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BGH, Urteil vom 15. November 2012 - Az. I ZR 128/11

Tenor Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 26. Mai 2011 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig ab

§ 793ZPO in Verbindung mit §§ 567 ff.

ZPO bzw. - soweit diese Bestimmungen davon abweichende spezielle Regelungen enthalten - gemä

§Â§ 95 , 97 ff. ZVG zur Wehr setzen. b) Bei diesen Gegebenheiten fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin, durch eine Verurteilung der Beklagten über den von ihr im Streitfall erstrebten Unterlassungstitel ihrerseits auf von der Beklagten in Zukunft betriebene Versteigerungsverfahren Einfluss nehmen zu können. Wäre es der Klägerin möglich, den begehrten Titel zu erstreiten, würde dies bedeuten, dass über die Zulässigkeit bestimmter Gebote im Zwangsversteigerungsverfahren neben den dafür funktional nach § 1 ZVG und nachfolgend im Instanzenzug zuständigen Versteigerungsgerichten gemä

§ 890ZPO die Wettbewerbsgerichte zu entscheiden h

ätten. Abgesehen davon, dass damit die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestünde, hätte im Rahmen der Vollstreckung des Unterlassungstitels der Schuldner, dessen verstärktem Schutz die Regelung des § 85a ZVG vor allem dient (vgl. Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl. Rn. 344b), ebenso wie andere am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligte allenfalls die Stellung von Zeugen. Es kommt hinzu, dass 16 gemä

§ 12Abs. 2 UWG f

ür den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Bereich des Wettbewerbsrechts die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes regelmäßig nicht erforderlich ist. Damit bestünde die Gefahr, dass der Gläubiger durch eine dementsprechend schnell und leicht erwirkte einstweilige Verfügung im Zwangsversteigerungsverfahren einen Rechtsnachteil erleidet, der dort auch dann, wenn er ungerechtfertigt ist, als solcher nicht mehr beseitigt werden kann. Demnach sind allein die zuständigen Versteigerungsgerichte dazu berufen, Verhaltensweisen des Gläubigers zu unterbinden, die auf eine Umgehung der insbesondere dem Schutz des Schuldners dienenden Regelung des § 85a Abs. 2 ZVG abzielen und deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind. III. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO und der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 19.04.2010 - 8 O 4038/09 - OLG München, Entscheidung vom 26.05.2011 - 6 U 3880/10 - 20 Permalink: http://openjur.de/u/624004.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.