dem der Landwirtschaftlichen Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gemeldet worden war, dass der Kläger ab
den für sie geltenden Mindestgrößen errechneten Prozentanteile zusammen die Zahl 100 ergeben. Die Summe der Prozentanteile überschreite den Grenzwert von
S gegangen sei, habe er deren Landwirtschaft übernommen. Am landwirtschaftlichen Betrieb habe auch das Gehöft und der zugehörige sehr große Garten „gehangen“. Durch schrittweise körperliche Belastung im Garten und der Natur habe er seine Genesung vorantreiben wollen. Ein bäuerliches Handeln sei von ihm als gestandenem Baufachmann nicht angestrebt und nie ausgeführt worden. Die landwirtschaftlichen Flächen seien an Bauern verpachtet gewesen. Die bestehenden Nutzungsverträge habe er unangetastet gelassen. Damit sei für ihn jede Notwendigkeit entfallen, sich darum kümmern zu müssen. Er habe zwar der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mitgeteilt gehabt, dass er die Landwirtschaft ab
festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde
zum Ersatz derjenigen Aufwendungen und Schäden an den Kläger verpflichtet ist, die als Folge der angefochtenen Bescheide vom
1 Nr. 1 ALG seien Landwirte in der Alterkasse der Landwirte versicherungspflichtig. Landwirt sei gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibe, das die Mindestgröße (Abs. 5) erreiche.
der Rechtsprechung des BSG sei landwirtschaftlicher Unternehmer derjenige, der das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens bestimme; die in dem Unternehmen verrichtete Arbeit müsse ihm zugerechnet werden können (BSG, Urteil vom 03. Mai 1984 – 11 RK 1/83 ). Dies erfordere jedoch nicht, dass der landwirtschaftliche Unternehmer selbst im Unternehmen körperlich mitarbeite, also der Bodenbewirtschaftung eigenhändig
gehe (u. a. BSGE 75, 241 , 248). Das Ergebnis der Bodenbewirtschaftung müsse ihm aber unmittelbar zum Vor- oder
teil gereichen, wenn andere die auf die Bodenbewirtschaftung gerichtete Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG für ihn ausführten, das heißt „Unternehmer“ im Sinne von § 1 ALG sei derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen gehe (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RLw 4/93 ). Danach komme es entscheidend darauf an, wer das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit trage. Dies gelte unabhängig von den konkreten Eigentumsverhältnissen und der Frage, ob die konkrete Bodenbewirtschaftung an einen Dritten übertragen worden sei, solange die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten und das wirtschaftliche Risiko bei dem Unternehmer verblieben. Es seien grundsätzlich auch nebenberufliche Tätigkeiten in die Versicherungspflicht einbezogen. Selbständiger Landwirt sei danach vorbehaltlich der Regelungen des § 1 Abs. 5 und 7 ALG auch der Nebenerwerbslandwirt, solange sein Handeln auf eigene Rechnung erfolge, also das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens sowie die in dem Unternehmen verrichtete Arbeit ihm unmittelbar zum Vor- oder
teil gereiche (BSG, Urteil vom 17. Juli 2003 – B 10 LW 9/02 R ). Diese Voraussetzungen lägen
den Angaben des Klägers zu seiner Tätigkeit vor, denn er habe selbst vorgetragen, das Unternehmen der vormaligen Unternehmerin durch die Fortführung der Nutzungsverträge weitergeführt zu haben. Auch
dem Vortrag des Klägers geschehe dies auf seine Rechnung, da er die Einkünfte und Ausgaben aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen bzw. dessen Verpachtung habe. Die Versicherungspflicht dem Grunde
sei danach zu bejahen, da allein die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Klägers unstreitig die Mindestgröße überschritten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch, von der Versicherungspflicht befreit zu werden.
1 Nr. 1 ALG würden Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (im Sinne von § 3 Abs. 4 ALG) bezögen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreite. Das vom Kläger bezogene Krankentagegeld stelle auch kein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 3 Abs. 4 ALG dar. Durch Satz 1 dieser Vorschrift werde klargestellt, dass der Anwendungsbereich auf Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht würden, beschränkt sei. Damit werde sichergestellt, dass Leistungen, die auf privatrechtlicher Grundlage beruhten und Erwerbseinkommen ersetzten, nicht zu berücksichtigen seien. Dies sei durch die Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Versicherung auch sachlich gerechtfertigt. Danach sei die Unterscheidung
dem Drei-Säulen-Modell zwischen Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Systemen (erste Säule), der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (zweite Säule) und aus privater Vorsorge (dritte Säule) in Anrechnungsbestimmungen verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG, Urteil vom
der Vergleichbarkeit der Leistung mit dem aufgezählten Erwerbsersatzeinkommen (BSG, Urteil vom
dem Vorbringen des Klägers allein eine Befreiung wegen Einkommens aus dem Baugewerbebetrieb von 400 Euro monatlich, also 4.800 Euro jährlich. Für das Jahr 2005 sei durch den Kläger schon kein Steuerbescheid vorgelegt worden, aus dem die Erzielung von solchem Einkommen erkennbar wäre. Erklärungen des Klägers reichten dazu nicht aus. Auch für das Jahr 2006 sei nicht erkennbar, dass der Kläger über 4.800 Euro jährlich Einkommen erzielt hätte. Aus Seite 1 des Steuerbescheides aus dem Jahr 2006 sei nicht erkennbar, dass es sich dabei um Einkommen ohne die Berücksichtigung des Einkommens aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit handele. Denkbar sei, dass sich aus der nicht vorgelegten Seite 2 dieses Steuerbescheides Einkommen sowohl aus dem Baugewerbe als auch aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ergebe, welches nur zusammen 4.804 Euro betrage. Der Kläger habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die entsprechenden Unterlagen (vollständig) vorzulegen. Für das Jahr 2007 habe der Kläger schon keine Angaben zur Höhe seines außerlandwirtschaftlichen Einkommens machen können. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide habe der Kläger darüber hinaus keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Landwirtschaftliche Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland dem Grunde
zum Ersatz derjenigen Aufwendungen und Schäden an den Kläger verpflichtet sei, die als Folge der angefochtenen Bescheide entstanden seien. Gegen das ihm am
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gezahlt worden. Er habe gar keine Möglichkeit gehabt, sich bei einer staatlichen Krankenkasse zu versichern. Im Jahre 2005 habe er „Krankengeldzahlungen“ von ca. 16.500 Euro und außerdem außerlandwirtschaftliches Einkommen von 2.180 Euro, das einem monatlichen Einkommen von 436 Euro von August bis Dezember 2005 entspreche, erzielt. Den Einkommensteuerbescheid für 2007 beabsichtige er gegebenenfalls anzufechten. Über die Vereinbarungen mit S W existierten keine schriftlichen Verträge. Sie habe ihm vor ihrer Abreise
S die beigefügte Generalvollmacht vom
Schadenersatz zu leisten hat,seine Aufwendungen sowie die Aufwendungen seines „Krankenversicherungsvereins auf Gegenseitigkeit“ für seine Gesundung durch die Beklagte zu erstatten,die Reha-Maßnahmen durch die Beklagte zu erstatten,die Beklagte zu verpflichten, ihn bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II und bei der Beantragung möglicher Beitragszuschüsse zu unterstützen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die weitergehenden Klagen abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie weist darauf hin, dass der Kläger selbst angegeben habe, Landwirt zu sein. Er habe zumindest in den Jahren 2006 und 2007 Fördermittel für die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Unternehmens beantragt und bezogen gehabt. Er habe in den Jahren 2004 bis 2007 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft steuerlich erklärt. Einzig neu sei, dass der Kläger nunmehr mit Schreiben des Finanzamtes Prenzlauer Berg vom 23. Februar 2012
weise, dass die im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom
Mitteilung der Landwirtschaftlichen Alterkasse Mittel- und Ostdeutschland vom 23. Oktober 2012 an den Kläger ein Verfahren
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass das Verfahren
SGB X zwischenzeitlich durch Erteilung eines Bescheides, den er nicht mit Widerspruch angefochten habe, beendet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht hinsichtlich der festgestellten Versicherungspflicht als Landwirt abgewiesen. Der Bescheid vom
zum Schadensersatz verpflichtet ist, zu Recht abgewiesen. Die im Berufungsverfahren darüber hinausgehend erhobenen weitergehenden Klagen, den Bescheid der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom
Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LSV-EG als Art. 1 LSV-NOG) wurde zum 01. Januar 2013 als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet, die den Namen „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ trägt. Diese ist
LSV-EG für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Altersversicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung zuständig. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen (bisherige Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden
Januar 2013 in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eingegliedert. Die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden zum 01. Januar 2013 aufgelöst (§ 3 Abs. 3 LSV-BG). Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind als Ganzes auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übergegangen (§ 3 Abs. 2 LSV-EG). Mit Art. 4 Ziffer 13 LSV-NOG wurde u. a. § 49 ALG neu gefasst: Danach ist Träger der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die in Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben
dem ALG die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse führt. Die Beklagte ist damit zum
den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Das Unternehmen der Landwirtschaft des Klägers erreicht auch die Mindestgröße. Dies folgt aus den gleichlautenden Beschlüssen der Vertreterversammlungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse Berlin und der Sächsischen Landwirtschaftlichen Alterskasse zur Festsetzung der Mindestgrößen bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland, wonach
Ziffer 1 für Unternehmen der reinen Landwirtschaft die Mindestgröße
dem Arbeitsbedarf, ausgedrückt in Flächengröße, bemessen und mit 4 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche festgesetzt wird. Gleichfalls zutreffend hat das Sozialgericht unter Beachtung der von ihm zitierten Rechtsprechung des BSG festgestellt, dass der Kläger danach ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt und damit als Landwirt versicherungspflichtig ist. Im Berufungsverfahren hat der Kläger ausdrücklich eingeräumt, dass er den von S Wübernommenen landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen hauptberuflich weiterführte, so dass es
seinem Vortrag „keinen Zweifel an der Landwirtschaftseigenschaft gibt“. Die dazu im Berufungsverfahren auf entsprechende Ermittlungen des Senats bekanntgewordenen Tatsachen stützen dies. So gab der Kläger nicht nur in seinem Schreiben vom 06. Dezember 2004 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland an, dass er den von SWeingestellten landwirtschaftlichen Betrieb seit dem 05.Mai 2004 betreibe. Dieser Mitteilung entsprechend gereichten ihm auch die Ergebnisse aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen unmittelbar zum Vor- oder
teil, wie die Kopien der unvollständigen und vollständigen Bescheide über Einkommensteuer belegen. So weist ein unvollständiger Bescheid für das Jahr 2004, mit dem
seinem Inhalt der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte (und somit nicht mehr maßgebende) Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom
dem von der Beklagten übersandten Auszug aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem zumindest für 2006 vom Amt für Landwirtschaft Fördermittel für sein landwirtschaftliches Unternehmen in Anspruch. Solche Fördermittel wurden ihm
dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom Amt für Landwirtschaft auch für 2007 gewährt.
dem Bescheid des Finanzamtes Prenzlauer Berg vom
welchen Kriterien es bemessen ist. Die vom Kläger angeführte zahlreiche Rechtsprechung führt zu keinem anderen Ergebnis. Es geht nicht darum, wie Krankentagegeld
anderen Vorschriften zu bewerten ist, sondern allein darum, ob es von § 3 Abs. 4 ALG erfasst wird. Die vom Kläger genannten Urteile beziehen sich jedoch allesamt nicht auf diese Vorschrift. Eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ist ebenfalls nicht festzustellen. Zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG ist zweierlei sozialrechtlich allgemeinkundig und war es auch für den Gesetzgeber. Zum einen, dass alle in § 3 Abs. 4 Nr. 2 ALG aufgeführten Lohnersatzleistungen stets unterhalb der Einkommen liegen, die als Bemessungsgrundlage herangezogen und nur zu einem Bruchteil ersetzt werden. Zum anderen, dass in diesen Fällen der Lohnersatzleistungen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterbesteht und hierzu Pflichtbeiträge, allerdings auf abgesenktem Niveau, weiter entrichtet werden (Krankengeld: Leistungshöhe §§ 47 , 47 a und 47 b SGB V mit der Versicherungspflicht in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und der Beitragshöhe in § 161 Abs. 1 i. V. m. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Der Gesetzgeber des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG hat vor diesem Hintergrund auch dem Inhalt
bewusst diese Regelung in § 3 Abs. 4 Nr. 2 ALG getroffen. Bei einer solchen Ausgangslage darf das Gericht von vornherein nicht im Wege der Lückenausfüllung die Rolle des Gesetzgebers übernehmen, eine klare Regelung durch eine inhaltlich andere ersetzen und sich so seiner Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 ALG sind auch verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 08. Oktober 1998 – B 10 LW 2/98 R , zitiert
juris). Der Kläger wird hierbei insbesondere nicht ohne sachlichen Grund gleichheitswidrig benachteiligt. Im Unterschied zu derjenigen Personengruppe, die Krankengeld bezieht und deswegen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, also eines zusätzlichen Versicherungsschutzes in der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht bedarf, ist die Personengruppe, die Krankentagegeld bezieht und deswegen nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, deswegen schutzbedürftig, so dass es gerechtfertigt ist, diesem Schutzbedürfnis durch Fortbestehen der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterkasse bei gleichzeitiger Versagung einer Befreiungsmöglichkeit Rechnung zu tragen. Regelmäßig Arbeitsentgelt, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreitet, erzielte der Kläger lediglich ab Dezember 2005 bis Dezember 2006. Sowohl
dem Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 24. November 2005 über Einkommensteuer für 2004 als auch
dem diesen Bescheid ändernden (unvollständig vorliegenden) Bescheid über Einkommensteuer für 2004 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb minus 285 Euro.
dem Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 01. Dezember? über Einkommensteuer für 2005 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2.180 Euro.
dem Vortrag des Klägers erzielte er dieses Einkommen
Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit ab
dem (unvollständig vorliegenden) Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom
dem Bescheid des Finanzamtes Prenzlauer Berg vom 26. März 2009 über Einkommensteuer für 2007 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb minus 506 Euro. Ob die Befreiungsvoraussetzungen
1 Nr. 1 ALG vorliegen, ist nicht rückwirkend für einen abgelaufenen Zeitraum, sondern vorausschauend (ohne Bindung an das Kalenderjahr) zu beurteilen. Dies folgt aus den Gesetzesmaterialien ( Bundestag-Drucksache 12/5700, S. 9 , Bundestag-Drucksache 12/7599, S. 8 ) und dem Begriff regelmäßig zur Klarstellung dafür, dass, wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine vorausschauende und nicht eine rückschauende Betrachtung anzuwenden ist. Der maßgebende Begriff der Regelmäßigkeit setzt eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002 – B 10 LW 5/01 R , abgedruckt in SozR 3-5868 § 3 Nr. 5 ). Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitseinkommen
der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitseinkommen bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert. Grundlage der Prognosen können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitseinkommen bestimmen werden. Erweist sich eine richtige Prognose im
hinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend. Stimmt die richtige Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und wiederum vorausschauende Betrachtung sein. Es kommt dann darauf an, ob es sich bei dem mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmenden Sachverhalt um vorübergehende, mehr zufällige Abweichungen handelt oder ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bisher das Arbeitseinkommen bestimmenden Umstände sich nicht nur vorübergehend geändert haben und zu einem anderen regelmäßigen Arbeitseinkommen im Monat führen. Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen. In diesem Fall muss
träglich eine vorausschauende Betrachtung vorgenommen werden, wobei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war, auszugehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei selbständig Tätigen deren Arbeitseinkommen fast immer schwankend ist (BSG, Urteil vom
dem Ende der Arbeitsunfähigkeit und der zum
folgende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, mach, ist der Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom
Beendigung der Arbeitsunfähigkeit etwas ändern könnte, musste zum damaligen Zeitpunkt prognostisch die Einschätzung getroffen werden, dass der Kläger auch weiterhin ein Arbeitseinkommen nicht würde erzielen können, das jährlich 4.800 Euro überschreiten wird.
vollziehbar dazu hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass
zweieinhalbjähriger Krankheit der frühere Kundenstamm weg sei und neue Kundenaufträge in Vorleistung zu erbringender Materialeinkäufe bedürften, die bezahlt werden müssten. Veranlassung, eine Änderung dieser Prognose für die Zukunft in Erwägung zu ziehen, bot danach erstmals der Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 24. Mai 2007 über Einkommensteuer für 2006, wonach die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 4.804 Euro betrugen. Allerdings lag der Beklagten der Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 2006
dem handschriftlichen Vermerk des Klägers, der auf dem dem Sozialgericht vorgelegten unvollständigen Bescheid mit „an LAK 15.06.07 aus FFM “ angebracht ist, erstmals im Juni 2007 vor. Dieser Bescheid über Einkommensteuer für 2006 rechtfertigt es, eine Änderung der Prognose tatsächlich vorzunehmen. Der maßgebende Betrag von 4.800 Euro jährlich wurde zwar nur geringfügig überschritten. Im Vergleich zum Arbeitseinkommen des Klägers vor dem am
2 Satz 1 ALG wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrages an. Unschädlich ist, dass sich im
hinein diese Prognose betrachtet auf der Grundlage des Bescheides des Finanzamtes Prenzlauer Berg vom
Schadensersatz zu leisten hat. Bei diesem Schadensersatzanspruch, der seine Rechtsgrundlage in § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG hat, handelt es sich zwar um einen Anspruch, der
2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als Anspruch gegen einen Beamten wegen Überschreitung seiner amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen dem Landgericht als Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist, wie dies Art. 34 Satz 3 GG vorsieht, wonach für den Anspruch auf Schadensersatz der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf. Allerdings ist der Senat als Rechtsmittelgericht gehindert, den Rechtsstreit
2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht des zuständigen Rechtsweges zu verweisen. Insoweit bestimmt nämlich § 17 a Abs. 5 GVG, dass das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung sind nicht erfüllt. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 BGB). Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (Art. 34 Satz 1 GG).
dem vorliegenden Sachverhalt ist keine Amtspflichtverletzung eines Mitarbeiters der Beklagten ersichtlich, für die die Beklagte einzustehen hätte. Die gegen den Kläger durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen stellen eine solche Amtspflichtverletzung bereits deswegen nicht dar, weil der Kläger aufgrund seiner Versicherungspflicht als Landwirt Pflichtbeiträge schuldet, die er nicht zahlte, so dass die Beklagte zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderungen sich der ihr zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmaßnahmen bedienen durfte. Die Berufung hat daher nur teilweise Erfolg. Die im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung erhobenen weitergehenden Klagen sind allesamt unzulässig. Soweit der Kläger begehrt, seine Aufwendungen sowie die Aufwendungen seines „Krankenversicherungsvereins auf Gegenseitigkeit“ für seine Gesundung durch die Beklagte zu erstatten sowie die Reha-Maßnahmen durch die Beklagte zu erstatten, fehlt es bereits an einem Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte über diese Begehren entschieden hat. Diese Klagen sind als Leistungsklage unzulässig.
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann
4 SGG mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden. Diese Vorschriften regeln die Anfechtungsklage, die Anfechtungs- und Leistungsklage und die Verpflichtungsklage. Sie knüpfen alle an das Erfordernis eines Verwaltungsaktes an. Für die Klagebefugnis genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass behauptet wird, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, denn der Kläger trägt gerade nicht vor, über seine erhobenen Begehren seien Verwaltungsakte ergangen. Soweit der Kläger begehrt, den Bescheid der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 17. März 2005, mit dem vermutlich ein Antrag des Klägers, ihn in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung pflichtzuversichern, abgelehnt worden war, aufzuheben und ihn in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung pflichtversichert zu führen, liegt zwar zwischenzeitlich ein Verwaltungsakt vor, der im Rahmen eines Verfahrens
Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung dazu mitgeteilt hat, legte er dagegen allerdings keinen Widerspruch ein, so dass weiterhin der Bescheid vom 17. März 2005 bestandskräftig ist.
5 SGG kann zwar mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Eine allgemeine Leistungsklage
5 SGG ist vorliegend
dem Gesagten aber unzulässig, da ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, bzw. ein bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der das erhobene Begehren abgelehnt hat. Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihn bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II und bei der Beantragung möglicher Beitragszuschüsse zu unterstützen, fehlt es für diese allgemeine Leistungsklage an der Klagebefugnis bzw. dem Rechtsschutzbedürfnis. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, beschwert zu sein. Eine solche Beschwer setzt voraus, dass
dem Vortrag des Klägers ein Rechtsanspruch auf die Leistung möglich ist. Daran fehlt es, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers ein solches Recht offensichtlich und eindeutig
keiner Betrachtungsweise in Betracht kommt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 54 Rdnrn. 39, 22). Außerdem muss für eine solche Klage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Deswegen besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf. Das Rechtsschutzbedürfnis ist hierbei regelmäßig bei Klagebefugnis gegeben (Meyer/Ladewig, a.O., vor § 51 Rdnrn. 16 und 16 a). Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Unterstützung bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II zu. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte für die Erbringung dieser Leistung nicht zuständig ist. Ein Anspruch auf Unterstützung bei der Beantragung möglicher Beitragszuschüsse
ALG mag der Kläger gegenüber der Beklagten zwar haben, denn
SGB I besteht Anspruch auf Beratung über die Rechte und Pflichten
dem SGB, wobei für die Beratung die Leistungsträger zuständig sind, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Trotz Klagebefugnis besteht gleichwohl kein Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, dass er die Beklagte bereits um Unterstützung bei der Beantragung möglicher Beitragszuschüsse gebeten hätte, die von dieser verweigert worden wäre. Ohne einen erfolglosen Versuch, die erbetene Unterstützung von der Beklagten zu erhalten, erweist sich die Inanspruchnahme eines Gerichts als nicht notwendig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Da die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht erst während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten sind und sich daher insoweit die Inanspruchnahme des Sozialgerichts als nicht gerechtfertigt erwiesen hat, ist es angemessen, dem Kläger lediglich notwendige außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht zu erstatten. Diese Erstattung beschränkt sich auf die tenorierte Quote, denn der Kläger ist im Übrigen mit seinen weitergehenden Begehren erfolglos geblieben. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/623429.html ( https://oj.is/623429 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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