gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist die Mutter des am
dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Mit Bewilligungsbescheid vom 20. September 2006 wurden dem Sohn der Klägerin Leistungen
dem UVG für die Zeit ab dem
Angaben des Arbeitgebers war die Klägerin im Bereich der Kundenbetreuung des deutschen Gästekreises tätig. Hierzu führte sie ihre Tätigkeit
Angaben des Arbeitgebers sowohl von Spanien, als auch von Deutschland aus durch. Aus einer Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom
Spanien. Aus beruflichen Gründen halte sie sich ca. sechs Monate im Jahr in Spanien auf. Gleiches gelte für ihren Sohn. Derzeit hielten sie sich auf der kanarischen Insel G. auf. Hier lebten sie unter der Anschrift "Q. de las Q
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Erwägungsgrund 16) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei es nicht gerechtfertigt, Ansprüche der sozialen Sicherheit vom Wohnort der betreffenden Person abhängig zu machen. Sofern sie gezwungen sein sollte, ihren Arbeitsplatz in Spanien aufzugeben, um in Deutschland Unterhaltsvorschussleistungen zu erhalten, werde ihr Recht auf freie Arbeitsplatzwahl innerhalb der Europäischen Union verletzt. Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Januar 2011 zu verpflichten, für ihren Sohn G1. U. Unterhaltsvorschussleistungen
dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem
Erwägungsgrund 36 der VO (EG) Nr. 883/2004 handele es sich bei Unterhaltsvorschüssen um zurückzuzahlende Vorschüsse, durch welche ein Ausgleich dafür geschaffen werden solle, dass ein Elternteil seinen Unterhaltszahlungspflichten nicht
komme. Es handele sich um eine familienrechtliche Verpflichtung, weshalb diese Leistung nicht als direkte Leistung aufgrund einer kollektiven Unterstützung zugunsten der Familie angesehen werden sollte. Daher sollten die Koordinierungsregelungen nicht für solche Unterhaltsvorschussleistungen gelten. Durch diese Regelung des Verordnungsgebers sei inzident geregelt worden, dass Wohnortklauseln wie § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG in diesem Bereich uneingeschränkt gültig seien. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen lasse sich daher auch nicht direkt aus den Grundfreiheiten herleiten. Im Übrigen sei die Wohnsitzklausel auch gerechtfertigt, weil es sich bei den Unterhaltsvorschussleistungen um solche handele, die eng an das soziale Umfeld bzw. in einen bestimmten wirtschaftlichen Kontext eingebunden seien. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom
dem Unterhaltsvorschussgesetz werden ebenso wie Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nicht als rentengleiche Dauerleistungen gewährt, sondern stehen unter Vorbehalt der jederzeitigen Einstellung. Die mit Wirkung zum 31. Januar 2011 erfolgte Einstellung von Leistungen
dem UVG für die Klägerin im Bescheid vom
dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem
Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ab dem
1 Nr. 2 UVG steht einem Kind jedoch nur dann ein Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen zu, wenn es mit dem genannten Elternteil im Geltungsbereich des Gesetzes lebt. Diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt der Sohn der Klägerin vorliegend nicht. Das Tatbestandsmerkmal "Leben im Geltungsbereich des Gesetzes" ist auslegungsbedürftig.
Ziffer 1.2.1 der Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes müssen das anspruchsberechtigte Kind und der Alleinerziehende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die Begriffe Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gelten
der Richtlinie die Bestimmungen des § 30 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB X). Für die Beurteilung des Wohnsitzes sind in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich.
3 SGB X hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Klägerin und ihr Sohn verfügen zwar - unstreitig - über einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Allerdings haben der Sohn der Klägerin und diese selbst ihren gewöhnlichen Aufenthalt zur Überzeugung des Gerichts in Spanien. Für die Feststellung ob ein "Leben im Geltungsbereich des Gesetzes" gegeben ist, kommt es darauf an, an welchem Ort der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt. Zudem muss das Leben an dem Ort von gewisser Dauerhaftigkeit geprägt sein. Vgl. im Bereich des Sozialhilferechts: Bundesverwaltungsgericht(BVerwG), Urteil vom 31. August 1995 - C 11/94 - juris; Grube, Unterhaltsvorschussgesetz - Kommentar, 2009, § 1 Rn. 10.
Ziffer 1.2.1 der Richtlinie ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, wo eine Person
den tatsächlichen Verhältnissen wirklich lebt, solange im Inland ein Wohnsitz besteht. Allerdings ist bei Personen, die sich unter Beibehaltung eines Wohnsitzes im Inland aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten, von einer Aufrechterhaltung des Wohnsitzes im Bundesgebiet dann auszugehen, wenn der Auslandsaufenthalt sechs Monate nicht überschreitet. Vorliegend liegt der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Klägerin und insbesondere des Sohnes der Klägerin in G. und damit in Spanien. Die Klägerin arbeitet seit dem Jahr 2004 dort im Touristikbereich und betreut den deutschsprachigen Kundenkreis ihres Arbeitgebers, einer Hotelkette.
ihren eigenen Angaben und
einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers arbeitet die Klägerin sowohl von Deutschland als auch von G. aus. Für die Jahre 2005 bis 2011 hat die Klägerin ausweislich einer Bestätigung ihres Arbeitgebers vom
diesem Vorbringen der Klägerin belaufen sich ihre Aufenthaltszeiten in Deutschland auf einen Zeitraum von etwa 4 ½ Monaten. Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass die Aufenthaltszeiten des maßgeblich leistungsberechtigten Sohnes der Klägerin sich allenfalls auf diesen Zeitraum belaufen. Denn dieser lebt, sofern die Klägerin sich auch außerhalb der Ferienzeiten in Deutschland aufhält,
deren Angaben in G. bei einer Tagesmutter. Danach liegt der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des maßgeblich anspruchsberechtigten Sohnes der Klägerin nicht mehr in Deutschland und damit nicht im Geltungsbereich des UVG. Eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der nationalen Anspruchsnorm kommt auch nicht aufgrund einer unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Verordnung in Betracht. Insbesondere besteht kein Anspruch gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom
Anhang I.
Anhang I Buchstabe C) der Verordnung ist das UVG im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 ausgenommen.
Erwägungsgrund 36) der Verordnung sind Unterhaltsvorschüsse zurückzuzahlende Vorschüsse, mit denen ein Ausgleich dafür geschaffen werden soll, dass ein Elternteil seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt für sein Kind nicht
kommt; hierbei handele es sich um eine familienrechtliche Verpflichtung. Daher sollten diese Vorschüsse nicht als direkte Leistungen aufgrund einer kollektiven Unterstützung zu Gunsten der Familien angesehen werden. Aufgrund dieser Besonderheiten sollten die Koordinierungsregeln nicht für solche Unterhaltsvorschüsse gelten. Mit Blick darauf wird die Wohnortklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch nicht aufgrund der Regelung des Art. 7 der Verordnung (EG) 883/2004 ausgeschlossen.
dieser Vorschrift dürfen, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Geldleistungen, die
den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder
dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Da die Unterhaltsvorschussleistungen
dem Unterhaltsvorschussgesetz jedoch - wie dargelegt - von der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgenommen sind, gilt auch Art. 7 der Verordnung für diese Leistungen nicht. Die
nationalem Recht in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG vorgesehene Anknüpfung des Anspruchs auf Leistungen
dem Unterhaltsvorschussgesetz an ein "Leben im Geltungsbereich des Gesetzes" durch die Klägerin und ihren anspruchsberechtigten Sohn verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV. Zunächst unterfällt die alleinsorgeberechtigte Klägerin als abhängig Beschäftigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien und Arbeitsplatz in Spanien dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV. Es handelt sich um einen Sachverhalt mit grenzüberschreitendem Bezug, da die Klägerin als deutsche Staatsangehörige Leistungen
dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren Sohn beantragt, obwohl sie und ihr Sohn den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in Spanien haben.
1 AEUV ist innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. Sie umfasst
Abs. 2 der Vorschrift die Abschaffung jeder auf Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Die Vorschrift verbietet jegliche Diskriminierung zwischen den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten, die auf Staatsangehörigkeit beruht. Dieses Verbot erfasst sowohl unmittelbare und offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit als auch Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen.
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt es bereits eine Verletzung des gewährleisteten Rechts dar, wenn dem Unionsbürger die Ausübung seiner Rechte erschwert wird, wobei es ohne Belang ist, ob diese Erschwerung tatsächlicher oder rechtlicher Art ist. Sämtliche Vertragsbestimmungen sollen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom
1 Nr. 2 UVG anders als andere alleinerziehende Elternteile, die mit ihrem Kind innerhalb des Bundesgebiets wohnen, keine Leistungen
dem Unterhaltsvorschussgesetz mehr beanspruchen, wodurch sie eine ungünstigere Behandlung als gebietsansässige alleinerziehende Arbeitnehmer erfährt. Durch diese Ungleichbehandlung dürfte der Klägerin auch die Ausübung ihrer Rechte aus Art. 45 AEUV erschwert werden. Diese Beschränkung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit der eigenen Staatsangehörigen durch eine nationale Regelung ist vorliegend jedoch gerechtfertigt. Aus Art. 45 Abs. 3 AEUV ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränken können.
der Rechtsprechung des EuGH lässt sich darüber hinaus eine derartige Beschränkung der Grundfreiheiten
Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn mit ihr ein legitimes Ziel verfolgt wird, sie auf objektive, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängige und zwingende Gründe des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht verfolgten Zweck steht. Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C 527/06 -; Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 44. EL 2011, Art. 45 AEUV Rz. 324ff und 415 f. Derartige Gründe sind vorliegend gegeben.
gefestigter Rechtsprechung des EuGH kann die Gewährung von eng an einen bestimmten wirtschaftlichen und sozialen Kontext gebundenen Leistungen davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger im Staat des zuständigen Trägers wohnt. Vgl. EuGH, Urteil vom
dem Unterhaltsvorschussgesetz gegeben. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
dem Unterhaltsvorschussgesetz seien öffentlichrechtliche Sozialleistungen, die unabhängig von der Bedürftigkeit des jeweiligen Kindes bzw. des alleinerziehenden Elternteils gewährt würden und sich dadurch von den klassischen Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unterschieden. Es handele sich um eine eigenständige Sozialleistung mit einem mehrschichtigen Charakter, die sowohl das Kind als auch den alleinerziehenden Elternteil im Blick habe und durch eine Doppelnatur gekennzeichnet sei. Das Unterhaltsvorschussgesetz wolle jedoch den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil nicht aus der Verantwortung entlassen. Entzöge sich der familienferne Elternteil ganz oder teilweise seiner
dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestehenden Unterhaltspflicht, stelle die öffentlichrechtliche Unterhaltsleistung einen Vorschuss dar, den letztlich der andere Elternteil zu erstatten habe. Insoweit werde die enge Verknüpfung der öffentlichrechtlichen Unterhaltsleistung mit den zivilrechtlichen Unterhaltspflichten deutlich, die einer Einordnung dieser Leistung als einer "eng an das soziale Umfeld" gebundenen öffentlichen Sozialleistung entgegenstünde. Dem ist nicht zu folgen. Zwar dienen Unterhaltsvorschussleistungen vorrangig dazu, die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils vorzuschießen, doch schließt dies nicht die Annahme aus, dass allein deshalb eine "eng an das soziale Umfeld" gebundene öffentliche Sozialleistung vorliegt. Unterhaltsvorschussleistungen dienen nämlich der Deckung des - an sich vom Unterhaltspflichtigen aufzubringenden - Lebensunterhalts und sind insoweit Sozialleistungen gleichzustellen. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1997 - 8 E 830/96 - n.v. Zudem richtet sich die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen - wie bereits ausgeführt -
dem für die in Deutschland lebenden Kinder festgelegten Existenzminimum. Bei der Ermittlung dieses Existenzminimums werden gerade die Lebensverhältnisse und Lebenshaltungskosten in Deutschland zugrundegelegt. Gegen die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 45 AEUV spricht auch, dass Unterhaltsvorschussleistungen von der Verordnung (EG) 883/2004 gerade nicht erfasst werden. Die Verordnung (EG) 883/2004 beruht auf Art. 42 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV). Dieser wiederum entspricht dem Art. 48 AEUV. Diese Vorschriften dienen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur ungehinderten Ausübung des Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechtes. Ziel der
AEUV zu schaffenden Koordinierungsregelungen ist die Realisierung der Freizügigkeit und nicht die Schaffung einer perfekten Sozialunion. Es geht um die Koordinierung der weiterhin nationalen Versicherungssysteme und nicht um ihre Harmonisierung. Oppermann, Europarecht,
Auffassung der Kammer bei Ansprüchen auf Unterhaltsvorschusszahlungen. In Erwägungsgrund 36 der Verordnung ist vorgesehen, dass Unterhaltsvorschüsse zurückzuzahlende Vorschüsse sind, mit denen ein Ausgleich dafür geschaffen werden soll, dass ein Elternteil seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt für sein Kind nicht
kommt; hierbei handele es sich um eine familienrechtliche Verpflichtung. Daher sollten diese Vorschüsse nicht als direkte Leistungen aufgrund einer kollektiven Unterstützung zu Gunsten der Familien angesehen werden. Aufgrund dieser Besonderheiten sollten die Koordinierungsregeln nicht für solche Unterhaltsvorschüsse gelten. Art. 1 lit. z) der Verordnung (EG) 883/2004 schließt ‑ wie dargelegt - Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Aus dem Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen aus dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 wird deutlich, dass in der Anknüpfung von Unterhaltsvorschussleistungen an den Wohnort im Inland gerade kein Verstoß gegen die in Art. 45 AEUV gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit zu sehen ist. Dass die im Kontext der Vorschriften zur Arbeitnehmerfreizügigkeit erlassene Verordnung (EG) 883/2004 Unterhaltsvorschussleistungen
dem UVG aus ihrem Anwendungsbereich ausschließt zeigt vielmehr, dass es sich bei diesen Ansprüchen auch
der Vorstellung des Verordnungsgebers um solche handelt, die an das wirtschaftliche und soziale Umfeld der betreffenden Person gebunden sind (Erwägungsgrund 16 der Verordnung). Aus dem gleichen Grund ist auch nicht ersichtlich, dass der Sohn der Klägerin, dessen Anspruch die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren verfolgt, durch die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG in seinem Recht auf Freizügigkeit des Art. 21 AEUV verletzt ist. Denn eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts
AEUV ist gerechtfertigt, wenn die Beschränkung auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Dies ist - wie vorstehend ausgeführt - der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 , 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Berufung
GO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats
Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten
Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen,
Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - in der Fassung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.