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BGH, Urteil vom 27.06.2001 - VIII ZR 235/00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt

§ 133, Wortlaut 1 ; Urteil vom 10.

Juli 1998 - V ZR 360/96 , NJW 1998, 3268 =

§ 133, Auslegungsgrundsätze 9).

Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht, so daß das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden ist (vgl. § 561 Abs. 2 ZPO).

  1. a)Nicht haltbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, schon aus dem Wortlaut der Klausel ergebe sich, daß es den Parteien nicht auf dessen Person, sondern allein auf seine Funktion als "Steuerberater der Gesellschaft" angekommen sei. Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, daß der Wortlaut der Vereinbarung beide Auslegungsmöglichkeiten zuläßt, weil sowohl der Name des Steuerberaters als auch dessen berufliche Stellung genannt werden. Greifbare Anhaltspunkte, welche die Bedeutung der Namensnennung hinter der Angabe der Funktion als Steuerberater zurücktreten lassen würden, hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Der Wortlaut rechtfertigt eine solche Schlußfolgerung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gerade nicht. Da er beide Angaben ohne erkennbare Gewichtung, mithin gleichwertig nebeneinander enthält, hätten nur Anzeichen außerhalb der Urkunde, die auf eine bestimmte Willensrichtung der Vertragsparteien hindeuten würden, die Auslegung des Berufungsgerichts zu stützen vermocht (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 aaO ); daran fehlt es jedoch.
  2. b)Zu Recht rügt die Revision darüber hinaus, daß das Berufungsgericht bei einer wörtlichen Deutung der Vertragsklausel stehen geblieben ist und die Interessenlage der Parteien nicht in seine Betrachtung einbezogen hat. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei Ziff. IV.3 des Vertrages um eine Schiedsgutachterabrede handelt, auf die die Vorschriften der §§ 317 ff. BGB entsprechend anwendbar sind. Der Gutachter sollte die von der Beklagten zu tragenden Verbindlichkeiten und die ihr zustehenden Außenstände klarstellend ermitteln und eine Abrechnung vornehmen. Anders als das Oberlandesgericht meint, ging es nicht lediglich um die "Sichtung" von Unterlagen und die Feststellung von Zahlen. Es lag für die Vertragsparteien auf der Hand, daß bei der einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassenden Abrechnung von unterschiedlichen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Klägerin, der Beklagten und Dritten auch Schwierigkeiten auftreten konnten, wie etwa Lücken in der Buchführung, Abgrenzungsfragen oder steuerrechtliche Probleme. Tatsächlich ist eine solche Streitfrage bei der vom Berufungsgericht erörterten Umsatzsteuerpflicht für die Schadensersatzleistung der Firma t. zutage getreten. Schon deshalb könnte es sinnvoll gewesen sein und im Interesse aller Beteiligten gelegen haben, daß der zu dem maßgebenden Zeitpunkt für die Klägerin tätig gewesene Steuerberater B. wegen seiner besseren Detailkenntnisse und der größeren Sachnähe die Abrechnung durchführen sollte. Ferner weist die Revision auf das besondere Vertrauen hin, das zwischen dem Steuerberater B. und beiden Parteien aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit bestand und das es ebenfalls nahelegte, B. und nicht einen Dritten mit der Erstellung der schiedsgutachtlichen Abrechnung zu beauftragen; denn das Verhältnis zwischen den Parteien eines Schiedsvertrages und dem Schiedsgutachter ist, auch wegen der nur begrenzten Anfechtbarkeit seiner Leistungsbestimmung (vgl. § 319 BGB), in besonderem Maße auf ein wechselseitiges Vertrauen aufgebaut. Die Beklagte hatte jedoch nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft keinerlei Einfluß mehr auf die Auswahl des Dritten, hier also des Steuerberaters M. . 2. Mit Erfolg beanstandet die Revision des weiteren, daß die von dem Steuerberater M. vorgelegte Aufstellung -über die vom Berufungsgericht bereits zu Recht beanstandete Einstellung von Zinsen, Versäumniszuschlägen und einer Umsatzsteuervoranmeldung für die Schadensersatzleistung der Firma t. hinaus -einen gravierenden inhaltlichen Mangel aufweist. Dieser Fehler wiegt so schwer, daß die Abrechnung für die Parteien in jedem Falle unverbindlich ist.
  3. a)Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Schiedsgutachten mit dem oben genannten Inhalt entsprechend § 319 Abs. 1 BGB für die Beteiligten nicht verbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist. Eine derartige Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung -offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen. Sie ist darüber hinaus aber auch dann gegeben, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (BGH, Urteil vom 16. November 1987 - II ZR 111/87 , NJW-RR 1988, 506 =

§ 319Abs.

1, Schiedsgutachten 2 m.w.Nachw.).

  1. b)Nicht zu beanstanden ist hiernach allerdings -entgegen der Meinung der Revision -der Zeitraum, auf den sich die Aufstellung des Steuerberaters M. erstreckt. Die von der Revision behauptete Unklarheit besteht insoweit nicht. Sowohl aus der Überschrift ("... bis zum 31. Oktober 1996") als auch aus dem der Abrechnung als Anlage beigefügten Stundungsbescheid des Finanzamtes W. ergibt sich zweifelsfrei, daß die angeführten Steuerschulden nur den Zeitraum bis einschließlich Oktober 1996 betreffen.
  2. c)Durchgreifende Bedenken bestehen aber hinsichtlich des sachlichen Umfangs der Aufstellung. Insofern weist die Abrechnung offensichtliche Lücken auf, die ihre Verwertbarkeit ausschließen.
  3. aa)Nach Ziff. IV.3 des Anteilskaufvertrages hatte der Steuerberater B. auf den Stichtag 1. November 1996 eine Abrechnung aller Verbindlichkeiten der Klägerin an Steuern und Sozialabgaben sowie sämtlicher Außenstände der Klägerin zu erstellen, die im Innenverhältnis von der Beklagten getilgt bzw. ihr zufließen sollten. Der naheliegende und in der Abrechnungsklausel (Ziff. IV.3 Satz 4) ausdrücklich erwähnte Zweck dieser Abrechnung war die Ermittlung eines Saldos, das heißt einer Ausgleichspflicht einer der Parteien. Dies allein war auch interessengerecht, weil es für alle Beteiligten die von ihnen erstrebte abschließende Klarheit über ihre vermögensrechtlichen Beziehungen erbracht hätte. Mit einer einseitigen Aufstellung nur der von der Beklagten auszugleichenden Verbindlichkeiten der Klägerin konnte dieses Ziel von vornherein nicht erreicht werden.
  4. bb)Die von dem Steuerberater M. gefertigte "Abrechnung" wird dem vertraglichen Zweck der Klausel nicht gerecht. Sie läßt nicht erkennen, daß sich der Steuerberater der ihm gestellten Aufgabe bewußt gewesen ist, und ebensowenig, daß er die Buchführung, Jahresabschlüsse und sonstigen einschlägigen Unterlagen der Gesellschaft auf Außenstände, die im Innenverhältnis der Beklagten zustehen sollten, geprüft hat. Die Überschrift "Aufstellung über Steuerverbindlichkeiten sowie Sozialabgaben bis zum 31. Oktober 1996 K. GmbH" besagt das Gegenteil. Daß der Steuerberater M. die ihm gestellte Aufgabe nicht erfüllt, sondern einseitig nur die von der Beklagten zu tragenden Schulden ermittelt hat, führt zur Unverbindlichkeit seiner Bestimmung (entspr. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB), auch mit Wirkung für die als begünstigte Dritte (§ 328 BGB) -nämlich bezüglich eines etwaigen Überschusses der Verbindlichkeiten über die Außenstände -in diese Regelung einbezogene Klägerin. III. Da die von dem Steuerberater M. gefertigte Aufstellung vom 16. Oktober 1998 nach alledem keine ausreichende Grundlage für die Klageforderung darstellt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Damit wird die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem etwaigen Erstattungsanspruch wegen des von dem Anteilskäufers N. abredewidrig nicht an sie, sondern an die Klägerin gezahlten Kaufpreises von 165.000 DM (vgl. § 816 Abs. 2 BGB) hinfällig. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte weitere Zahlungen geleistet hat, die auf den Ausgleichsanspruch der Klägerin anrechenbar sind, kommt es nicht an. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag, mit dem die Klägerin weitere noch nicht bezifferbare und daher in den Zahlungsantrag zu 1 nicht einbezogene Verbindlichkeiten der Beklagten erfassen will, ist gleichfalls aufzuheben. Der Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, da es zur Entscheidung des Rechtsstreits weiterer Feststellungen bedarf. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien erneut zu prüfen haben, ob nach der Schiedsgutachtenklausel in Ziff. IV.3 Satz 3 des Anteilskaufvertrages der damalige Steuerberater der Klägerin B. persönlich oder lediglich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der jeweilige Steuerberater der Klägerin ohne Bindung an die Person des Herrn B. bzw. ein etwaiger Betriebsnachfolger des Steuerberaterbüros B. mit der Abrechnung beauftragt sein sollte. Sollte die betreffende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Erstellung des Gutachtens gehindert sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 100/92 , WM 1994, 1778 =

§ 319Abs.

1 Satz 2, Schiedsgutachten 1), wäre zu prüfen, ob die Schiedsgutachtenabrede, möglicherweise im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung durch die Übertragung der Auswahl des Schiedsgutachters an einen Dritten, noch durchführbar ist. Bei dieser Möglichkeit, der Schiedsgutachtenabrede ihre Geltung zu erhalten, wäre ein Zahlungsanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach zur Zeit nicht gegeben, was im Rahmen von Zumutbarkeitserwägungen zu bedenken ist (vgl. BGHZ 57, 47 , 50 f). Ist die Schiedsgutachtenabrede nicht mehr erfüllbar, ist entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen ( BGHZ 57, 47 , 52; BGH, Urteil vom 1. März 1996 - V ZR 327/94 , NJW 1996, 1748 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 100/92 ,

§ 319Abs.

1 Satz 2, Schiedsgutachter 1 = NJW-RR 1994, 1314 ). Permalink: https://openjur.de/u/62019.html ( https://oj.is/62019 ) Verweise Volltext Zitate 10 Zitiert 26 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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