Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 19. Dezember 2000 aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 24. März 2000 wird als unzulässig verworfen. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen. Tatbestand Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1989 erwarben die Kläger von den Beklagten ein Hausgrundstück zum Preis von 450.000 DM. Wegen des Kaufpreises unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Bisher wurde der Kaufpreis nicht bezahlt, wohl aber bewohnen die Kläger das Haus seit mehr als 10 Jahren. Im Jahr 1992 erhoben die Kläger gegen die Beklagten Klage auf Zustimmung zur Wandlung des Kaufvertrags und auf Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig mit der Begründung, die Beklagten hätten die Lage des Grundstücks in einem Bergbaugebiet und eine Undichtigkeit des Flachdachs arglistig verschwiegen. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit der Behauptung, die Beklagten hätten sich jenes Urteil mit unwahrem Prozeßvortrag erschlichen, haben die Kläger von den Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Kaufvertragsurkunde nach § 826 BGB verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihr Herausgabeverlangen um zwei Klageanträge erweitert, mit denen sie die Zustimmung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags und die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde für unzulässig begehrt haben, weil die Beklagten ihnen den ohne Baugenehmigung erfolgten Umbau des Hauses und den Einbau eines Erdtanks für Heizöl arglistig verschwiegen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Kläger nach vorheriger Antragstellung -mit Zustimmung der Beklagten - die Berufung insoweit zurückgenommen, als sie die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangt haben. Den verbliebenen Klageanträgen hat das Oberlandesgericht stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung dieser Anträge als unzulässig erstreben. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Gründe I. Das Berufungsgericht hält die Berufung für zulässig, obwohl die Kläger sie, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung mit den in der Berufungsbegründung angekündigten Anträgen streitig verhandelt haben, hinsichtlich des Angriffs gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen haben. Die in der Erweiterung um zwei neue Anträge liegende Klageänderung sieht das Berufungsgericht als sachdienlich an. Die noch geltend gemachten Ansprüche seien auch begründet, weil die Beklagten den Klägern das Fehlen der Baugenehmigung arglistig verschwiegen hätten. Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. II. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die zulässige Änderung der Klage in der Berufungsinstanz die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraussetzt, und daß dies nur dann der Fall ist, wenn der Berufungskläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will; eine Berufung ist danach unzulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (s. nur BGH, Urt. v. 30. November 1995, III ZR 240/94 , NJW 1996, 527 , 528; Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98 , NJW 1999, 2118 , 2119; Urt. v. 20. März 2000, II ZR 250/99 , NJW 2000, 1958 ; Urt. v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99 , NJW 2001, 226 ; Urt. v. 4. Februar 2002, II ZR 214/01 , zur Veröffentlichung bestimmt, jew. m. umfangr. Nachw.). 2. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht das Rechtsmittel jedoch als zulässig an.
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