Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das am 15. März 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 79/11 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der im Jahre 1951 geborene Kläger, der zuletzt in der Speisegaststätte seiner Ehefrau als Geschäftsführer und Tresenkraft gearbeitet hat, verlangt in der Hauptsache von dem beklagten Lebensversicherer aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ), die gemäß dem entsprechenden Versicherungsschein (Kopie Anlage K1/GA I 11) vom 01. März 1992 bis zum 01. März 2011 zu den …-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung (Kopie Anlage K2/GA I 12 ff.) - im Folgenden zitiert als …B-BUZ - zwischen den Prozessparteien bestanden hat, für den Zeitraum vom 07. September 2001 bis zum 31. Januar 2006, der vor dem Eingang des klägerischen Leistungsantrages vom 17. Februar 2006 (Kopie Anlage B1/GA I 76) bei der Beklagten liegt, die Zahlung einer kumulierten Rente, berechnet auf der Basis von € 511,33 pro Monat (GA I 5). Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Soweit dort davon die Rede ist, der Kläger sei ab dem 07. März 2001 (LGU 2) wegen einer akuten Oberbauchsymptomatik arbeitsunfähig gewesen, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit; das zutreffende Datum lautet 07. September 2001 (vgl. GA I 91; ferner GA I 3, 8 und 69 sowie GA II 186 und 198). Bei der Erörterung des Sach- und Streitstandes im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz hat sich ergänzend Folgendes ergeben: Der Kläger verfügt über eine berufliche Qualifikation als Schlosser, Kranfahrer, Kraftfahrer und Schweißer. Der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger hat ihm zwei Rehabilitationsmaßnahmen bewilligt, und zwar eine nach ausdrücklicher Aufforderung hierzu im Jahre 2002 und die andere im Jahre 2007. Anfang des Jahres 2006 konnte der Kläger in einem gegen das Landesversorgungsamt geführten sozialgerichtlichen Verfahren die Anerkennung eines Grades der Behinderung von 40 erreichen. Den ihm ungünstigen Widerspruchsbescheid der Landesversicherungsanstalt … vom 17. Mai 2005 (Kopie Anlage K5/GA I 18) hat der Kläger vor dem zuständigen Sozialgericht angefochten. Im diesem sozialgerichtlichen Verfahren ist ein Gutachten eingeholt worden, das vom 13. Februar 2009 datiert. Daraufhin hat der verklagte Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in dem Prozess die volle Erwerbsminderung des hiesigen Berufungsführers anerkannt und dementsprechend den Bescheid über die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 02. Juni 2009 (Kopie Anlage K7/GA I 23 [nur Blatt 1] und GA II 214 ff.) erlassen. Vom Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Versicherungsleistungen stünden dem Kläger gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 …B-BUZ erst ab dem Monat Februar 2006 zu, in dem er der Beklagten die Berufsunfähigkeit angezeigt habe. Bei dieser wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klausel, die das Leistungsversprechen des Versicherers für davor liegende Zeiträume beschränke, handele es sich um eine fristgebundene Ausschlussregelung, die keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Zwar könne sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht auf die Fristversäumnis berufen, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden daran treffe. Im Streitfall habe der Kläger aber zumindest leicht fahrlässig gehandelt, indem er die Anzeige bei der Beklagten unterließ, obwohl er seit dem Jahre 2002 bei dem jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wiederholt Anträge auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt habe und hierbei selbst von seiner Erwerbsunfähigkeit ausgegangen sei. Da er seither geltend gemacht habe, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinerlei Tätigkeit mehr ausüben zu können, habe er von seiner Berufsunfähigkeit ausgehen müssen. Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist dem Kläger - zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 26. März 2012 (GA I 151) zugestellt worden. Er hat am 26. April 2012 (GA I 153) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel anschließend - mit einem bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 25. Mai 2012 per Telekopie eingegangenen Anwaltsschriftsatz - begründet (GA I 162 ff.). Der Kläger ficht das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Darlegungen in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu lässt er insbesondere Folgendes vortragen: Die Zivilkammer habe den Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt. Ein Antrag auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung sei von ihm, dem Kläger, erstmals am 04. Mai 2004 gestellt worden; zuvor habe er andere Leistungen beantragt, etwa zur Teilhabe am Arbeitsleben. Schon in diesem Zusammenhang sei ihm jedoch stets volle Erwerbsfähigkeit attestiert worden. Den Rentenantrag habe er im Ergebnis einer Beratung bei der Landesversicherungsanstalt gestellt, um erleichterten Zugang zu Rehabilitationsangeboten zu erhalten. Der Bezug einer Geldrente habe für ihn nicht im Vordergrund gestanden. Er sei nach wie vor von einer lediglich vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Noch im Jahre 2005 habe er Rehabilitationsmaßnahmen beantragt. Ihm dürfe keineswegs unterstellt werden, er habe schon im Jahre 2002 oder gar bei Beginn seiner Krankschreibung vom Eintritt der Berufsunfähigkeit wissen können und müssen. Selbst in späteren Bescheiden der Landesversicherungsanstalt … heiße es noch, dass weder volle noch teilweise Berufsunfähigkeit vorliege. Als juristischer Laie habe er - der Kläger - angenommen, dass die Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen mit der im privatversicherungsrechtlichen Sinne gleichzusetzen sei. Unabhängig davon hätte er gemäß § 4 Abs. 1 …B-BUZ im Streitfall zur Anspruchswahrung bereits Arztberichte über den Grad der Berufsunfähigkeit vorlegen müssen, die nicht vorhanden gewesen seien. Angesichts dessen habe er seinen Leistungsantrag vom 17. Februar 2006 (Kopie Anlage B1/GA I 76) auch nicht mit dem laufenden sozialgerichtlichen Rentenverfahren begründet, sondern mit dem bewilligten Grad der Behinderung von 40. Eine frühere Anzeige der eventuellen Berufsunfähigkeit bei der Beklagten sei ihm schon deshalb nicht möglich gewesen, weil er sich damals - wie vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie H… R… unter dem 25. Mai 2004 bescheinigt (Kopie Anlage BK1/GA I 170) - in einem Zustand befunden habe, der es ihm nicht erlaubte, seinen alltäglichen Angelegenheiten nachzukommen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm - dem Kläger - € 26.998,12 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt - im Kern ihre erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das ihr günstige Urteil des Landgerichts. Dazu lässt sie insbesondere Folgendes vortragen: Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf fehlendes Verschulden. Er habe schon am 26. Juni 2002 beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt, deren Bewilligung vor allem eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit respektive körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung voraussetze. Soweit der Rentenversicherungsträger die Anträge abgelehnt habe, seien die entsprechenden Bescheide vom Kläger angefochten worden. Dass dieser mit seinem Rentenantrag vom 04. Mai 2004 gemäß vorheriger Beratung durch die Landesversicherungsanstalt erleichterten Zugang zu Rehabilitationsangeboten habe erhalten wollen, stimme nicht. Seit dem 07. September 2001 sei er wegen derselben Erkrankung durchgehend arbeitsunfähig geschrieben gewesen; spätestens im siebenten Monat danach hätte ein sorgfältig handelnder Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 …B-BUZ enthaltenen Vermutungsregelung dem Versicherer eine etwaige Berufsunfähigkeit angezeigt. Ein Arztbericht betreffend den Grad der Berufsunfähigkeit sei dafür nicht erforderlich gewesen. Unabhängig davon habe der Kläger durchaus schon im Jahre 2002 über Befundmitteilungen verfügt, die später mit seinem Leistungsantrag vom 17. Februar 2006 eingereicht worden seien. Das neue Vorbringen des Klägers, er habe sich vor dem Jahre 2006 vorübergehend in einem Zustand befunden, aufgrund dessen es ihm nicht möglich gewesen sei, seinen alltäglichen Angelegenheiten nachzukommen und den möglichen Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilen, treffe nicht zu und sei ohnedies verspätet. Wer den - auf der Hand liegenden - Eintritt seiner Berufsunfähigkeit nicht wahrhaben wolle oder Beschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit sozialrechtlich geltend mache, könne sich nicht unter Hinweis auf mangelndes Verschulden von der Fristversäumnis entlasten. In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten eingehend erörtert und der Kläger persönlich angehört. Dabei hat der Senat im Rahmen von § 139 ZPO auf alle entscheidungserheblichen Punkte hingewiesen. Wegen der weiteren Details des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze der Prozessbevollmächtigten beider Seiten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. A. Das Rechtsmittel des Klägers ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt es aber erfolglos. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - betreffend den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 07. September 2001 bis zum 31. Januar 2006 - die Zahlung einer gemäß dem entsprechenden Versicherungsschein (Kopie Anlage K1/GA I 11) in Verbindung mit den …-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Kopie Anlage K2/GA I 12 ff.) - im Folgenden zitiert als …B-BUZ - vertraglich versprochenen Geldrente wegen Berufsunfähigkeit. In der Berufsunfähigkeitsversicherung entsteht der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Versicherten nicht zeitgleich mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles (vgl. dazu Müller-Frank, Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeits-[Zusatz-]Versicherung, 6. Aufl., S. 137; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschn. L Rdn. 1). Bereits gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 …B-BUZ muss der Versicherer frühestens für die Zeit nach Ablauf des Monats Leistungen erbringen, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Da Letztere nach klägerischem Vortrag seit dem Beginn der Krankschreibung am 07. September 2001 besteht, ist die Klage - worauf der Senat im Termin der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - unschlüssig, soweit die geltend gemachte Forderung den Zeitraum bis einschließlich 30. September 2001 betrifft. Die Ansprüche für die Zeit danach sind, wie die Eingangsinstanz zutreffend angenommen hat, gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 …B-BUZ ausgeschlossen, weil der Kläger nach eigenem Vorbringen die Berufsunfähigkeit erst später als drei Monate nach ihrem Eintritt - und zwar mit seinem Antrag vom 17. Februar 2006 (Kopie Anlage B1/GA I 76) - der Beklagten mitgeteilt hat. Der Senat kann - ebenso wie das Landgericht - nicht feststellen, dass die vereinbarte Ausschlussfrist vom Rechtsmittelführer unverschuldet versäumt wurde. Es mag zwar fraglich sein, ob er schon im Jahre 2002 vom Eintritt des Versicherungsfalles hätte wissen können und müssen. Spätestens seit der Beantragung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung am 04. Mai 2004 konnte der Kläger aber nicht mehr unverschuldet annehmen, es bestehe weder Grund noch Anlass, bei der Beklagten den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit anzuzeigen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Laut § 1 Abs. 2 Satz 2 …B-BUZ entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistungen erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung, wenn dem Versicherer die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich angezeigt wird. Eine solche Regelung, die durchgreifenden - insbesondere AGB-rechtlichen - Bedenken nicht begegnet, begründet nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, keine - bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsnehmer respektive von der versicherten Person zu erfüllende - vertragliche Obliegenheit, sondern enthält eine Ausschlussfrist, die regelmäßig objektiv eine verlässliche zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers bezweckt, um diesem die alsbaldige Prüfung und zuverlässige Feststellung der geltend gemachten Berufsunfähigkeit zu ermöglichen, ihm rasch Klarheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen und sicherzustellen, dass er nicht für - möglicherweise lange Zeit - vor dem Fristablauf begründete, jedoch zunächst unbekannt gebliebene Ansprüche einstehen muss, deren Ausmaß beträchtlich sein kann und bei denen die Sachaufklärung, speziell hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten und deren Auswirkungen auf dessen berufliche Tätigkeit, schon durch Zeitablauf prinzipiell schwieriger wird (vgl. insb. BGH, Urt. v. 02.11.1994 - IV ZR 324/93 , LS und Rdn. 18 ff., VersR 1995, 82 = NJW 1995, 598 ; ferner BGH, Urt. v. 07.07.1999 - IV ZR 32/98 , LS und Rdn. 28 f., VersR 1999, 1266 = NJW-RR 1999, 1571 ; Benkel/Hirschberg, ALB/BUZ, 2. Aufl., § 1 BUZ 2008 Rdn. 31 f.; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Teil III A, § 1 BU Rdn. 31; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschn. L Rdn. 2; jeweils m.w. N.). Die Argumentation, bei Anwendung der Ausschlussfrist werde dem Versicherungsnehmer eine Leistung versagt, für die er durch Entrichtung seiner Prämien bereits bezahlt habe, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Versicherer die Schutzgewährung lediglich im Rahmen seiner vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen verspricht und die hierfür von ihm geforderten Beiträge entsprechend dem übernommenen Risiko kalkuliert. Auf die Versäumung der Anzeigefrist kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben grundsätzlich nur dann nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer - was dieser zu beweisen hat - daran keinerlei Verschulden trifft, etwa weil er von dem Eintritt eines Zustands, der die Bejahung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit rechtfertigt, unverschuldet nichts wusste; prinzipiell ist allerdings schon einfache Fahrlässigkeit schädlich (vgl. insb. BGH [ IV ZR 324/93 ] aaO, LS sowie Rdn. 21, 27 und 29; ferner BGH [ IV ZR 32/98 ] aaO, LS und Rdn. 28 ff.; Benkel/Hirschberg aaO, Rdn. 32; Lücke aaO; Voit/Neuhaus aaO; jeweils m.w.N.). 2. Wie sich die Exkulpationsmöglichkeit konkret auswirkt, wenn der Versicherungsnehmer zwar erst nach dem Ablauf der vertraglichen Mitteilungsfrist ausreichend deutliche Hinweise auf den Eintritt des Versicherungsfalles erhält, die mangelndes Verschulden ausschließen, dann aber bis zur tatsächlichen Anzeige seiner Berufsunfähigkeit beim Versicherer einen Zeitraum verstreichen lässt, der schon für sich genommen die dreimonatige Ausschlussfrist überschreitet, ist - soweit ersichtlich - bisher in der Rechsprechung und im Schrifttum kaum ausdrücklich erörtert worden. Das Landgericht Berlin hat im Urt. v. 07.05.2002 - 7 O 64/00 , Rdn. 27, 42 und 44 ( NVersZ 2002, 556 = r+s 2004, 75 ) angenommen, in einer solchen Konstellation sei hinsichtlich der einzelnen Zeitabschnitte zu differenzieren, wobei sich der Versicherer betreffend den ersten nicht auf die verspätete Geltendmachung des Versicherungsfalles berufen könne. Demgegenüber geht Neuhaus (in Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschn. L Rdn. 2) offenbar im Ergebnis davon aus, die Anzeigefrist verlängere sich um die Periode, in der der Versicherungsnehmer seine Berufsunfähigkeit unverschuldet nicht angezeigt habe. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 136/10 , Rdn. 22 und 27 ( VersR 2011, 1381 ) wird ebenfalls keine zeitliche Differenzierung vorgenommen, sondern darauf abgestellt, der dortige Kläger habe nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass er sich bei fortdauernder Krankschreibung über einen Zeitraum von 18 Monaten - der Mitteilungsfrist in dem entschiedenen Fall - über die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Berufsfähigkeit nicht bewusst geworden sei. Der Senat folgt - ausgehend von Charakter und Zweck der Anzeige- als Ausschlussfrist - in seiner Rechtsprechung der Ansicht, dass sich die Frist um den Zeitabschnitt verlängert, in dem der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden keine Mitteilung bei dem Versicherer gemacht hat. Letzterem Feststellungen zu den gesundheitlichen Verhältnissen des Versicherten und deren Auswirkungen auf dessen berufliche Tätigkeit für einen weiter zurückliegenden Zeitraum zuzumuten und zugleich den Versicherungsnehmer für einen jüngeren Zeitraum mit Ansprüchen auf Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung auszuschließen, widerspricht ohne Zweifel dem mit § 1 Abs. 2 Satz 2 …B-BUZ verfolgten Anliegen. Sobald der Versicherungsnehmer ausreichend deutliche Hinweise auf den Eintritt des Versicherungsfalles hat, die mangelndes Verschulden ausschließen, ist es ihm grundsätzlich möglich, seine Berufsunfähigkeit dem Versicherer innerhalb der vereinbarten Dreimonatsfrist mitzuteilen. 3. Im Streitfall hätte der Kläger spätestens am 04. Mai 2004, als er beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Geldrente wegen voller Erwerbsminderung beantragt hat, erkennen können und müssen, dass auch die Voraussetzungen für die Anzeige seiner Berufsunfähigkeit bei der Beklagten vorlagen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.