Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. 6. 2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 760/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst wird: Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. 6. 2012 und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe (anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO) I. Der Kläger ist Handelsvertreter. Ab dem Jahre 2006 vermittelte er als solcher Schuhverkäufe für die Beklagte. Das Geschäftsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung durch die Beklagte vom 6. 4. 2011 am 31. 7. 2011. Die Beklagte versandte am 5. 5. 2011 folgende E-Mail an ihre Angestellten und an andere selbständige Handelsvertreter, die ebenfalls Schuhe der Beklagten vertreiben und in anderen räumlichen Gebieten tätig sind als der Kläger: an Alle Im Rahmen der konsequenten Neuausrichtung unseres Schuh-Vertriebs wurden mit allen Handelsvertretern intensive Gespräche geführt: auf der MCP im Januar, im Rahmen eines Schuh-Symposiums in der Schweiz und darüber hinaus in zahlreichen Einzelgesprächen. Dabei wurde eine neue Strategie definiert, die die Positionierung der Marken, aber auch die Wirtschaftlichkeit des Schuhprojekts berührt. Leider hat sich Herr C. in diesen Wochen als extrem unzuverlässig, unmotiviert und nicht kooperativ gezeigt. Er hat bereits sehr früh über einen Anwalt unsere Vertriebsleitung unter Druck gesetzt. Herr C. wurde über viele Jahre in erheblichem Umfang und völlig unüblich finanziell unterstützt; die inzwischen enormen Schulden versucht er nun auf juristischem Wege zu umgehen; parallel setzt er sich aber nicht für seine Umsätze bzw. das Unternehmen ein. Herr C. hat uns daher keine andere Wahl gelassen, ihn mit sofortiger Wirkung zu kündigen; und zwar nachdem sowohl Herr M., Frau T. und ich selbst fest davon ausgingen, dass er nachdem er U. aufgegeben hatte, er sich zukünftig voll und ganz auf seine K. Schuh-Vertretung konzentriert. Sowohl seine Ergebnisse als auch sein Engagement waren aber wie zuvor auch unprofessionell und einseitig zu Lasten von N. Daher sollten alle Abteilungen Maßnahmen ergreifen, dass Herr C. keine Informationen, Produkte, Gelder etc. bezieht und er aus den internen Informationssystemen abgemeldet wird. Weiterhin hat er in erheblichem Maße, dauerhaft und vielfach gegen seine (auch vertraglichen) Verpflichtungen als Handelsvertreter verstoßen. Der Schaden für das unternehmen, der sich hieraus ergibt, ist noch gar nicht vollumfänglich abzusehen und muss gemeinschaftlich noch zusammengetragen werden. Hierzu bitte ich alle Mitarbeiter, die schlimmsten Kundenbeschwerden, Versäumnisse, Pflichtverletzungen etc. seitens Herrn C. mit Herrn D. zusammenzutragen. Der Kläger erlangte von dieser E-Mail am 16. 5. 2011 Kenntnis. Der Kläger ließ die Beklagte wegen Versendung der E-Mail mit Schreiben vom 18. 5. 2011 rechtsanwaltlich abmahnen. Da auf die Abmahnung keine Reaktion erfolgte, beantragte er am 14. 6. 2011 (Eingang bei Gericht) den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Verbreitens der E-Mail, die antragsgemäß am 16. 6. 2011 erlassen worden ist und die der Kläger der Beklagten am 21. 6. 2011 zustellte. Danach ließ der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 14. 7. 2011 zur Abgabe einer Abschlusserklärung durch seinen Rechtsanwalt auffordern. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe bezüglich des Versendens der E-Mail ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 , 3 , 4 Nr. 7 UWG und auch aus §§ 823 Abs. 1, 824 BGB zu, da diese rufschädigenden Inhalt habe und außerdem dazu aufrufe, den Kläger zu boykottieren. Der Kläger hat ursprünglich den Kostenantrag in Höhe von 1.312,81 EUR gestellt und weiter beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Verbreitung der in Ziffer I. genannten E-Mail entstanden ist und künftig entstehen wird. Unter teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger schließlich beantragt, es der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr, wie mit der E-Mail vom 5. 5. 2011 geschehen, die in ihr enthaltenen Aussagen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, sowie die Beklagte zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 856,80 EUR zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger es versäumt habe, seine geltend gemachten Unterlassungsansprüche und damit verschiedenen Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis zu bringen, so dass ein Fall der alternativen Klagehäufung vorliege. Die Klage sei auch nicht begründet, da bereits keine Wiederholungsgefahr bestehe, da das Handelsvertreterverhältnis nunmehr endgültig beendet sei. Schließlich seien die von der Beklagten in der E-Mail aufgestellten Behauptungen, dass der Kläger unzuverlässig, unmotiviert und nicht kooperativ sei, richtig. Tatsächlich stünden der Beklagten noch erhebliche finanzielle Ansprüche gegen den Kläger zu, die Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Bad Kreuznach seien. Ferner habe sich der Kläger an einem Eingehungsbetrug zu Lasten der Beklagten beteiligt, der Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es liege lediglich ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 3 , 4 Nr. 7, 8 Abs. 1 UWG. Die E-Mail stelle die geschäftliche Handlung eines Mitbewerbers dar. In ihr sei der Kläger als Mitbewerber herabgesetzt worden. Die E-Mail enthalte keine konkreten Informationen über die Zusammenarbeit zwischen den Parteien; es werde kein Grund angegeben, der es rechtfertigen würde, Dritte dazu aufzufordern, mit dem Kläger nicht mehr zusammenzuarbeiten. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der Entscheidung des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 14. 6. 2012 - 31 O 760/11 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache - bis auf den Kostenpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung - ohne Erfolg, wie der Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert hat. 1. Eine unzulässige alternative Klagehäufung liegt nicht vor, auch wenn der Kläger seinen Anspruch sowohl §§ 3 , 4 Nr. 7, 8 Abs. 1 UWG als auch §§ 823 , 824 BGB gestützt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Wenn der Kläger sein Unterlassungsbegehren auf eine konkrete Verletzungshandlung stützt und dabei nur einen einzigen Lebenssachverhalt zur Begründung vorträgt, so wird damit nur ein Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist (BGH, Urteil vom 30. 6. 2011 - I ZR 157/10 - GRUR 2012, 184 , 185 - Branchenbuch Berg). Aus der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. 6. 2011 ( I ZR 41/10 - GRUR 2012, 180 - Werbegeschenke) folgt nichts anderes: Dort hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es sich bei markenrechtlichen Löschungsansprüchen wegen bösgläubiger Markenanmeldung einerseits, wegen Verfalls auf Grund mangelnder rechtserhaltender Benutzung andererseits um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (a. a. O. S. 181). Dies ist auch konsequent, da die Ansprüche auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt werden. Im vorliegenden Fall geht es allein um den Sachverhalt "Versenden der E-Mail", das sowohl unter wettbewerbsrechtlichen als auch deliktsrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen ist. In der neueren Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Ansprüchen wegen eines einheitlichen Lebenssachverhalts, die einerseits auf Deliktsrecht, andererseits auf Wettbewerbsrecht gestützt werden, um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (BGH, Urteil vom 8. 3. 2012 − I ZR 85/10 - GRUR 2012, 1153 - Unfallersatzgeschäft; Senat, Urteil vom 12. 10. 2012 - 6 U 93/12 - juris Rn. 7). 2.
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