SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten eines bestimmten Stundensatzes für die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit der vom Hilfeberechtigten angestellten Schulbegleitung deckt nicht den Bedarf im Einzelfall ab, wenn die Übernahme der Kosten verweigert wird, die durch den krankheitsbedingten Ausfall der Schulbegleitung entstehen.Schulbegleitung; seelische Behinderung; Elternmodell; pauschalierter Stundensatz; Erkrankung Schulbegleitung; Ersatz von Entgeltfortzahlung; Angemessenheit der Hilfe, verneint Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom
Ziffer 1 des Bescheides übernimmt das Amt für Jugend und Familie die Kosten eines Schulbegleiters für das Schuljahr 2010/2011 in Höhe des jeweiligen Pflichtstundenmaßes zuzüglich der notwendigen Pausenzeiten von 30 Minuten pro Tag bei einem Stundensatz von 12,78 EUR am A...Gymnasium in Schweinfurt.
Ziffer 2 des Bescheides wird die Zeitstunde
Dauer der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes und der Schulbegleitung während der Unterrichts- und Pausenzeiten vergütet. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt: Bei dem Kläger liege ein atypischer Autismus vor. Somit bestehe dem Grunde
Anspruch auf Eingliederungshilfe. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählten auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (§ 35a SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 1 EinglVO). Es werde darauf hingewiesen, dass Ausfallzeiten wegen verspäteten Unterrichtsbeginns bzw. vorzeitigen Unterrichtsendes, sowie Krankheits- oder sonstige Fehlzeiten des Kindes oder der Schulbegleitung nicht vergütet werden könnten. Die Abrechnung der Stunden sei monatlich vorzunehmen. Im Schuljahr 2010/2011 wurde die Schulbegleitung von Frau S... B. geleistet. Zwischen der Mutter des Klägers und Frau S... B. wurde ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthält: „
der Abrechnung der Kosten mit dem Jugendamt zur Zahlung fällig.
dem es sich um ein Arbeitsverhältnis handele, würden die arbeitsrechtlichen Regelungen gelten. Dies bedeute, dass Frau B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitsunfähigkeit habe. Die Eltern des Klägers hätten daher Entgeltfortzahlung zu leisten und zwar für insgesamt 8 Arbeitstage je 5 Stunden (= 40 Stunden x 12,78 EUR = 511,20 EUR). Es werde beantragt, die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Mit Schreiben vom
dem SGB XII bezögen und das Jugendamt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches eigene Entscheidungen treffen könne. II. Am
dem Vortrag der Beklagten nicht erfolgt. Es entspreche einem normalen Arbeitsverhältnis, dass der Arbeitnehmer (hier der Schulbegleiter) immer unvorhergesehen erkranken könne. Es könne nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, dass Hilfebedürftige diese Teilhabeleistung, auf welche ein Rechtsanspruch bestehe, selber mitfinanzieren müssten. Wenn dem Kläger der Schulbegleiter als Sachleistung gewährt werden würde, müsste dieser ebenfalls nicht die Kosten einer etwaigen Erkrankung des Schulbegleiters tragen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Bayerischen Bezirke mögliche Krankheitszeiten von Schulbegleitern in ihre Kalkulation der Stundensätze einbezogen hätten. Der Bezirk Unterfranken gewähre für Schulbegleiter einen Stundensatz von 18,47 EUR, welcher vom Verwaltungsgericht auch im Verfahren W 3 K 11.76 als angemessene Vergütung herangezogen worden sei. Inwieweit hier aus Gründen der Gleichbehandlung kein einheitlicher Berechnungsmaßstab zur Anwendung komme, sei nicht
vollziehbar. Ein Verweis auf die verschiedenen Zuständigkeitsbereiche vermöge nicht zu überzeugen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Kläger sei unbestritten. Der Beklagte erstatte die anfallenden Kosten entsprechend der im bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom
den arbeitsrechtlichen Vorschriften. Im bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid sei eindeutig auf die nun im Streit stehende Konstellation hingewiesen worden. Selbst wenn aber davon ausgegangen werden würde, dass es sich um einen Arbeitsvertrag handele, so seien mit dem pauschal gewährten Stundensatz sämtliche entstehenden Kosten vom Kläger abzudecken. Die Vertragsgestaltung müsse demzufolge von vorneherein entsprechend so kalkuliert werden, dass der gewährte Stundensatz auskömmlich zur Finanzierung des Arbeitsverhältnisses sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
der Dauer der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes und der Schulbegleitung während der Unterrichts- und Pausenzeiten vergütet. In der Begründung des Bescheides wird zudem darauf hingewiesen, dass unter anderem Krankheitszeiten der Schulbegleitung nicht vergütet werden können. Da diese abschließende und bestandskräftige Regelung dem Begehren des Klägers entgegen steht, muss der Antrag dahingehend verstanden werden, dass der Kläger unter entsprechender insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 21. September 2010 auch die Übernahme von Kosten für die Schulbegleitung begehrt, die auf der Grundlage von deren krankheitsbedingtem Ausfall entstehen. Einen entsprechenden Klageantrag hat der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellt.
den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl I S. 130) - SGB X - können bestandskräftige Bescheide nur
den Vorschriften der §§ 44 bis 49 SGB X zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben werden. Der vorliegende Antrag richtet sich
1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Bei dem Bescheid vom
SBG X lässt die Rechtsprechung jedes Vorbringen gelten, das so auszulegen oder umzudeuten ist, der Antragsteller wolle die Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides (Schütze in von Wulffen, a.a.O., § 44 Rn. 38). Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, hat die Behörde ihn aufzuheben und
allgemeinen Grundsätzen die Leistung neu festzustellen. Der Betroffene hat bei Rechtswidrigkeit des Erstbescheides einen einklagbaren Anspruch auf Aufhebung und Neubescheidung. Ein Ermessen steht der Behörde nicht zu. Anders als das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht folgt das SGB X bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher Entscheidungen gebührt (BSG, U.v. 11.11.2003 - B 2 U 32/02 - juris Rn. 19). Demgegenüber ist § 48 SGB X deshalb nicht anwendbar, weil im vorliegenden Fall in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 ( BGBl I S. 3134 ) - SGB VIII -.
2 SGB VIII wird diese Hilfe
dem Bedarf im Einzelfall geleistet und zwar in den in § 35a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VIII aufgezählten Formen, im vorliegenden Fall gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in ambulanter Form.
3 SGB VIII richtet sich u.a. die Art der Leistungen
3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 ( BGBl I S. 3022 ) - SGB XII - konkretisiert sich die Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessen Schulbildung. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung
HVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
HVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern. Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der „sonstigen Maßnahmen“ zugunsten behinderter Kinder (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 19). Auf dieser Grundlage hat der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. September 2010 die Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters als Eingliederungshilfe bewilligt. Diese Eingliederungshilfe hat er allerdings im Hinblick auf deren konkrete Ausgestaltung fehlerhaft in Ziffer 2 des Bescheides vom 21. September 2010 unter anderem auf die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit der Schulbegleitung während der Unterrichts- und Pausenzeiten beschränkt; deshalb handelt es sich nicht um eine angemessene Hilfe
dem Bedarf im Einzelfall (§ 35 a Abs. 2 SGB VIII). Dem kann der Beklagte nicht entgegen halten, derartige Kosten seien durch den pauschalen Stundensatz von 12,78 EUR abgedeckt; möglicherweise zusätzlich anfallende Kosten müssten aus diesem pauschalen Satz finanziert werden. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Kläger die Kosten ersetzt, die für die Schulbegleitung entstehen, und nicht selbst die Schulbegleitung zur Verfügung stellt. Denn der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe konkretisiert sich auf der Grundlage der o.g. Vorschriften als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch die sonstige Maßnahme (§ 12 Nr. 1 EinglHVO) Schulbegleitung. Diese kann sowohl im Rahmen des sog. Elternmodells als auch des sog. Trägermodells erbracht werden. Bei dem sog. Trägermodell beschäftigt ein freier Wohlfahrtsträger als Arbeitgeber Personen, die bei Bedarf als Schulbegleiter zur Verfügung gestellt werden. Hierbei erfüllt der Wohlfahrtsträger seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern und rechnet den Einsatz der Schulbegleiter mit dem Kostenträger ab. Bei dem sog. Elternmodell müssen die Eltern selbst eine Person als Schulbegleitung auswählen und mit dieser einen Arbeitsvertrag abschließen. Sie erhalten vom Kostenträger eine Vergütung
einem Stundensatz. Dieser Stundensatz ist bei den verschiedenen Kostenträgern unterschiedlich hoch. In diesem Rahmen haben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Leistungsberechtigten das Recht, Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Den Wünschen soll
2 Satz 1 SGB VIII entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Auf dieser Basis ist es möglich, aber nicht zwingend, dass der Träger der Jugendhilfe
dem sog. Elternmodell die Eingliederungshilfe Schulbegleitung dadurch erbringt, dass er lediglich die für diese Maßnahme entstehenden Kosten trägt, die Organisation und Ausgestaltung jedoch dem Hilfeempfänger bzw. dessen Erziehungsberechtigten überlässt. Wählt er aber diese Möglichkeit, hat er die sich aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergebende Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers wahrzunehmen; dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Jugendhilfeträger nicht nur „Zahlstelle“ sein soll, sondern Leistungsträger. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung der familiären Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 31). Äußert der Kläger bzw. Erziehungsberechtigte keinen Wunsch, ob der Jugendhilfeträger (ggfs. mit Hilfe eines freien Trägers) die Schulbegleitung zur Verfügung stellen und organisieren soll oder ob er selbst die Schulbegleitung auswählen und anstellen möchte, ist die Entscheidung des Beklagten, dies dem Hilfeempfänger bzw. dessen Erziehungsberechtigten zu übertragen, nicht zu beanstanden. Allerdings bedeutet dies unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass er mit der bloßen Zahlung eines „gegriffenen“ pauschalen Stundensatzes seiner Steuerungsverantwortung aus § 36a Abs. 1 SGB VIII gerecht werden könnte. Vielmehr muss er auch in dieser Konstellation dafür Sorge tragen, dass die Hilfe
dem Bedarf im Einzelfall (§ 35a Abs. 2 SGB VIII) erbracht wird. Dies bedeutet, dass die Hilfeleistung konkret in der Lage sein muss, den Bedarf zu decken (BayVGH, B.v. 13.11.2012 - 12 ZB 11.2051 - juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist der vom Beklagten gewährte pauschale Stundensatz von 12,78 EUR hierfür nicht geeignet. Dies ergibt sich schon aus dem Bescheid vom
der Dauer der tatsächlichen Anwesenheit der Schulbegleitung während der Unterrichts- und Pausenzeiten vergütet wird. Ergänzt wird dies durch den Hinweis in der Begründung des Bescheides, dass Krankheits- und sonstige Fehlzeiten der Schulbegleitung nicht vergütet werden können. Hieraus wird erkennbar, dass der angegriffene Bescheid selbst davon ausgeht, dass mit dem Stundensatz von 12,78 EUR lediglich die tatsächliche Anwesenheit der Schulbegleitung abgedeckt werden soll, nicht aber darüber hinaus entstehende weitere Kosten. Damit ist deutlich, dass die bewilligte Jugendhilfemaßnahme nicht den konkreten Bedarf decken kann. Denn im vorliegenden Fall besteht nicht nur ein Bedarf für die Vergütung der tatsächlichen Anwesenheit der Schulbegleitung zum Stundensatz von 12,78 EUR, es besteht darüber hinaus auch ein Bedarf für die Befriedigung des mit der Beschäftigung der Schulbegleitung verbundenen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dem gegenüber kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, ein solcher Anspruch bestehe nicht. Die Mutter des Klägers hat mit der Schulbegleiterin S... B. einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, aus dem kraft Gesetzes verschiedene Arbeitgeberpflichten resultieren. Die (nicht näher substantiierten) Bedenken des Beklagten an der Arbeitnehmereigenschaft der Schulbegleiterin teilt das Gericht nicht.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind wesentliche Gesichtspunkte für die Arbeitnehmereigenschaft die persönliche Abhängigkeit, insbesondere diejenige in Bezug auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit. Die Schulbegleiterin ist hinsichtlich ihrer Arbeitszeit und des Orts ihrer Leistungserbringung vollkommen an die Bedürfnisse des Klägers gebunden und deshalb als Arbeitnehmerin anzusehen (vgl. auch ArbG Würzburg, U. v. 28.8.2010 - 1 Ca 2108/09 - juris Rn.50). Die Eltern, die einen Schulbegleiter im Rahmen eines Arbeitsvertrages beschäftigen, sind gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
vierwöchiger Beschäftigung des Arbeitnehmers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Schulbegleiters verpflichtet. Dieser Anspruch kann nicht arbeitsvertraglich abbedungen werden (§ 12 EntgFG). Der Arbeitgeber kann sich bei der Krankenkasse für den Fall der Entgeltfortzahlung versichern und erhält dann einen bestimmten Prozentsatz seiner aufgewendeten Kosten zurück (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung – AAG). Vorliegend besteht eine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung; zum Zeitpunkt der Erkrankung war die Schulbegleiterin schon länger als vier Wochen beschäftigt. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf stützen, die Vergütung der Schulbegleiterin hätte so bemessen werden müssen, dass Rücklagen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hätten gebildet werden können. Eine derartige Verpflichtung geht schon - wie oben ausgeführt - nicht aus dem Bescheid vom
3 Satz 3 SGB IX das persönliche Budget so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2012 - 12 ZB 11.2051 - juris Rn. 10). Darüber hinaus kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, der Kläger hätte bei der Krankenkasse eine Versicherung für den Fall der Entgeltfortzahlung abschließen müssen. Dies haben die gesetzlichen Vertreter des Klägers getan, wie sich aus den im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt. Allerdings hat der Beklagte auch für die hierfür entstehenden Kosten im Bescheid vom
dem Bedarf im Einzelfall zu gewähren. Wenn im Einzelfall die Schulbegleitung aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Hilfeempfänger einen Anspruch auf soziale Absicherung hat, gehört dies aber zum Bedarf im Einzelfall, den die Eingliederungshilfe abzudecken hat. Die Einlassung des Beklagten, die Eltern trügen die Verantwortung für die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses
den arbeitsrechtlichen Vorschriften, kann nicht bedeuten, dass der Beklagte die zusätzlichen Pflichten, die aus einem derartigen Arbeitsvertrag fließen, auf den Hilfeempfänger überwälzen könnte. Eine Teilfinanzierung des Schulbegleiters durch den Hilfeempfänger selbst ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht zulässig.
2 Nr. 3 SGB VIII ist nur bei teilstationärer Eingliederungshilfe eine Kostenbeteiligung zu leisten. Auch bei der Gewährung von Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII haben sich die Eltern grundsätzlich nicht an den Kosten zu beteiligen; vielmehr müssen die Eltern nur für die Kosten des Lebensunterhalts des Kindes aufkommen (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII). Der Träger darf nicht zu Lasten der Hilfeempfänger sparen, obwohl er an sich selbst für die Hilfeerbringung zuständig ist (BayVGH, B.v. 13.11.2012 - 12 ZB 11.2051 - juris, Rn 19). Ist dem Beklagten daran gelegen, das Arbeitsverhältnis mit der Schulbegleitung in einer Art und Weise auszugestalten, dass deren Anspruch auf Sozialleistungen aus dem Arbeitsverhältnis möglichst minimiert wird, mag er im Rahmen seiner Steuerungsverantwortung
SGB VIII selbst die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages mit der Schulbegleitung übernehmen, so dass nicht der Jugendhilfeberechtigte bzw. dessen Mutter Vertragspartner der Schulbegleitung wird und deren Ansprüchen ausgesetzt ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beklagte bei Erlass von Ziffer 2 des Bescheides vom 21. September 2010 das Recht unrichtig angewandt hat, weil diese Regelung der Vorschrift des § 35a Abs. 2 SGB VIII widerspricht, wonach die Hilfe
dem Bedarf im Einzelfall geleistet wird. Auf dieser Grundlage erbringt der Beklagte die Sozialhilfeleistung Jugendhilfemaßnahme Schulbegleitung zum Teil zu Unrecht nicht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Hieraus ergibt sich die Rechtsfolge, dass der Beklagte den Verwaltungsakt vom
dem Bedarf im Einzelfall eine angemessene Schulbildung ermöglicht wird. Hierzu gehören auch - wie oben ausgeführt - die Kosten, die durch den Anspruch der Schulbegleitung auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen. Hiervon sind sowohl die Kosten erfasst, die der Kläger für eine entsprechende Versicherung aufwendet, als auch die Kosten, die er selbst als Entgeltfortzahlung an die Schulbegleiterin zu leisten hat (Schütze in von Wulffen, SGB X,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.