dem Abitur Rechtswissenschaften. Im Jahre 1997 legte sie das erste juristische Staatsexamen und 1999 das zweite juristische Staatsexamen ab.
ihrer Zulassung als Rechtsanwältin arbeitete die Klägerin bis 2003 in einer Anwaltskanzlei in Z... Mit Wirkung vom 17. Dezember 2003 wurde sie von der Stadt Z... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zur Bürgermeisterin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen,
dem sie zuvor in dieses Amt gewählt worden war. Die Klägerin wurde in der Folge kraft Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2010 in die Besoldungsgruppe B 2 übergeleitet.
ihrer Wiederwahl im Jahre 2011 wurde die Klägerin erneut in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur Bürgermeisterin ernannt, wobei sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen wurde. Die Klägerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie erhält Bezüge in Höhe von monatlich 6.666,29 € brutto (Stand: 1. Januar 2012). Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Sie ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 leitete der Landrat des Landkreises T...
Abschluss von internen Vorermittlungen gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren ein. Zur Begründung führte er aus: Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten. Die Klägerin sei in einer Petitionsangelegenheit zu personellen Entscheidungen für eine Kindertageseinrichtung der Stadt Z... dem Auskunftsbegehren des Petitionsausschusses des Landtages Brandenburg erst
mehrfacher schriftlicher Aufforderung und einer persönlichen Anhörung durch den Petitionsausschuss
gekommen. Sie habe des Weiteren das Jugendparlament der Stadt Z... vor der beabsichtigten Übernahme einer Jugendhilfeeinrichtung durch die Stadt Zossen nicht ordnungsgemäß angehört. Ferner sei sie einem Unterrichtungsverlangen des Landrats als Kommunalaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Prüfung eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Z... nicht gefolgt. Diesen und einen weiteren Beschluss habe sie darüber hinaus im Vorfeld nicht auf ihre rechtliche Zulässigkeit geprüft. Schließlich habe sie das Anhörungsrecht des Ortsbeirats des Ortsteils Z... vor einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über den Bau eines Wanderweges verletzt. In der von dem Landrat P... gezeichneten Einleitungsverfügung wurde Kreisrechtsrat G... zum Ermittlungsführer bestimmt. Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurden das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Z... jeweils mit Schreiben vom 23. Mai 2006 unterrichtet. Die Klägerin wurde darüber mit Schreiben vom 24. Mai 2006, zugestellt am 26. Mai 2006, informiert. Zu den Vorwürfen nahm die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2006 Stellung. Sie machte u. a. geltend: Der Petitionsausschuss habe sie lediglich
Verf verpflichten können, Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. Das sei nicht geschehen. Zu der Petition habe sie sich mündlich vor dem Petitionsausschuss geäußert. Auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 PetG habe sich der Petitionsausschuss nicht berufen dürfen, da die Stadt Z... in der Angelegenheit weder der Rechts- noch der Fachaufsicht eines gegenüber dem Landtag Verantwortlichen unterworfen sei. Eine schriftliche Stellungnahme zu der Petition sei zudem nicht erforderlich gewesen. Eine rechtliche Würdigung sei dem Petitionsausschuss bereits
dem Inhalt der Petition und der maßgeblichen Regelung im Kindertagesstättengesetz möglich gewesen. Den weiteren Vorwurf, dem Unterrichtungsverlangen des Landrats nicht
gekommen zu sein, räumte die Klägerin ein und entschuldigte sich dafür. Es sei zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen, den von dem Verlangen erfassten Beschluss geheim zu halten. Hierfür spreche schon, dass dieser Beschluss dem Ministerium des Innern über den Landrat zur Prüfung übermittelt worden sei. Den Beschluss habe sie überdies mehrfach auf seine rechtliche Zulässigkeit überprüft und seine ursprüngliche Formulierung geändert, indem sie darauf hingewirkt habe, dass die Vergabe von Bau- und Planungsleistungen nur „grundsätzlich“ an regionale bzw. ortsansässige Fachfirmen erfolge. Soweit ihr zur Last gelegt werde, den Ortsbeirat des Ortsteils Zossen zu dem beabsichtigten Bau eines Wanderweges nicht angehört zu haben, treffe dies nicht zu. Die Voraussetzungen des § 54 a GO a.F. seien nicht erfüllt gewesen, weil die besagte Maßnahme
dieser Bestimmung nicht anhörungspflichtig gewesen sei. Selbst wenn diese Ansicht rechtsfehlerhaft sein sollte, habe sie nicht vorsätzlich gegen die maßgeblichen Bestimmungen verstoßen. Eine unter Umständen fehlerhafte Rechtsauffassung sei kein disziplinarisch zu ahndender Vorgang. Im vorliegenden Zusammenhang äußerte sich die Klägerin auch über die Gründe, die sie veranlassten, einen Antrag des Ortsbeirats des Ortsteils Zossen zur Wiedererrichtung einer Fußgängerbrücke nicht zur Abstimmung in der Stadtverordnetenversammlung zu stellen. Im Vorfeld der Sitzung sei über mehrere Anträge zu dieser Brücke abgestimmt worden, ohne dass sich eine Mehrheit für eine der diskutierten Varianten ergeben hätte. Am
alledem komme als disziplinare Reaktion eine Maßnahme unterhalb einer Gehaltskürzung nicht in Betracht. Das Dienstvergehen wiege sehr schwer, da sie als Bürgermeisterin Verfassungsrecht des Landes Brandenburg, formelle Gesetze, kommunales Satzungsrecht sowie rechtsaufsichtsbehördliche Anordnungen, Vorgaben und Hinweise missachtet und hartnäckig ignoriert und damit als Garantin der rechtsstaatlichen Ordnung der Stadt Z... eine Kernpflicht verletzt habe. Damit habe sie das in sie gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt. Als erschwerend sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei den festgestellten Dienstpflichtverletzungen überwiegend vorsätzlich gehandelt habe und die mit den Anschuldigungspunkten 1 bis 6 festgestellten Verstöße ein hartnäckiges Fehlverhalten offenbarten. Durchgreifende Milderungsgründe könne die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen. Soweit sie sich zu den Anschuldigungspunkten 1 sowie 3 bis 5 zur Entlastung und Rechtfertigung ihres Handelns auf bestimmte Rechtspositionen zurückziehe bzw. Rechtsmeinungen vertrete, führe dies zwar zu der Annahme von Verbotsirrtümern, die allerdings nicht geeignet seien, im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu einer Milderung zu führen. Denn damit vertrete sie zum überwiegenden Teil abwegige und unhaltbare Rechtsmeinungen, der letztlich der Verfolgung und Durchsetzung eigener Ziele und Vorstellungen dienten. Das wiege umso schwerer, als sie über die Befähigung zum Richteramt verfüge und im Umgang mit Gesetz und Recht fachlich-intellektuell qualifiziert sei. Mit ihrem Verhalten habe sie zu erkennen gegeben, dass sie die Rechtsordnung und dabei insbesondere demokratische Beteiligungsrechte gering achte. Dass sich die Klägerin zu dem mit dem Anschuldigungspunkt 2 erhobenen Vorwurf einsichtig gezeigt habe, könne nicht als maßnahmemildernd berücksichtigt werden, da sie auch danach förmlichen und formlosen Unterrichtungsersuchen der Kommunalaufsichtsbehörde bis auf wenige Ausnahmen nicht gefolgt sei. Selbst ihre in der Stellungnahme vom
haltig bezweifelt werden müssen, wenn – wie hier – Beamte in leitender Position geltendes Recht unzureichend beachteten. Insoweit müsse der Landrat bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch den Vertrauensverlust gegenüber der Öffentlichkeit berücksichtigen, wobei eine nur „milde“ Disziplinarmaßnahme kaum ausgereicht hätte, um das beeinträchtigte Vertrauen wiederherzustellen. Anhaltspunkte, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Es sei auch nicht festzustellen, dass ein Mitverschulden des Dienstherrn vorliege. Die Klägerin hat am
einem rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die Stadt Z... als Behörde nicht klagebefugt sein dürfte, hat die Klägerin mit Schreiben vom
dem rechtlichen Hinweis des Gerichts stets verwendete und für den amtlichen Schriftverkehr bestimmte Briefkopf der Stadt Z... Andererseits wiesen die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom
zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am
den Kommunalwahlen zunehmend zu Spannungen und 2005 zu einem offenen Zerwürfnis gekommen. Ende 2005 und Anfang 2006 habe Herr G... auf mehreren Sitzungen des S...-Ortsvereins geäußert, dass „gegen Frau S... solange Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, bis ihr das ganze Gehalt weggenommen ist und sie keine Lust mehr hat, arbeiten zu gehen.“ Dabei sei es unschädlich, dass die Befangenheit des damaligen Landrats erst im Klageverfahren gerügt worden sei. Denn die für befangen erklärte Person hätte selbst auf diesen Umstand hinweisen müssen. Zudem seien die Gründe für die Befangenheit so offensichtlich, dass eine Nichtigkeit gegeben sei. Die Disziplinarverfügung sei ferner rechtsfehlerhaft, weil der Unterzeichner – Kreisrechtsrat G... – nicht ihr Dienstvorgesetzter und auch nicht dessen allgemeiner Vertreter sei. Die Verfügung hätte durch den Landrat unterzeichnet werden müssen. Zu den einzelnen Anschuldigungen trägt die Klägerin vor: Es sei zunächst zutreffend, dass sie ihre Berichterstattungspflicht gegenüber dem Petitionsausschuss nicht bzw. nicht hinreichend erfüllt habe. Doch sei dies nicht vorsätzlich geschehen. Der Verstoß beruhe auf einer
vollziehbaren fehlerhaften Auslegung der maßgeblichen Rechtsnormen. Es sei des Weiteren zutreffend, dass sie dem Unterrichtungsverlangen des Landrats nicht
gekommen sei und die angeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig übersandt habe. Dafür habe sie sich entschuldigt. Zwar liege aufgrund der verzögerten Erledigung formal ein Nichtbefolgen eines Ersuchens
GO vor, doch sei dadurch eine sachgerechte und zeitnahe Ausübung der Kommunalaufsicht nicht vereitelt worden. Von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht gemäß § 19 Abs. 3 LBG könne auch nicht ausgegangen werden, soweit ihr vorgeworfen werde, die zwei Beschlüsse nicht auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft zu haben. Sie habe gerade die von ihr als rechtswidrig angesehene Regelung beanstandet und sich bemüht, diese unter Beachtung der Auffassungen der Stadtverordnetenversammlung in eine rechtlich zulässige Regelung abzuändern. Eine fehlerhafte Interpretation begründe aber kein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten. Die Verletzung der Anhörungspflicht gegenüber dem Ortsbeirat des Ortsteils Z...sei ebenfalls nicht vorsätzlich geschehen. Soweit der Landrat hierbei einen vermeidbaren Verbotsirrtum annehme, könne hieraus nicht auf ein vorsätzliches Verhalten geschlossen werden. Die rechtlich fehlerhafte Einschätzung eines einzelnen Vorgangs könne auch nicht als Verletzung der Achtung und des Vertrauens betrachtet werden, die der Beruf erfordere. § 19 Abs. 3 LBG begründe eine Wohlverhaltenspflicht innerhalb des öffentlichen Dienstes. Das Vertreten einer rechtlich nicht zutreffenden, möglicherweise nicht haltbaren Auffassung stelle keinen Verstoß gegen diese Pflicht dar. Soweit ihr vorgeworfen werde, die Rechte des Ortsbeirats des Ortsteils Z... bei der Entscheidung über den Bau einer Fußgängerbrücke im Stadtpark Z... missachtet zu haben, sei die Disziplinarverfügung bereits in sich unklar und unschlüssig, weil ein klarer Sachverhalt nicht ermittelt worden sei. Es ergebe sich nicht, welche unterschiedlichen Anträge zu welchen Zeiten in der Stadtverordnetenversammlung diskutiert worden seien und aus welchen Gründen die Auffassung, dass sich die unterschiedlichen Vorstellungen über den Brückenbau ausschlössen, nicht vertretbar sei. Mit Blick auf ihr Verhalten gegenüber dem Petitionsausschuss in der weiteren Petitionsangelegenheit sei ihr vorzuwerfen, dass sie keine Zwischennachricht gegeben und auch keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt habe. Sie bedauere das Versäumnis. Das gelte auch, soweit ihr zur Last gelegt werde, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Z... die Vereinbarung der Stadt Zossen mit der D... AG über die Schließung eines Bahnübergangs nicht zur Entscheidung vorgelegt zu haben. Dies beruhe auf einer fehlerhaften Einschätzung. Die Erwägungen zum Disziplinarmaß seien, auch wenn davon auszugehen sei, dass sie Dienstpflichtverletzungen begangen habe, nicht
vollziehbar und in sich fehlerhaft. Unterschiedliche Rechtsauffassungen zu Einzelfragen des Kommunalrechts könnten nicht im Wege des Disziplinarrechts gelöst werden. Im Hinblick darauf seien die Mittel der Kommunalaufsicht auszuschöpfen. Das sei in ihrem Falle nicht geschehen. Stattdessen habe der Landrat akribisch
möglichen Verstößen oder Fehlern gesucht. Dieses Verhalten erwecke den Eindruck, dass es dem Landrat nicht darum gegangen sei, der Sache
entsprechend Recht und Gesetz zu einer „richtigen“ Entscheidung zu gelangen, sondern sie mit Disziplinarverfahren zu überziehen, um sie aus dem Amt zu treiben. Fehlerhaft werde auch davon ausgegangen, dass bei den Dienstpflichtverletzungen zum überwiegenden Teil ein direkter Vorsatz gegeben sei. Soweit davon ausgegangen werde, dass ihre Rechtsauffassungen unzutreffend seien, könne als Strafschärfungsgrund nicht geltend gemacht werden, dass sie über die Befähigung zum Richteramt verfüge. Dass aus guten Gründen unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten werden könnten, ergebe sich aus der zwingenden Notwendigkeit eines Instanzenzuges. Ebenso fehlerhaft werde davon ausgegangen, dass die von ihr vertretenen Rechtsauffassungen der Verfolgung eigener Ziele oder der Durchsetzung eigener Vorstellungen dienten. Hierfür seien keine Anhaltspunkte vorgetragen worden oder gegeben. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
den maßgeblichen Regelungen nicht ausgeschlossen sei. Herr G... als Behördenleiter habe sich jedenfalls einer weiteren Mitwirkung in dem Disziplinarverfahren enthalten. Für eine lenkende oder in sonstiger Weise entscheidend Einfluss nehmende Verfahrensbeteiligung des Landrats, insbesondere durch Beeinflussung des Ermittlungsführers oder weiterer verfahrensbeteiligter Beschäftigter, fehlten die Indizien. Die Disziplinarverfügung sei auch formell rechtmäßig. Sie sei unter dem Briefkopf des Landrats gefertigt und von dem Ermittlungsführer im Auftrag des Landrats unterzeichnet worden. Einer Unterzeichnung durch den Behördenleiter oder seinen allgemeinen Vertreter habe es nicht bedurft. Im Übrigen verteidigt der Beklagte die angegriffenen Entscheidungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Personalakte, Disziplinarvorgang und Widerspruchsakte) Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Gründe Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat zwar ein Dienstvergehen begangen. Bei Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Falles ist jedoch die für die Dauer von zwei Jahren festgesetzte Kürzung ihrer Dienstbezüge in Höhe von monatlich 10 Prozent nicht geboten. Stattdessen ist der Klägerin auf ihren hilfsweise gestellten Antrag eine mildere Maßnahme aufzuerlegen und auf eine Geldbuße in der tenorierten Höhe zu erkennen. 1. Die Klage erweist sich zunächst entgegen der im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vertretenen Auffassung als zulässig. Soweit das Verwaltungsgericht die
GO erforderliche Klagebefugnis der Klägerin mit der Erwägung verneint, sie habe die Klage in ihrer Funktion als Bürgermeisterin der Stadt Zossen erhoben und nicht als die durch die angefochtenen Bescheide persönlich beschwerte Beamtin, beruht diese Beurteilung auf einer fehlerhaften Deutung der Klägerbezeichnung in der Klageschrift, die zu den Prozesserklärungen zählt (in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom
alledem kann offen bleiben, ob auch im Falle der Klägerin, die mit ihrem Beruf als Rechtsanwältin über die Befähigung zum Richteramt verfügt, der
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 –, juris Rn. 23) für freilich rechtsunkundige Kläger geltende „großzügige Maßstab“ anzuwenden ist, weil die Klageschrift bereits
dem „normalen“ Maßstab in dem hier zu verstehenden Sinne auszulegen ist. 2. Die Klage ist nur insoweit begründet, als sich die Klägerin gegen die Art der Disziplinarmaßnahme richtet.
VfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg zu beurteilen ist (vgl. zum im Wesentlichen gleichlautenden § 3 BDG Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2012, Band I, § 3, Rn. 7), zu rügen, hat die Klägerin verloren. Ein – wie hier
den eigenen Bekundungen der Klägerin mit Blick auf die von ihr zitierten Äußerungen des damaligen Landrats P... im Vorfeld der Einleitung des Disziplinarverfahrens – bekannter Befangenheitsgrund muss vor der abschließenden Verwaltungsentscheidung und unverzüglich
Bekanntwerden geltend gemacht werden, um einen Rügeverlust zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom
den unwidersprochen gebliebenen und aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere dem Vermerk über die Erkenntnisse aus den Vorermittlungen,
vollziehbaren Angaben des Beklagten geht die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht auf die Initiative des seinerzeit zuständigen Landrats zurück, sondern folgte den von der Kommunalaufsicht getroffenen Feststellungen zur Arbeitsweise der Klägerin. Für eine offensichtlich parteiliche Verfahrensbeteiligung des Landrats P... und eine demgemäß lenkende Einflussnahme auf das disziplinare Ermittlungsverfahren durch ihn gibt es keine Anhaltspunkte. Sie lassen sich auch dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Soweit sie darauf abhebt, dass der Herr G... als Landrat gegenüber dem Ermittlungsführer Kreisrechtsrat G... weisungsbefugt und damit auch „Herr des Verfahrens“ gewesen sei, genügt dies für sich genommen jedenfalls nicht, um eine offensichtliche Parteilichkeit der getroffenen Entscheidung anzunehmen, da keine Umstände dafür zu ersehen sind, dass der Landrat von seiner Weisungsbefugnis in offensichtlich parteilicher Weise Gebrauch gemacht hat.
einer Neubewertung des Sachverhalts im Ergebnis bestätigt hat und ein möglicher Einfluss des befangenen Amtsträgers auf diese Widerspruchsentscheidung auszuschließen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1992 – 7 B 81.92 –, juris Rn. 3; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 45, Rn. 147).
VfG Bbg, § 46 VwVfG unbeachtlich.
dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht
VfG nichtig ist, nicht allein wegen der Verletzung einer Verfahrensvorschrift beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 17). Das ist hier der Fall. Weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich erkennen, inwieweit sich gerade vor dem Hintergrund der weiteren Durchführung des Disziplinarverfahrens durch einen bestellten (soweit ersichtlich unbefangenen) Ermittlungsführer der gerügte Verfahrensmangel auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben sollte, zumal die Einleitungsverfügung das Ergebnis des Disziplinarverfahrens nicht unverrückbar vorgegeben hat. bb) Die Disziplinarverfügung erweist sich ferner nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil sie nicht durch den seinerzeit für die Klägerin zuständigen Disziplinarvorgesetzten, sondern durch den in der Einleitungsverfügung bestimmten Ermittlungsführer unterzeichnet worden ist. Anders als die Klägerin meint ergibt sich aus § 34 LDG nicht, dass die Zeichnungsbefugnis auf den Dienstvorgesetzten oder seinen allgemeinen Vertreter beschränkt ist. Danach bestehen – anders als noch unter der Geltung etwa der Bundesdisziplinarordnung (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BDO) – keine zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf die funktionelle Zuständigkeit, die die Frage betrifft, ob innerhalb einer Behörde bestimmte Organwalter mit bestimmten Funktionen oder Qualifikationen bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten ausschließlich wahrzunehmen haben. Eine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung,
deren Maßgabe die Disziplinarverfügung allein bestimmten Organwaltern – hier dem Behördenleiter und seinem allgemeinen Vertreter – vorbehalten ist, existiert nicht (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage
dem BDG BVerwG, Beschluss vom
2 Satz 1 LDG als Dienstvorgesetzte der Klägerin fungierende Rechtsaufsichtsbehörde darf folglich, wie Behörden allgemein, nicht nur allein durch ihren Leiter persönlich tätig werden, sondern auch durch dessen Vertreter und weitere hierzu berechtigte und zeichnungsbefugte Mitarbeiter, d.h. solche, die
den internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut sind bzw. betraut werden. Daher kann jeder Mitarbeiter der Behörde gegenüber Dritten für die Behörde tätig werden, wenn dies von seinem Aufgabenbereich umfasst oder durch eine einzelfallbezogene zusätzliche Bevollmächtigung durch den Leiter der Behörde bestimmt worden ist (vgl. zur Rechtslage
dem BDG BVerwG, a.a.O., Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Ermittlungsführer Kreisrechtsrat G... ist ausweislich der Angaben des Beklagten in seinem Schreiben vom 11. Januar 2013 vor dem Hintergrund seiner bisherigen Tätigkeit und der dabei gewonnenen Erfahrungen (verwaltungsinterne rechtsberatende Tätigkeit für den Geschäftsbereich der allgemeinen Kommunalaufsichtsbehörde) durch den Behördenleiter einzelfallbezogen mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens betraut worden und war damit auch befugt, die Disziplinarverfügung im Auftrag des Landrats zu unterzeichnen. cc) Die Disziplinarverfügung begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden formellen Bedenken. Sie ist an die Klägerin als disziplinarrechtlich verantwortliche Beamtin gerichtet; die Bezeichnung ihres konkret-funktionellen Amtes ist dabei unschädlich und führt nicht zu der Annahme, dass die Klägerin in unzulässiger Weise lediglich als Organwalterin angesprochen worden ist. Zudem ist die für den Dienstvorgesetzten der Klägerin zuständige Rechtsaufsichtsbehörde – hier das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg – von dem Landrat unverzüglich über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin unterrichtet worden. Den Vorgaben des § 89 Abs. 1 Satz 1 LDG ist damit genügt, so dass eine Nichtigkeit der Disziplinarverfügung wegen einer fehlenden Unterrichtung der Rechtsaufsichtsbehörde
1 Satz 2 LDG nicht in Betracht kommt.
zukommen. Auch diese Maßnahmen blieben erfolglos. Die Klägerin wurde deshalb von dem Petitionsausschuss zu dessen Sitzung vom
der Landesverfassung und dem Petitionsgesetz obliegenden Pflichten gegenüber dem Landtag erkenne. Darüber hinaus unterlaufe die Klägerin mit ihrem Verhalten ein verfassungsmäßig garantiertes Recht der Bürger der Stadt, Petitionen beim Landtag einzureichen und diese durch den Petitionsausschuss beraten zu lassen. Der Ausschussvorsitzende bat den Landrat im Namen des Petitionsausschusses, die Klägerin in geeigneter Weise auf ihre Pflichten gegenüber dem Petitionsausschuss hinzuweisen und sie dazu anzuhalten, dem Petitionsausschuss nunmehr die abgeforderte Stellungnahme kurzfristig vorzulegen. Über diese Vorgänge informierte der Vorsitzende des Petitionsausschusses auch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Z... Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung wandte sich dann ausweislich eines Aktenvermerks des Landrats vom 13. September 2005 an die Klägerin, wobei er ihr gegenüber sein Missfallen ausgedrückt haben wolle; man sei – so habe er weiter erklärt – übereingekommen, dass die Klägerin der Aufforderung des Petitionsausschusses „nunmehr“
kommen werde. Der Landrat teilte der Klägerin mit Schreiben vom
Einschalten des Beklagten und des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung abgegeben habe, „ausgesprochen knapp“ gehalten und inhaltlich zum Teil unzutreffend sei. Der Petitionsausschuss könne dies nur als eine Missachtung des Gremiums und des Landtages werten. Eine derartige Vorgehensweise eines Behördenleiters gegenüber dem Petitionsausschuss und dem Landtag sei in den vergangenen 15 Jahren noch nicht vorgekommen. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten ein Grundrecht der Bürger der Stadt Z... unterlaufen. Die Petition wurde gegenüber den Petenten mit Schreiben vom
. Mit Schreiben vom
M...see“. Damit wurde entschieden, den unbefestigten (tatsächlich-öffentlichen) Weg außerhalb der geschlossenen Ortschaft entlang des N...kanals in einen Rad- und Wanderweg mittels einer Befestigung zum überwiegenden Teil mit einer wassergebundenen Decke und teilweise durch Verlegen eines Betonsteinpflasters (Spurbahn) umzubauen.
dem Verkehrszeichenplan vom 7. April 2006 ist vorgesehen, den Weg
der StVO als Fahrradstraße (Verkehrszeichen 244/244a) bzw. mit dem Verkehrszeichen Nr. 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit mehreren Ausnahmen zu beschildern. Die voraussichtlichen – und
den Vorstellungen der Stadt Zossen über Fördermittel zu finanzierenden – Gesamtkosten für den Bau sollten 209.600,00 EUR betragen. Der Ortsbeirat des Ortsteils Z... wurde dazu nicht angehört, weil die Klägerin der Auffassung war, dass eine Anhörungspflicht nicht bestehe.
der Wende gewesen sei. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Z... vom 24. Januar 2006 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 8.13 der Antrag der Fraktion der V... über die Vergabe der Planungsleistung zur Errichtung einer Fußgängerbrücke im Stadtpark Z... beraten. In diesem Zusammenhang sprach sich die Fraktion der V... für einen Neubau der Brücke aus. Dazu wies die Klägerin darauf hin, dass sich der Ortsbeirat Z... parallel zu dem Antrag der V... mit dem Antrag eines Ortsbeiratsmitglieds (Nr. 009/06) beschäftigt habe. Der Ortsbeirat habe diesem Antrag („Brücke durch Anhebung der alten Brückenanlage“) zugestimmt. Gewährleistungsansprüche – so die Klägerin – sprächen indes gegen eine Wiedererrichtungsvariante.
weiterer Diskussion wurde über den Antrag der V... abgestimmt. Er wurde mit 11 Ja-Stimmen gegen sieben Nein-Stimmen bei fünf Enthaltungen angenommen. Über den Antrag des Ortsbeirats Z... wurde hingegen nicht abgestimmt. Die Klägerin hielt eine gesonderte Abstimmung über den Antrag des Ortsbeirats für überflüssig, weil sich dieser Antrag und der Antrag der V...-Fraktion wechselseitig ausgeschlossen hätten. Mit der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu dem Antrag der V... habe sich der Antrag des Ortsbeirats ihrer Auffassung
erledigt gehabt.
komme, und teilte mit, dass der Petitionsausschuss aufgrund der wiederholten Verstöße der Klägerin auch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg als oberste Kommunalaufsichtsbehörde unterrichten werde. Zu der Petition nahm die Klägerin gegenüber dem Petitionsausschuss mit dort am
dem Eisenbahnkreuzungsgesetz; in dieser Vereinbarung verpflichte sich die D...AG zur finanziellen Unterstützung des Ausbaus des „W... Weges“ einschließlich des Neubaus der Brücke über das S...fließ. Am 1. Juli 2005 schlossen die Stadt Z..., vertreten durch die Bürgermeisterin, und die D... AG eine „Vereinbarung über die Schließung des Bahnübergangs F... in Bahn-km 41,238 der Ausbaustrecke B...“. In § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages wurde darauf hingewiesen, dass die D... AG als Baulastträger des Schienenweges und die Stadt Z... als Baulastträger der T...straße Beteiligte an der Kreuzung seien. § 2 Buchst. c) des Vertrages sieht die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen vor, die
2 des Vertrages von der Stadt Z... vorzunehmen seien.
2 des Vertrages verpflichtete sich die D... AG, für die durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen an die Stadt Z... 430.000,00 EUR als einmaligen Baukostenzuschuss zu zahlen. Für die beabsichtigten Straßenbaumaßnahmen wurde ausweislich der Anlage 4 des Vertrages ein Gesamtkostenvolumen in Höhe von 833.113,00 EUR veranschlagt. Der Abschluss der Vereinbarung ist weder der Stadtverordnetenversammlung noch dem Hauptausschuss zur Entscheidung vorgelegt worden. Die Klägerin war der Meinung, mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
2 Satz 1 LBG a. F. auch für Beamte auf Zeit geltenden Dienstpflichten zum gesetzmäßigen Handeln [hierzu (a)] sowie zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten [hierzu (b)] zu messen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht jede fehlerhafte und
lässige Arbeitsweise ein Dienstvergehen darstellt [hierzu (c)]. (
dem das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert, formuliert als disziplinarrechtliche Grundnorm (so zu dem gleichlautenden § 54 Satz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 14. August 1969 – 2 D 14.69 –, BVerwGE 33, S. 327 , 328) die Anforderungen, die für eine sachgerechte Erfüllung der dem Beamten obliegenden Pflichten und zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums als Repräsentanz der staatlichen Gewalt geboten erscheinen (vgl. Zängl, in: a.a.O., K § 54, Rn. 112). Achtung steht dabei für die Wertschätzung und den Respekt, die der Beamte innerhalb des Dienstes und gegenüber der Öffentlichkeit genießt (dazu Zängl, in: a.a.O., Rn. 117). Die vorzunehmende dienst- und disziplinarrechtliche Bewertung bezieht sich auf die Achtung und das Ansehen im Hinblick auf die dienstliche Stellung als Beamter mit ihren Ausstrahlungen auf das Ansehen der Verwaltung. Es geht hierbei darum, das Vertrauen der Allgemeinheit in den sachgerechten Verwaltungsvollzug durch den einzelnen Beamten und damit das Vertrauen in die Achtungswürdigkeit und die Integrität der Verwaltung als solche zu wahren. Dabei hängen die Anforderungen, die an den einzelnen Beamten zur Wahrung von Achtung und Ansehen zu stellen sind, sowohl von dessen dienstlicher Stellung und den dienstlichen Aufgaben als auch davon ab, wie eng der Bezug zwischen dem konkreten Fehlverhalten und dem Dienst ist. Je höher die dienstliche Stellung des Beamten und je gewichtiger sein dienstliches Aufgabengebiet ist, umso mehr wird er als Repräsentant seines Dienstherrn und als eine die Amtsführung einer Verwaltung prägende Person betrachtet und umso größer ist auch das Ausmaß einer Ansehensschädigung durch ein Fehlverhalten, das Rückschlüsse auf die dienstliche Tätigkeit erlaubt. Die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten betrifft seine unbescholtene Stellung im innerdienstlichen Verhältnis zu seinem Dienstherrn. Sie bedeutet die Gewähr des Dienstherrn über die dienstliche Zuverlässigkeit des Beamten, die darin besteht, dass dieser seiner Dienstleistungspflicht ordnungsgemäß
kommt und die ihm obliegenden besonderen Dienstpflichten beachtet (vgl. OVG Weimar, Urteil vom
lässige Arbeitsweise ein Dienstvergehen darstellt. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die eine Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand (vgl. BVerwG, Beschluss vom
weises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2000, a.a.O. ). Das kann der Fall sein, wenn sich der Beamte ausgesprochen widersetzlich, bewusst gleichgültig oder grob
lässig verhält (vgl. BDH, Beschluss vom
gekommen. Der Petitionsausschuss hat sich jeweils zu Recht auf Art. 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BbgVerf i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Buchst. a) des Petitionsgesetzes (PetG) vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 643) gestützt.
Verf haben alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen dem Ausschuss auf sein Verlangen unter anderem Auskünfte auch aus Dateien zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen. Der Petitionsausschuss kann
G a. F. von allen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes Brandenburg in dem Umfang, wie diese gegenüber einem dem Landtag Verantwortlichen der Aufsicht unterworfen sind, mündliche oder schriftliche Auskünfte und Berichte verlangen. Da das Auskunftsrecht der Ermittlung des der Petition zugrunde liegenden Sachverhalts dient, versteht es sich von selbst, dass die Auskunft zutreffend und vollständig sein muss. Überdies muss der Adressat des Verlangens die Auskunft zeitnah geben, da der Petent
Verf gegenüber dem Petitionsausschuss einen Anspruch auf einen Bescheid in angemessener Frist hat. Diese Vorgaben hat die Klägerin missachtet und den Petitionsausschuss auch nicht über etwaige Hinderungsgründe informiert oder um eine Fristverlängerung gebeten, obwohl sie mit Blick auf die in den Petitionsangelegenheiten behandelten Themen dazu verpflichtet war. Die mit den Petitionen beanstandeten Maßnahmen (Personalentscheidungen in einer Kindertagesstätte, Unterlassung der Weitergabe von Informationen der Stadtverwaltung an einen Stadtverordneten entgegen § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom
F. kann sich die Kommunalaufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Denn für das Verlangen bestand ein gegenständlich bestimmter Anlass, der geeignet war, Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines bestimmten gemeindlichen Verhaltens aufkommen und ein Tätigwerden
vollziehbar erscheinen zu lassen (vgl. dazu Schumacher, in: Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Band I, Stand: Januar 2000, § 123 GO, Erl. Ziff. 2). In dem Bescheid des Beklagten vom
den hier getroffenen und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen musste sie in der ersten Petitionsangelegenheit dreimal schriftlich gemahnt, in einer Sitzung des Petitionsausschusses von den Landtagsabgeordneten an ihre Pflichten eindringlich erinnert und noch einmal durch die Kommunalaufsichtsbehörde – hier unter Androhung einer Anordnung
– und den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung dazu angehalten werden, der Aufforderung, Auskunft zu geben,
zukommen. Der Klägerin musste sich – unabhängig von ihrer damals vertretenen unzutreffenden Rechtsauffassung – schon
der ersten Mahnung des Petitionsausschusses die für jeden im Umgang mit anderen Institutionen erfahrenen Beamten einleuchtende Einsicht aufdrängen, den Petitionsausschuss als Repräsentanten des Landtages über den Grund ihrer Bedenken an der rechtlichen Zulässigkeit der Aufforderung zu informieren oder ihn zumindest um eine Fristverlängerung zu bitten. Es musste ihr deshalb gerade auch vor dem Hintergrund ihrer juristischen Qualifikation und ihrer mehr als einjährigen Tätigkeit als Bürgermeisterin klar sein, dass sich die Bearbeitung der Petition durch den Petitionsausschuss verzögern würde. Ihre verzögerte und dann inhaltlich auch noch unzureichende Bearbeitung der Petition offenbart sich danach als besonders leichtfertig und grob achtlos. Diese Einschätzung muss erst recht für ihr Verhalten bei der Behandlung der zweiten Petitionsangelegenheit gelten, das sie
den Vorgängen um die zuvor behandelte Petitionssache gezeigt hat, ohne dass es hierzu weiterer vertiefender Erwägungen bedürfte. Indem die Klägerin das Unterrichtungsverlangen des Landrats nicht beachtete, handelte sie ebenfalls besonders leichtfertig und grob achtlos. Auch hier musste es sich ihr aufdrängen, auf diese bestandskräftige – von ihr also nicht angefochtene – Maßnahme in geeigneter Form, etwa auch durch eine Zwischennachricht oder ein Fristverlängerungsgesuch, zu reagieren, zumal weder von ihr vorgetragen worden noch sonst ansatzweise zu ersehen ist, dass sie an der Rechtmäßigkeit des Unterrichtungsverlangens auch nur Zweifel hatte. Die Annahme eines im Disziplinarrecht anerkannten Verbotsirrtums im Sinne von § 17 Satz 1 StGB – bezogen auf die Anschuldigung zu 1. – lässt den Schuldvorwurf insoweit nicht entfallen. Ein solcher Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang oder den Inhalt dienstlicher Pflichten kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen. Wenn dem Beamten nicht widerlegt werden kann, die Pflichtverletzung unter einem Verbotsirrtum begangen zu haben, schließt ein solcher Irrtum die Schuld – und damit das Dienstvergehen – nur dann aus, wenn er unvermeidbar war (vgl. § 17 Satz 1 StGB). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich
der von dem Beamten
seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom
ihrer beruflichen Qualifikation als Rechtsanwältin, ihrer Amtsstellung als Bürgermeisterin und den ihr zugänglichen Informationsmöglichkeiten durfte von ihr erwartet werden, dass sie die Reichweite der mit § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Buchst.
gekommen. Zu dieser Vorbereitung zählt auch die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der zu fassenden Beschlüsse (vgl. Schumacher, in: a.a.O., Stand: Dezember 2003, § 63, Erl. Ziff. 2.2). Die hier angestellte Prüfung der Klägerin vermochte die Rechtswidrigkeit der besagten Beschlüsse nicht zu beseitigen, weil die Klägerin verkannt hat, dass eine Regelung über die Modalitäten einer Vergabe von öffentlichen Bau- und Planungsleistungen auch dann gegen § 2 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 und § 8 Nr. 1 VOB/A 2005 verstößt, wenn sie eine nur „grundsätzliche“ Vergabe dieser Leistungen an ortsansässige bzw. regionale Firmen vorschreibt.
1 VOB/A sind Bauleistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben. Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmer diskriminiert werden (§ 2 Nr. 2 VOB/A), alle Bewerber sind gleich zu behandeln (§ 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/A) und der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind (§ 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/A). Auch eine Regelvergabe, die Ausnahmen zulässt, steht nicht im Einklang mit den zitierten vergaberechtlichen Vorgaben, weil sie nicht ortsansässige oder regional nicht vertretene Bewerber „grundsätzlich“, mithin regelmäßig diskriminiert und ungleich behandelt. Die Klägerin hat ihre Dienstpflicht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse in fahrlässiger Weise verletzt. Hätte sie die notwendige Sorgfalt walten lassen, dann hätte sie sich mit den vergaberechtlichen Regelungen vertraut gemacht und dann gerade vor dem Hintergrund ihrer beruflichen Qualifikation als Volljuristin ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit der kontrollierten Beschlüsse erkennen können. Ein etwaiger Verbotsirrtum wäre bei dieser Sachlage vermeidbar gewesen. (bb) Die Klägerin hat ferner – entgegen ihrer Pflicht
1 Buchst. a) GO a.F. – den Ortsbeirat mit Blick auf den Beschluss Nr. 137/05 „Wanderweg am N...kanal von Z...
M...see“ vor der Beschlussfassung nicht angehört, obwohl dies
1 Satz 1 GO a.F. zwingend erforderlich war, weil es sich bei dieser Angelegenheit um die Planung eines Investitionsvorhabens (Nr. 1) bzw. um den Aus- und Umbau eines Weges (Nr. 4) in dem Ortsteil Z... handelte. Dass das beabsichtigte Vorhaben einen bereits vorhandenen und genutzten Weg betraf und nur seine Befestigung geändert werden sollte, führt
dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmungen zu keiner anderen Beurteilung, zumal auch nicht zu ersehen ist, dass sich das Anhörungsrecht nur auf – wie die Klägerin meint – gravierende Veränderungen im Ortsteil oder Vorhaben beschränkt, die nicht ortsteil- oder gemeindeübergreifend sind. Die Klägerin hat sich im vorliegenden Zusammenhang auch sorgfaltswidrig verhalten, weil sie sich die Reichweite der Anhörungsrechte des Ortsbeirats aus der hier maßgeblichen Vorschrift ohne Weiteres selbst oder über Erkundigungen etwa bei den Kommunalaufsichtsbehörden hätte erschließen können. Die Berufung auf einen Verbotsirrtum scheidet hier ebenfalls aus, weil ein solcher Rechtsirrtum für die juristisch gebildete Klägerin zu vermeiden gewesen wäre. (
1 Buchst. b) der im Zeitpunkt des Verstoßes geltenden Hauptsatzung der Stadt Z... vom 25. November 2003 dazu verpflichtet war. Danach behält sich die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 19 GO a. F. die Entscheidung über den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften vor, sofern der Wert – wie hier – 50.000,- EUR übersteigt, es sei denn, es handelt sich – anders als im vorliegenden Fall, der eine singuläre Vereinbarung von erheblicher finanzieller Bedeutung für die Stadt betrifft – um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung der Hauptsatzung wirksam gewesen ist. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wäre die Stadtverordnetenversammlung ebenfalls für die Entscheidung zuständig gewesen. Denn dann hätte § 35 Abs. 2 Nr. 19 GO a. F. ohne eine Wertgrenze gegolten. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass das Vermögensgeschäft nicht zu Lasten der Stadt abgeschlossen worden sei, ist dies
der hier maßgeblichen Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 19 GO a. F. bedeutungslos: Dort ist eine solche Einschränkung nicht enthalten. Ihr Hinweis, dass der Beschluss vom 21. September 2004 auch dazu ermächtigt habe, die für die Schließung des Bahnübergangs notwendige Kreuzungsvereinbarung abzuschließen, ist nicht berechtigt, da der Beschluss eine solche Ermächtigung weder ausdrücklich noch konkludent enthielt. Diese Umstände hätte die Klägerin ohne Weiteres
Lektüre der einschlägigen Bestimmungen erkennen können. Im Hinblick darauf hat sie sich sorgfaltswidrig verhalten, ohne dass sie sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könnte. (b) Das mit den Anschuldigungspunkten
lässigkeit auf, die sich jedoch ganz offenbar mit bloßem Unvermögen bei der Anwendung der erörterten kommunal- und vergaberechtlichen Bestimmungen erklären lässt. Auf eine ausgesprochene Widersetzlichkeit, eine bewusste Gleichgültigkeit oder grobe
lässigkeit deutet dieses Verhalten nicht hin, auch wenn hierdurch die Kernpflicht einer Bürgermeisterin zum gesetzmäßigen Verhalten betroffen ist und die zur Plausibilisierung ihrer Entscheidungen geäußerten Rechtsauffassungen nicht mehr vertretbar sein dürften. Ihren Darlegungen ist zu entnehmen, dass sie sich bei den hier beurteilten Handlungen schlicht nicht hinreichend über die jeweilige Rechtslage vergewissert und die anzuwendenden Rechtsnormen fehlerhaft interpretiert hat. Anknüpfungstatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin damit – wie der Landrat in der angefochtenen Disziplinarverfügung ohne nähere Begründung meint – bestimmte eigene, also mit ihrem Amt als Bürgermeisterin nicht zu vereinbarende Ziele und Vorstellungen verfolgt hat, sind nicht erkennbar und hier auch durch den Beklagten nicht vorgetragen worden. Das geschilderte Verhalten ist Ausdruck allenfalls eines noch tolerierbaren Versagens einer Bürgermeisterin, die alltäglich eine Vielzahl unterschiedlichster, auch juristisch anspruchsvoller Rechtsfragen in angemessener Zeit beantworten muss und von der nicht erwartet werden kann, dass sie alle diese Probleme – auch als ausgebildete, aber eben nicht mit allen hier einschlägigen Rechtsgebieten umfassend vertraute Volljuristin – in jedem einzelnen Fall stets zutreffend löst.
den getroffenen Feststellungen lässt sich auch nicht erkennen, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten gegenüber dem Ortsbeirat des Ortsteils Z... dessen demokratische Beteiligungsrechte (bewusst) gering geachtet hätte. Dafür fehlt es ebenfalls an Anknüpfungstatsachen. cc) Das Dienstvergehen der Klägerin erfordert unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls zwar keine Kürzung der Dienstbezüge in dem hier festgelegten Umfang, aber eine Geldbuße in der tenorierten Höhe. Zu diesem Ausspruch und der damit verbundenen Abänderung der angefochtenen Disziplinarverfügung ist das Gericht berechtigt, da es gemäß § 61 Abs. 3 LDG bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung prüft (zu der Befugnis vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 A 4.04 –, juris Rn. 23 m.w.N.).
der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 LDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen
seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 71 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2012 - OVG 80 D 12.10 -, UA S. 14). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen
Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen
Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie
den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere
der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und
der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.).
diesem Maßstab hat das Dienstvergehen lediglich ein die Auferlegung einer Geldbuße rechtfertigendes erhebliches Gewicht. (a) Hat der Beamte - wie im vorliegenden Fall - mehrere Pflichtverletzungen begangen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie
der schwersten Verfehlung. Dieses Maß erfüllen freilich die sich mit dem Verhalten der Klägerin gegenüber dem Petitionsausschuss befassenden Vorwürfe gleichermaßen. Sie offenbaren eine gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages über einen Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren eingenommene und von den Ausschussmitgliedern als geradezu unverständlich empfundene Verweigerungshaltung der Klägerin, die vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Petitionsgrundrechts und des dafür geschaffenen Petitionsverfahrens nicht hinnehmbar ist. Das verfassungs- und einfachrechtlich geregelte Petitionsverfahren bietet dem Bürger als Petenten das notwendige Instrumentarium, um sein Petitionsgrundrecht
Verf wirksam wahrzunehmen. Der Petitionsausschuss als Teil der Legislative ist gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, um die Petition beurteilen und auch seine weitere Aufgabe, die Verwaltung zu kontrollieren (zu dieser Funktion s. Lieber, in: a.a.O., § 71, Erl. Ziff. 1.), erfüllen zu können. Dabei ist er auf die Kooperation der Verwaltung zwingend angewiesen, zumal er über keine Zwangsbefugnisse verfügt. Die Wirksamkeit der Arbeit des Petitionsausschusses wird deshalb in Frage gestellt, wenn die notwendige Hilfe bei der Ermittlung des Sachverhalts – wie hier – vereitelt oder erschwert wird. Das wirkt sich auch auf die Durchsetzung des Petitionsgrundrechts aus, da es bereits verletzt wird, wenn die Petition nicht in angemessener Frist sachlich beschieden wird. Darüber hinaus lässt das Verhalten der Klägerin auch den notwendigen Respekt gegenüber dem Verfassungsorgan Landtag vermissen. Das damit einhergehende Achtungs- und Vertrauensdefizit der Klägerin wird gerade in der Reaktion der im Petitionsausschuss tätigen Landtagsabgeordneten deutlich, die das Verhalten der Klägerin nicht nur als gravierenden, in der Praxis des Ausschusses seit 15 Jahren nicht gekannten Verstoß gegen die Landesverfassung und das Petitionsgesetz beurteilt, sondern auch als Missachtung dem Landtag und ihnen gegenüber empfunden haben. Erschwerend tritt hinzu, dass die Klägerin aus dem ersten Petitionsverfahren zunächst keine Lehren gezogen und auch in der zweiten – hier betrachteten – Petitionssache von ihrer Vorgehensweise nicht abgerückt ist. Damit liegt nicht nur ein einmaliges Fehlverhalten vor. In diese Richtung und damit ebenfalls erschwerend weist ihr Verhalten gegenüber dem Unterrichtungsverlangen der Kommunalaufsicht. Bezogen auf alle Pflichtverletzungen wirkt sich überdies belastend aus, dass die Klägerin mit ihrem Handeln im Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten versagt hat. Mit dem Kernbereich ist derjenige Pflichtenbereich des Beamten gemeint, der im Mittelpunkt der ihm übertragenen und im Einzelnen geregelten dienstlichen Aufgaben steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
gekommen sei, so dass der Petitionsausschuss von einem weiteren Gespräch mit der Klägerin im Gefolge der Petitionssache 981/4 (vgl. Anschuldigungspunkt 6.) habe absehen können. Allerdings vermochte die Klägerin dem Senat in der mündlichen Verhandlung nicht den überzeugenden Eindruck zu vermitteln, dass diese Änderung ihres Verhaltens auf der Einsicht beruht, fehlerhaft und unangemessen gehandelt zu haben. Ebenso wenig ließ die Klägerin erkennen, dass sie sich ihrer eigenen Verantwortung als Behördenleiterin hinreichend bewusst ist. Ihren
Auffassung des Senats nur halbherzigen Äußerungen zu dem hier maßgeblichen Verhalten ist eine solche Selbstreflexion, die auf eine Läuterung schließen lassen könnte, nicht zu entnehmen. (cc) Zu Gunsten der Klägerin ist schließlich anzuführen, dass das Verfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann und muss sich unter Umständen eine überlange Verfahrensdauer bei solchen Disziplinarmaßnahmen als Milderungsgrund auswirken, die der Pflichtenmahnung dienen. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen
teile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen
teile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2010 – 2 B 5.10 –, juris Rn. 3 m.w.N.; s. ferner Senatsurteil vom 19. Mai 2011 – OVG 81 D 6.09 –, S. 30 UA). Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist hier insgesamt gesehen unangemessen und mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar (vgl. § 4 Satz 1 LDG). Allerdings lassen sich insoweit feste Zeitgrenzen nicht aufstellen. Für die Prüfung, ob die Dauer des Verfahrens noch angemessen ist, ist maßgeblich auf Umfang und Schwierigkeit des Falles, dessen Behandlung durch die damit befassten Behörden und Gerichte, das Verhalten des Betroffenen sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für ihn abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2011, a.a.O.). Die Grenzen für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind hier überschritten. Zwar wurden das behördliche Disziplinarverfahren von seiner Einleitung im Mai 2006 bis zum Erlass der Disziplinarverfügung am 26. Oktober 2006 wie auch das Widerspruchsverfahren, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 beendet worden ist, zügig durchgeführt, so dass die überlange Verfahrensdauer dem Dienstherrn nicht zuzurechnen ist. Zu objektiv unangemessenen Verzögerungen kam es aber im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, das ca. zwei Jahre und fünf Monate dauerte, ohne dass die Klägerin dazu beigetragen hat. Auch die mehr als zweieinhalbjährige Dauer des Berufungsverfahrens ist nicht im Verhalten der Klägerin begründet. Eine solche lange Dauer des Verfahrens und die Ungewissheit seines Ausgangs sind für jeden Betroffenen sehr belastend. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand der Klägerin die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bereits verdeutlicht und eine nicht unerhebliche Pflichtenmahnung bewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 1 D 6.06 -, juris Rn. 50; Senatsurteil vom 19. Mai 2011, a.a.O.). (
eigenem Bekunden geordnet sind, finanziell nicht in der Lage wäre, die Geldbuße zu zahlen, ist nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 LDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 70 LDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/623426.html ( https://oj.is/623426 ) Volltext Druckansicht Zitate 40 Zitiert 0 Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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