Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2012 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. Juli 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 22. Oktober 2009 über das Vermögen der P. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Januar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin belieferte die Beklagte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung mit Ware. Jener standen nach Maßgabe einer Konditionenvereinbarung umsatzabhängige Provisionen gegen die Schuldnerin zu. Gegen 1 Kaufpreisforderungen der Schuldnerin über 125.835,37 € rechnete die Beklagte am 3. Dezember 2009 mit Provisionsforderungen in entsprechender Höhe auf. Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans durch Beschluss vom 5. Juli 2010 mit Wirkung zum 3. Juli 2010 aufgehoben. Der Insolvenzplan ermächtigt den Insolvenzverwalter, "anhängige Rechtsstreitigkeiten, die eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, auch nach Aufhebung des Verfahrens fortzuführen". Mit der am 28. Mai 2010 eingereichten und am 22. Juli 2010 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 125.835,37 € in Anspruch. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht dem Begehren stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Gründe Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger mache keinen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch, sondern den ursprünglichen Kaufpreis- oder Werklieferungsanspruch der Schuldnerin geltend. Er sei zur Verfolgung 3 des Anspruchs befugt, weil er nach dem Inhalt des Insolvenzplans ermächtigt sei, anhängige Rechtsstreitigkeiten, die eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, fortzuführen. Da die Klageforderung nur dann keinen Bestand habe, wenn die von der Beklagten erklärte Verrechnung wirksam sei, kämen hinsichtlich der Aufrechnung nur anfechtungsrechtliche Gesichtspunkte in Betracht. Der Rechtsstreit habe daher im Sinne von § 259 Abs. 3 InsO eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand. Die Aufrechnung sei hier gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 130 InsO unwirksam. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist bereits unzulässig. Wäre sie als allgemeine Leistungsklage anzusehen, fehlte dem Kläger mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens die aus § 80 Abs. 1 InsO herrührende Klagebefugnis. Ist die Klage als Anfechtungsklage anzusehen, ist der Kläger auch nicht gemäß § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO prozessführungsbefugt, weil die vorliegende Klage erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben wurde. 1. Die zuletzt genannte Vorschrift verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Planes vorgesehen ist. Zwar kann die Insolvenzanfechtung als spezifisches Instrument des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur während der Dauer des Verfahrens von dem Insolvenzverwalter kraft seines Amtes ausgeübt werden. In Durchbrechung dieses Grundsatzes wird ausnahmsweise durch § 259 Abs. 3 InsO aufgrund einer Entscheidung der Gläubi-7 ger in dem Plan die Prozessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die Dauer des Insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten. Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für neue, erst anhängig zu machende Anfechtungsklagen schlechthin aus (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08 , WM 2010, 136 Rn. 10). 2. Die am 28. Mai 2010 eingereichte Klage wurde der Beklagten am 22. Juli 2010 zugestellt. Da das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 5. Juli 2010 aufgehoben worden war, konnte durch die spätere Zustellung die gemäß § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO für den Zeitpunkt der Aufhebung verlangte Rechtshängigkeit nicht begründet werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.