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LG Dortmund, Urteil vom 17.04.2013 - 19 O 114/13

Tenor 1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordn

§ 11Rn.

1.8) verjährt. Denn bei Dauerhandlungen, zu denen eine beständige Werbetätigkeit zwanglos gehört, kann Verjährung nicht eintreten, solange der fragliche Eingriff noch fortdauert (vgl.

§ 11UWG Rn.

1.21). Auch die Voraussetzungen einer Verwirkung sind durch die Verfügungsbeklagte nicht schlüssig vorgetragen; sie sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Verfügungsklägerin ist als Betroffene im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG auch aktivlegitimiert. Die Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten zu 2.) ergibt sich aus der Funktion als unmittelbarer Störer im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG; die Verfügungsbeklagte zu 1.) ist insofern mittelbare Handlungsstörerin (vgl. dazu

, § 8 UWG Rn. 2.20). Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist der Antrag auch nicht zu weit gefasst, denn es mag sein, dass die Verfügungsbeklagten Produkte haben, die keinen Versicherungsschutz haben; ihr soll jedoch allein verboten werden, mit einem Versicherungsschutz durch die Verfügungsklägerin zu werben; die übrigen Handlungen sind ihr nicht verwehrt und die Gewährung eines Versicherungsschutzes durch die Klägerin für solche anderen Produkte ist nach Lage der Dinge nicht zu erwarten. Es fehlt dem Antrag im Ergebnis auch nicht am Verfügungsgrund, da die Dringlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 UWG im Ergebnis hier zu bejahen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass insofern ein Antrag innerhalb einer kurzen Frist nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen erforderlich ist, wofür in der Regel ein zeitlicher Rahmen von 1 Monat gilt (vgl. OLG Hamm GRUR 1993, 855 ). Die Verfügungsklägerin hat aber glaubhaft gemacht, konkrete Kenntnis von der Werbetätigkeit der Verfügungsbeklagten erst eben durch die E-Mail des Journalisten Endlweber vom 11.02.2013 erhalten zu haben; damit ist der am 07.03.2013 bei Gericht eingegangene Antrag rechtzeitig. Zwar ist nicht zu verkennen, dass eine Kenntnis davon, dass sich die Verfügungsbeklagten eines Vertrages mit der Verfügungsklägerin berühmen, schon seit Februar des Jahres 2012 vorliegt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es zum damaligen Zeitpunkt nur um die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Versicherungsvertrages, nicht aber um die Frage der Werbung mit einem solchen ging. Es bestand zu Lasten der Verfügungsklägerin deshalb auch nicht ausnahmsweise eine Marktbeobachtungspflicht, da angesichts des unstreitig für die Verfügungsbeklagten eingereichten Schreibens des Rechtsanwalts I2 aus Juni 2012 explizit erklärt worden war, Werbung werde mit einer Geschäftsbeziehung zur Verfügungsklägerin nicht betrieben. Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass sich die Verfügungsklägerin als Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht gewehrt habe (was die Dringlichkeit für den Antrag zur Untersagung eines neuerlichen zumindest kein gleichen Verstoß entfallen lassen würde (

§ 12UWG Rn.

3.19). Zum einen bestand im Februar 2012 eine andere Zielrichtung - wie bereits ausgeführt - und die Verfügungsklägerin ist auch zum damaligen Zeitpunkt mit einem Unterlassungsbegehren an die Verfügungsbeklagten herangetreten. Weitere Bedenken bestanden nicht, weshalb zu entscheiden war wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst (vgl. Zöller-Vollkommer § 929 ZPO und Nr. 1). Permalink: https://openjur.de/u/623938.html ( https://oj.is/623938 ) Verweise Volltext Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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