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AG Mettmann, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - Az. 6 M 806/12

Tenor Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung nicht mit der Begründung, die gestellten Fragen, mit Ausnahme der Frage Nr. 1 und 2, seien mit dem Vermögensverzeichnis beantwortet, abzulehnen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Gründe Der Antrag ist weit überwiegend begründet. I. Der Schuldner hat am 17.08.2010 erstmals die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Am 09.03.2012 hat der Schuldner erneut die eidesstattliche Versicherung nach § 903 ZPO abgegeben. Der Gläubiger hat bei seinem Antrag auf erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Fragenkatalog, der insgesamt 12 Fragen umfasst, mit übersandt und darum gebeten dem Schuldner diese Fragen zu stellen. Dem ist der Gerichtsvollzieher nur teilweise nachgekommen und lehnt die erneute Ladung des Schuldners mit der Begründung, die Fragen seien bereits durch das Vermögensverzeichnis beantwortet, ab. II. Der zulässige Antrag ist weitüberwiegend begründet. Der Schuldner ist verpflichtet die eidesstattliche Versicherung zu ergänzen. Von einer Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung ist die erneute Abgabe nach § 903 ZPO zu unterscheiden. Nach § 903 ZPO ist ein Schuldner, der die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen Abgabe einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit Schuldner aufgelöst ist. Diese Voraussetzungen hat der Gläubiger hier nicht dargetan. Allerdings hat der Gläubiger bereits bei Beantragung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung einen Fragenkatalog mitübersandt, den er beantwortet haben wollte. Dies ist mit Ausnahme der Frage Nr. 2, die auf dem Ergänzungsblatt Gewerbetreibender unter Ziffer 9 beantwortet wurde und Frage 1, die unzulässig ist, nicht geschehen. Die Frage zu Ziffer 1 ist unzulässig. Der Schuldner ist nicht verpflichtet eine Kundenliste vorzulegen (vgl. Zöller - Stöber, ZPO, 29. A., § 807, Rn. 34). Die übrigen Fragen begegnen keinen Bedenken, so dass der Schuldner bereits bei Abgabe der erneuten eidesstattlichen Versicherung verpflichtet gewesen wäre, diese Fragen zu beantworten. Auch sind die Fragen nicht bereits durch den Vordruck beantwortet. Der Vordruck sieht die vom Gläubiger gestellten Fragen, mit Ausnahme der Frage Nr. 2, nicht vor. Dem Gläubiger steht auch das Recht zu ergänzende Fragen zum Vermögensverzeichnis zu stellen. Der Gläubiger hat das Recht an dem Termin teilzunehmen und auch das Recht dort sachliche Fragen zu stellen (vgl. Zöller - Stöber, ZPO, 29. A., § 900, Rn. 28). Auch ist es dem Gläubiger möglich schriftliche Fragen als Anregung zur Gestaltung der Aufklärungspflicht zu werten (vgl. Zöller, a.a.O., Rn. 29). Auch dienen die hier vorgelegten Fragen nicht der allgemeinen Ausforschung und dienen nicht nur als zusätzliche Angaben über das Nichtvorhandensein nicht verzeichneter Vermögenswerte. Richterin Permalink: http://openjur.de/u/621352.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.