Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte für den Zeitraum vom 16. März 1995 bis zum 3. Februar 1999 zur Zahlung von 69.900 DM Nutzungsentschädigung verurteilt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 30. November 1999 dahin abgeändert, daß die Klage auch in diesem Umfang abgewiesen wird. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten um Nutzungsersatz für ein Grundstück. H. E. war Eigentümer eines mit einem Lagergebäude bebauten Grundstücks. Das Grundstück wurde 1988 zwangsversteigert. Der Zuschlag erfolgte an seinen Neffen, M. E.. Er sollte das Grundstück nach wirtschaftlicher Erholung von H. E. auf diesen zurückübertragen. H. E. blieb im Besitz des Grundstücks. An M. E. zahlte er zunächst monatlich 1.400 DM. Mit der Behauptung, H. E. habe die geschuldete Zahlung nicht mehr erbracht, verlangte M. E. im Verfahren 4 O 1524/91 des Landgerichts Regensburg von H. E. die Herausgabe des Grundstücks. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 3. September 1992 beendeten die Prozeßparteien den Rechtsstreit durch gerichtlich protokollierten Vergleich. In diesem heißt es: "1. Der Kläger (M. E.) verpflichtet sich, bis 30.09.1992 an den Beklagten (H. E.) das durch Zwangsversteigerung (Az.: K 239/85) erworbene Grundstück, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Regensburg für S., , Flurstück-Nr.: zu übereignen. 2. Der Kläger verpflichtet sich, das Grundstück lastenfrei zu übertragen. 3. Der Beklagte verpflichtet sich, hierfür zu bezahlen 232.500,--DM (i.W.: zweihundertzweiunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark), die im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung auf ein Anderkonto einzubezahlen sind und mit Eintragung der Auflassungsvormerkung und Löschung der Grundpfandrechte zur Auszahlung kommen sollen. 4. Mit dieser Vereinbarung sind erledigt das klagegegenständliche Räumungsbegehren, die Abrechnung aus dem Versteigerungsvorgang aus dem Jahr 1988 sowie auch die Abrechnung aus einer wieauch immer zu bezeichnenden Zahlung von 30.000,--DM seitens des Beklagten an den Kläger. Weitere Ansprüche zwischen den Parteien bestehen nicht mehr. ......" Die Auflassung des Eigentums an H. E. erfolgte nicht. Er blieb jedoch im Besitz des Grundstücks. Durch Vertrag vom 10. November 1993 vermietete H. E. es bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für monatlich 1.500 DM an die von ihm als Geschäftsführer vertretene Beklagte. Mit Schreiben vom 12. Juli 1994 an die Beklagte kündigte M. E. "die genutzten Lagerräume" und verlangte die Herausgabe des Grundstücks bis zum 1. August 1994. Durch Vertrag vom 15. Dezember 1994 verkaufte er das Grundstück dem Kläger und ließ diesem das Eigentum auf. Am 16. März 1995 wurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit der am 4. Februar 1999 der Beklagten zugestellten Klage hat er die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks und zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 1.500 DM seit dem 1. Januar 1995 bis zur Räumung des Grundstücks verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe und zur Zahlung des verlangten monatlichen Betrages seit dem 16. März 1995 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt, durch Beschluß vom 8. März 2001 nur insoweit angenommen, als die Beklagte zur Zahlung von 69.900 DM Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 16. März 1995 bis zum 3. Februar 1999 verurteilt worden ist. Gründe I. Über den Revisionsantrag ist, da die Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331 , 557 ZPO). Das Urteil beruht allerdings nicht auf der Säumnis. Es wäre nach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561 ZPO zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn die Beklagte nicht säumig gewesen wäre (vgl. BGHZ 37, 79 , 81 f). II. Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Zahlungsanspruch für den Zeitraum vom 16. März 1994 an als gemäß §§ 991 Abs. 1, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB für begründet. Es meint, vom 1. Oktober 1992 an sei H. E. nicht mehr zum Besitz des Grundstücks berechtigt gewesen, weil der Vergleich vom 3. September 1992 keine Regelung zur Nutzung des Grundstücks für den Zeitraum nach September 1992 enthalte. Eine Fehlvorstellung von H. E. über seine Berechtigung zum Besitz des Grundstücks seit dem 1. Oktober 1992 sei durch die im Schreiben vom 12. Juli 1994 erklärte Kündigung und das Herausgabeverlangen aufgeklärt. Die Kenntnis von H. E., nicht mehr zum Besitz des Grundstücks berechtigt zu sein, habe sich die Beklagte zurechnen zu lassen. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. III. 1. Der Besitzer einer Sache, der das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ableitet, der seinerseits gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist, schuldet dem Eigentümer nur dann Nutzungsersatz, wenn er selbst und der mittelbare Besitzer bösgläubig sind (§ 991 Abs. 1 BGB). Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Besitzer das Fehlen des Rechts zum Besitz beim Erwerb des Besitzes nicht kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat (§ 990 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hat er seine Nichtberechtigung später erkannt, ist er fortan bösgläubig (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB). H. E. ist Geschäftsführer der Beklagten. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs reicht daher die Feststellung seiner Bösgläubigkeit aus. An dieser fehlt es.
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