Tenor I Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juni 2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. III Die Revision wird zugelassen. IV Die Beschwer der Klägerin und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf jeweils 50.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin verlegt die Publikationen "Handelsblatt" und "Wirtschaftswoche". Beide Zeitungen sind sowohl im Einzelverkauf als auch im Abonnement zu gebundenen Preisen erhältlich. Das Preisbindungssystem der Klägerin ist (gedanklich und tatsächlich) lückenlos. Der Beklagte bot im August 2012 auf der Online-Handlesplattform ebay insgesamt 16 Abonnements der Zeitungen "Handelsblatt" und "Wirtschaftswoche" zu unterhalb der gebundenen Preisen liegenden Beträgen zum Kauf an. Die Klägerin hält dieses Verkaufsangebot für kartell- und wettbewerbswidrig. Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Verhalten des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend zur Rechtslage aus. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1 den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr die Publikationen "Handelsblatt" und "Wirtschaftswoche" - wie unter Einblendung der ebay-Angebote des Beklagten näher beschrieben - in Abonnements zu Preisen anzubieten oder anbieten zu lassen, die unterhalb der vom Verlag festgesetzten Preise liegen, 2 den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann, in welchem Umfang, mit welchen Ein- und Verkaufspreisen und mit welcher Gewinnmarge Handlungen der vorstehend in Ziffer 1. beschriebenen Art und Weise betrieben wurden, 3 festzustellen, dass der Beklagte ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder entstehen wird. Der Beklagte war im Verhandlungstermin des Senats säumig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Klägerin nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Klägerin kann den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wegen der bei ebay angebotenen 16 Abonnements auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verkaufsangebot des Beklagten nicht deshalb kartell- oder wettbewerbswidrig gewesen ist, weil die Publikationen "Handelsblatt" und "Wirtschaftswoche" zu Preisen angeboten worden sind, die unter den von der Klägerin festgesetzten Verkaufspreisen lagen. 1. Kartellrechtliche Ansprüche aus § 33 Abs. 1 und 3 GWB scheiden von vornherein aus, weil der Beklagte durch das Angebot der 16 Abonnements keinen Kartellverstoß begangen hat. § 30 Abs. 1 GWB normiert kein (gesetzliches) Ge- oder Verbot. Die Vorschrift erweitert lediglich den unternehmerischen Handlungsspielraum eines Unternehmens, das Zeitungen oder Zeitschriften verlegt. Jenem ist in Abweichung vom Kartellverbot des § 1 GWB eine vertikale Preisbindung seiner Abnehmer gestattet. Macht das Verlagsunternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die betreffenden Abnehmer ausschließlich vertraglich - und nicht, wie es für § 33 GWB erforderlich wäre, kartellgesetzlich - an die festgesetzten Verkaufspreise gebunden. 2.Lauterkeitsrechtliche Ansprüche aus § 4 Nr. 11 UWG kommen gleichfalls schon auf erste Sicht nicht in Betracht. Nach der genannten Vorschrift handelt nur derjenige wettbewerbswidrig, der einer gesetzlichen Marktverhaltensregel zuwider handelt. Daran fehlt es vorliegend. § 30 Abs. 1 GWB ist keine Gesetzesnorm, die (zumindest auch) dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Wie ausgeführt, erschöpft sich der Regelungsinhalt der Vorschrift darin, vertikale Preisbindungsvereinbarungen für Verlagsunternehmen der Zeitungs- und Zeitschriftenbranche vom Kartellverbot des § 1 GWB auszunehmen und sie auf diesem Wege kartellrechtlich zu gestatten. Ob und in welchem Umfang die Verlagsunternehmen von der Möglichkeit einer solchen vertikalen Preisbindung Gebrauch machen, steht in ihrem freien Belieben. Das Gesetz enthält dazu in § 30 Abs. 1 GWB keinerlei Vorgaben. 3. Der Beklagte hat durch sein Verkaufsangebot ebenso wenig im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG Mitbewerber gezielt behindert. Das bloße Ausnutzen eines fremden Vetragsbruchs ist nicht unlauter. Hinzu treten müssen vielmehr besondere die Unlauterkeit begründende Umstände (BGH, BGHZ 171, 73 Rn.15 m.w.N. - Außendienstmitarbeiter). Solche Umstände liegen im Streitfall nicht vor.
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