30 ; Krasney in Becker/Burchardt/Kasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2010, § 8 Rz. 171 Stichwort: Überfall; jeweils m.w.N.). Vorliegend kann es für die Klägerin jedoch dahinstehen, ob sie im Zeitpunkt des Überfalls konkret eine versicherte Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte ihres Ehemannes ausgeübt hat, wie sie behauptet. Der sachliche Zusammenhang einer Verrichtung mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit ist nämlich dann entbehrlich, wenn sich eine besondere Betriebsgefahr verwirklicht (BSG, U.v. 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - =
30 , m.w.N.). Die Einbeziehung solcher Schäden ist vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung, die Beschäftigten gegen die Gefahren des Betriebes zu versichern, denen sie wegen ihrer Beschäftigung ausgesetzt sind, und die Unternehmen von möglichen Schadensersatzansprüchen ihrer Beschäftigten freizustellen, gedeckt (BSG, U.v. 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - =
30 , m.w.N.). In der Rechtsprechung wurde dies bereits für andere Bereiche, in denen betrieblich motivierte Gefahren in den Bereich eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten ausstrahlen, anerkannt (vgl. etwa für den Bereich der Dienstreisen BSG U.v. 04.08.1992 - 2 RU 43/91 - m.w.N., zit. nach Juris). Aus diesem Grunde besteht ein sachlicher Zusammenhang auch bei Überfällen, die außerhalb der Arbeitsstätte und der Arbeitszeit erfolgen und ein betriebsbezogenes Tatmotiv aufweisen. Denn auch hier hat sich die vom Betrieb gesetzte Gefahr verwirklicht, der der Versicherte sonst nicht ausgesetzt wäre (BSG, U.v. 15.12.1966 - 2 RU 255/63 - = BSGE 26, 45 ; U.v. 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - =
30 ; Krasney in Becker/Burchardt/Kasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2010, § 8 Rz. 171 Stichwort: Überfall; jeweils m.w.N.; a.A.: BSG, U.v. 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R -= BSGE 87, 224 ; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Erg.-Lief. 1/12, Anm. 7.44 Buchst. e). Ein solches betriebsbezogenes Tatmotiv bei Überfällen ist in der Rechtsprechung etwa dann anerkannt worden, wenn der Täter betriebliche Gelder zu erbeuten suchte. Versicherungsrechtlich bedeutsam ist in diesem Fall nicht der zeitliche und örtliche Zusammenhang zum Betrieb, sondern der Umstand, dass hier ein Angriff auf Betriebsmittel und damit auf den Betrieb selbst erfolgt (BSG, U.v. 15.12.1966 - 2 RU 255/63 - = BSGE 26, 45 ). Darauf, ob der Versicherte in diesen Fällen dem Angreifer tatsächlich entgegentritt (vgl. BSG, U.v. 15.12.1966 - 2 RU 255/63 - = BSGE 26, 45 ) kann es indes zur Begründung des Versicherungsschutzes nicht ankommen, so dass Versicherungsschutz auch besteht, wenn der Versicherte nichtsahnend niedergeschlagen wird und daher keine Handlungstendenz entfalten konnte (BSG, U.v. 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - =
30 ). Für das betriebsbezogene Tatmotiv im Rahmen von Überfällen ist es ausreichend, dass der Versicherte aufgrund der sich ihm darbietenden Umstände annehmen kann, dass der Einbrecher nicht nur zum Privatgebrauch bestimmte Wertgegenstände (Schmuck etc.), sondern Werte jeglicher Art und somit auch für das Geschäft bestimmte Geldmittel sich unbefugt aneignen will. Diese Beweiserleichterung ist im Hinblick darauf, dass ein Täter in der Regel den Grund seines Eindringens nicht mitteilt - sofern er überhaupt gefasst werden kann - und im Hinblick auf die Intensität des Angriffs gerechtfertigt (BSG, U.v. 15.12.1966 - 2 RU 255/63 - = BSGE 26, 45 ; Krasney in Becker/Burchardt/Kasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2010, § 8 Rz. 171 Stichwort: Überfall), anderenfalls würden die Beweisanforderungen in Fällen der vorliegenden Art für das Opfer doch unerträglich erhöht. Hiernach war zur Überzeugung der Kammer ein betriebsbezogenes Tatmotiv und damit ein sachlicher Zusammenhang zu einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit bei dem Überfall vom 28.03.2009 gegeben. Dies entnimmt die Kammer dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen. Zunächst ist im Zusammenhang mit dem Überfall vom 28.03.2009 zu berücksichtigen, dass bereits 14 Tage zuvor, am 14.03.2009 ein Einbruch in das Wohnhaus der Eheleute erfolgt ist, als das Ehepaar nicht anwesend war. Das Haus wurde im Rahmen dieses Einbruches durchsucht. Gestohlen wurden jedoch lediglich eine Tasche mit Wechselgeld für die Tankstelle sowie das private Portemonnaie der Klägerin mit Bargeld und Geldkarten. Weitere Wertgegenstände wurden hingegen nicht gestohlen. Der zweite Einbruch erfolgte wiederum über die zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig reparierte Terrassentür, die vom Wohnzimmer in den Garten führt. Auch im Rahmen dieses zweiten Einbruches hatte es der Täter ausschließlich auf Bargeld abgesehen. Nachdem er den Eheleuten im Wohnzimmer mit einem Messer und einer Pistole bewaffnet gegenübertrat, befragte er diese in einer sehr ruhigen Art nach Geld. Es wurde ihm in der Küche die rote Ledertasche mit der Aufschrift der Sparkasse ausgehändigt, in der sich das Wechselgeld der Tankstelle befand. Weiter nahm er die leere Geldkassette an sich, während er auf das Angebot der Klägerin, ihm das private Portemonnaie zu übergeben, nicht reagierte. Der Täter fragte weiter nach "mehr Geld" womit er zumindest aus der Sicht der Klägerin die Tageseinnahmen der Tankstelle gemeint haben musste, als ihm erklärt wurde, dass sich diese nicht im Hause befanden. War die Tat hiernach auf Bargeld gerichtet, so stellte es sich aus Sicht der Klägerin so dar, dass der Täter die Eheleute antreffen wollte. Dies entnimmt die Kammer dem Zeitpunkt der Tat um 21:05 Uhr, einem Zeitpunkt, zu dem die Eheleute nach dem Schließen der Tankstelle zu Hause einzutreffen pflegten. Nach Auffassung der Kammer finden Überfälle, die auf das Rauben von Wertgegenständen aus dem privaten Bereich gerichtet sind, eher am Vormittag oder spät in der Nacht statt, da die Bewohner hier entweder schlafen oder nicht zu Hause sind. Weiter hat die Klägerin im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen angegeben, dass das Licht im Haus eingeschaltet war. Während bei dem Einbruch vom 14.03.2009 die Sicherungen ausgeschaltet gewesen waren und der oder die Täter damit auf Dunkelheit fixiert waren, war nunmehr das Licht beim Eintreffen der Eheleute kurz nach 21:00 Uhr weiterhin eingeschaltet. Letztlich spricht das Verhalten des Täters während der Tat dafür, dass die Eheleute nicht zufälliges Opfer dieser Gewalttat geworden sind. Nach den Angaben der Eheleute im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen sei der Täter während der gesamten Tat sehr ruhig gewesen. Er habe zu den Eheleuten gesagt, sie sollten ebenfalls ruhig bleiben, er wolle nur Geld. Er habe gesagt: "Ich bin Profi, Sie sind Profi". Unabhängig davon, dass der Täter zunächst lediglich "Geld" verlangt habe - worauf die Beklagte abstellt - und möglicherweise die Wechselgeldkasse erst durch die Klägerin oder ihren Ehemann genannt worden ist, so musste sich aus der Sicht der Klägerin der Überfall doch derart darstellen, dass er im Wesentlichen auf die Tageseinnahmen der Tankstelle gerichtet und damit betrieblich motiviert war. Denn es handelte sich offensichtlich um einen routinierten Täter, der es auf eine größere Menge Bargeld abgesehen hatte, welches in "normalen" Privathaushalten zumindest nicht regelmäßig vorzufinden sein dürfte. Dafür spricht auch, dass tatsächlich ausschließlich Betriebsmittel, nämlich die Tasche mit dem Wechselgeld und die leere Geldkassette, gestohlen wurden. Kann demnach ein sachlicher Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit angenommen werden, so liegen auch die weiteren Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls vor. Es ist infolge des Überfalls zu einem Körperschaden gekommen. Dies stützt die Kammer auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. O., dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Die Sachverständige hat schlüssig und für die Kammer nachvollziehbar das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung beschrieben, die nach dem Abschluss der Behandlung durch Frau P. abgeklungen ist. Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. für den Zeitraum vom 29.03.2009 bis zum 02.02.2011 gemäß § 56 Abs. 1 SGB VII. Hiernach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Dabei richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin war für den genannten Zeitraum um 20 v.H. gemindert. Dies stützt die Kammer ebenfalls auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. O., dem die Beklagte auch in dieser Hinsicht nicht entgegengetreten ist. Die Sachverständige hat sorgfältig und ausführlich die bei der Klägerin bestandene Ausprägung der Posttraumatischen Belastungsstörung dargestellt. Sie hat dabei keine stark emotional und durch Ängste bestimmte Verhaltensweisen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und gleichzeitig größerer sozial-kommunikativer Beeinträchtigungen beschrieben, die mit einer MdE von 30 v.H. zu berücksichtigen wären (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Anm. 5.1.16, S. 157). Die Klägerin ist dem Ergebnis aus dem Gutachten ebenfalls nicht entgegengetreten und hat entsprechend ihren Antrag formuliert. Der Beginn der Rentenzahlung ergibt sich aus § 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, wonach die Rentenleistung am Tage nach dem Eintritt des Versicherungsfalls beginnt, sofern - wie hier - kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183 , 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/621563.html Kommentare
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