Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln, erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung (vgl. BGH NStZ 1983, 133 , 134 m.w.N.;
Auch bei entlastenden Angaben des Angeklagten hat der Tatrichter sich eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Beweisergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden. Er darf solche Angaben, deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrundelegen, wenn für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen ( BGHSt 34, 29 , 34;
An diesen Maßstäben gemessen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. b) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, er habe keine Vorstellung, wie das Geschehen weiter verlaufen wäre, wenn der Zeuge Wi. ihn nicht aufgehalten hätte. Er habe sich bei seinem Tatentschluß darüber keine Gedanken gemacht. Vermutlich hätte er das Kind irgendwo wieder freigelassen, wie in einem 15 Jahre zurückliegenden Fall. Diese Einlassung hält das Landgericht für nicht widerlegt. Es ist zwar der Auffassung, daß die Angaben lebensfremd erscheinen, da nach allgemeiner Erfahrung immer ein Sexualakt oder jedenfalls eine genital sexuelle Befriedigung am Ende entsprechender sexualbezogener Handlungen stehe, meint jedoch, diese Angaben als unwiderlegt hinnehmen zu müssen, weil der psychiatrische Sachverständige Professor Sch. dargelegt hat, daß die Einlassung des Angeklagten zu seinem Sexualleben zu einer in der Wissenschaft bekannten präsexuellen Triebdevianz passe. Außer dieser medizinisch aufgewiesenen Möglichkeit führt das Urteil keine weiteren Indizien für die Richtigkeit der Einlassung an. Das Landgericht befaßt sich mit Beweisanzeichen für die Unrichtigkeit der Einlassung und gelangt zu dem Ergebnis, daß diese nicht genügten, um den Angeklagten der Planung sexueller Handlungen zu überführen. Dabei handelt es die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Psychotherapeuten K. unmittelbar nach der Tat, er wäre beinahe zum Sexualstraftäter geworden, die eigenen Aufzeichnungen des Angeklagten vom Tattag über das Geschehen sowie die ihn belastenden Angaben in seiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung jeweils einzeln ab und unterzieht sie einzeln einer Wertung. Das Landgericht ist der Meinung, daß die Aussage des Angeklagten vor dem Haftrichter -er habe sich keine Vorstellungen gemacht, welche sexuellen Handlungen er an dem Kind vornehmen wollte - mehrdeutig sei und allein zur Überführung des Angeklagten im Sinne des Versuchs eines sexuellen Mißbrauchs bzw. des Versuchs einer sexuellen Nötigung nicht ausreiche. Das Urteil beschränkt sich darauf, die Umstände, die für die Unrichtigkeit der Einlassung sprechen, gesondert und einzeln zu erörtern und getrennt voneinander zu prüfen. Es läßt eine zusammenschauende Würdigung aller dieser Beweisanzeichen vermissen. Darin liegt ein Rechtsfehler. Der Tatrichter hat nicht auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entschieden, ob die entlastenden Angaben des Angeklagten geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Er hätte im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar darlegen müssen, daß hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der ihm lebensfremd erscheinenden Einlassung bestehen. Nur dann darf er sie als unwiderlegt erachten. Daran fehlt es hier, was zur Aufhebung des Urteils führt. Permalink: http://openjur.de/u/62434.html Kommentare
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