Fertigstellung des Netzanschlusses im Herbst 2010 zu gleichen Teilen an die Betreibergesellschaften „W 1“ und „W 2“ übertragen. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Stadtwerke zum Zeitpunkt des Einspeiseverlangens der Klägerin als Netzbetreiber verpflichtet gewesen wäre, ihr Netz an dem Verknüpfungspunkt in ihrem Netz, der dem Anlagenstandort in der Luftlinie am nächsten gelegen ist, zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, um die Aufnahme des gesamten einzuspeisenden Stromes, der durch die neuen Windkraftanlagen produziert wird, zu ermöglichen - unabhängig davon, ob im Netz der Stadtwerke X. ein technisch und wirtschaftlich günstigerer Punkt vorhanden war. In der Zeit vom
zuweisen, dass der von ihr genannte Netzverknüpfungspunkt „H.“ der wirtschaftlichste Punkt sei. Die Einspeiseleistung im Umspannwerk S. der Stadtwerke sei für die Klägerin bis zum
dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt. Mit sieben anwaltlichen Schreiben für jede einzelne Anlage vom
weiterem Schriftwechsel übermittelten die Stadtwerke der Klägerin mit Schreiben vom
1 EEG die in Luftlinie kürzeste Entfernung sowie die geeignete Spannungsebene sei. Sie habe deshalb gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke einen Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs. 2 EEG i.V.m. § 5 Abs. 3 EEG bzw. einen Anspruch auf Kostenerstattung in Form von Schadensersatz aus § 10 Abs. 1 EEG i.V.m. §§ 5 Abs. 1 und Abs. 4 EEG und zumindest aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG. Zur Höhe ihrer Forderung hat die Klägerin im Einzelnen dargelegt, wie die Netzverbindungsleitung erfolgt ist, und insbesondere den Ablauf der Kabeltrassenverlegung dargestellt (vgl. Bl. 76 ff d. A.). Die Klägerin behauptet hierzu, dass der nunmehr von ihr hergestellte Leitungsverlauf, der in der Anlage K 12 mit einer durchgezogenen roten Linie eingezeichnet ist,
den Gesichtspunkten der kürzest möglichen und kostengünstigsten Verbindung an das Umspannwerk erfolgt sei. Das Anlagenkonvolut 17 enthalte die Rechnungen für die einzelnen Kostengruppen für die Erstellung der Netzverbindungsleitung (Kosten für die Sicherung der Grundstücksnutzung, Kosten für Planungsleistungen, Kosten für Material und technische Komponenten sowie Kabelverlege- und Montagearbeiten). In Anlage K 17 a sei zur näheren Erläuterung eine konkretisierte tabellarische Aufstellung der angefallenen Kosten unter Beibehaltung der Positionsnummern beigefügt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte müsse sich auch die Honorarvereinbarungen der Klägerin mit der Rechtsanwaltskanzlei L. entgegenhalten lassen. Gerade in hoch spezialisierten Rechtsgebieten sei die rechtsanwaltliche Vertretung auf der Basis eines stundenbezogenen Honorars üblich. Die Honorarvereinbarung stelle laut gesetzlicher Regelung eine „Vergütung
dem RVG“ dar. Mit der Replik hat die Klägerin auch das technische Gutachten des F. eV vorgelegt. Auf die von dem F. eV ausgearbeiteten „Untersuchungen zum technisch und wirtschaftlich geeigneten Netzanschluss für den Windpark Wiesental“ wird Bezug genommen (Anlage K 18 im Anlagenband). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.534.610,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 30. Oktober 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass Herr M. von dem F. eV dem Zeugen K. mitgeteilt habe, dass ihnen keine anderen Netzanschlusskonzepte mit verschiedenen Netzverknüpfungspunkten vorlägen und bekannt seien, die von der von den Stadtwerken angebotenen Lösung für einen gemeinsamen Punkt am UW als technische und wirtschaftlichste Variante abwichen. Sie vertritt die Auffassung, dass den Stadtwerken ein Anschluss der Windkraftanlagen an die Trafostation H. nicht zumutbar gewesen sei. Dazu behauptet sie, dass die Netzausbaukosten in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Investitionskosten der Anlage stünden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Zuweisung i.S.d. § 5 Abs. 3 EEG nicht vorliege. Die Klägerin habe die für die insgesamt drei Windkraftanlagen angebotenen Verknüpfungspunkte 4 und 12 nicht angenommen; sie habe sich trotz ihres zwischenzeitlichen Protestes letztlich darauf eingelassen, ihren Strom am Verknüpfungspunkt am UW einzuspeisen. Gründe Das Gericht hat durch Grundurteil darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde
gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 (im Folgenden: EEG) einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Mehrkosten hat, die sich daraus ergeben, dass die Stadtwerke die von der Klägerin am Standort W. errichteten sieben Windkraftanlagen nicht am von dieser begehrten Netzverknüpfungspunkt Trafostation H. an ihr Netz anschließen wollten und der Klägerin statt dessen für den Anschluss der Windkraftanlagen an ihr Netz das Umspannwerk als Netzverknüpfungspunkt i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 benannten. Zudem hat das Gericht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde
einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten hat, die ihr durch die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei L. im Zusammenhang mit dem begehrten Anschluss der Windkraftanlagen an das Netz der Stadtwerke entstanden sind. Im Einzelnen: Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke hat der Klägerin die notwendigen Mehrkosten zu erstatten, die ihr für die letztlich realisierte Netzanbindung der streitgegenständlichen Windkraftanlagen an das Umspannwerk über den Netzverknüpfungspunkt nahe der Station “G. F.“ ans Netz der Stadtwerke entstanden sind und die sie auf Grundlage von § 13 Abs. 1 EEG nicht hätte tragen müssen, wenn die Stadtwerke ihr Netz im Bereich der Trafostation H. ausgebaut hätten, um dort die Einspeisung des Stroms aus dem von der Klägerin errichteten Windpark am Standort W. in ihr Netz zu ermöglichen. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass es sich bei der Beklagten um die Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke für den Bereich „Netze und Netzbetrieb“ handelt. Das EEG 2009 ist auf den vorliegenden Fall auch gem. Art. 7 i.V.m. Art. 1 § 66 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt 2008 Teil I, Nr. 49, S. 2074 ff) anwendbar.
Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig trat das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
1 Satz 1 Nr. 2 des EEG 2009 noch die Biomasseverordnung gelten soll. § 66 Abs. 3 EEG 2009 konstatiert dann nur noch, dass das Gesetz keine Anwendung findet auf Anlagen, die zu über 25 % der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind. Die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Mehrkosten ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG. Zwischen der Klägerin und den Stadtwerken ist in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin erstmals die Benennung des Netzverknüpfungspunktes zur Einspeisung angefragt hat, ein gesetzliches Schuldverhältnis
dem EEG entstanden (vgl. Prof. Dr. Dr. Peter Salje in REE 01-2011, 3 ff., 4 –
Anlage K 18 im Anlagenband). Aus diesem heraus wäre die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EEG verpflichtet gewesen, die gesamte Windkraftanlage am Netzverknüpfungspunkt Trafostation H. an ihr Netz anzuschließen.
1 S. 1 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, "Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (…) unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist". Netzbetreiber i.S.v. § 3 Ziff. 8 EEG sind in diesem Fall die Stadtwerke gewesen. Anlagen sind
1 EEG zum einen der gesamte streitgegenständliche von der Klägerin errichtete Windenergiepark, aber auch die einzelnen sieben Windkraftanlagen. Auch sie dienen i.S. dieser Legaldefinition der Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Der Netzverknüpfungspunkt an der Trafostation „H.“ ist ein hinsichtlich der Spannungsebene geeigneter Verknüpfungspunkt, wie ihn § 5 Abs. 1 EEG fordert. Das 20 kV-Stromnetz der Beklagten war grundsätzlich geeignet, die von den Anlagen der Klägerin produzierten Strommengen aufzunehmen. Der Verknüpfungspunkt war zwar unstreitig technisch noch nicht geeignet, die von der Windkraftanlage produzierten Strommengen in das Netz einzuspeisen. Die konkrete technische Eignung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Geeignetheit im Sinne des § 5 Abs. 1, denn gemäß § 5 Abs. 4 EEG besteht die Pflicht des Netzbetreibers zum Netzanschluss auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes
EEG möglich wird.
1 EEG sind Netzbetreiber auf Verlangen der Einspeisewilligen nämlich verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien sicherzustellen. Der Netzverknüpfungspunkt „H.“ ist auch unstreitig der in der Luftlinie am kürzesten entfernte mögliche Verknüpfungspunkt zum Standort der Gesamtheit der geplanten Anlagen der Klägerin im Netz der Stadtwerke. Ob der damals im Netz der B. befindliche Netzverknüpfungspunkt „W.-W.“ sich noch näher an den Anlagen befindet, ist unerheblich, da es im Rahmen von § 5 Abs. 1 S. 1 EEG nur auf die geographischen Verhältnisse im selben Netz, also dem der Stadtwerke, ankommt. Auf einen Anschlusspunkt im Netz der B. hätte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin die Klägerin nur verweisen können, wenn die Einspeisung dort wirtschaftlich günstiger gewesen wäre, was unstreitig nicht zutraf. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 macht auch nur dann eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung der Netzbetreiber an den geographisch nächstgelegenen Verknüpfungspunkt, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung sind jedoch vorliegend
Auffassung der Kammer nicht erfüllt. Dabei folgt die Kammer nicht der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10. Oktober 2012, VIII ZR 362/11 ), sondern der Rechtsprechung einiger anderer Gerichte (OLG Düsseldorf in ZNER 2012, 84 f.; LG Duisburg in ZNER 2010, 521 ; OLG Hamm in ZNER 2011, 327 ff; LG Arnsberg ZNER 2010, 299 ff; Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 08.05.2012 - Az. 19 O104/11; LG Flensburg, Beschluss vom 18.04.2012 - 9 O 3/12 ). Das von den Stadtwerken der Klägerin als Verknüpfungspunkt angebotene Umspannwerk liegt nicht in einem anderen Netz, wie es § 5 Abs. 1 EEG für diese Ausnahme dem Wortlaut
fordert, denn beide Anschlusspunkte befinden sich in derselben technischen Gesamtheit und damit in ein und demselben Netz i.S.v. § 3 Ziff. 7 EEG. Aufgrund der Formulierung des § 5 Abs. 1 EEG kann entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Empfehlung der Clearingstelle des EEG vom 29.09.2011 (Az. 2011/1) auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung auch bei einem anderen möglichen Anschlusspunkt innerhalb desselben Netzes anzustellen ist. Soweit der BGH zur Vorgängerregelung des EEG 2004 und nunmehr auch zum EEG 2009 die Rechtsansicht vertritt, dass die Vorschrift erweiternd auszulegen sei und es somit ausreiche, wenn nicht nur ein Verknüpfungspunkt eines anderen Netzes wirtschaftlich in Betracht käme, sondern auch ein Verknüpfungspunkt desselben Netzes (vgl. BGH aaO. sowie dessen Urteil vom 01.10.2008, Az. VIII ZR 21/07 ), widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut der neuen Regelung des § 5 Abs. 1 EEG
1 und 2 EEG 2004 nur derjenige Netzbetreiber verpflichtet war, Anlagen zur Erzeugung von Strom und erneuerbarer Energie unverzüglich anzuschließen, zu dessen Netz die kürzeste Verbindung bestand, kann
dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 EEG 2009 der Anlagenbetreiber unter mehreren Netzen und Netzbetreibern auswählen. Er hat sodann nur einen Anspruch auf Anschluss am jeweils kürzest entfernten Verknüpfungspunkt des ausgewählten Netzes, den das EEG 2004 nicht kannte.
dem Gesetzeswortlaut des EEG 2004 konnte der Anlagenbetreiber auf jeden Verknüpfungspunkt in diesem Netz verwiesen werden bzw. ihn wählen. Eine Ausnahme bestand nur, wenn ein wirtschaftlicherer Verknüpfungspunkt in einem anderen Netz vorhanden war. Dann gab es
dem Wortlaut keine Anschlussverpflichtung für den Netzbetreiber.
der alten Rechtslage konnte man deshalb durchaus von einer Regelungslücke ausgehen, weil offenbar der Fall nicht bedacht und nicht geregelt war, dass in demselben Netz der kürzeste nicht der wirtschaftlichste Verknüpfungspunkt ist. Dies ist im System des neuen § 5 EEG 2009 jedoch eindeutig geregelt. § 5 Abs. 2 bestätigt § 5 Abs. 1 insoweit, als dass unabhängig von der Wirtschaftlichkeit zunächst jeder vom Anlagenbetreiber gewählte Netzbetreiber zur Einspeisung verpflichtet ist und sich nicht damit wehren kann, der Verknüpfungspunkt eines anderen Netzes sei näher gewesen. Wenn der Anlagenbetreiber einen anderen als den nächstgelegenen Punkt des gewählten Netzes wünscht, muss er
dem EEG 2009 zwar wegen § 13 Abs. 1 EEG 2009 alle Anschlusskosten bis zu diesem Punkt tragen. Die Netzausbaukosten hat aber
dem Wortlaut in jedem Fall der Netzbetreiber zu erbringen, d. h. auch derjenige Netzbetreiber, dessen Netz nicht den nächstgelegenen Punkt zur Anlage aufweist und der danach
altem Recht nicht primär verpflichtet gewesen wäre. Die einzige Möglichkeit für ihn, dies
dem EEG 2009 abzuwenden, ist die Zuweisung eines anderen Netzverknüpfungspunktes gemäß § 5 Abs. 3 EEG 2009 oder die Verweisung des Antragstellers auf ein wirtschaftlicheres anderes Netz. Diese Abweichung gegenüber dem EEG 2004 ist vor dem Hintergrund, dass Netzbetreiber vorrangig den Ausbau ihrer Netze betreiben sollen, stimmig. Von einem solchen Hintergrund des Gesetzes ist auszugehen, da gerichtsbekannt aufgrund des fehlenden Netzausbaus viel Strom aus erneuerbaren Energien bislang nicht in bestehende Netze eingespeist werden kann. Aus der Legaldefinition des Begriffs des Netzes in § 3 Ziffer 7 EEG als „Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung“ ergibt sich entgegen der Ansicht des BGH auch nicht, dass im Geltungsbereich des EEG nur ein einziges Netz existiert. Vielmehr besagt diese Erläuterung nichts zu der Anzahl vorhandener Netze, die durchaus veränderlich sein kann. Dass es aber mehr als ein Netz geben muss, zeigt sich in § 3 Ziffer 8 EEG, wo „Netzbetreiber“ als „die Betreiber von Netzen“ definiert sind, also eindeutig als Mehrzahl. Die Unterscheidung zwischen „diesem“ und einem „anderen“ Netz erübrigt sich damit keineswegs. Davon geht auch die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung vom 29.09.2011 (Aktenzeichen 2011/1) nicht aus (vgl. deren Empfehlung a.a.O., S. 20 f, Rdnr. 50 f.). Im Übrigen hätte der Gesetzgeber, dem allein die Aufgabe zufällt, einen von dem Gewollten abweichenden Gesetzeswortlaut zu korrigieren, zur Abänderung bzw. Ergänzung des Wortlautes seit 2009 durchaus Gelegenheit gehabt. Diese hat er jedoch nicht genutzt. Auch dies spricht gegen ein von dem BGH angenommenes „offensichtliches Versehen“ im Gesetzgebungsverfahren. Das Problem ist nämlich
träglich diskutiert worden, wie der Vorschlag des Bundesrats zeigt, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG im Zuge der Gesetzesnovellierung zum EEG 2012 um die Formulierung zu ergänzen „wenn nicht dieses oder“ [ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist] ( BT-Drucksache 17/6247 vom 22.06.2011, Anlage 3). Dieser Vorschlag wurde von der Bundesregierung allerdings mit der Begründung abgelehnt, dass damit zu rechnen sei, dass die Frage kurzfristig höchstrichterlich entschieden werde und eine erneute Rechtsänderung vor diesem Hintergrund zu neuer Rechtsunsicherheit für Netzbetreiber und Anlagenbetreiber führen und neue Gerichtsverfahren produzieren könnte ( BT-Drucksache 17/6247 vom 22.06.2011, Anlage 4). Diese Begründung verwischt aber die verfassungsrechtlichen Grenzen zwischen Judikative und Legislative (vgl. LG Frankfurt/Oder a.a.O., S. 12 des Urteils). Es ist nicht Aufgabe der Judikative, aus Gesetzesmaterialien heraus einen vermeintlich nicht zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers zu interpretieren, wenn dessen normierter Wille eindeutig entgegensteht. Vielmehr ist der Gesetzgeber gehalten, seinem Willen in Normen klaren Ausdruck zu verleihen. Die Gesetzesmaterialien können der Judikative lediglich in Zweifelsfällen oder bei Regelungslücken als Auslegungshilfe dienen. Ein Zweifelsfall, der Raum für Auslegungen gibt, ist bei der eindeutigen Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG aber nicht gegeben. Geht man von der vom BGH angenommenen Vorstellung des Gesetzgebers aus, so hat diese jedenfalls in den Gesetzesmaterialien keinen eindeutigen Niederschlag gefunden. Allein die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 18.07.2007 ( VIII ZR 288/05 , WM 2007, 1896 , Rdnr. 25) zu § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 reicht hierfür eindeutig nicht. Während es in der Gesetzesbegründung zum EEG 2004 zu § 4 Abs. 2 nämlich noch hieß ( BT-Drucksache 15/2864, S. 33 ): "Neu in [§ 4 Abs. 2] Satz 1 eingefügt ist der letzte Halbsatz, ohne dass damit eine Änderung in der Sache bezweckt ist. Im Schrifttum ist anerkannt, dass es dann nicht auf die kürzeste Entfernung zwischen Anlage und Netz ankommt, wenn ein Anschluss an einem anderen Verknüpfungspunkt desselben Netzes oder an einem anderen Netz mit geringeren volkswirtschaftlichen Gesamtkosten verbunden ist. Diesem Leitgedanken der Minimierung der gesamtwirtschaftlichen Kosten schließt sich der Gesetzgeber ausdrücklich an, weil es der Intention des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, die gesamtwirtschaftlichen Kosten so gering wie möglich zu halten"; kommt in den Materialen zum EEG 2009 keineswegs klar zum Ausdruck, dass zur Ermittlung des richtigen Verknüpfungspunktes i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 ein Kostenvergleich durchzuführen ist, bei dem - losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht - die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für den Netzausbau anfallen. So revidiert die spätere Begründung des Regierungsentwurfs ( BT-Drucksache 16/8148, S. 41 ) gerade nicht eindeutig den Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums zum EEG (Stand: 9./10. Oktober 2007). Dort wird nämlich lediglich ausgeführt, dass "§ 5 die früher in § 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz geregelte Anschlusspflicht sowie deren Voraussetzungen regelt“, jedoch nicht, dass er sie trotz des geänderten Wortlautes in gleicher Weise regele. Es handelt sich vielmehr um einen bloßen Hinweis auf die im Gesetz veränderte Platzierung dieser Regelung über die Anschlusspflicht (s.o.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 EEG 2009. Danach statuiert Absatz 1 die Pflicht, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (…) vorrangig anzuschließen. Weiter heißt es dort: „Der vorrangige Anschluss muss unverzüglich vorgenommen werden. (…) Grundsätzlich ist der Netzbetreiber
wie vor verpflichtet, die Anlage an dem Punkt an das Netz anzuschließen, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und in der Luftlinie die kürzeste Distanz zu der Anlage aufweist. Der wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt ist wie
altem Recht zu bestimmen. Dafür ist ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich durchzuführen, bei dem losgelöst von der Kostentragungspflicht die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlagen sowie für den Netzausbau anfallen würden (so auch BGH
wie vor" zum Anschluss an den nächsten Verknüpfungspunkt verpflichtet; der wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt sei "wie
altem Recht" zu bestimmen. Das kann in der Tat bedeuten, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage nicht ändern wollte. Dies wird bestätigt durch den Verweis auf die Entscheidung des Senats vom
3 EEG 2012 bis zum Jahre 2020 auf mindestens 18% erhöht werden. Der Gesetzeszweck erfasst damit die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung und nicht nur isoliert den Strompreis. Das hat eine Umsetzung auch in der Kostenregelung des § 13 EEG gefunden, indem nämlich die notwendigen Netzanschlusskosten der Anlagenbetreiber
1 zu tragen hat, wogegen die Kosten der Kapazitätserweiterung ebenso wie etwaige Mehrkosten bei der Zuweisung eines anderen Verknüpfungspunktes dem Netzbetreiber auferlegt werden (§§ 13 Abs. 2, 14 EEG). Die Grenze einer Erweiterung der Netzkapazität ist
3 EEG erst dort gezogen, wo Maßnahmen zur Netzverstärkung oder zum Netzausbau für den Netzbetreiber wirtschaftlich unzumutbar werden (vgl. dazu auch LG Flensburg aaO. ebda.). Soweit der BGH damit argumentiert, dass nur, wenn bei der Bestimmung des maßgeblichen Verknüpfungspunkts eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung auch im selben Netz anzustellen sei, gewährleistet werde, dass sowohl alle Anlagenbetreiber als auch alle Netzbetreiber hinsichtlich der ihnen entstehenden Kosten gleichbehandelt würden, wird wiederum die Grenze richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfG aaO. Rdnr. 52). Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Dieses Prinzip schließt es aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter zwar nicht, das Recht fortzuentwickeln – wie es der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zum EEG 2004 noch zulässig gemacht haben mag. Eine Interpretation jedoch, die wie die des Bundesgerichtshofes zum EEG 2009 als richterliche Rechtfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintenanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG aaO. Rn. 53). Zudem kann das Ziel, den Gesamtaufwand für die Einspeisung des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms zu minimieren, wie der BGH zutreffend konstatiert, auch ohne eine weite Auslegung des § 5 Abs. 1 S. 1 EEG erreicht werden. Ferner ist
Ansicht der Kammer festzustellen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung der Norm durchaus eine Privilegierung bestimmter Anlagenbetreiber bzw. Netzbetreiber verfolgt haben könnte, um den in § 1 EEG normierten Zweck, den Anteil erneuerbaren Energien an der Stromversorgung immer mehr zu erhöhen, effizient zu verwirklichen. Die Frage, ob sachliche Gründe für eine solche Differenzierung erkennbar sind, ist die der verfassungsrechtlichen Grenzen des Gesetzes, welche die ordentliche Gerichtsbarkeit ohne weitere Anhaltspunkte nicht abschließend zu prüfen hat. Es besteht zudem kein Bedürfnis mehr für eine Übertragung der Kriterien der Kostentragungspflicht (gemäß § 13 Abs. 2 EEG 2004) auf den verpflichteten Netzbetreiber (gemäß § 4 Abs. 1 EEG 2004). Denn der in Bezug auf die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung wortgleiche § 4 Abs. 2 S. 1 EEG 2004 hat als Vorgängerregelung den verpflichteten Netzbetreiber definiert, während § 5 Abs. 1 EEG 2009 erstmalig unmittelbar die Kriterien zur Ermittlung des konkreten Verknüpfungspunktes bestimmt. Die Vermeidung von unsinnigen volkswirtschaftlichen Kosten wird im EEG 2009 schon durch die §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 2 erreicht.
3 EEG wird der Netzbetreiber von der Pflicht eines eventuellen wirtschaftlich unsinnigen Netzausbaus aufgrund der §§ 5 Abs. 1, Abs. 4 EEG befreit, wenn er dem Anlagenbetreiber einen anderen Verknüpfungspunkt zuweist. Zwar muss der Netzbetreiber dann die Mehrkosten des Anlagenbetreibers übernehmen, doch wird der Netzbetreiber aufgrund dieser Kostenübernahmeverpflichtung aus eigenem Antrieb die gesamtwirtschaftlich günstigste Lösung auswählen und so unsinnige Kosten vermeiden. Sinn und Zweck der Normen des EEG 2009 muss folglich nicht mehr durch eine erweiterte Auslegung zur Geltung gebracht werden, sondern ist seit der Neuregelung dem Gesetz immanent (vgl. LG Duisburg aaO. Rn. 30). Die Stadtwerke haben der Klägerin - abweichend vom Verknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EEG „H.“ - den Anschlusspunkt am Umspannwerk für die gesamte Windenergieanlage „W.“ nicht i.S.d. § 5 Abs. 3 EEG zugewiesen. Von diesem Zuweisungsrecht als einseitige verbindliche Bestimmung eines Netzverknüpfungspunktes haben die Stadtwerke nicht Gebrauch gemacht. Die Stadtwerke haben gegenüber der Klägerin zwar wiederholt auf den Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk verwiesen; gleichzeitig haben sie aber auch in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2009 (Anlage B 11) zu den verschiedenen Anschlussvarianten abschließend darauf hingewiesen, dass sie in dem bereits genannten Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk die gesamtwirtschaftlichste Lösung für die Gesamtanlage/Einzelanlagen sehen. Damit verweisen sie eindeutig auf das Umspannwerk als relevanten Anschlusspunkt i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG, um die Tragung etwaiger Mehrkosten gemäß § 13 Abs. 2 EEG zu umgehen (vgl. hierzu auch LG Duisburg aaO. Rn. 33).
dem Beschluss des BGH vom 28.02.2012 (Az. VIII ZR 267/11 ) muss der Netzbetreiber sein Zuweisungsrecht auch nicht ausüben; er kann es auch bei der gesetzlichen Ausgangsregelung des § 5 Abs. 1, 4 EEG 2009 belassen mit der Folge, dass der Anschlussbetreiber einen Anspruch auf Anschluss an diesem Punkt hat. Eine Einigung zwischen den Stadtwerken und der Klägerin auf den Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest. Die Klägerin hat unstreitig mehrfach – zuletzt mit Schreiben vom 05.10.2010 (Anl. K15) – vor dem eigentlichen Anschluss an das Netz der Stadtwerke diesen gegenüber betont, dass es sich dabei nicht um den technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG im Netz der Stadtwerke handele. Es ergibt sich auch allein aus der Übereinstimmung zwischen den Untersuchungen des F. eV und der Stadtwerke sowie denen der B. AG nicht, dass die Klägerin selbst auf ihre Rechte aus § 5 Abs. 1, 2 EEG 2009 verzichtet hätte. Dass der F. eV, der im Auftrag der Klägerin tätig war, in seinem Gutachten aus dem Oktober 2009 davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Netzanschluss an dem Netzverknüpfungspunkt UW um den technisch und örtlich sinnvollsten Punkt handelt, ist unerheblich. Denn für die Stadtwerke war erkennbar, dass der F. eV für die Klägerin lediglich Berechnungen anstellen sollte, aber keine rechtlich verbindlichen Verzichtserklärungen im Hinblick auf die Verpflichtung der Stadtwerke als Netzbetreiber i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG abgeben sollte. Zudem stellt § 4 Abs. 1 EEG im Sinne der Rechtssicherheit klar, dass der Anlagenbetreiber auch ohne eine vertragliche Regelung mit dem Netzbetreiber gegen diesen einen Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnisses auf Anschluss, Abnahme und ggf. Vergütung hat (vgl. auch BT-Drucksache 16/8148, S. 41 ). Auf die Vergleichsberechnungen der Parteien im Hinblick auf die Kosten der verschiedenen Anschlussalternativen im Netz der Stadtwerke und auf die unterschiedlichen Ergebnisse, zu denen sie kamen, kommt es zur Ermittlung des Anschlusspunktes i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG deshalb nicht an. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Kostenersatz auch zutreffend auf die Anschlusspflicht der Stadtwerke, bezogen auf den gesamten Windenergiepark. Sie hat in ihrem Schreiben vom 10. August 2009 (Anlage K8) klargestellt, dass sie trotz des Antrages vom 3. Juli 2009 bezogen auf die jeweils einzelnen sieben Windkraftanlagen dennoch auch überprüft haben möchte, ob auch die Gesamtanlage an einem Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden könne. Die Beklagte hat – ungeachtet ihrer auf die Rechtsprechung des BGH gestützten Auffassung zur gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise - auch nicht substantiiert dargelegt, dass es der SWN i.S.v. § 9 Abs. 3 EEG wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre, den Netzverknüpfungspunkt am Mittelspannungswerk H. auszuweiten. Technisch möglich – wenn auch ungewöhnlich - war dieser Anschluss
den substantiierten Ausführungen des F. eV. Hinzu kommt, dass den Stadtwerken ohnehin ihr Zuweisungsrecht
3 EEG verblieb. Für die Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde
ist es rechtlich auch unerheblich, dass die Klägerin die Trasse zum Umspannwerk zum letztlich realisierten Anschluss der gesamten Windparkanlage über den Netzverknüpfungspunkt nahe der Station “G. F.“ an das Netz der Stadtwerke realisiert hat. Entscheidend ist der o.g. Kostenvergleich, aus dem sich die ersatzfähigen Mehrkosten der Klägerin bei einer Entscheidung zur Höhe des Anspruchs – ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen – ermitteln lassen. Hinsichtlich des
alledem objektiv vorliegenden Verstoßes der Stadtwerke gegen ihre Pflichten aus § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 wird ihr Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke deshalb einen Anspruch auf Ersatz der im Tenor definierten Mehrkosten. Die Klägerin hat aus §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. 5 Abs. 1 S. 1 EEG gegen die Beklagte dem Grunde
auch einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei L. im Zusammenhang mit dem begehrten Anschluss der Windkraftanlagen an das Netz der Stadtwerke entstanden sind. Die Beauftragung der Kanzlei ist erforderlich geworden, weil die Stadtwerke der Klägerin damals die Trafostation H. als Netzverknüpfungspunkt verwehrt hat. Da nur im Wege eines Grundurteils entschieden worden ist, war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten. Permalink: https://openjur.de/u/620650.html ( https://oj.is/620650 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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