Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.436,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.08.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der 445 Anteile am Morgan Stanley P2 Value (ISIN: DE000AIF6G89). II. In Höhe von 1.869,-- Euro ist der Rechtsstreit erledigt III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 419,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.08.2011 für die außergerichtliche Inanspruchnahme seiner anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klagepartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klagepartei kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziff. V. des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf 20.616,58 Euro. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit der Investition des Klägers in einen offenen Immobilienfonds. Der Kläger, ein promovierter Humanmediziner, ist bei der Firma ... im Bereich der Medizintechnik (Geschäftsentwicklung) beruflich tätig. Davor war er in den sog. Health-Care-Abteilungen der Unternehmensberatung A..., der Unternehmensberatung B... sowie der ... Bank beschäftigt. Die Beklagte ist ein genossenschaftliches Kreditinstitut. Ende Dezember 2007 oder Anfang Januar 2008 fand ein Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten, H., statt. Gegenstand des Gesprächs war u. a. die Anlage eines Betrages in Höhe von 50.000,-- Euro, der in offene Immobilienfonds investiert werden sollte. Als mögliches Investitionsobjekt war dabei der streitgegenständliche offene Immobilienfonds „Morgan Stanley P2 Value“ (im Weiteren: „P2-Fonds“ oder „Fonds“) im Gespräch. Bezüglich der möglichen Investition in diesen Fonds wurde der Kläger vom Mitarbeiter H. auf die Möglichkeiten einer kurzfristigen Aussetzung der Rücknahme der Anteile und eines vorübergehenden leichten Wertverlustes bei offenen Immobilienfonds hingewiesen. Dazu wurde ihm ein sog. „Fact Sheet“ der Beklagten (Anlage B 5) vorgelegt. Auf Seite 3 des Fact Sheet finden sich unter der Überschrift „Produktbeschreibung" folgende Angaben: "Das strategische Konzept des Morgan Stanley P2 Value kombiniert die spezifischen Stärken von Morgan Stanley – globale Marktpräsenz, Trading-Power und umfassende Erfahrungen im Asset-Management – und kommt damit den heutigen Bedürfnissen von Anlegern Offener Immobilienfonds entgegen. In der Praxis bedeutet die 2-Portfolio-Strategie zum einen, dass Immobilienmarktrisiken durch die globale Verteilung der Investments auf Märkte mit geringer Korrelation reduziert werden. Zum anderen sollen Renditechancen aktiver genutzt werden, als dies bei Offenen Immobilienfonds mit einem herkömmlichen Anlagekonzept möglich ist." In der Spalte „Produktmerkmale im Detail" (ebenfalls Seite 3 des Fact Sheet) werden die Punkte „Alleinstellungsmerkmale“, „Chancen“ und „Risiken“ jeweils mittels stichpunktartigen Aufzählungen beschrieben. Unter Punkt „Risiko" findet sich folgende Beschreibung: -„Liquidität kann die Performance negativ beeinflussen-Abhängigkeit der Fondsperformance von Entwicklung der Immobilien- und Kapitalmärkte-Risiko einer temporären Einschränkung der Rücknahme der Fondsanteile-Keine direkte Einflussnahme der Investoren auf das Fondsmanagement möglich-Ausnahmeregelungen bezüglich gesetzlicher Anlagegrenzen für Fonds in der Aufbauphase"Dabei wird auf eine kleingedruckte Fußnote auf derselben Seite verwiesen, wo es heißt: „Hinweis: Offene Immobilienfonds können grundsätzlich börsentäglich zurückgegeben werden. Offene Immobilienfonds können zum Schutz der Anleger nach § 81 Investmentgesetz die Rücknahme von Anteilen bis zu einer in den Vertragsbedingungen festgelegten Frist aussetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 Investmentgesetz angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Der Fonds wendet sich an Anleger, die beabsichtigen langfristig in eine indirekte Immobilienanlage in Form eines Offenen Immobilienfonds zu investieren.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird umfassend auf die Anlage B 5 Bezug genommen. Das Verkaufsprospekt des streitgegenständlichen Fonds wurde dem Kläger hingegen nicht ausgehändigt. Am 07.01.2008 erwarb der Kläger sodann 445 Anteile am P2-Fonds zu einem Kurswert von 57,36 Euro/Stück, mithin zu einem Gesamtkurswert von 25.525,20 Euro. Abzüglich einer Bonifikation von 2,25 % wurde seinem Konto ein Betrag von 24.950,88 Euro belastet. Zwischen dem 03.07.2008 und dem 30.06.2011 erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 4.334,30 Euro. Nach Klageerhebung erhielt der Kläger zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt eine weitere Ausschüttung in Höhe von 1.869,-- Euro sowie im Dezember 2001 eine Ausschüttung in Höhe von 311,50 Euro. Insgesamt belaufen sich die Ausschüttungen mithin auf einen Betrag in Höhe von 6.514,80 Euro. Bereits am 11.04.2006 hatte der Kläger gegenüber der Beklagten persönliche Angaben zu seinen Anlagezielen sowie zu Kenntnissen und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Anlagegeschäften, darüber hinaus zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie seiner Risikobereitschaft. Von der Beklagten wurde er darüber informiert, dass aufgrund seiner mangelnden Bereitschaft, diesbezüglich konkrete Angaben zu tätigen, eine anlegergerechte Beratung nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 umfassend Bezug genommen. Am 10.10.2008 wandte sich der Kläger an den Mitarbeiter der Beklagten H. und fragte per Mail an, ob er sich wegen der Anteile am P2-Fonds irgendwelche Sorgen machen müsse (Anlage K 4). Mit E-Mail vom 13.10.2008 (Anlage K 5) wurde ihm seitens des Mitarbeiters H. empfohlen, an der Anlage in „Betongold" festzuhalten. Am 30.10.2008 kam es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile am P2-Fonds. Am 24.07.2009 wurden die Immobilien des Fonds um 10,4 % abgewertet. Am 21.01.2009 verlängerte der Fonds die Aussetzung des Verkaufs von Fondsanteile für weitere 12 Monate. Im Jahr 2010 kam es zu drei weiteren Abwertungen. Am 26.10.2010 gab die Fondsgeschäftsführung bekannt, dass der Fonds abgewickelt werde und das Immobiliensondervermögen mit Wirkung zum 30.09.2013 gekündigt worden sei. Der Kläger behauptet, weder anlagegerecht noch objektgerecht beraten worden zu sein. Sein Anlageziel sei eine sichere und langfristige Anlage gewesen, bei welcher der Erhalt des Anlagekapitals im Vordergrund stehe. Der Wert der Fondsanteile wurde als sichere Anlage empfohlen. Darüber hinaus sei ihm jederzeitige Verfügbarkeit des Anlagebetrages suggeriert worden. Ein Verkaufsprospekt habe bei der Beratung nicht vorgelegen. Den Verkaufsprospekt habe der Kläger auch im Nachhinein nicht erhalten, erst recht habe er dessen nachträglichen Erhalt nicht abgelehnt. Bei der Beratung sei der Kläger über Rückvergütungen nicht aufgeklärt worden. Der Kläger ist der Ansicht, einen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des investierten Betrages abzüglich der Ausschüttungen zu haben. Zusätzlich machte er Schadensersatz wegen fiktiver Anlagezinsen in Höhe von 3.546,49 Euro geltend. Der Kläger beantragte zuletzt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.294,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. II. Die Beklagte zu
- wird verurteilt, an den Kläger 445,90 Euro (0,65 Geschäftsgebühr §§ 2 , 13 RVG, Nr. 2300 VV - Wert € 24.163,07) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes für die außergerichtliche Inanspruchnahme seiner anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen. In Höhe eines Betrages von 1.869,00 Euro erklärte der Kläger die Klage einseitig für erledigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Anlageberatung des Klägers anleger- und objektgerecht erfolgt sei. Der Kläger sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Finanzangelegenheiten nicht unerfahren. Er befasse sich seit mehr als zehn Jahren beruflich mit Investmentbanking, Corporate Finance und Capital Markets. Dass die Anlageberatung anlegergerecht sei, folge bereits daraus, dass er bei der Dokumentation seiner Kundenangaben vom 11.04.2006 (Anlage B 2) angegeben habe, risikobereit zu sein. Die Beratung sei auch objektgerecht gewesen, da es sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung bei dem Risiko der nicht nur kurzfristigen, sondern langanhaltenden Aussetzung der Rücknahme und anschließenden Liquidation des Sondervermögens zwar um ein gesetzlich mögliches, aber nicht realistisch zu erwartendes Risiko gehandelt habe. Noch dazu sei dem Kläger die Übergabe des Verkaufsprospekts angeboten worden. Dieses habe er jedoch abgelehnt. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass eine fehlerhafte Beratung ohnehin nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen wäre. Die Schließung und Liquidation des streitgegenständlichen P2-Fonds sei zeitlich vor Schließung und Liquidation des ebenfalls vom Kläger erworbenen, gehaltenen und nicht monierten „AXA ImmoSelect“-Fonds erfolgt. Über Rückvergütungen sei der Kläger informiert worden. Darüber hinaus handle es sich ohnehin um ein sog. Festpreisgeschäft, so dass eine Aufklärung nicht erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich der Schadenshöhe behauptet die Beklagte, dass der Kläger im Dezember 2011 eine weitere Auszahlung von 311,50 Euro erhalten habe. Anspruch auf eine fiktive Verzinsung von 4 % habe der Kläger nicht. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen umfassend Bezug genommen. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Gründe Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 18.436,08 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile am Morgan Stanley P2 Value-Fonds an die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 i. V. m. §§ 249 ff. BGB.
- Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag Ende Dezember 2007 / Anfang Januar 2008 geschlossen worden. Mittlerweile hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass zwischen der Bank und dem Kunden grundsätzlich ein Beratungsvertrag nach §§ 675 Abs. 1, 611 BGB zustande kommt, wenn sich ein Kunde mit der Bitte um Beratung über eine Anlagemöglichkeit an die Bank wendet und die Bank dieser Bitte nachkommt (vgl. nur Emmerich im Münchener Kommentar zum BGB,
- Aufl. 2012, Rn. 115 m. w. N.). Es kommt jedoch zu einem neuen Anlageberatungsvertrag, wenn der Kunde erneut an eine Bank herantritt und nachfragt, ob ein Verkauf ratsam ist (BGH BKR 2006, 256 ). Vorliegend ist mithin am 13.10.2008 ein neuer Anlageberatungsvertrag geschlossen worden, als der Mitarbeiter der Beklagten, H., die E-mail des Klägers vom 10.10.2008 (Anlage K 4) beantwortete (Anlage K 5) und diesem die Empfehlung aussprach, an der „Anlage in Betongold“ festzuhalten.
- Aufgrund der Beratungsverträge ist die Beklagte nach §§ 675 Abs. 1, 611 und 241 Abs. 2 BGB zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH NJW 1993, 2433 ; NJW 2011, 1949 ; Palandt-Grüneberg, BGB,
- Aufl. 2013, § 280, Rn. 47) Anlegergerecht handelt der Berater nur, wenn er das Anlageziel des Kunden (sichere Geldanlage/Bereitschaft zur Übernahme von Risiken) und dessen einschlägiges Fachwissen abklärt (BGH NJW 2011, 1949 ; Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 48). Anlageberatung wie Anlagevermittlung verpflichten darüber hinaus objektbezogen zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Eine derartige Aufklärung kann durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az.: III ZR 159/07 , veröffentlicht in BeckRS 2008, 13080 ). Art und Umfang der Beratung haben sich mit anderen Worten jeweils sowohl nach den konkreten Risiken der Anlage, wie dem Beratungsbedarf des einzelnen Kunden zu richten (Emmerich in Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., Rn. 117). Werden dem Kunden seitens der Bank schriftliche Informationen gegeben, müssen diese in jeder Hinsicht sachlich zutreffend sein, während die Anlageempfehlungen lediglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Beratung, vertretbar sein müssen (Emmerich in Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O.). Nach diesen Maßgaben war die streitgegenständliche Anlageberatung, die der Kläger erhalten hatte, nicht objektgerecht. Erforderlich hierfür wäre gewesen, dass die Bank über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informiert. Das Gericht kommt aufgrund einer Gesamtwürdigung der in weiten Teilen unstreitigen Anlageberatungssituation bereits zu dem Ergebnis, dass die Risiken der Anlage seitens der Beklagten bei ihrer Erstberatung verharmlost wurden: Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten nur auf die Möglichkeiten „einer kurzfristigen Aussetzung der Rücknahme der Anteile und eines vorübergehenden, leichten Wertverlustes bei offenen Immobilienfonds" mündlich hingewiesen. Das Gericht teilt die Ansicht der
- Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Urteil vom 05.09.2011 (Az.: 10 O 10437/10) nicht, wonach mit dem Fact Sheet der Anleger hinreichend aufgeklärt werden könne, da es nach Form und Inhalt geeignet sei, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Tatsächlich wird im Fact Sheet das Risiko eines erheblichen Kursverlustes der Fondsanteile nicht ansatzweise erwähnt. Vielmehr suggeriert das Fact Sheet, dass aufgrund der wohl klingenden „2-Portfolio-Strategie“ Immobilienmarktrisiken deutlich reduziert werden könnten. Zumindest in der auf Seite 3 des Fact Sheets abgedruckten rechten Spalte unter dem Punkt „Risiken" wäre zu erwarten gewesen, dass die Abwertungsrisiken, die sich vorliegend auch eingestellt haben, zur Sprache kommen. Stattdessen wird mit nichts sagenden Floskeln und Allgemeinplätzen („Liquidität kann die Performance negativ beeinflussen" und „Abhängigkeit der Fondsperformance von der Entwicklung der Immobilien- und Kapitalmärkte“) sowie einer sich unmittelbar unter dem Punkt „Risiken" befindlichen Grafik, die einen seit Jahren ansteigenden Rücknahmepreis wiedergibt, das tatsächliche Risiko gezielt verharmlost. Aufgrund der mündlich unstreitigen Angaben des Beraters im Zusammenhang mit der zitierten Fußnote von S. 3 des Fact Sheet war dem Kläger auch ein falsches Bild vermittelt worden über die mögliche Dauer der Schließung des Fonds. § 81 InvG enthielt in der damals gültigen Fassung keine gesetzlich festgelegte Frist der Schließung. Vielmehr hätte diese Frist ausschließlich den Vertragsbedingungen entnommen werden können, die dem Kläger jedoch unstreitig nicht vorlagen. Das OLG Nürnberg hat auf Berufung gegen das genannte Urteil des Landgerichts das Fact Sheet in seiner Entscheidung vom 21.05.2012 (Az.: 4 U 2049/11) lediglich bezüglich dessen Darstellung der 2-Portfolio-Strategie als verständlich bezeichnet. Die Feststellung einer objektgerechten Aufklärung im dortigen Fall stützte es aber im Wesentlichen auf die durch Zeugenvernehmung ermittelte konkrete Beratungssituation. Das Gericht teilt ebenfalls nicht die Auffassung der
- Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Urteil vom 15.10.2012 (Az.: 10 O 9671/11), wonach im Zeitraum Sommer/Herbst 2007 Risiken bei offenen Immobilienfonds nach Einschätzung nahezu der gesamten Finanzwelt lediglich theoretische Risiken seien. Wie aus den klägerseits vorgelegten Artikeln der Fachpresse im Zeitraum 15.12.2005 bis 11.12.2007 (Anlagen K 7 – K 21) beeindruckend hervorgeht, wurden bereits 2005/2006 beträchtliche Anteile des Immobilienfondsvermögens von den Anlegern abgezogen. Bereits im Dezember 2005 wies die Frankfurter Allgemeine darauf hin, dass es Zeit sei, das Schönwettermodell „Offene Immobilienfonds“ einer Revision zu unterziehen (Anlage K 7). Durch die Ereignisse in den Jahren 2005/2006 musste der Beklagten als professionellem Bankinstitut klar sein, dass der Abzug von Anlagegeldern und die damit einhergehende Liquiditätskrise zu Notverkäufen des Immobilienvermögens nicht nur ein theoretisches Szenario ist. Hierauf hätte der Kläger hingewiesen werden müssen. Jedenfalls aufgrund des neuen Beratungsvertrages vom 13.10.2008 hätte der Kläger von der Beklagten über das Risiko einer (sich bereits am 30.10.2008 realisierten) Aussetzung der Rücknahme der Fondsanteile sowie einem Anlageverlust informiert werden müssen. Wie gerichtsbekannt ist, war bereits am 15.09.2008 von Seiten der amerikanischen Bank Lehman Brothers Insolvenzantrag nach amerikanischem Recht gestellt worden. Damit begann eine weltweite Finanzkrise, im Zuge derer spätestens eine Neubewertung der Risiken Seitens der Beklagten hätte erfolgen und kommuniziert werden müssen. Dahingestellt werden kann daher auch, ob die streitgegenständliche Beratung anlegergerecht war und ob der Kläger über Rückvergütungen hätte aufgeklärt werden müssen.
- Das Verschuldender Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Entlastende Umstände sind nicht dargetan.
- Die Pflichtverletzung der Beklagten war auch kausal für den Schaden des Klägers, da sich der Kläger auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen kann (vgl. hierzu nur Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280, Rn. 39 m.w.N.). Zwar hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass relevante Indizien sowie fehlende Kausalität sich sowohl aus den vorangegangenen, als auch aus den nachfolgenden Anlageverhalten des Klägers ergäben (BGH NJW 2012, 2427 , 2432). Unabhängig davon, dass sich das BGH-Urteil mit einer Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen beschäftigt, ist jedenfalls vorliegend beklagtenseits nicht substantiiert dargelegt worden, welches konkrete Verhalten des Klägers in Bezug auf den angesprochenen Fonds „AXA ImmoSelect“ Rückschlüsse auf die Kausalitätsvermutung zulassen würde.
- Der Kläger kann daher im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des investierten Betrages in Höhe von 24.950,88 Euro verlangen abzüglich der Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.514,80 Euro. Nachdem die letzte Ausschüttung in Höhe von 1.869,-- Euro erst nach Rechtshängigkeit der Klage bezahlt wurde, hat sich die Klage in dieser Höhe erledigt. Hinsichtlich der ebenfalls nach Klageerhebung bezahlten Ausschüttung in Höhe von 311,50 Euro erklärte der Kläger nicht die Erledigung, sodass die Klage in dieser Höhe abzuweisen war. Die Zahlung erfolgt Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Anteile. Insoweit war die Klage ebenfalls abzuweisen. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 , 288 Abs. 1 BGB. Nachdem nicht vorgetragen wurde, wann die weitere Ausschüttung in Höhe von 1.869,- € bezahlt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass sie unmittelbar nach Klagezustellung erfolgte. Soweit der Zinsanspruch auf einen über 18.436,08 Euro hinausgehenden Betrag begehrt wurde, war die Klage daher im Übrigen abzuweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten fiktiven Zinsen fehlt es klägerseits an einer konkreten Darlegung, welche Alternativanlage er erworben und welchen Gewinn er daraus erzielt hätte. Dieser Vortrag ist jedoch nach neuerer Rechtsprechung erforderlich (vgl. BGH NJW 2012, 2266 ; NJW 2012, 2427 ). Die Klage war auch insoweit abzuweisen. Damit ergeben sich die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auch nicht aus einem Gegenstandswert in Höhe von 24.163,07 Euro, sondern aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.616,58 Euro (= 24.163,07 Euro ./. 3.546,49 Euro). Nachdem die Klagepartei lediglich 0,65 Geschäftsgebühr (§§ 2 , 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG) aus dem Gegenstandswert beantragt hat, ist ihr ein Betrag von 419,90 Euro zuzusprechen. Der Nachlass einer Schriftsatzfrist zu beklagtenseits behaupteten Hinweisen des Gerichts im Termin am 01.10.2012 war nicht zu gewähren. Unabhängig davon, dass Gericht keine Hinweise erteilt hat, hätte die Beklagte ausreichend Zeit gehabt, in rechtlicher Hinsicht vorzutragen. Weiterer tatsächlicher Vortrag der Parteien nach dem 01.10.2012 ist präkludiert (§ 296 a ZPO). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ausgehend von einem fiktiven Streitwert von 24.163,07 (= 24.950,88 Euro + 3.546,49 Euro ./. 4.334,30 Euro) hat der Kläger in der Hauptsache in Höhe von 3.857,99 (= 311,50 Euro + 3.545,49 Euro) unterlegen. Die Quote liegt somit wie tenoriert bei 16 % zu 84 %. Der Streitwert hingegen war festzusetzen auf einen Betrag in Höhe von 20.616,58 Euro (= 24.163,07 Euro ./. 4.334,30 Euro), da die Geltendmachung von fiktiven Anlagezinsen nicht streitwerterhöhend ist (BGH NJW 2012, 2446 ). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/623814.html Kommentare
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