Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.01.2012, Az. 5 O 1825/11, wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für ihre Dienstleistungen mit einem Siegel wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 200,00 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gebührenstreitwert im Berufungsverfahren: € 15.000,00. Gründe I. Der Kläger hält die Verwendung des in Ziffer 1.1. des Tenors abgebildeten Siegels auf verschiedenen von der Beklagten betriebenen Internetportalen zu Werbezwecken für irreführend nach §§ 3 ,5 UWG und macht daher einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend. Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil vom 18.01.2012 die Klage insgesamt, also auch bezüglich der eingeklagten Abmahnkosten i.H.v. € 200,00, abgewiesen, da das Siegel nicht geeignet sei, den Verkehr insbesondere über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten in die Irre zu führen. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, an den sich die Werbung mit dem Siegel richte, verstehe den Inhalt des Siegels als subjektiv geprägte Empfehlung und nehme nicht an, dass sie auf Test- oder Prüfverfahren mit objektivierbaren Kriterien beruhe. Auf die Entscheidungsgründe und die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge unter Vertiefung seines bisherigen Vortrages weiter. Die Beklagte zahle an die hinter dem im Siegel genannten Verein stehende "P... UG" nicht nur eine Aufwandsentschädigung, sondern erkaufe sich das Recht. das Siegel zu führen. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast habe sie den tatsächlich für die Erteilung des Siegels zu zahlenden Betrag offen zu legen. Gerade im vorliegenden Fall rechne der Verkehr nicht mit einer Entgeltzahlung an eine hinter der Verbraucherorganisation stehenden gewerblichen Organisation. Zudem vermute ein nicht unerheblicher Teil der Umworbenen, dass die Empfehlungen einer Verbraucherschutzorganisation auf einem Prüfverfahren nach objektiven Kriterien und nicht nur auf nicht überprüften Selbstauskünften beruhten. Auch hier habe die Beklagte entgegen der sie treffenden sekundären Darlegungslast die Prüfungskriterien der Empfehlung nicht offen gelegt. Der Kläger beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte wie hier unter Ziff. I. tenoriert zu verurteilen. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 12.06.2012 verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Ihm steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 UWG und damit nach der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu. 1. Die Werbung der Beklagten unter Verwendung des beanstandeten Gütesiegels - als solches ist die "Empfehlung" schon rein optisch gestaltet - ist irreführend i.S.v. § 5 Abs.1 UWG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.