So liegt es aber hier. Die Angeklagten haben sich tatsächlich nicht als Anlagevermittler betätigt, sondern als schlichte Betrüger, die von vornherein das ertrogene Geld nicht anlegen, sondern für sich verwenden wollten. Für die neue Hauptverhandlung geben die Revisionsbegründungen Anlaß zu folgenden Hinweisen: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2000 (hinsichtlich des Angeklagten G. ) zu Recht ausgeführt, daß bei einer Verfahrensdauer von etwa drei Jahren zwischen der Bekanntgabe der Beschuldigung und der Aburteilung, die nunmehr im Schuldspruch und auch hinsichtlich der meisten Einzelstrafen rechtskräftig geworden ist, nicht von einer mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvereinbaren unangemessen langen Verfahrensdauer gesprochen werden kann. Auch eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (vgl. BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 9). Auch die Verfahrensverlängerung, die dadurch entsteht, daß auf die Revision der Angeklagten das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, begründet regelmäßig keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (
Die Verbüßung von Untersuchungshaft stellt grundsätzlich nur bei solchen Angeklagten einen Strafmilderungsgrund dar, gegen die keine ohnehin zu verbüßende Freiheitsstrafe verhängt wird (
Auch die Tatsache der Erstverbüßung einer Freiheitsstrafe bekommt in der Regel erst dann das Gewicht eines bestimmenden Strafzumessungsgrundes, wenn besondere Gründe wie Alter oder Krankheit hinzukommen (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.