Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. September 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 39.500 DM. Gründe I. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine Klage abgewiesen und der gegen ihn gerichteten Widerklage stattgegeben worden ist, fristgerecht Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juli 2001 teilten die früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Oberlandesgericht am 18. Juli 2001 mit, daß sie mit gleicher Post das Mandat niedergelegt hätten. Am 16. August 2001 gingen beim Oberlandesgericht die Berufungsbegründung der jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, dem Kläger sei, als er seine früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt habe, wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht bewußt geworden, daß die Prozeßbevollmächtigten die Begründung der Berufung von der vorherigen Begleichung offener Honorarforderungen aus früheren Verfahren abhängig machten. Dies habe er erst am 8. August 2001 erfahren, als er eine Teilzahlung habe leisten wollen. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe angesichts der offenen Honorarforderungen und der Mandatsniederlegung durch seine früheren Prozeßbevollmächtigten damit rechnen müssen, daß diese die Berufungsbegründungsschrift nicht vor Zahlung des rückständigen Honorars fertigen würden. Daß die der Mandatsniederlegung zugrunde liegende Kündigung des Anwaltsvertrages ihn innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht erreicht habe, habe er nicht behauptet. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht vor allem geltend, seine früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten ihm vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mitgeteilt, daß sie das Berufungsverfahren für ihn ohne Vorschuß- bzw. Honorarzahlung nicht betreiben würden. Sie hätten das Schreiben vom 17. Juli 2001, mit dem sie das Mandat niedergelegt hätten, seiner Tochter übergeben, die es ihm erst am 8. August 2001 ausgehändigt habe. II. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 , 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO), weil sie erst nach Ablauf der am 30. Juli 2001 endenden Berufungsbegründungsfrist am 16. August 2001 begründet worden ist. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht dem Kläger zu Recht versagt, weil ihn an der Fristversäumung ein Verschulden trifft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.