brust oder dem Arm des Zeugen H. aus. Der Zeuge erlitt dabei heftige Schmerzen und behielt eine Brandwunde zurück (Fall II C 1 der Urteilsgründe). Bei anderer Gelegenheit "verletzte der Angeklagte den Zeugen unter Verwendung eines Messers am linken Knie" (Fall II C 2 der Urteilsgründe). 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, in denen zudem ergänzend auf Lichtbilder verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), die am 24. August 2000 von den damals noch nicht verheilten Verletzungen gefertigt wurden, die Annahme gerechtfertigt, der Angeklagte habe diese Körperverletzungen jeweils mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1999, 616 ; BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01 ; zu § 223 a StGB a.F. vgl. BGHSt 3, 105 , 109; 14, 152 , 155). Entgegen einer im Schrifttum im Hinblick auf die Verschärfung der Strafandrohung des § 224 Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG vertretenen Auffassung sind an die Annahme der "Gefahr einer erheblichen" Verletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als bisher (so aber u.a. Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 3. Aufl., § 14 Rdn. 7 a m.N.: "Gefahr einer 'gravierenden Verletzung' "), denn der Gesetzgeber hat bei der Fassung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB abweichend von dem Gesetzentwurf (vgl. § 223 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F des Entwurfs eines 6. StrRG, BT-Dr. 13/8587, S. 6, 36) bewußt auf die zunächst vorgesehene im Vergleich zu § 223 a StGB a.F. einschränkende Bedingung verzichtet, daß durch die Tat die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung der verletzten Person vorliegen muß. Dies hätte entgegen dem Anliegen des Gesetzentwurfes zu einer teilweisen Rücknahme der Strafdrohung geführt (vgl. BT-Dr. 13/8587, S. 60, 82; 13/9064, S. 15).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.