Nach den getroffenen Feststellungen war die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt arglos. Dem steht nicht entgegen, daß die Nebenklägerin früher erheblichen Aggressionen des Angeklagten ausgesetzt war. Zwar kann die Arglosigkeit beseitigt sein, wenn der Tat eine offene Auseinandersetzung mit von vorneherein feindseligem Verhalten des Täters vorausgeht. So war es hier aber nicht. Ein der Tat vorangegangener bloßer Wortwechsel oder eine nur feindselige Atmosphäre schließt Heimtücke jedenfalls dann nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat (vgl.
Das gilt ebenso für längere Zeit zurückliegende Aggressionen und Tätlichkeiten. Auch ein generelles Mißtrauen schließt die Arglosigkeit nicht aus (vgl. BGHSt 39, 353 , 368). Nach der Feststellung liegt es nahe, daß der Angeklagte auch in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zu der beabsichtigten Tötung ausgenutzt hat, weil er sich bewußt war, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH NStZ 1984, 506 , 507;
Zwar hat das Landgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung verneint. Indes fehlt dafür jede Begründung. Die getroffenen Feststellungen deuten vielmehr auf die vollständige Erfassung und Beherrschung aller objektiven und subjektiven Umstände durch den Angeklagten hin, der nach Auffassung der sachverständig beratenen Kammer zur Tatzeit weder im Zustand erheblich verminderter noch ausgeschlossener Schuldfähigkeit -auch nicht infolge einer affektiven Aufladung -handelte. Dies gilt um so mehr, als das Ausnutzungsbewußtsein des Angeklagten bei einer wie hier derart offen zutage liegenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht zweifelhaft sein kann (vgl.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch die Ausführungen zu dem Mordmerkmal niedrige Beweggründe nicht den rechtlichen Anforderungen genügen. Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (st. Rspr. BGHSt 3, 132 , 133;
Das Landgericht hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum das Motiv des Angeklagten -Tötung der Nebenklägerin als Reaktion auf ihr seit einem längeren Zeitraum gezeigtes abweisendes Verhalten gegenüber dem sie ständig bedrängenden und nach seinen Angaben sie immer noch liebenden Angeklagten -einen solchen Beweggrund nicht darstellt, und warum angesichts der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen zur subjektiven Seite nicht vorgelegen haben (vgl. BGHSt 28, 210 , 212;
3. Auch hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, daß sich der Angeklagte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tateinheitlich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 44, 196 = BGH NStZ 1999, 30 ). Permalink: https://openjur.de/u/62228.html ( https://oj.is/62228 ) Volltext Zitate 17 Zitiert 7 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.