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OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2013 - Az. I-20 U 222/11

Obsah (4)§ 8§ 11Art. 28§ 12

Tenor Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagte

§ 8Abs.

3 Nr. 2 UWG prozessführungs- und anspruchsberechtigt. Die Voraussetzungen der Angehörigkeit einer erheblichen Zahl von Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und einer für die Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgabe erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung betreffen nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (BGH, GRUR 2006, 873 , 874 - Augenoptiker-Mittelstandsvereinigung) und sind daher von Amts wegen zu prüfen. Vorliegend unterliegt die Klagebefugnis keinen Bedenken. Es reicht, dass die Gewerbetreibenden aus der einschlägigen Branche im Verband - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann; es kommt nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt (BGH, GRUR 2009, 692 Rn. 12 - Sammelmitgliedschaft VI). Dass der Kläger diese Voraussetzung erfüllt, ist dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Für das Vorhandensein der erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung spricht beim Kläger, der seit vielen Jahren entsprechend tätig ist und in dieser Zeit immer als entsprechend ausgestattet angesehen worden ist (zuletzt BGH, GRUR 2012, 1058 - Euminz), eine tatsächliche Vermutung (BGH, GRUR 1997, 476 - Geburtstagswerbung II). Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung der Produkte "X. Y. Collagen-Lift-Drink" (Typ II), "X. Y. Flexi-Bel nova Gelenkkapseln", "X. Y. Cholesterin-Balance", "X. Y. Optimal Hair & Repair Kapseln für Haut, Haare, Nägel Set", "X. Y. CellClean-Kapseln mit Chorella" und "X. Y. Venovit Nova Kapseln" mit den vorstehend wiedergegebenen Aussagen aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB.

§ 11Abs.

1 Nr. 2 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter Angabe einer Wirkung zu bewerben, die wissenschaftlich nicht ausreichend gesichert ist. Bei § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, GRUR 2008, 1118 Tz. 15 - MobilPlus-Kapseln). Der Wirksamkeitsnachweis obliegt den Beklagten. Wer mit einer an das Gesundheitsbewusstsein der von ihm angesprochenen Verkehrskreise appellierenden Aussage werbend hervortritt, die den Eindruck einer wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis vermittelt, übernimmt die Gewähr für deren Richtigkeit und muss daher im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe auch beweisen (BGH, GRUR 1991, 848 , 849 - Rheumalind II; BGH, GRUR 1971, 153 , 155 - Tampax). Für den Nachweis des in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFBG ausdrücklich normierten Wirksamkeitserfordernisses gilt nichts anderes, auch der ist vom Hersteller beziehungsweise Anbieter des Lebensmittels zu erbringen (vgl. BGH, GRUR 2010, 359 Tz. 17 - Vorbeugen mit Coffein, zum gleichlautenden § 27 Abs. 1 Nr. 1 LFGB). Der Nachweis der Wirksamkeit ist durch die Vorlage von Studien zu erbringen, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sind (BGH, GRUR 2009, 75 Tz. 24 - Priorin), wobei sich die hinreichende wissenschaftliche Absicherung schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben kann, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht ( GRUR 2010, 359 Tz. 18 - Vorbeugen mit Coffein). Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein wissenschaftlich fundierter Wirksamkeitsnachweis grundsätzlich die Vorlage einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung erfordert (so OLG Frankfurt, Urt. v.

  1. Jan. 2006, 6 U 241/04 , Priorin-Kapseln, BeckRS 2006 03996 ). Der Senat hat in seinem Urteil vom
  2. November 2009, I- 20 U 194/08 , ausgeführt, dass der Verzicht auf einen solchen, als Goldstandard bezeichneten Nachweis nicht nur auf eine vertretbare Absenkung des Niveaus hinausläuft, sondern in der Regel den faktischen Verzicht auf die gesetzliche Forderung eines Nachweises der Wirksamkeit bedeutet, da eine nicht randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudie wegen des nicht zu unterschätzenden Placeboeffekts oftmals wertlos ist (ZLR 2010, 343; MD 2010, 170; BeckRS 2010 03043 ). Er hat sich dabei auf die breit angelegte GAIT-Studie gestützt (New England Journal of Medicine 2006, Vol. 354, S. 795 ff.). Nicht umsonst fordert auch der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, dass der Nachweis der behaupteten Wirkung eines Lebensmittels in der Regel nur durch eine gezielte Interventionsstudie am Menschen erbracht werden kann, die doppelblind und randomisiert geführt wurde (Bundesgesundheitsblatt 2000, 540). Diese Auffassung des Senats, der sich auch das Oberlandesgericht Karlsruhe angeschlossen hat (MD 2011, 522), hat jedenfalls für den Bereich diätetischer Lebensmittel nunmehr auch höchstrichterliche Billigung erfahren (BGH; GRUR 2012, 1164 Rn. 20 - Arthrostar). Die vorgelegten Untersuchungen genügen in der gegebenen Form schon grundlegenden Anforderungen an einen wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis nicht. Anlage B 1 ist eine Dissertation zu zellchemischen Untersuchungen der Wirkung von Peptiden und Proteinhydrolysaten auf Humanzellen und keine Studie zur hautstraffenden Wirkung oraler Collagengaben. Soweit derartige Untersuchungen erwähnt werden, fehlt es an einer aussagekräftigen Darstellung der Studien, die dem Gericht ein Nachvollziehen der Interpretation und Wertung erlauben würde. Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, Äußerungen von Wissenschaftlern unbesehen zu glauben, es muss diese vielmehr für die Gewinnung der erforderlichen richterlichen Überzeugung auch nachvollziehen können. Der Senat hat auf diesen Umstand bereits im Verfahren I- 20 U 85/10 hingewiesen, das ebenfalls gegen die Beklagte gerichtet war; eine Vorlage der Studien ist gleichwohl nicht erfolgt. Anlage B 2 ist zwar eine wissenschaftliche Untersuchung, aber eine zur Gewichtsreduktion durch ein Schlankheitsmittel auf Collagenbasis. Es wurden Gewicht, Körperumfang und Körperfettanteil gemessen. Zur Haut finden sich lediglich allgemeine Aussagen, wie die, dass sie in fast allen Fällen geschmeidiger, besser mit Feuchtigkeit versorgt und reiner geworden sei. Ob dies auf die Collagengabe oder die Ernährungsverbesserung zurückzuführen ist, wird nicht dargelegt; für die Autoren handelt es sich lediglich um einen für den Untersuchungsauftrag unerheblichen Nebeneffekt. Die Studie leidet zudem an einer mit zwölf Probanden sehr kleinen statistischen Basis, vor allem aber fehlen jedwede Angaben zur verabreichten Collagenmenge. Die Mengenangabe bezieht sich auf das untersuchte Produkt "Slendernight", zu dessen Zusammensetzung lediglich ausgeführt wird, dass es Collagenhydrolysat enthält, ohne dessen Anteil und sonstige Inhaltsstoffe offenzulegen. Eine wissenschaftliche Untersuchung zur hautstraffenden Wirkung von Collagen ist dies nicht. Anlage B 3 ist ein Artikel aus der Ärztezeitung, der sich noch dazu ausschließlich mit Gelenkbeschwerden befasst. Gleiches gilt für Anlage B 4, einen Artikel aus einer orthopädischen Fachzeitschrift. Auch der befasst sich mit Gelenkbeschwerden. Aussagen zur Haut, für die im Übrigen das vorstehend Ausgeführte entsprechend gelten würde, finden sich hier nicht. Bei der Anlage B 5 handelt es sich um eine Kurzzusammenfassung einer japanischen Studie, ein sogenanntes Abstract. Zur wissenschaftlichen Absicherung ist eine solche Inhaltsangabe ohne Interpretation und Wertung untauglich. Ein Abstract macht auf eine wissenschaftliche Untersuchung aufmerksam und gibt so dem Interessierten die Möglichkeit, die Studie anzufordern. Eine Auseinandersetzung mit den Untersuchungen selbst, vermag es jedoch nicht zu ersetzen. Auch hierauf ist die Beklagte bereits im Verfahren I- 20 U 85/10 hingewiesen worden. Soweit die Beklagte auf die Zugabe von Zink und Vitamin C verweist, ist auch für diese nur ein Beitrag zum normalen Hautbild und zur normalen Collagenbildung gesichert, nicht jedoch eine Reparatur des Collagennetzes und ein Liften der Haut. Zudem kommt es nicht auf die Wirksamkeit einzelner Inhaltsstoffe, sondern die des konkreten Produkts an. Die Beklagte vertreibt das Produkt nicht allein als Vitamin- und Mineralstoff-Kombination, sondern gerade auch und sogar in erster Linie im Hinblick auf seine Inhaltsstoff Collagen als ein Mittel zur Regeneration der Haut (vgl. BGH, GRUR 2012, 1164 Rn. 27 - Arthrostar). Die auf das Produkt "Flexibel nova" bezogene Aussage, da sei genau das drin, was Gelenke unterstützt, wird vom Verkehr im Sinne einer Erhaltung oder sogar, da es auch zur einer "besonderen Unterstützung" geeignet sein soll, der Wiederherstellung der Funktionalität der Gelenke verstanden. Einen Nachweis der entsprechenden Wirksamkeit hat die Beklagte für das konkrete Produkt nicht angetreten; die zu einzelnen Inhaltsstoffen angemeldeten Health Claims haben in die nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
  3. Dezember 2012 in Kraft tretende Positivliste zu Art. 13 HCVO zu Recht keinen Eingang gefunden. Mit Glucosamin und Chondroitin hat sich der Senat unter Bezug auf die GAIT-Studie bereits befasst (MD 2010, 170), die auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Arthrostar" diesbezüglich anführt ( GRUR 2012, 1164 Rn. 28). Ob die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung auf den eigenen Hausarzt noch aus anderen Gründen unzulässig ist, kann dahinstehen, da sie den erforderlichen Wirksamkeitsnachweis jedenfalls nicht zu ersetzen vermag. Es entlastet die Beklagte nicht, dass die die Produkte "Cholesterin-Balance", "Optimal Hair & Repair Kapseln für Haut, Haare, Nägel Set", "CeIlClean-Kapseln mit Chlorella" und "Venovit Nova Kapseln" betreffenden Aussagen von Anrufern stammen. Der Begriff der Verwendung gesundheitsbezogener Äußerungen Dritter im Bereich der Werbung für Lebensmittel setzt nicht voraus, dass sich der Werbende deren Aussageinhalt zu eigen macht. Es reicht vielmehr aus, dass solche zur Werbung geeigneten Äußerungen Dritter im Rahmen einer Werbung unmittelbar wiedergegeben oder zitiert werden oder dass bloß auf sie hingewiesen wird, wenn die Äußerungen in einer Weise mit der Werbung verbunden sind oder werden, dass aus der Sicht des Verbrauchers ernsthaft der Eindruck entstehen kann, das gerade beworbene Mittel könne die vom Dritten angesprochene Krankheit verhüten. Auch dann besteht nämlich die Gefahr, dass der Selbstmedikation Vorschub geleistet wird, was die Vorschrift verhindern will. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Werbende bei der Verwendung der Drittaussagen geplant und zielgerichtet vorgeht. Eine Wertung oder Einordnung der Äußerung braucht der Werbende selbst dabei nicht vorzunehmen. Der Werbende braucht unter Umständen noch nicht einmal aktiv zu werden. Es kann im Rahmen einer Fernsehwerbesendung mit Zuschauerbeteiligung genügen, wenn der Werbende es geduldet hat, dass im Rahmen einer reklamehaften Anpreisung seiner Produkte in dieser Sendung Werbeaussagen von anrufenden Zuschauern so einbezogen werden, dass bei den zuschauenden Verbrauchern der Eindruck entsteht, diese Werbeaussagen seinen Teil der zu vermittelnden Werbeinformation (KG, MD 2010, 154, 159; OLG Hamm, Urt. v.
  4. Okt. 2006, 4 U 8/06 , BeckRS 2006, 14607 ; Senat, MD 2008, 359, 360/361). Das Sendeformat der Werbesendung ist darauf angelegt, Zuschauer zu krankheitsbezogenen telefonischen Äußerungen zu animieren. Die Möglichkeit zu Anrufen in der Sendung spielt mit dem natürlichen Mitteilungsbedürfnis vieler Menschen, wobei ein solches häufig gerade dann gegeben ist, wenn ein Zuschauer glaubt, besondere, eher außergewöhnliche Erfahrungen mit dem Produkt gemacht zu haben (vgl. a. KG, MD 2010, 154, 160). Hinweise, die Äußerungen beruhten allein auf persönlichen Erfahrungen, von denen man sich "aus rein rechtlichen Gründen komplett distanzieren" müsse, verstehen die Zuschauer schon wegen des durch das Wort "rein" nochmals betonten Adjektivs "rechtlich" als rein formalen Hinweis, dem sie regelmäßig keine größere Bedeutung beimessen. Gleiches gilt für Aussagen wie "Sie wissen, rechtliche Gründe, ich muss da so´n bisschen einschränken". Rechtliche Gründe sind in den Augen der Zuschauer gerade keine tatsächlichen Gründe, die sie für allein relevant halten. Auch soweit der Geschäftsführer der Beklagten zu
  5. die Zuschaueräußerung betreffend eine Gewichtsreduktion durch die Einnahme von CellClean mit dem Hinweis, es handele sich eigentlich um ein Produkt zur Entschlackung, kommentiert hat, liegt hierin keine hinreichende Distanzierung, da dieser Effekt nicht nur nicht in Abrede gestellt, sondern durch Aussagen wie "Hammer!", "Toll!" und "Super!" anschließend nachgerade vereinnahmt wird. Hinsichtlich der Bewerbung des Produkts "Cholesterin-Balance" wird die Aussage einer Anruferin, sie beziehe "die Tabletten für den Cholesterin", sie habe vor zwei Monaten angefangen und sei von damals fast 300 runter gekommen, vom Verkehr im Sinne einer Absenkung des Cholesterinwertes auf 300 mg/dl Blut und damit im Sinne einer Eignung des Produkts zur Cholesterinsenkung verstanden. Für diese, aber auch für die anderen von den Zuschauern behaupteten Wirkungen hat die Beklagte keinerlei Nachweis angeboten. Soweit die Beklagte zu
  6. hinsichtlich des "Optimal Hair & Repair Kapseln" auf ihre bereits anlässlich einer früheren Auseinandersetzung abgegebenen Unterlassungserklärung verweist (Anlage K 31), nimmt dies der Klage auch insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da die Unterlassungserklärung die vorliegende Behauptung jedenfalls nicht eindeutig erfasst. Es genügt nicht, dass der Kläger sein Begehren möglicherweise auch mit Hilfe des im vorausgegangenen Verfahren erstrittenen Titels hätte erreichen können, wenn der Ausgang eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ungewiss ist und eine Verjährung der auf Grund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden Ansprüche droht (BGH, GRUR 2011, 742 - Leistungspakete im Preisvergleich). Die von den Beklagten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht veranlasst, wobei dahinstehen kann, ob es Aufgabe der EFSA oder der EU-Kommission ist, Gutachten in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen abzugeben. Bei der ihm obliegenden Beweisführung, dass die von ihm aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Kenntnissen entsprechen, kann sich der Werbende nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen, eine Führung des Beweises der Richtigkeit seiner Behauptungen durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt nicht in Betracht (Senat, Urt. v.
  7. März 2011, I- 20 U 85/10 ; KG, Beschl. v.
  8. Nov. 2010, 5 U 83/09 , BeckRS 2011, 00956 ; OLG Hamburg Urt. v.
  9. Jun. 2012, 3 U 97/11 , BeckRS 2012, 17923 ).

§ 11Abs.

1 Nr. 2 LFGB ist es verboten, Lebensmitteln eine Wirkung beizulegen, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Die Wirkung muss folglich bereits in dem Moment wissenschaftlich gesichert gewesen sein, in dem sie dem Lebensmittel beigelegt wird. Die Zulassung einer Führung des Beweises durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse liefe zudem darauf hinaus, dem Werbenden zu ermöglichen, eine Wirksamkeit erst einmal auf "gut Glück" zu behaupten. Zum einen würde hierdurch der klagende Mitbewerber oder Verband mit einem erheblichen Kostenrisiko belastet, da er mit den Kosten einer umfassenden wissenschaftlichen Untersuchung belastet würde, wenn sich die Behauptung des Werbenden zufälligerweise durch ein solches Sachverständigengutachten als richtig herausstellen sollte. Vorliegend müsste eine repräsentative Anzahl von Personen untersucht werden, wobei nach Auffassung des Senats eine Doppelblindstudie geboten wäre. Dabei müssen die unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten berücksichtigt und jeweils in repräsentativer Zahl in beiden Gruppen vertreten sein. Eine solche Studie kann leicht fünfstellige Beträge verschlingen. Ein Risiko, das viele Mitbewerber von einem Vorgehen ganz abhalten würde. Zum anderen würde dem Werbenden gestattet, auf Kosten der Gesundheit der Verbraucher quasi "Roulette zu spielen". Letzteres ist entscheidend. Nur bei einer Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und bekannte Erkenntnisse kann der Grundsatz, auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, bei dem die Gefahr von Schäden besonders groß ist, nur solche Werbeangaben zuzulassen, die gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH, GRUR 1971, 153 , 155 - Tampax), umfassend verwirklicht werden (Senat, Urteil vom

  1. Nov. 2007, I- 20 U 172/06 , BeckRS 2008 03329 ; Urteil vom
  2. Aug. 2009, I- 20 U 41/08 , BeckRS 2009 29362 ). Anderes ist auch der Entscheidung "Vorbeugen mit Coffein" des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. So hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil lediglich deshalb aufgehoben, weil dem Werbenden der Nachweis, dass die von ihm vorgelegte Studien lege artis durchgeführt worden seien und die sich aus ihnen ergebende Wirkungsaussage zutreffend sei, allein mit der Begründung abgelehnt worden war, die Studien seien nicht Gegenstand einer allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion gewesen ( GRUR 2010, 359 Tz. 16) und betont, die wissenschaftliche Absicherung setze nicht voraus, dass die dem beworbenen Mittel beigelegte Wirkung Gegenstand einer allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion geworden ist (Tz. 19). Diese kann sich zwar schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht. Zumindest deren Vorlage bedarf es jedoch in jedem Fall. Nicht ohne Grund wird der Bundesgerichtshof die von der Beklagten im Verfahren I- 20 U 85/10 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, die gerade auf die Nichtzulassung der Erbringung des Wirksamkeitsnachweises im Prozess gestützt worden war, durch Beschluss vom
  3. Februar 2012, I ZR 77/11, verworfen haben. An der Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Werbeaussagen hat sich auch durch das Inkrafttreten der Health-Claims-Verordnung (HCVO) nichts geändert. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht in die Liste

den Art. 13 und 14 aufgenommen sind. Dabei stellen auch die das Produkt "Collagen-Lift-Drink" (Typ II) betreffenden Werbeaussagen gesundheitsbezogene Wirkungsangaben im Lichte der HCVO dar. Der "Collagen-Lift-Drink" soll das Collagennetz von innen reparieren, Muskeln und Bänder stützen und stärken und die Haut so von innen straffen und liften, um so jugendliche Konturen zu schaffen. Der Behauptung einer Eignung zur Straffung und Liftung der Haut geht über einen Beitrag zur Darstellung eines normalen und folglich auch altersgemäßen Zustands weit hinaus, ein Gesundheitsbezug kann diesen Behauptungen nicht abgesprochen werden. Die Liste nach Art. 13 HCVO ist zwar zwischenzeitlich verabschiedet worden, sie ist jedoch erst zum 14. Dezember 2012 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Kraft getreten, wobei sie die von der Beklagten für ihre Produkte in Anspruch genommenen Claims ohnehin nicht enthält. Mit Blick auf den zur Erstellung der Liste erforderlichen Zeitaufwand hat der europäische Gesetzgeber zur Vermeidung einer rechtlichen Unsicherheit in Art. 28 ausdrücklich als solche bezeichnete Übergangsmaßnahmen geschaffen.

Art. 28Abs.

5 dürfen gesundheitsbezogene Angaben zwar bis zur Annahme der Liste verwendet werden, aber nur, sofern die Angaben der Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. Bis zur Annahme der Liste ist § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB folglich kraft ausdrücklichen Verweises auf die einzelstaatlichen Vorschriften in jedem Fall anzuwenden. Zudem sieht die HCVO auch selbst in Art. 5 Abs. 1 lit. a. für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben den Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirksamkeit anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise vor. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht veranlasst. Der Wortlaut der Übergangsvorschrift in Art. 28 Abs. 5 HCVO ist eindeutig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Erwägungsgrund 13 der Umsetzungsverordnung zur HCVO. Danach sollen die beantragten Health Claims bis zur Entscheidung der Kommission weiter benutzt werden können, aber nur in Übereinstimmung mit den in Art. 28 Abs. 5 HCVO niedergelegten Überleitungsmaßnahmen. Gestattet ist folglich nur die Weiterbenutzung bislang nach nationalem Recht legal verwandter Wirkungsangaben, ein Recht zur (erstmaligen) Benutzung eines bloß angemeldeten Claim, das im Übrigen allen Verbraucherschutzerwägungen zuwiderlaufen würde, soll nicht geschaffen werden. Das mit der Verweisung auf nationale Vorschriften einhergehende Risiko divergierender nationaler Entscheidungen bis zur Verabschiedung der Liste

den Art. 13 und 14 HVCO hat der Europäische Gesetzgeber im Interesse einen zeitlich lückenlosen Verbraucherschutzes für diese Übergangszeit in Kauf genommen (Senat, Urt. v.

  1. März 2011, I- 20 U 85/10 ; OLG Hamburg Urt. v.
  2. Jun. 2012, 3 U 97/11 , BeckRS 2012, 17923 ). Soweit die Kommission für abgelehnte Claims die in Art. 28 Abs. 6 vorgesehene Frist von sechs Monaten anwendet, vermag auch dies ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Art. 28 Abs. 6 HCVO erfasst gesundheitsbezogene Angaben, die unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden, und gestattet deren weitere Verwendung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erlass des Zulassung ablehnenden Beschlusses. Ein Recht zur erstmaligen Nutzung wird auch insoweit nicht geschaffen (OLG Hamburg Urt. v.
  3. Jun. 2012, 3 U 97/11 , BeckRS 2012, 17923 ). Eine faktische Freigabe von noch ungenehmigten und ungeprüften Werbebehauptungen würde ein wesentliches Ziel der Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (Erwägungsgrund Nr. 9 der VO) klar verfehlen (OLG Hamm, Urt. v.
  4. Sep. 2011, I- 4 U 71/11 , BeckRS 2011, 25701 ). Auch diese Vorschrift setzt folglich eine nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässige Verwendung voraus, die vorliegend gerade nicht gegeben ist. Nur insoweit genießen die Werbenden einen gewissen Vertrauensschutz in Bezug auf ihr bis dahin anzuwendendes nationales Recht. Der Verordnungsgeber hat die Fortgeltung nationalen Rechts der Erteilung eines Freibriefs für alle im Zulassungsverfahren befindlichen Angaben vorgezogen. Auch dies war im Übrigen bereits Gegenstand der im Verfahren I- 20 U 85/10 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom
  5. Februar 2012, I ZR 77/11, verworfen hat. Der Kläger hat

§ 12Abs.

1 S. 2 UWG Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung. Der Zinsforderung ergibt sich § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ausgehend von der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 40.000,00 Euro und unter Berücksichtigung der gleichmäßigen Verteilung der Verfahrenskosten auf beide Beklagte im Hinblick auf die Berufung allein der Beklagten zu 1. auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/620164.html Kommentare

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