Tenor Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die Berufung wird zugelassen. Gründe Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Die 1952 geborene Klägerin ist spanische Staatsangehörige und reiste erstmals im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit, zuletzt von Juli bis Dezember 2011, erhielt die Klägerin von dem Beklagten Arbeitslosengeld II. Am 17.02.2012 stellte die Klägerin einen neuen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Bei Antragstellung gab die Klägerin an, sich in der Zeit vom 01.10.2011 bis zum 16.02.2012 nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern wieder in Spanien, aufgehalten zu haben. Nunmehr wohne sie bei einem Bekannten in H. Mit Bescheid vom 20.02.2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab. Ein Antrag könne nur gestellt werden, wenn sich die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Da dies nicht der Fall sei, sei der Beklagte örtlich nicht zuständig. Am 08.03.2012 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 28.03.2012 wurde der Antrag der Klägerin vom 17.02.2012 wieder abgelehnt. Die Klägerin könne keine Leistungen beanspruchen, weil sie aus einem dem Europäischen Fürsorgeabkommen angehörigen Vertragsstaat eingereist sei. Es bestünde insoweit ein Leistungsausschluss für 3 Monate nach der Einreise. Gegen den Bescheid vom 28.03.2012 erhob die Klägerin am 04.04.2012 Widerspruch. Die Berufung auf den Leistungsausschluss sei rechtswidrig. Einerseits sei die Klägerin nicht erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, andererseits sei der Leistungsausschluss für Ausländer, die sich allein zum Zweck der Arbeit suchen Deutschland aufhalten, gemeinschaftsrechtswidrig. Ihr seien zumindest ab dem 17.02.2012 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2012 zurückgewiesen. Es bestünde kein Leistungsanspruch, wenn sich das Aufenthaltsrecht der Klägerin aus dem Zwecke der Arbeitssuche ableitet. Dieser Leistungsausschluss sei von der maßgeblichen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates gedeckt. Ebenso könne sich die Klägerin nicht auf das europäische Fürsorgeabkommen berufen. Bereits mit Schreiben vom 15.12.2011 habe die Bundesregierung wirksam ein Vorbehalt beim Europarat eingereicht und damit die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt. Am 13.06.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Wie bereits in der Widerspruchsbegründung ausgeführt, könne nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Richtig sei zwar, dass sie sich für einige Wochen in Spanien aufgehalten habe. Sie sei aber bereits im Jahr 2009 nach Deutschland gekommen und habe in der Folgezeit auch Leistungen nach dem SGB II bezogen. Die gesetzliche Ausschlussfrist für 3 Monate nach der Einreise sei mithin abgelaufen. Mit Ausnahme eines befristeten Arbeitsvertrages als Zustellerin, der seit dem 02.10.2009 lief und zum 06.03.2010 endete, sei es der Klägerin nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Auch die Teilnahme an einem Integrationskurs sei aufgrund der fehlenden Freizügigkeitsbescheinigung nicht möglich gewesen. Im Óbrigen nimmt die Klägerin Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 17.02.2012 bis zum 31.05.2012 einschließlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei nach geltenden Gesetzeslage nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II auch als Bürgerin der Europäischen Union vom Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Dies gelte nicht nur für 3 Monate, sondern unbegrenzt. Auf den Vorbehalt gegenüber dem Europäischen Fürsorgeabkommen habe der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid hinwiesen. Damit spiele es keine Rolle, ob es sich um eine erstmalige, oder wiederholte Einreise in die Bundesrepublik Deutschland handle. Etwaige Bewilligungen vor oder nach dem streitgegenständlichen Zeitraum seien ein Versehen gewesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen am 11.03.2013 hat der Beklagte den Bescheid vom 20.02.2012 aufgehoben und klargestellt, dass sich der Bescheid vom 28.03.2012 auch auf den Antrag vom 17.02.2012 beziehen soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Permalink: http://openjur.de/u/622494.html Kommentare
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