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VG München, Beschluss vom 26.03.2013 - M 1 S 13.30170

Überstellung nach Dublin-II-Verordnung; Asylbeantragung in Ungarn; Bindungswirkung einer verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung; Reichweite einer solchen Bindungswirkung; Verfassungsrechtlicher Schutz von Ehe und Familie Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom

  1. Februar 2013 wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers zu 1) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Dwer 1980 geborene Antragsteller zu 1), seine ebenfalls 1980 geborene Ehefrau (Antragstellerin zu 2)) sowie die gemeinsamen, 2007 bzw. 2012 geborenen Kinder (Antragsteller zu 3) und 4)) sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten im November 2012 von Ungarn über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Vater der Familie, der Antragsteller zu 1), stellte am
  2. Dezember 2012 einen Asylantrag, die übrigen Familienmitglieder am
  3. Januar
  4. Bei seiner polizeilichen Erstvernehmung am
  5. November 2012 hatte der Antragsteller zu 1) u.a. angegeben, er und seine Familie hätten bereits in Ungarn Asyl beantragt. Daraufhin hatte die Antragsgegnerin am
  6. November 2012 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-II-Verordnung an Ungarn gerichtet. Die ungarischen Behörden hatten am
  7. November 2012 schriftlich erklärt, sie seien nach dieser Verordnung für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller zuständig. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hatte mit unanfechtbarem Beschluss vom
  8. Januar 2013 ( AN 11 E 13.30011 ) die Antragsgegnerin u.a. verpflichtet, den Antragsteller zu 1) „vorläufig (bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über seinen Asylantrag) nicht nach Ungarn zu überstellen“. Zwar sei an sich das Verwaltungsgericht München örtlich zuständig, doch werde wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung von einer Verweisung abgesehen. Die Überstellung des Antragstellers zu 1) nach Ungarn stehe auch unmittelbar bevor, denn ein Überstellungsverfahren sei anhängig, auch wenn eine Abschiebungsanordnung wohl noch nicht erlassen worden und wohl auch nicht beabsichtigt sei. Zudem habe der Antragsteller zu 1) auch systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens glaubhaft machen können, weshalb der an sich vorgesehene einfachgesetzliche Eilrechtsausschluss ausnahmsweise nicht greife. Deshalb werde sich die letztlich zu erwartende Unzulässigerklärung des Asylantrags und die Abschiebungsanordnung nach Ungarn als offensichtlich rechtswidrig erweisen. Mit Bescheid vom
  9. Februar 2013 lehnte die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete deren Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2). Die Asylanträge seien mangels Zuständigkeit der Antragsgegnerin unzulässig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts durch die Antragsgegnerin lägen nicht vor, systematische Mängel im ungarischen Asylverfahren bestünden nicht. Die Antragsteller, die gegen diesen Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am
  10. März 2013 Klage erhoben hatten (M 1 K 13.30169; eine Entscheidung in diesem Klageverfahren ist bislang nicht ergangen), beantragten ebenfalls am
  11. März 2013 bei diesem Gericht, „die aufschiebende Wirkung der Klage – Anordnung der Abschiebung nach Ungarn – anzuordnen“. Zur Begründung führen sie insbesondere aus, der generelle Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes nach § 34 a Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sei weder mit der Europäischen Menschenrechtskonvention noch mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union vereinbar. Zudem genüge Ungarn nicht den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren, insbesondere wegen der Gefahr einer Inhaftierung. Die ungarischen Regelungen entsprächen nicht der Realität in diesem Land. Außerdem sei bislang nicht über den Asylantrag des Antragstellers zu 1) entschieden worden. Deshalb sei nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
  12. Januar 2013 von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet, weil im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung des Gerichts das private Interesse der Antragsteller, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeschoben zu werden, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsanordnung überwiegt. Ausschlaggebend hierfür ist insbesondere die Bindungswirkung der Eilentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom
  13. Januar
  14. Der Antrag ist zulässig, da die gleichzeitig erhobene Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
  15. Februar 2013 gemäß Art. 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antragszulässigkeit steht auch nicht § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Hiernach darf die Abschiebung eines Ausländers nach § 34 a Abs.1 AsylVfG u.a. in einen sicheren Drittstaat nach § 26 a AsylVfG (Ungarn ist als Mitgliedsstaat der Europäischen Union grundsätzlich ein solcher sicherer Drittstaat) nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Das kann jedoch nach Auffassung des Gerichts dann nicht gelten, wenn es der Antragsgegnerin aufgrund einer vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung verwehrt ist, den Antragsteller zu 1) nach Ungarn zu überstellen, bis rechtskräftig über seinen in Deutschland gestellten Asylantrag entschieden ist. Unabhängig davon, ob man die juristische Begründung dieser Eilentscheidung als rechtlich zutreffend ansieht, ist sie gleichwohl unanfechtbar (§ 80 AsylVfG), damit rechtskräftig und für das im vorliegenden Eilverfahren entscheidende Gericht bindend (zur Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlusses vgl. ThürOVG, B.v. 3.5.1994 - 1 EO 156/93 - juris Rn. 43; Eyermann/Happ, VwGO
  16. Aufl.2010 § 123 Rn. 75). Zwar hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
  17. Februar 2013 unter Nr. 1 auch über den Asylantrag des Antragstellers zu 1) mitentschieden, in dem sie auch diesen Antrag als unzulässig abgelehnt hat. Jedoch hat der Antragsteller zu 1) hiergegen Klage erhoben, über die bislang noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Jedenfalls bis zu dieser rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache darf der Antragsteller zu 1) nach dem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
  18. Januar 2013 nicht nach Ungarn überstellt werden. Da der Antragsteller zu 1) Ehemann der Antragstellerin zu 2) und Vater der noch minderjährigen Antragsteller zu 3) und zu 4) ist, nehmen auch diese weiteren Antragsteller unter Berücksichtigung des Schutzgedankens der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten von Ehe und Familie (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris Rn. 8) an der Schutzwirkung des zugunsten des Antragstellers zum 1) ausgesprochenen vorläufigen Überstellungsverbots teil. Daher ist auch insoweit der gestellte Eilantrag zulässig.
  19. Der Antrag ist auch begründet, da das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrags und insbesondere zur Bindungswirkung der vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
  20. Januar 2013 für das hier vorliegende Eilverfahren verwiesen werden. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind hingegen in Anbetracht dieser Bindungswirkung der Eilentscheidung für die Bewertung des Vorrangs der widerstreitenden Interessen nicht von vorrangiger Bedeutung.
  21. Dem Eilantrag ist daher stattzugeben. Da die Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen sind, ist es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink: https://openjur.de/u/623397.html ( https://oj.is/623397 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 7 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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