3 FAO, nach welcher die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen ist, ist insoweit unergiebig. Sie begründet eine "Bringschuld" des Fachanwalts (Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 15 FAO Rn. 18), sagt aber nicht, dass die Nachweise 11 im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht nachgereicht werden können. Dass die zuständige Rechtsanwaltskammer innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der diesen rechtfertigenden Tatsachen über den Widerruf zu entscheiden hat (§ 25 Abs. 2 FAO), spricht entgegen der Ansicht der Berufung nicht gegen die Möglichkeit eines nachträglichen Nachweises der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung.
2 FAO entbindet die Kammer nicht davon, die in Anbetracht der Umstände des jeweiligen Einzelfalles erforderlichen und zumutbaren Ermittlungen durchzuführen. Entscheidungsreife nach § 25 Abs. 2 FAO tritt nämlich erst dann ein, wenn die Rechtsanwaltskammer ihre Ermittlungen abgeschlossen und zudem die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 FAO zwingend notwendige Anhörung des Rechtsanwalts durchgeführt hat; selbst die Einräumung einer Frist zur Nachholung einer versäumten Fortbildung kann den Fristbeginn hinausschieben (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11 , NJW 2013, 175 Rn. 8 f.).
4 Satz 2 BRAO auf die unterlassene Fortbildung ab, nicht auf den unterbliebenen Nachweis. Nur hinsichtlich der Fortbildungspflichten verweist § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO auf die Berufsordnung (Fachanwaltsordnung). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die in § 15 Abs. 3 FAO gesondert geregelte Nachweispflicht nicht Teil der Fortbildungspflicht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 FAO. Diese Bestimmung regelt die Anforderungen an Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden. Voraussetzung dafür, dass sie als "Fortbildung" im Sinne von § 15 FAO anerkannt werden können, ist unter anderem, dass der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht wird. Bei diesem Nachweis handelt es sich nicht um den vom Anwalt zu erbringenden Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 15 Abs. 3 FAO, sondern um eine Anforderung an die Fortbildungsveranstaltung als solche. Entspricht eine Fortbildungsveranstaltung den in § 15 Abs. 1 Satz 2 FAO beschriebenen Anforderungen, entbindet dies den Anwalt, der an ihr teilgenommen hat, nicht von seiner Pflicht nach § 15 Abs. 3 FAO. Auch bei Fortbildungen in der Form des § 15 Abs. 1 Satz 2 FAO ist also zwischen der Fortbildung als solcher und ihrem Nachweis zu unterscheiden; gleiches gilt für alle anderen Fortbildungen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FAO möglich sind. Ergänzend gilt allerdings
BRAO über die Satzungskompetenz der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. § 191a BRAO). Nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. b BRAO kann die Berufsordnung (Fachanwaltsordnung) jedoch (nur) die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung sowie das Verfahrung der Erteilung, der 14 Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis regeln, nicht jedoch zusätzliche Widerrufsgründe. Ebenso wie die Erteilung von Erlaubnissen zum Führen von Fachanwaltsbezeichnungen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90 , BGHZ 111, 229 , 234 ff.) bedarf auch der Widerruf einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, nicht jedoch in der Fachanwaltsordnung außerhalb der durch § 43c Abs. 4 Satz 2 und § 59b BRAO gesetzten Grenzen. b) Entgegen der Ansicht der Berufung bleibt ein Verstoß gegen die Beibringungspflicht des § 15 Abs. 3 FAO nicht folgenlos, wenn auch an ihn allein ein Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nicht geknüpft werden kann.
3 FAO bürdet dem Rechtsanwalt die Feststellungslast hinsichtlich der Erfüllung der Fortbildungspflicht auf. Die Voraussetzungen eines Widerrufs sind erfüllt, wenn sich nicht zur Überzeugung des Gerichts (oder der Kammer) feststellen lässt, dass der Rechtsanwalt die vorgeschriebenen Fortbildungen absolviert hat. Weist der Rechtsanwalt die Erfüllung der Fortbildungspflicht erst im Klageverfahren nach, hat die Kammer zwar den Widerrufsbescheid zurückzunehmen; die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits hätte jedoch der Rechtsanwalt zu tragen. So hätte auch im vorliegenden Fall verfahren werden können. Der Verstoß gegen die Nachweispflicht kann schließlich auch mit einer Rüge (§ 74 BRAO), gegebenenfalls auch mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme (§§ 113 f. BRAO) geahndet werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.