← Deutschland

VG Augsburg, Beschluss vom 18. April 2013 - Az. Au 7 S 13.467

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1994 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis. Das Landratsamt ... erteilte dem Antragsteller am 31. März 2011 im Rahmen des „Begleitenden Fahrens mit 17“ die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S. Am 27. Februar 2012 wurde dem Antragsteller der Führerschein mit der Nummer ... ausgehändigt. Die Polizeiinspektion ... teilte dem Antragsgegner am 30. Januar 2013 mit, dass der Antragsteller als Fahrer eines Pkw am 18. November 2012, gegen 00:45 Uhr, einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Außer dem Antragsteller hätten sich noch fünf weitere Personen in dem Pkw, eine davon im Kofferraum, befunden. Nachdem in der Türablage neben einem Mitfahrer Drogen gefunden worden seien, sei der Antragsteller als Fahrer des Pkw einem Drogenvortest unterzogen worden. Da dieser positiv auf Amphetamin verlief, sei dem Antragsteller auf der Dienstelle eine Blutprobe entnommen worden. Die immunologische und chemische Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers ergab laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum ... vom 10. Dezember 2012 eine Konzentration für Amphetamin von 58,0 ng/ml. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 19. Dezember 2012 gab der Antragsteller u.a. an, dass er das Amphetamin auf einer Feier über die Nase eingezogen habe. Vor diesem Vorfall habe er zwei oder drei Mal Drogen konsumiert und zwar Amphetamin und Marihuana. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 11. Februar 2013 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis angehört. Ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme oder für einen freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis bis zum 25. Februar 2013 eingeräumt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers bat mit Schreiben vom 22. Februar 2013 um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, die ihm mit Schreiben des Antragsgegners vom 25. Februar 2013 gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 4. März 2013 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers u.a. aus, dass der Antragsteller weder bei der ärztlichen Untersuchung noch im Straßenverkehr Auffälligkeiten gezeigt habe. Der Messwert für Amphetamin in Höhe von 58,0 ng/ml liege zwar oberhalb des Wertes der Grenzkommission (25 ng/ml), überschreite diesen Grenzwert aber nicht wesentlich. Der Antragsteller habe bei der polizeilichen Anhörung eindeutig erklärt, dass er erstmalig unter Drogeneinfluss mit dem Pkw gefahren sei. Seit diesem Vorfall vom November 2012 habe der Antragsteller keinerlei Kontakt mehr mit Drogen und biete entsprechende Drogenscreenings oder auch eine Haaranalyse an. Grundsätzlich sei er auch bereit, sich zum Beweis seiner Fahreignung einer MPU zu unterziehen. Die Fahrerlaubnis sei für den Antragsteller von existentieller Bedeutung, da es zwischen seinem Wohnort und seiner ca. 20 km entfernten Ausbildungsstelle keine öffentlichen Verkehrsverbindungen gebe. Bei Verlust der Fahrerlaubnis werde der Antragsteller auch seinen Ausbildungsplatz verlieren. Eine besondere Eilbedürftigkeit liege nicht vor, da sich der Vorfall bereits am 18. November 2012, also vor fast vier Monaten ereignet habe. Seither sei der Antragsteller in keiner Weise im Straßenverkehr auffällig geworden. Mit Bescheid vom 7. März 2013 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis in vollem Umfang (Nummer 1. des Bescheidstenors) und verpflichtete ihn zur unverzüglichen Ablieferung seines Führerscheins oder bei dessen Verlust zur unverzüglichen Abgabe einer Versicherung an Eides Statt über (Nummer 2. des Bescheidstenors). Für den Fall, dass der Antragsteller seinen Führerschein nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieses Bescheids beim Antragsgegner abliefere, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- EUR angedroht (Nummer 3. des Bescheidstenors). In Nummer 4. des Bescheidstenors wurde die sofortige Vollziehung der Nummer 1 des Bescheides angeordnet. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Postzustellungsurkunde am 9. März 2013 zugestellt. Am 18. März 2013 ging der Führerschein des Antragstellers beim Antragsgegner ein. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. April 2013, eingegangen am 3. April 2013, erhob der Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, den Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2013 aufzuheben. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 13.465 geführt. Gleichzeitig stellte er den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß dem Bescheid vom 7. März 2013 wieder herzustellen und die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides aufzuheben. Zur Begründung lässt er vortragen, es treffe zwar zu, dass der Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die fehlende Fahreignung bereits aus der Einnahme sog. „harter“ Drogen schließe. Dies führe auch dazu, dass im Regelfall keine Fahreignung bestehe. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestünden aber dann, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten erkennbar seien, die darauf schließen ließen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt seien. Hier seien zahlreiche Gesichtspunkte erkennbar, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigten und die dem Antragsteller zumindest die Möglichkeit eröffnen müssten, die Fahrerlaubnisbehörde durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von seiner Fahreignung zu überzeugen. Hierzu wiederholte der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen sein Vorbringen aus seiner Stellungnahme vom 4. März 2013. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung und den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen. Dabei stehe auf der einen Seite die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, auf der anderen Seite das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren. Dabei sei zu sehen, dass der Antragsteller nicht den Arbeitsplatz, sondern insbesondere seinen Ausbildungsplatz verliere und ohne Fahrerlaubnis während der Dauer des Verfahrens voraussichtlich auch keinen neuen Ausbildungsplatz finde. Dem gegenüber habe das Interesse an einem gefahrlosen Straßenverkehr zurückzutreten, da zu keiner Zeit irgendeine Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Antragsteller eingetreten und auch in Zukunft nicht zu erwarten sei. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass es zu einer solchen Gefährdung kommen werde, sei nicht hinreichend. Von ganz wesentlicher Bedeutung sei auch die Tatsache, dass sich der Vorfall bereits am 18. November 2012 ereignet habe, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber erst vier Monate später angeordnet worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Fahrerlaubnisbehörde ein Verschulden an dieser Zeitverzögerung nachweisbar sei. Letztlich hätten die vergangenen vier Monate gezeigt, dass vom Antragsteller keine Gefährdung ausgehe und zukünftig auch nicht ausgehen werde. Mit Schreiben vom 10. April 2013 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller habe seine Fahreignung verloren. Er habe bei der Polizei eingeräumt, nicht nur einmalig Amphetamin konsumiert zu habe. Da er nach seinen Angaben auch Cannabis konsumiert habe, liege ein bivalenter Drogenkonsum vor. Dabei nutze er offensichtlich die Wechselwirkung der Dämpfung durch Cannabis und des Putschens von Amphetamin aus, was auf eine gewisse Erfahrung mit Betäubungsmitteln hinweise. Weiterhin habe er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt, so dass das Trennverhalten, welches sein Bevollmächtigter als Ausnahme vom Regelfall aufführe, auch nicht gegeben sei. Wären beim Antragsteller noch Ausfallerscheinungen aufgetreten, wäre eine Bewertung im Strafverfahren erfolgt und über die Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden worden. Dass der Antragsteller keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, deute auf eine gewisse Gewöhnung an die berauschende Wirkung der Droge hin. Eine Verzögerung des Verfahrens könne von der Antragstellerseite nicht geltend gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat insbesondere unter Beachtung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich in ausreichender Form begründet. Er ist auf die Besonderheiten des zu beurteilenden Einzelfalls eingegangen und hat sich nicht lediglich standardisierter und formelhafter Wendungen bedient. Er hat zutreffend ausgeführt, dass es die im Straßenverkehr zu bewahrende Sicherheit und Ordnung gebieten, dass fahrungeeignete Verkehrsteilnehmer unverzüglich von der Teilnahme am Verkehr ausgeschlossen werden. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (BayVGH, B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - m.w.N., juris). In Bezug auf die bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnungen in Nummer 2 (§ 47 Abs. 1 Satz 2 der FeV, s. BayVGH, B.v. 14.12.2005 - 11CS 05.1677- DAR 2006, 169 ) und in Nummer 3 (Art. 21 a BayVwZVG) ist eine Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht erforderlich. 2. Das Gericht hat bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine über die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs hinausgehende, eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbleibt. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ausschlaggebend, da am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ebenso wenig ein öffentliches Interesse bestehen kann, wie an der aufschiebenden Wirkung eines offensichtlich unbegründeten Rechtsbehelfs. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten, aber auch ausreichend (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, 16. Auflage, § 80 RdNrn. 152 ff.). Die summarische Prüfung fällt hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Es spricht nichts für einen Erfolg seiner Klage. Der Bescheid, mit welchem ihm die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S entzogen wurde, ist sowohl in formeller als auch und insbesondere in materieller Hinsicht rechtmäßig und kann den Antragsteller demnach nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 vorliegen. Vorliegend steht die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 7 FeV fest.

  1. a)Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung führt aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) (ausgenommen Cannabis) nicht besteht. Es entspricht allgemeiner Überzeugung in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2006 – 11 ZB 05.1406 - m.w.N. zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte, juris), dass bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall den Verlust der Fahreignung nach sich zieht. Ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist dabei nicht erforderlich. Irrelevant ist auch, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne einer Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen festzustellen waren oder ob der Betroffene deshalb strafrechtlich geahndet wurde (BayVGH, B.v. 23.4.2008 - 11 CS 07.2671 - juris). Rechtlich irrelevant ist daher, dass die Verkehrsteilnahme des Antragstellers unter Einfluss von Amphetamin als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat verfolgt wurde. Der Entzug der Fahrerlaubnis dient nicht der Ahndung des Unrechts, das eine Person dadurch verwirklicht hat, dass sie unter dem Einfluss einer der in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten Substanzen motorisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Als Spezialmaterie des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient das Institut des Entzugs der Fahrerlaubnis vielmehr dem vorbeugenden Ausschluss u. a. solcher Personen vom Führen von Kraftfahrzeugen, von denen aufgrund charakterlich-sittlicher Mängel angenommen werden muss, dass sie bereit sind, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 - BayVBl 2002, 667/669). Nicht nur der zweifelsfreie Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4, sondern auch Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Schubert / Schneider / Eisenmenger / Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl.) rechtfertigen diese Rechtsprechung. Personen, die - sei es mit, sei es ohne Bezug zum Straßenverkehr - andere Betäubungsmittel als Cannabis einnehmen, bringen nach Auffassung des Verordnungsgebers einen solchen Charaktermangel zum Ausdruck. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, dass auch nach der sachkundigen Einschätzung der einschlägigen Fachkreise, die in Kapitel 3.12.1 Absatz 1 Satz 1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung Niederschlag gefunden hat, Personen, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehmen, nicht in der Lage sind, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Diese Einschätzung wiederum kann sich darauf stützen, dass die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffe und Zubereitungen vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen von Abhängigkeit, wegen des (typischen) Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung oder wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar sind. Es ist bei ihnen deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit als beim Konsum von Alkohol zu erwarten, dass sich ein problematisches Konsummuster mit Verlust der Verhaltenskontrolle ausbildet (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 169). Dem Konsumenten von dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Stoffen ist es zudem nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern und die Konsummengen der eigenen Verträglichkeit anzupassen; das Auftreten atypischer Rauschverläufe, unerwünschter und oft auch unerwarteter Nachhalleffekte in der Nachrauschphase sowie Abklingsyndrome und Entzugserscheinungen erschweren die Wirkungskontrolle zusätzlich (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 169 f.). Mit für ihn unerwarteten und ihm bisher unbekannten Wirkungsweisen und Folgen muss ein Drogenkonsument ferner deshalb rechnen, weil er nicht die Möglichkeit besitzt, sich über Art, Inhalt und Qualität eines von ihm erworbenen Drogenpräparats genügend zu unterrichten (Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, a.a.O., S. 170). Da Personen, die Betäubungsmittel gebrauchen, typischerweise Kontakt zu einer illegalen Szene unterhalten, ist es zudem unwahrscheinlich, dass sich bei ihnen ein von Verantwortungsbewusstsein gekennzeichnetes Konsummuster entwickelt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 170), sie z.B. nur dann ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen, wenn ausgeschlossen ist, dass sie noch unter der Wirkung einer Droge stehen. Eine vergleichbar stabile Kultur des Trennens von Konsum und Verkehrsteilnahme, wie das bei einem erheblichen Teil der Alkoholkonsumenten der Fall ist, hat sich im Bereich der Drogenszene noch nicht entwickelt (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 171). Der Antragsteller hat am 18. November 2012 unter dem Einfluss von Amphetamin ein Kraftfahrzeug geführt. Insoweit ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm vom 10. Dezember 2012, dass im Blut des Antragstellers eine Amphetamin-Konzentration von 58,0 ng/ml festgestellt wurde. Der Antragsteller hat zudem einen Konsum von Amphetamin auch bereits vor diesem Vorfall eingeräumt.
  2. b)Von der Einschätzung als fahrungeeignet war auch nicht gemäß der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV eine Ausnahme zu machen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass beim Antragsteller ein Regelfall vorliegt, in dem die normative Wertung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV strikte Bindungswirkung entfaltet. Durch die Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV, wonach die Bewertungen der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.5.2008 – 11 CS 08.127 - juris; BayVGH, B.v. 31.5.2007 – 11 C 06.2695 - juris). Die von der Antragstellerseite hierzu vorgetragenen Umstände (s. Schriftsatz vom 2.April 2013, Punkt 2
  3. a)bis e)) können jedoch einen Ausnahmefall im Sinne der oben genannten Voraussetzungen nicht belegen, sondern zeigen vielmehr, dass beim Antragsteller von einem Regelfall auszugehen ist. Gerade der Sachverhalt, dass der Antragsteller bereits mehrfach Amphetamin konsumiert hat und dann auch unter dem Einfluss dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat, belegt seine mangelnde Fähigkeit, sein Verhalten verantwortungsbewusst zu steuern. Auch der Vortrag, dass der Antragsteller bei der Drogenfahrt keine Ausfallerscheinungen zeigte und dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, rechtfertigt nicht die Annahme einer besonderen Steuerungsfähigkeit, mit der der Mangel an Willensstärke und der Kontrollverlust beim Konsum „harter“ Drogen als kompensiert gelten könnte (vgl. Bay VGH, B.v. 21.12.2006 - 11 CS 06.1264 - juris).
  4. c)Der Antragsteller hat die verloren gegangene Fahreignung im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 7. März 2013 auch noch nicht wieder erlangt. Eine einmal wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung kann gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz wieder erlangt werden. Sollte diese Vorschrift unmittelbar nur bei Betäubungsmittelabhängigkeit anwendbar sein, so ist sie jedenfalls entsprechend auf alle Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18 ). Die einjährige Drogenfreiheit, innerhalb derer die Fahrerlaubnisbehörde unter Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen darf, beginnt mit einer nachvollziehbar vorgetragenen Abstinenz (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005, a.a.O. ). Im vorliegenden Fall war die „verfahrensrechtliche Ein-Jahres-Frist“, selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers von einer Drogenabstinenz ab dem 18. November 2012 (Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle) ausginge, im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Entziehungsbescheids vom 7. März 2013 noch nicht abgelaufen. Der Antragsgegner hatte daher von der Ungeeignetheit des Antragstellers auszugehen und musste ihm die Fahrerlaubnis zwingend entziehen; ein Ermessen stand der Fahrerlaubnisbehörde bei dieser Entscheidung nicht zu. Daher ist es auch rechtlich irrelevant, dass der Antragsteller nach dem Vorfall vom 18. November 2012 bis zum Erlass des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids nicht mehr straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. 4. Die in Ziffer 2 des Bescheids verfügte Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beim Antragsgegner ist rechtmäßig. Die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verpflichtung zur Ablieferung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV und beruht auf dem vorherigen rechtmäßigen Fahrerlaubnisentzug 5. Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Zwar ist es nachzuvollziehen, dass der Entzug der Fahrerlaubnis für den Antragsteller erhebliche berufliche oder sonstige Nachteile zur Folge hat. Jedoch ist das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer höher anzusetzen. Das Interesse des Antragstellers hat daher im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zurückzutreten. Der Antrag war nach alledem abzulehnen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Permalink: http://openjur.de/u/623804.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.