den Bestimmungen des Tarifes für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten bzw. dem Haustarif richten. Hinsichtlich der Altersversorgung wurde auf die gesetzliche Altersversorgung verwiesen und im Übrigen eine Altersversorgung über die P als zusätzliche Altersversorgung zugesagt. Daneben bestand bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine weitere Versorgungsregelung. Diese wurde vom Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem
Vollendung des 21. Lebensjahres in den Diensten der Bausparkasse verbracht hat. Als Dienstjahre gelten auch Zeiten
Vollendung des 21. Lebensjahres, die von der Bausparkasse als Dienstjahre für die Altersversorgung anerkannt worden sind. Mindestzuschüsse (§ 19, 2 des Hamburgischen Ruhegeldgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1958) werden nicht gezahlt. V. Für die Berechnung der zusätzlichen Versorgung ist das ruhegeldfähige Jahresgehalt, das der Betreffende im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bezogen hat - unter Berücksichtigung künftiger Änderungen -, maßgebend. Zu ihm zählen
dem Pensionsstatut für die Arbeitnehmer, die
dem 31. Dezember 1982 eingetreten waren. Die Beklagte hatte die Ruhegelder ihrer Betriebsrentner bei Änderungen des tariflichen Entgelts im Bankenbereich jeweils neu berechnet.
dem durch eine Änderung des Hamburger Ruhegeldrechts und seine Zusammenfassung im Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) durch das Gesetz zur Neuordnung des Zusatzversorgungsrechts (Zusatzversorgungs-Neuordnungsgesetz - ZVNG) vom 2. Juli 2003 (HmbGVBl. I S. 222) die Versorgung der ehemaligen Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg lediglich um 1 % pro Kalenderjahr erhöht wird, verfährt auch die Beklagte entsprechend. Der Kläger hat gemeint, dies sei nicht zulässig. Er hat sich auf V. des Pensionsstatuts berufen und die Ansicht vertreten, diese Berechnungsregelung stelle eine vom Ruhegeldrecht der Freien und Hansestadt Hamburg unabhängige Berechnungsweise dar, die ihm auch
Änderung der gesetzlichen Grundlagen zustehe. Er hat Differenzbeträge für den Zeitraum
1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich - wie hier - auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 444/03 - zu I der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 44 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 39). Daher ist der Kläger berechtigt, die Frage zur Entscheidung zu stellen,
welchen Regeln sich die Berechnung seiner Betriebsrente
Einritt des Versorgungsfalls richtet. Ein Feststellungsinteresse besteht, da die Beklagte ihre Pflicht zur Neuberechnung der Betriebsrente unter Berücksichtigung von Änderungen des Entgelts
dem Bankentarifvertrag leugnet. 2. Der Feststellungsantrag ist auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Parteien haben keine unterschiedlichen Auffassungen darüber, dass - soweit die Betriebsrente des Klägers bei Änderungen des Tarifrechts weiter neu festzusetzen ist - die Tarifentwicklung im Tarifvertrag für die privaten und öffentlichen Banken einschlägig ist. So ist auch der Klageantrag zu verstehen. II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist
dem Pensionsstatut verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers bei Änderungen der tariflichen Entgeltentwicklung
dem Tarifvertrag für die privaten und öffentlichen Banken neu zu berechnen. Das Pensionsstatut stellt eine Gesamtzusage dar, aus der der Kläger Ansprüche ableiten kann. Seine Auslegung ergibt, dass dem Kläger eine Gesamtversorgung zugesagt war, die unabhängig von der weiteren Entwicklung des Ruhegeldrechts für Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg unter Berücksichtigung der Tarifentwicklung für das Bankengewerbe bei Veränderungen der dort geregelten tariflichen Entgelte neu zu berechnen ist. 1. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als "typisierte Willenserklärungen"
objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers. Die Auslegung einer Gesamtzusage durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG
I. Abs. 1 in den persönlichen Geltungsbereich des Pensionsstatuts fällt. Er war auch nicht von der Schließung der Versorgung
dem Pensionsstatut zum
I. Abs. 2 des Pensionsstatuts gilt für die Versorgung des Klägers das Hamburgische Ruhegeldgesetz vom 16. Februar 1921 in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß, jedoch nur, soweit im Folgenden keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind. Für die Berechnung der zusätzlichen Versorgung ist
V. des Pensionsstatuts das ruhegeldfähige Jahresgehalt, das der Betreffende im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bezogen hat, maßgebend, wobei - wie sich aus dem dort vorhandenen Einschub in Satz 1 ergibt - künftige Änderungen zu berücksichtigen sind. V. legt damit fest, dass bei der Anwendung des Hamburgischen Ruhegeldgesetzes in seiner jeweiligen Fassung auf das Jahresgehalt des Betreffenden zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung abzustellen ist und insoweit auch künftige Änderungen maßgebend sein sollen. Künftige Änderungen können
der Formulierung dabei nur Änderungen des Jahreseinkommens
der Zurruhesetzung sein. Das bedeutet, dass - soweit der Betreffende ein Tarifeinkommen bezogen hat - Änderungen des Tarifeinkommens zu einer neuen Berechnung des Ruhegeldes zu führen haben. b) Die so verstandene Regelung in V. des Pensionsstatuts weicht hinsichtlich der Anpassungsautomatik vom Hamburgischen Ruhegeldgesetz ab und geht deshalb der allgemeinen Verweisung auf das Hamburgische Ruhegeldgesetz in I. des Pensionsstatuts vor. Dies hat zur Folge, dass gesetzliche Änderungen des Hamburgischen Ruhegeldgesetzes, was die Berücksichtigung von Entwicklungen
der Zurruhesetzung betrifft, die Versorgung unberührt lassen. Im Einzelnen gilt: aa) Für die Auslegung ist auf die Rechtslage
dem Hamburger Ruhegeldrecht im Dezember 1959, als das Pensionsstatut erlassen wurde, abzustellen. Denn zu diesem Zeitpunkt wurden die maßgeblichen Willenserklärungen abgegeben, um deren Auslegung es geht. bb) Zu diesem Zeitpunkt galt das Gesetz über die Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsangestellte vom 16. Februar 1921 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1927 (HmbGVBl. I S. 300) mit Änderungen durch die Gesetze vom 11. August 1948 (HmbGVBl. I S. 86) und vom 17. Dezember 1954 (HmbGVBl. I S. 148).
dieses Gesetzes war für das Ruhegeld die zuletzt bezogene Grundvergütung maßgeblich, die anteilig entsprechend den zurückgelegten vollen Dienstjahren höchstens in Höhe von 80 % zu zahlen war. Zudem war der örtliche Sonderzuschlag
für Aktive jeweils geltenden Regelungen zu zahlen (§ 9 des Gesetzes).
wurden auf die zu gewährenden Bezüge bestimmte andere Einkünfte, insbesondere gesetzliche Renten, grundsätzlich angerechnet. Weitere Vorschriften über die Neuberechnung des Ruhegeldes
Eintritt des Versorgungsfalls enthielt das Gesetz nicht. Dynamisch bezogen auf die Entgeltentwicklung der Aktiven war das Ruhegeld deshalb lediglich insoweit, als der Sonderzuschlag in seine Berechnung einzustellen war. Ferner galt das Gesetz über Änderungen in der Gewährung von Ruhegeld (Ruhelohn) und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsangestellte und Staatsarbeiter vom 16. Dezember 1958 (HmbGVBl. I S. 411; künftig: Änderungsgesetz 1958). Dessen Art. 6 enthielt eine Regelung zur Neuberechnung des Ruhegeldes.
dieser Vorschrift wurde der Senat ermächtigt, im Falle einer Änderung der tariflichen Vergütungen oder der Löhne die Versorgungsbezüge
dem Ruhegeldgesetz durch Rechtsverordnung entsprechend zu regeln.
Eintritt des Versorgungsfalls neu zu berechnen ist, auf die gesetzlichen Entwicklungen im Hamburger Ruhegeldrecht nicht an.
der in V. des Pensionsstatuts getroffenen Sonderregelung ist die Betriebsrente vielmehr bei jeder Änderung des tariflichen Entgelts im Bankenbereich neu zu berechnen. Daher ist es unerheblich, dass seit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg vom
einer Änderung der Paragraphenzählung zu §
der
dem Beginn der Ruhegeldzahlung der monatliche Betrag des Ruhegeldes zum 1. Juli jedes Jahres um 1 vH erhöht wird, vom Pensionsstatut nicht in Bezug genommen worden. Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung darauf nicht stützen. c) Die maßgebliche Rechtsentwicklung war - entgegen der Ansicht der Beklagten - im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, obwohl das Landesarbeitsgericht sie nicht festgestellt hat. Im Revisionsverfahren ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts daraufhin zu überprüfen, ob es auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Landesarbeitsgericht verletzt eine Rechtsnorm auch dann, wenn es sie in rechtserheblicher Weise völlig unberücksichtigt lässt. Das gilt auch, wenn sie lediglich den Hintergrund der Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung bildet. Der Senat als Revisionsgericht war deshalb berechtigt, bei der Prüfung der für die Auslegung von I. und V. des Pensionsstatuts maßgeblichen Frage, inwieweit die Regelung in V. bei Erlass des Pensionsstatuts vom Hamburgischen Ruhegeldgesetz abwich, zu ermitteln, wie sich die Rechtslage
dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz zu dem Zeitpunkt darstellte. 4. Entgegen der Anregung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat war eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht nicht erforderlich. Der Rechtsstreit ist aufgrund der sonstigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat keine weiteren Umstände festgestellt, die gegen die Auslegung, wie sie der erkennende Senat oben unter II 3 vorgenommen hat, sprechen würden. Solche Feststellungen sind auch nicht zu erwarten: Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass im Jahr 1959 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten noch die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes angewendet worden sein könnten. Insoweit bedarf es aber keiner Feststellungen. Gerade wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre dies ein weiteres Argument für die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung des Pensionsstatuts. In diesem Falle wäre nämlich die Abweichung der Berechnungsregel in V. des Pensionsstatuts von der Rechtslage
dem Hamburger Ruhegeldrecht, wie sie für Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg galt, noch deutlicher. Trotz gleicher Entgeltstruktur wäre nicht nur hinsichtlich des Sonderzuschlags, sondern hinsichtlich des gesamten Entgelts eine automatische Berücksichtigung von Veränderungen vorgesehen worden, obwohl eine Anknüpfung an die Anpassung, wie sie der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg für deren Angestellte durch Rechtsverordnung tatsächlich vornahm, ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Dass sonstige entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen
einer Zurückverweisung denkbar sind, hat die Beklagte im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 ZPO. Zwanziger Schlewing Spinner Schmidt Wischnath Permalink: https://openjur.de/u/622117.html ( https://oj.is/622117 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 40 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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