2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG -mit der Verfassung des Landes Hessen - HV - vereinbar ist. II. Die Antragstellerseite und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten darum,
die Wählbarkeit der Beteiligten zu 2) und zu 3) zu dem Gesamtpersonalrat der Stadt Avon Anfang an fehlte bzw. nachträglich entfallen ist. Die Beteiligten zu 2) und 3) wurden bei den zwischen dem
erbürgermeisterin der Stadt A – die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens – dem Beteiligten zu 1) mit, die Mitgliedschaft der Beteiligten zu 2) und 3) sei nach § 26 Nr. 5, 7HPVG erloschen. Der Beteiligte zu 1) widersprach dieser Auffassung.Im Januar 2011 teilte die Antragstellerin dem Beteiligten zu 2)mit, sie werde die Feststellung seiner mangelnden Wählbarkeit beantragen, wenn er nicht von sich aus sein Amt niederlege. Der Beteiligte zu 2) lehnte dies ab. In gleicher Weise verfuhr die Antragstellerin gegenüber der Beteiligten zu 3) im Hinblick auf den angenommenen Verlust ihres Wahlrechts im Jahr
2 HPVG in seiner im Jahr 2008geltenden Fassung und in der heute geltenden Fassung zum Grundrecht aus Art. 37 Abs. 1 HV in Widerspruch stehe. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom
2 HPVG mit Art.37 Abs. 1 HV in Widerspruch stehe und nichtig sei. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. folgende Erwägungen angestellt: Das Verfahren sei nach wie vor gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - in Verbindung mit Art. 132, 133 Abs. 1 HV, §41 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -auszusetzen, um die Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Frage herbeizuführen,
2 HPVG in seiner heute geltenden Fassung zum Grundrecht in Art. 37 Abs. 1 HV in Widerspruch stehe und deshalb für nichtig oder für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Hessen zu erklären sei (§ 41 Abs. 1 StGHG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 StGHG). Bei Anwendung von § 9 Abs. 2 HPVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1Satz 1 HPVG sei davon auszugehen, dass weder der Beteiligte zu 2)noch die Beteiligte zu 3) für den Beteiligten zu 1) im Mai 2012wählbar gewesen seien. Der Antrag betreffend die Beteiligte zu 3) wäre allerdings nach Ansicht des vorlegenden Gerichts in einer erneuten mündlichen Verhandlung neu zu fassen, nämlich entsprechend der Fassung des Antrages betreffend den Beteiligten zu 2). Es sei davon auszugehen,dass die Antragstellerin einem entsprechenden Hinweis des Gerichts (§ 139 der Zivilprozessordnung - ZPO -) entsprechen würde. Dies führe gleichzeitig zur redaktionellen Berichtigung der Vorlagefrage, die jetzt nur § 9 Abs. 2 HPVG in der Fassung betreffe, die diese Regelung durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform des hessischen Reisekostenrechts und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 9.Oktober 2009 erhalten habe. Auf die frühere Fassung komme es jetzt nicht mehr an, da die mangelnde Wählbarkeit nur noch nach dem Rechtsstand bei der im Mai 2012 durchgeführten Personalratswahl zu beurteilen sei. Aus § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG und vergleichbaren Regelungen in anderen Personalvertretungsgesetzen werde hergeleitet, dass Personalgestellungen einen Unterfall der Zuweisung bzw. einer entsprechenden arbeitsrechtlichen Maßnahme darstellten und daher die personalgestellten Beschäftigten drei Monate nach dem Beginn ihrer Zuweisung zu einem privatrechtlich verfassten Träger ihr Wahlrecht in ihrer Stammdienststelle verlören. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG erfasse allerdings Personalgestellungen nicht unmittelbar. Der bis zur Änderung des §9 Abs. 2 HPVG im Jahr 2009 dort normierte Bezug auf § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - habe jedoch deutlich gemacht,dass beide Varianten der dort geregelten Zuweisungsfälle von § 9Abs. 2 Satz 3 HPVG erfasst würden. Auch die dauerhafte Zuweisung von Beamten in den Fällen der Aufgabenverlagerung nach § 123a Abs.2 BRRG solle also zum Verlust des Wahlrechts führen. Die in § 123a Abs. 2 BRRG angesprochenen und heute in § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - BeamtStG - geregelten Zuweisungen setzten im Unterschied zur vorübergehenden Zuweisung nach § 123a Abs. 1 BRRG (§ 20 Abs. 1BeamtStG) nicht die Zustimmung des oder der Betroffenen voraus.Wenn der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG nachfolgend zum Bezug auf die in § 123a BRRG geregelten Zuweisungen entsprechende Maßnahmen aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen erfasse und den beamtenrechtlichen Zuweisungen unterschiedlicher Art gleichstelle, könne dies nach Sinn und Zweck der Regelung nur dahin verstanden werden, dass gerade auch die auf Dauer angelegte „Zuweisung“, das heißt die Personalgestellung, erfasst werden solle, wie sie tarifrechtlich heute unter anderem in § 4Abs. 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - TVöD - oder in § 4 Abs. 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen - TV-H - definiert sei. Dafür spreche auch die Sonderregelung in § 98 Abs. 3 Satz 1 HPVG, die zugewiesene und gestellte Beschäftigte des Landes nebeneinander erwähne und hinsichtlich beider eine Abweichung von § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVGvorsehe. Die gegenteilige Auffassung des VG Wiesbaden (Beschluss vom 2.März 2012 - 22 K 242/12 .WI.PV -) zur vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG- könne nicht überzeugen. Diese Regelung lasse die Bestimmungen über den Verlust des Wahlrechts bei Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten entsprechend für Zuweisungen gelten, die nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - erfolgten. Dieser Regelung entspreche für die Länder § 20 BeamtStG. § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVGstelle den genannten Zuweisungen solche Zuweisungen gleich, die aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen erfolgten. Zu diesen Vereinbarungen gehörten nicht nur solche individualrechtlicher, sondern ebenso solche kollektivrechtlicher Art (Tarifverträge). Begrenze man § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG auf Zuweisungen im Sinne des § 123a BRRG bzw. § 20 BeamtStG und nehme im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte von den vergleichbaren Rechtsfolgen für den Verlust des Wahlrechts bei im Übrigen sachlich vergleichbaren Situationen aufgrund einer Personalgestellung aus, so verstoße diese Differenzierung ihrerseits sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 GG wie auch gegen Art. 1, 29 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 HV, da für diese Unterscheidung kein tragfähiger sachlicher Grund erkennbar sei. Der unterschiedliche Status allein könne die Differenzierung nicht rechtfertigen und widerspreche zugleich dem in Art. 29 Abs. 1 HVenthaltenen Grundsatz, der nach Art. 135 HV im öffentlichen Dienst ebenfalls zu beachten sei. § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG schreibe lediglich das § 9 Abs. 2 Satz 1 HPVG zugrundeliegende Prinzip fort,indem er den Abordnungen innerhalb des öffentlichen Dienstes „Abordnungen“ in Gestalt von Zuweisungen oder Personalgestellungen an eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes gleichstelle. Außerdem führe eine Differenzierung zwischen vorübergehenden Zuweisungen nach § 4 Abs. 2 TVöD einerseits und auf Dauer angelegten Personalgestellungen nach § 4 Abs. 3 TVöD andererseits zu dem mit Art. 1, 29 Abs. 1 HV wie Art. 3 Abs. 1 GG offenkundig unvereinbaren Ergebnis, dass die nicht auf Dauer angelegten Zuweisungen von Tarifbeschäftigten den Verlust des Wahlrechts zur Folge habe, während dies bei den auf Dauer oder auf eine lange Zeit angelegten Personalgestellungen nicht der Fall sei. Art. 135 HVkönne diese Unterscheidung nicht rechtfertigen, da für die Differenzierung keine besonderen Erfordernisse der öffentlichen Verwaltung maßgebend seien. Eine solche Differenzierung widerspreche auch den Absichten, die der Landesgesetzgeber mit der letzten Änderung des § 9 Abs. 2 HPVG erkennbar verfolgt habe. Dieses Ergebnis werde durch § 9 Abs. 2 Satz 2 HPVG bestätigt.Der Gesetzgeber wolle das Wahlrecht immer dann entfallen lassen,wenn in der bisherigen Dienststelle der Schwerpunkt der Arbeits-bzw. Dienstleistung durch eine Personalmaßnahme des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn entfallen sei. Die Änderung von § 9 Abs. 2 Satz 3HPVG im Jahr 2009 habe keine sachliche Änderung im Verhältnis zum früheren Rechtsstand bewirkt. Der nunmehr fehlende Verweis auf § 123a BRRG und die an seine Stelle getretene Regelung des § 20BeamtStG bestätigten lediglich den allgemeinen Auslegungsansatz,dass jede Form der Zuweisung in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis erfasst werde. So werde in der Begründung der Landesregierung für die Änderungsregelung darauf hingewiesen, es reiche aus, nur auf die Zuweisung abzustellen, da sie sowohl im Beamtenrecht wie auch im Tarifrecht eindeutig definiert sei. Der Bezug auf das Tarifrecht könne aber nicht dazu führen, lediglich die in § 4 Abs. 2 TVöD und in vergleichbaren Tarifverträgen geregelte Zuweisung für eine vorübergehende Dauer mit Zustimmung des Betroffenen durch § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG zu erfassen und die in § 4 Abs. 3 TVöD eigenständig definierte Personalgestellung auszuklammern. Eine solche Auslegung führe zu einer allein statusgruppenbezogenen Differenzierung, weil § 20 BeamtStG sich auch auf diejenigen Fälle erstrecke, die im Tarifrecht mit dem Begriff der Personalgestellung eigenständig erfasst würden. Daher müsse der Begriff der Zuweisung in § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG so ausgelegt werden, dass er die mit § 20 BeamtStG vergleichbaren Fälle im Bereich der im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten erfasse, und zwar unabhängig davon, wie sie arbeits- oder tarifrechtlich definiert würden. § 9 Abs. 2 HPVG führe insbesondere hinsichtlich der in Satz 3getroffenen Regelung zu einem Ergebnis, das mit den Gewährleistungen des Art. 37 Abs. 1 HV in Widerspruch stehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2012verwiesen. IV. Die Staatskanzlei hält die Vorlage für unzulässig und unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe in dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 15. August 2011 weder die von ihm angenommene Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 2 HPVG noch die Entscheidungserheblichkeit seiner Vorlagefrage in einer Weise dargetan, die den Vorgaben von Art. 133 Abs. 1 HV, § 41 Abs. 1StGHG genüge. Auch in ihrer geänderten Fassung vom 18. Juni 2012 könne die Vorlage nicht zu der Feststellung führen, § 9 Abs. 2 HPVG sei verfassungswidrig. Der ergänzende Beschluss des Verwaltungsgerichts sei wohl bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Jedenfalls sei die Vorlage unzulässig, weil das Gericht die Entscheidungserheblichkeit seiner Vorlagefrage nach wie vor nicht hinreichend dargetan habe. Zudem sei die Vorlage unbegründet. Zwar gestatte es § 19 Abs. 1 Satz 2 StGHG, eine Vorlage bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu ändern. Daraus folge aber nicht, dass das vorlegende Gericht seinen einmal gefassten und dem Staatsgerichtshof übermittelten Vorlagebeschluss im Dialog mit den Äußerungsberechtigten nachbessern könne. Ebenso wenig sei das vorlegende Gericht als Beteiligter des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof im Sinne des § 20 StGHG zur Äußerung berechtigt. Schließlich seien die Ausführungen der Fachkammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluss vom 18. Juni 2012 aus prozessualen Gründen auch deshalb unbeachtlich, weil sie ihn ohne mündliche Verhandlung und zudem in mit Ausnahme des Vorsitzenden anderer Besetzung als der des ursprünglichen Beschlusses vom 15.August 2011 gefasst habe. In ihrem Beschluss vom 15. August 2011 habe die Kammer die damals formulierte Vorlagefrage für entscheidungserheblich gehalten und deshalb das Verfahren ausgesetzt. Nachdem der Staatsgerichtshof die Kammer nun erneut mit dem Fall befasst habe, habe sie abermals über die bislang verneinte Verfassungsmäßigkeit der für entscheidungserheblich gehaltenen Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und damit ein weiteres Mal über die Alternative entscheiden müssen, das Verfahren auszusetzen oder aber es unter Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses fortzuführen. Habe damit aber die Ausgangsfrage erneut zur Entscheidung gestanden,dann müsse sie auch in demselben Verfahren, hier also aufgrund mündlicher Verhandlung, getroffen werden. Das werde besonders deutlich, wenn das Gericht – wie hier – die Gelegenheit zur Stellungnahme zugleich dazu nutze, die Vorlagefrage zu ändern.In der Sache möge das Argument berechtigt sein, dass es nach den Personalratswahlen vom Mai 2012 auf die ursprüngliche Formulierung nicht mehr ankomme. Eine nur „redaktionelle Berichtigung“ liege darin jedoch nicht. Unabhängig von diesen prozessualen Überlegungen sei der Vorlagebeschluss inhaltlich nach wie vor unzulässig. Denn dem Gericht sei es auch mit seinen ergänzenden Ausführungen nicht gelungen, die Entscheidungserheblichkeit seiner Vorlagefrage darzutun. Der Vorlagebeschluss sei zudem auch unbegründet. Die Beschränkung des passiven Wahlrechts in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1HPVG sei – wie das vorlegende Gericht zu Recht selbst feststelle – verfassungsrechtlich zulässig.
darüber hinaus auch das aktive Wahlrecht beschränkt werden könne, spiele für das Ausgangs- und mithin auch für das Vorlageverfahren keine Rolle. V. Die Landesanwältin hat zu dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 15. August 2011 die Ansicht vertreten, es bestünden Zweifel,
die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer konkreten Normenkontrolle erfüllt seien. Jedenfalls sei die Vorlage unbegründet. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es sei nicht möglich, § 9Abs. 2 HPVG allein auf das passive Wahlrecht zu beziehen, sei zweifelhaft. § 9 Abs. 2 HPVG differenziere zwar nicht ausdrücklich zwischen aktivem und passivem Wahlrecht. Gleichwohl sei es möglich,zwischen beiden Alternativen zu differenzieren. Die Vorschrift erscheine damit im Ausgangsverfahren nur insoweit als entscheidungserheblich, als sie das passive Wahlrecht regele. Dem Vorlagebeschluss ermangele es im Übrigen an einer differenzierten Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Gewährleistungsgehalt des Art. 37 Abs. 1 HV. Die konkrete Normenkontrolle sei darüber hinaus unbegründet. § 9Abs. 2 HPVG stehe formell und materiell mit der Hessischen Verfassung im Einklang. Zu dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2012 erklärt die Landesanwältin, es bestünden nach wie vor Zweifel,
sich § 9 Abs. 2 HPVG nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichts im zugrundeliegenden Fall als entscheidungserheblich erweise. Jedenfalls sei die Normenkontrolle nach wie vor unbegründet. Zwar seien vom Verwaltungsgericht bedenkenswerte Gründe für die Gewährleistung eines doppelten aktiven Wahlrechts bei Aufspaltung der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrnbefugnisse durch eine Personalgestellung angeführt worden. Für die Entscheidung im Ausgangsverfahren erscheine dies allerdings nach wie vor unerheblich. Lege man die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Grunde,bleibe es dabei, dass Beschränkungen des passiven Wahlrechts, auf die es im Ausgangsverfahren allein ankomme, als verfassungsgemäßangesehen würden. Der vom Verwaltungsgericht vorgetragene Gedanke,dass die Norm im entscheidungserheblichen Fall hinsichtlich ihrer Folgen für das passive Wahlrecht für unvereinbar mit der Hessischen Verfassung erklärt werden würde, trage insoweit nicht. Schon nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts sei bezüglich des passiven Wahlrechts nicht von einer Verfassungswidrigkeit auszugehen. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift sei,soweit sie das passive Wahlrecht betreffe, somit nicht hinreichend festgestellt. Überdies sei weiterhin davon auszugehen, dass die Normenkontrolle jedenfalls unbegründet wäre. VI. Die Beteiligten zu 1) bis 3) des Ausgangsverfahrens sind der Auffassung, § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG erfasse lediglich Zuweisungen,nicht aber Personalgestellungen. Diese seien etwas anderes, wie die Regelung in § 4 Abs. 2 und 3 TVöD zeige. Eine Zuweisung sei nur für eine vorübergehende Zeit und mit Zustimmung der Betroffenen zulässig, während eine Personalgestellung auf Dauer erfolge und ohne Zustimmung der Betroffenen zulässig sei. § 9 Abs. 2 Satz 3HPVG verwende das Wort Personalgestellung nicht und könne nicht erweiternd ausgelegt werden. Eine Analogie sei unzulässig.Hilfsweise treten sie der Auffassung des vorlegenden Gerichts bei,dass § 9 Abs. 2 HPVG mit Art. 37 Abs. 1 HV unvereinbar sei, soweit aus § 9 Abs. 2 HPVG der Verlust des Wahlrechts folge. VII. Der Hessische Landtag hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. VIII. Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - 23 K 863/11 .F.PV - haben vorgelegen. B I. Die Vorlage ist unzulässig. Die Voraussetzungen einer konkreten Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof sind nicht erfüllt. Es fehlt an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage.Insbesondere hat das vorlegende Gericht nicht nachvollziehbar begründet, warum eine verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 2HPVG ausgeschlossen sein soll. 1. Nach Art. 132, 133 HV
liegt die Entscheidung darüber,
ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung des Landes Hessen in Widerspruch steht, allein dem Staatsgerichtshof. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes darüber,
ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung in Widerspruch steht,kann nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 GG in Verbindung mit Art.133 Abs. 1 HV nur herbeigeführt werden, wenn ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, auf deren Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Die Gültigkeit des Gesetzes oder der Rechtsverordnung muss also für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens bei Gültigkeit der zum Gegenstand der Vorlage gemachten Normen anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit. - Vgl. StGH, Beschluss vom 28.07.1976 - P.St. 790 -, StAnz.1976, 1798 [1799]; Urteil vom 01.12.1976 - P.St. 812 -, StAnz.1977, 110 [113]; Urteil vom 25.05.1983 - P.St. 933 -, ESVGH 34, 1 [3]; Urteil vom 13.03.1996 - P.St. 1175 -, StAnz. 1996, 1438[1440]; Beschluss vom 04.04.2006 - P.St. 2027 -, NJOZ 2007, 1521 [1526]; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 41Rdnr. 17 - Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist es dabei, diese Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage in seinem Vorlagebeschluss darzulegen, so dass dieser mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass und warum das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit. - Vgl. StGH, Urteil vom 13.03.1996 - P.St. 1175 -, StAnz. 1996,1438 [1140]; Beschluss vom 04.04.2006 - P.St. 2027 -, NJOZ 2007,1521 [1526] - Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit kommt es grundsätzlich auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an. - Vgl. StGH, Beschluss vom 28.07.1976 - P.St. 790 -, StAnz.1976, 1798 [1799]; Beschluss vom 30.12.1981 - P.St. 914 -, ESVGH32, 15 [18]; Beschluss vom 11.11.1987 - P.St. 1045 -, juris;Beschluss vom 20.02.1991 - P.St. 1107 -, StAnz. 1991, 792 [793]; BVerfGE 31, 47 [52]; 100, 209 [212]; 105, 61 [67]; BVerfG,Beschluss vom 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, NJW 2012, 2176 - Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StGHG muss die Begründung des Vorlagebeschlusses neben der Entscheidungserheblichkeit ferner angeben, mit welcher Bestimmung der Verfassung die entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift im Widerspruch steht.Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung genügt ein Vorlagebeschluss nur dann, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm nachvollziehbar darlegt und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt. Der Vorlagebeschluss hat dabei den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben. Ferner muss er sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und dabei die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung und Prüfung der für verfassungswidrig gehaltenen Norm von Bedeutung sind. - Vgl. StGH, Beschluss vom 04.04.2006 - P.St. 2027 -, NJOZ 2007,1521 [1526]; BVerfG (K), Beschluss vom 20.06.1994 - 1 BvL 12/94 -, NVwZ 1994, 894 ; Beschluss vom 17.06.2002 - 1 BvL 9/01 -, NJW 2003,279 ; Beschluss vom 18.08.2011 - 1 BvL 10/11 -, FamRZ 2011, 1642 [1643]; Beschluss vom 06.09.2012 - 1 BvL 13/12 -, NVwZ 2013, 61 [62] - Sofern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nahe liegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist. - Vgl. BVerfGE 85, 329 [333 f.]; 96, 315 [324 f.]; 121, 108[117]; BVerfG, Beschluss vom 04.06.2012 - 2 BvL 9/08 , 2 BvL 10/08 , 2 BvL 11/08 , 2 BvL 12/08 -, juris, 2 BvL 11/08 , Rdnr. 90; BVerfG (K), Beschluss vom 28.04.2011 - 1 BvL 1/10 -, NJOZ 2011, 1210 [1211];Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.05.2012 - LVerfG 1/11 -, NordÖR 2012, 450 [452]; Günther,Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 41 Rdnr. 12; Hamdorf,NordÖR 2011, 301 [304]; Lenz/Hansel,Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2013, § 80 Rdnr. 109; Wernsmann,Jura 2005, 328 [335]; Gehb, Verfassung, Zuständigkeiten und Verfahren des Hessischen Staatsgerichtshofs, 1987, S. 188 - Der Staatsgerichtshof ist dabei nicht an die vom vorlegenden Gericht zugrunde gelegte Deutung der zu überprüfenden Norm gebunden, sondern kann seinerseits die angezweifelte Norm auslegen und über die Richtigkeit und Maßgeblichkeit der vom vorlegenden Gericht ermittelten Deutung entscheiden. - Vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 30.11.2010 - 1 BvL 3/07 -, ZfWG2011, 33 [37] - 2. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht. a) Auszugehen ist dabei von der Vorlage in der Form des Beschlusses vom 18. Juni 2012. Mit diesem Beschluss hat das vorlegende Gericht zum einen auf die ihm durch den Staatsgerichtshof übersandten Stellungnahmen der Staatskanzlei und der Landesanwältin reagiert. Es hat sich in den Gründen mit einzelnen der von den genannten Stellen vorgebrachten Einwände gegen die Zulässigkeit und Begründetheit der Vorlage auseinandergesetzt. - Vgl. etwa S. 45 des Beschlusses vom 18. Juni 2012 - Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Vorlagefrage neu formuliert.
es sich dabei um eine bloße Berichtigung eines Schreibfehlers handelt, wie das Verwaltungsgericht meint, kann an dieser Stelle offen bleiben. Entgegen der Auffassung der Staatskanzlei ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
die bei der Sachentscheidung anzuwendende Norm gültig oder verfassungswidrig ist. - Vgl. BVerfGE 16, 305 [305 f.]; 29, 178 [178 f.] - Die Sachentscheidung im ausgesetzten personalvertretungsrechtlichen Verfahren ist in der sich aus § 187 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit §112 Abs. 3 HPVG ergebenden Besetzung zu treffen. Danach wird die Fachkammer in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HPVG berufenen Beisitzern tätig. Daher musste auch der ursprüngliche Aussetzungs- und Vorlagebeschluss in dieser Spruchkörperbesetzung getroffen werden. Nichts anderes kann für einen den ursprünglichen Vorlagebeschluss abändernden oder ergänzenden Beschluss gelten. - So für den Fall der Aufhebung eines Vorlagebeschlusses etwa auch BVerfGK 18, 290 [291]; Ulsamer, in:Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge,Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand:
es bei seiner Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommen wird. - Vgl. BVerfGE 15, 211 [213], 79, 256 [264]; Dollinger, in:Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
die Antragstellerseite jedoch ihren Antrag in einer mündlichen Verhandlung in der von dem Verwaltungsgericht erwarteten Weise umstellen würde, kann nicht sicher vorhergesagt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie zwischenzeitlich ihre Rechtsauffassung geändert hat, etwa unter dem Eindruck der Argumente des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in dem Verfahren 22 K242/12.WI.PV. Dieses hat entschieden, dass die vergleichbare Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG im Falle einer Personalgestellung weder unmittelbar noch analog Anwendung finden könne. - VG Wiesbaden, Beschluss vom 02.03.2012 - 22 K 242/12 .WI.PV,PersV 2012, 313 [315 f.] - Ebenso wenig ist es angesichts der personalvertretungspolitischen Dimension des Ausgangsverfahrens ausgeschlossen, dass der Wechsel in der Person des
erbürgermeisters zum 1. Juli 2012 zu einer veränderten Rechtsauffassung geführt hat. Ferner ist es zumindest denkbar, dass die Verfahrensbeteiligten in einer erneuten mündlichen Verhandlung eine gütliche Einigung (Vergleich, Klagerücknahme etc.) erzielt hätten. Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht vor der Abänderung des Vorlagebeschlusses zwingend mündlich verhandeln und in der mündlichen Verhandlung oder in deren Vorfeld der Antragstellerin den gegenüber dem Staatsgerichtshof angekündigten Hinweis erteilen müssen. Da das vorlegende Gericht dies nicht getan hat, kann schon deswegen die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage durch den Staatsgerichtshof nicht positiv festgestellt werden. Die durch das vorlegende Gericht zu treffende Entscheidung hängt nämlich nicht ausschließlich von der Gültigkeit der Norm ab,sondern zugleich auch von der Reaktion der Antragstellerin auf einen ihr noch zu erteilenden Hinweis. bb) Es fehlt auch unter einem weiteren Gesichtspunkt an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlage. Für das Ausgangsverfahren ist allein von Bedeutung,
den Beteiligten zu 2) und 3) das passive Wahlrecht zusteht. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Ausschluss der Wählbarkeit in den hier relevanten Fällen verfassungsrechtlich möglicherweise nicht zu beanstanden ist. Verfassungsrechtliche Bedenken hegt es nur insofern, als § 9 Abs. 2 HPVG auch das aktive Wahlrecht ausschließt. Auf diese Frage kommt es im Ausgangsverfahren indes gar nicht an. Damit fehlt dem Gericht die Überzeugung, die streitentscheidende Norm sei verfassungswidrig. Das Anliegen des Gerichts, § 9 Abs. 2 HPVG gleichwohl auch insoweit durch den Staatsgerichtshof überprüfen zu lassen, als die Bestimmung lediglich das aktive Wahlrecht betrifft, verkennt den Zweck des Vorlageverfahrens. Es soll ein Gericht in die Lage versetzen, ein bei ihm anhängiges Verfahren in Übereinstimmung mit der Hessischen Verfassung zu entscheiden. Nur wenn sich ein Gericht dazu außerstande sieht, ist es befugt, den Staatsgerichtshof anzurufen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen des passiven Wahlrechts in § 10 Abs. 1 HPVG durch eine implizite Bezugnahme auf die Regelungen über das aktive Wahlrecht normiert hat. Das zeigt die von der Staatskanzlei angestellte Kontrollüberlegung: Hätte der Gesetzgeber das passive Wahlrecht in einer eigenständigen Bestimmung, im Übrigen aber inhaltlich unverändert geregelt, so wäre dies auch nach dem Gedankengang des vorlegenden Gerichts verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Gericht hätte in diesem Fall keinen Grund und keine verfassungsprozessuale Möglichkeit, die Regelung über das aktive Wahlrecht durch den Staatsgerichtshof überprüfen zu lassen. Allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 HPVGeine abweichende Regelungstechnik, nämlich den Weg einer impliziten Bezugnahme, gewählt hat, verändert weder Voraussetzungen noch Umfang der Vorlagebefugnis. Andernfalls würde aus der konkreten Normenkontrolle zur Beilegung eines konkreten Rechtsstreits eine vom Streitfall losgelöste und mithin abstrakte Normenkontrolle.Diese Möglichkeit eröffnet Art. 133 Abs. 1 HV den Gerichten aber gerade nicht. cc) Schließlich ist die Vorlage aber auch deshalb unzulässig,weil der Vorlagebeschluss nicht ausreichend begründet, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen sein soll. Als verfassungskonforme Auslegung käme hier etwa in Betracht, §9 Abs. 2 Satz 3 HPVG auf Zuweisungen im Sinne von § 123a BRRG, § 20BeamtStG zu begrenzen. Für diese von den Beteiligten zu 1) bis 3)des Ausgangsverfahrens präferierte Auslegung spricht bereits der Umstand, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVGPersonalgestellungen unmittelbar gar nicht erfasst, wie auch die Vorlage konzediert. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass den Beteiligten zu 2) bis 3) des Ausgangsverfahrens das aktive Wahlrecht und in Folge dessen auch das passive Wahlrecht zustände,ohne dass es auf eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG ankäme. Das vorlegende Gericht hat die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung angesprochen, jedoch die Auffassung vertreten, die sich daraus ergebende Differenzierung allein nach dem Status der Betroffenen würde sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 GG wie auch gegen Art. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 HV verstoßen, da für eine solche Unterscheidung kein tragfähiger sachlicher Grund erkennbar sei. Sie widerspräche zugleich dem in Art. 29 Abs. 1 HVenthaltenen Grundsatz, der nach Art. 135 HV im öffentlichen Dienst ebenfalls zu beachten sei. Diese Ansicht des vorlegenden Gerichts beruht auf einer unzureichenden Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten verfassungskonformer Auslegung. Die Vorlage enthält keine ausreichende Begründung dafür, dass eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen sein soll. Das Hessische Personalvertretungsgesetz unterscheidet an anderer Stelle deutlich die Begriffe der (Personal-)Gestellung und der Zuweisung. So spricht § 98 Abs. 3 Satz 1 HPVG von Personal, das von der Universität dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform gestellt oder zugewiesen worden ist. Demgegenüber geht das vorlegende Gericht davon aus, dass der Begriff der Zuweisung in § 9Abs. 2 HPVG gerade auch die Fälle der Personalgestellung erfassen soll. Die Vorlage verhält sich aber nicht dazu, warum der Gesetzgeber – wenn er denn ein derartiges Begriffsverständnis gehabt hätte – in § 98 Abs. 3 Satz 1 HPVG sowohl den Fall der Zuweisung als auch den der Personalgestellung erwähnt. Auf der Basis des Begriffsverständnisses des vorlegenden Gerichts hätte es vielmehr ausgereicht, wenn der Gesetzgeber in § 98 Abs. 3 Satz 1HPVG lediglich von zugewiesenem Personal gesprochen hätte. Zwar ist anerkannt, dass demselben Gesetzesbegriff – je nach normativem Kontext – ein unterschiedlicher Bedeutungsgehalt zukommen kann. - Vgl. BVerfGE 115, 205 [245]; BAG, Urteil vom 18.10.2011 - 1AZR 335/10 -, NZA 2012, 221 [222]; BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IX ZB 191/11 -, NZI 2012, 852 ; Kaufmann, Jura 1992, 631 [632];Koenig/Koch/Braun, K&R 2002, 289 [291 f.] - Verwendet jedoch ein und dasselbe Gesetz einen Begriff an mehreren Stellen, so wird in aller Regel davon auszugehen sein,dass der Gesetzgeber dabei einem einheitlichen Begriffsverständnis folgte. - Vgl. BAG, Urteil vom 26.07.2012 - 6 AZR 701/10 -, juris; BGH,Urteil vom 12.07.1990 - I ZR 62/89 -, NVwZ 1991, 298 [299]; BVerwG,Beschluss vom 19.03.1996 - 4 B 30/96 -, juris; Beschluss vom 20.02.2002 - 4 B 12/02 -, NuR 2003, 351 [352];
erverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2012 -OVG 12 B 6.12 -, juris; s. auch BAG, Beschluss vom 19.09.2006 - 1ABR 53/05 -, NJW 2007, 1018 [1020 f.]; als Gegenbeispiel s. BAG,Urteil vom 18.10.2011 - 1 AZR 335/10 -, NZA 2012, 221 [222]; vgl.ferner zum unterschiedlichen Inhalt des Begriffes „öffentliche Gewalt“ in Art. 19 Abs. 4 GG einerseits und in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG andererseits Detterbeck,Öffentliches Recht, 9. Aufl. 2013, Rdnr. 597 mit Fußn. 36 - Welche Gründe hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz tragen könnten, wird in der Vorlage nicht angesprochen. Überdies geht das vorlegende Gericht davon aus, dass Art. 29Abs. 1 und Art. 135 HV der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung entgegenstünden. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind Art. 29 Abs. 1 und Art. 135 HV jedoch mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig, soweit sie eine arbeits-und dienstrechtliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten einerseits sowie Beamten andererseits fordern sollten. - Vgl. StGH, Urteil vom 10.12.2007 - P.St. 2016 -, LVerfGE 18,279 [306]; s. ferner bereits StGH, Beschluss vom 12.07.1972 - P.St.640 -, ESVGH 22, 209 [214 f.]; Urteil vom 06.09.1972 - P.St. 647 -,StAnz. 1972, 1817 [1822 f.] - Von der Nichtigkeit von Art. 29 Abs. 1 und Art. 135 HV gehen auch der Bundesgerichtshof und die wohl herrschende Auffassung in der Literatur aus. - Vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1953 - III ZR 226/51 -, BGHZ 9, 322 [328]; Hinkel, Verfassung des Landes Hessen, 1999, Erläuterung zu Art. 29 und zu Art. 135; Bull, NordÖR 2008, 49 - Vor diesem Hintergrund durfte die Vorlage hier die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht mit dem Hinweis auf Normen der Hessischen Verfassung ausschließen, die nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nichtig sind, ohne sich mit dieser Rechtsprechung dezidiert auseinanderzusetzen. Das vorlegende Gericht hat mithin nicht hinreichend dargelegt, dass eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG im Sinne einer Begrenzung auf Zuweisungen im Sinne von § 123a BRRG, § 20BeamtStG nicht möglich ist. Einer solchen Auslegung stünde hier weder der Wortlaut des Gesetzes noch ein eindeutig anderslautender Wille des Gesetzgebers entgegen. - Vgl. zu diesen Grenzen der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung etwa BVerfGE 18, 97 [111]; 122, 39[60 f.]; BVerfGK 18, 222 [247] - Im Gegenteil: Der Wortlaut von § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG spricht eher für eine Begrenzung auf Zuweisungen im Sinne von § 123a BRRG,§ 20 BeamtStG, da in § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG allein von den „Fällen einer Zuweisung“ und eben nicht von „Fällen einer Personalgestellung“ die Rede ist. Auch eine systematische Auslegung spricht mit Blick auf den bereits erwähnten § 98 Abs. 3 Satz 1 HPVG, der – anders als § 9 Abs.2 Satz 3 HPVG – sowohl Fälle der Zuweisung als auch Fälle der Personalgestellung erwähnt, für eine solche Begrenzung. Aus einer historischen Auslegung ergibt sich nichts anderes.Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung sollte mit der Streichung der Worte „nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung“ ein „redaktionelles Versehen des Beamtenrechtsanpassungsgesetzes im Hessischen Personalvertretungsgesetz“ bereinigt werden. Die Verweisung auf § 123a BRRG sei „nicht mehr zutreffend, da für die beamtenrechtliche Zuweisung nunmehr § 20 des Beamtenstatusgesetzes maßgeblich“ sei. An dieser Stelle reiche es aber aus,„lediglich auf die Zuweisung abzustellen, da diese sowohl im Beamtenrecht wie auch im Tarifrecht eindeutig definiert sei“. - Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Reform des hessischen Reisekostenrechts und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, LT-Drs.18/860, S. 16 - Das Tarifrecht wiederum unterscheidet begrifflich zwischen Zuweisung einerseits und Personalgestellung andererseits. Erstere wird als vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten verstanden (§ 4 Abs. 2 TVöD und die dazugehörige Protokollerklärung), letztere als auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten (§ 4 Abs. 3TVöD und die dazugehörige Protokollerklärung). Vor diesem Hintergrund spricht auch eine historische Auslegung eher für als gegen eine Begrenzung des § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG auf Zuweisungen im Sinne von § 123a BRRG, § 20 BeamtStG. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass ein eindeutig anderslautender Wille des Gesetzgebers der
en näher skizzierten verfassungskonformen Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG entgegenstünde. Es ist nicht die Aufgabe des Staatsgerichtshofes, in einem Normenkontrollverfahren darüber zu befinden,
im fachgerichtlichen Verfahren eine mögliche verfassungskonforme Auslegung vorzunehmen ist oder
bessere Gründe dafür sprechen,von einer derartigen Auslegung abzusehen. Der Staatsgerichtshof hat auch keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren darüber zu befinden,
die von dem vorlegenden Gericht vertretene Auslegung von Art. 37 HV zutreffend ist. Für das vorliegende Normenkontrollverfahren entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass das vorlegende Gericht eine denkbare verfassungskonforme Auslegung nicht mit einer ausreichenden Begründung ausgeschlossen hat. Auch deshalb ist die Vorlage unzulässig.
die Vorlage auch noch unter weiteren – zum Beispiel den von der Staatskanzlei und der Landesanwältin aufgezeigten – Gesichtspunkten, wie etwa der möglicherweise unzureichenden Auseinandersetzung der Vorlage mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 37 Abs. 1 HV,unzulässig ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG. Die Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens sind vor dem Staatsgerichtshof nach § 41 Abs. 2 Satz 2 StGHG angehört worden,ohne indes die Rechtsstellung von Beteiligten im vorliegenden Normenkontrollverfahren erlangt zu haben, so dass eine Erstattung ihrer Auslagen nicht in Betracht kommt. - Vgl. StGH, Urteil vom 13.03.1996 - P.St. 1174 -, LVerfGE 4,231 [239] - Permalink: http://openjur.de/u/620637.html Kommentare
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.