Tenor Der Beschluss des Landgerichts München I vom 11. April 2011 - 31 S 5154/10 - und das Endurteil des Amtsgerichts München vom 12. Februar 2010 - 461 C 12443/09 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht München zurückverwiesen. Damit wird die Verfügung des Landgerichts München I vom 14. März 2011 - 31 S 5154/10 - gegenstandslos. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anbringung einer Parabolantenne durch die Mieter einer Wohnung. I. 1. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige turkmenischer Abstammung. Sie fühlen sich einer in der Türkei lebenden turkmenischen Minderheit zugehörig, die eigenen Traditionen und der turkmenischen Sprache verbunden geblieben ist. Nachdem die Beschwerdeführer an der Gebäudefassade ihrer Mietwohnung im Erdgeschoss ohne die nach dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung des Vermieters eine Parabolantenne angebracht hatten, um ein nur über Satellit empfangbares Programm, das ganztägig in türkischer und turkmenischer Sprache ausgestrahlt wird und Aktuelles und Informatives über die turkmenische Region und die dort lebenden Menschen zeigt, empfangen zu können, wurden sie von ihrer Vermieterin zunächst auf Beseitigung der Antenne, nach einer im Zuge von Renovierungsarbeiten erfolgten Entfernung auf Unterlassung der Anbringung einer Antenne verklagt. Im Verfahren vor dem Amtsgericht trugen die Beschwerdeführer schriftlich vor, die Turkmenen seien ein Turkvolk mit einer eigenen Sprache. Nachdem das Amtsgericht allerdings - wohl wegen Verständigungsschwierigkeiten - die mündliche Aussage des Beschwerdeführers zu 1) protokolliert hatte, es gebe keine turkmenische Sprache an sich, die in der Türkei lebenden Turkmenen redeten türkisch mit Dialekt, beantragten die Beschwerdeführer die Berichtigung des Protokolls. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit der Begründung zurück, die Richterin, die die Aussage des Beschwerdeführers zu 1) protokolliert habe, befinde sich in Mutterschutz. Eine Protokollberichtigung sei nur durch die Urkundsperson, nicht durch den Amtsnachfolger möglich. Das Landgericht wies diesbezüglich die sofortige Beschwerde zurück, führte aber zugleich aus, dass die turkmenische Sprache eine eigene Sprache sei. 2. Mit dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts wurden die Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch verurteilt, zu unterlassen, ihre private Parabolantenne erneut an der Gebäudefassade anzubringen. Ob der Mieter nach Treu und Glauben eine Berechtigung zur Installation einer Parabolantenne habe, hänge von einer Abwägung zwischen dem Eigentumsgrundrecht des Vermieters, dem Recht des Mieters auf freie Information und anderen schützenswerten Interessen der Parteien ab. Auf Seiten der Vermieterin lägen eine optische Beeinträchtigung und eine Substanzverletzung ihres Eigentums vor. Auf Seiten der Beschwerdeführer sei deren Recht zu berücksichtigen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Diesem Informationsbedürfnis werde hinreichend Rechnung getragen, wenn der Vermieter dem ausländischen Mieter ausreichend Zugang zu Programmen in seiner Sprache und aus seinem Heimatland bereitstelle. Die Beschwerdeführer könnten mittels einer Set-Top-Box über die zentrale Satellitenempfangsanlage zahlreiche Sender in türkischer Sprache empfangen. Gegen ein monatliches Entgelt von 7,49 € könnten sie so ein türkisches Programmpaket mit fünf Sendern, für monatlich 25,65 € zehn türkische Fernsehsender empfangen. Einem ausländischen Mieter könne regelmäßig zugemutet werden, eine zentrale Satellitenanlage statt einer eigenen Parabolantenne zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in seiner Sprache bestehe. Dies gelte auch, wenn die Inanspruchnahme den Erwerb einer Set-Top-Box und monatliche Mehrkosten in der genannten Höhe bedinge, da diese typischerweise nicht vom Empfang von Programmen in der Heimatsprache abhielten. Der Verweis der Beschwerdeführer auf ihre turkmenische Abstammung ändere nichts hieran. Der turkmenische Dialekt sei keine eigenständige Sprache. Dem Informationsbedürfnis der Beschwerdeführer sei mit den frei empfangbaren türkischsprachigen Sendern Genüge getan, zumal das Interesse an turkmenischen Programmen dadurch relativiert werde, dass die Beschwerdeführer niemals in Gebieten gewohnt hätten, in denen der turkmenische Dialekt beheimatet sei. 3. Mit Verfügung vom 14. März 2011 wies das Landgericht München I die Beschwerdeführer darauf hin, dass es beabsichtige, ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Das Amtsgericht habe bei seiner Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Vermieterin und dem Informationsrecht der Mieter rechtsfehlerfrei ein Überwiegen des Interesses der Vermieterin, eine dauerhafte Anbringung der Parabolantenne zu unterbinden, angenommen. Zutreffend sei es davon ausgegangen, dass dem Informationsbedürfnis der Beschwerdeführer aufgrund des möglichen Zugangs zu türkischsprachigen Programmen Genüge getan sei. Unter Berücksichtigung dessen, dass es keine eigenständige turkmenische Sprache gebe und dass die Familie der Beschwerdeführer bereits vor über 100 Jahren aus dem Irak in die Türkei gezogen sei, müsse das Interesse der Beschwerdeführer am Empfang von turkmenischen Programmen zurückstehen. 4. Auf den Hinweisbeschluss hin trugen die Beschwerdeführer vor, dass ihre Familie zwar vor 100 Jahren aus dem Irak in die Türkei gezogen seien, dass dies aber nichts an ihrer ethnischen Zugehörigkeit zum turkmenischen Volk ändere. Es sei ausweislich des landgerichtlichen Beschlusses im Verfahren um die Protokollberichtigung gerichtsbekannt, dass turkmenisch eine eigene Sprache sei. 5. Mit Beschluss vom 11. April 2011 wies das Landgericht München I die Berufung zurück. Zur Begründung nahm es auf seinen Hinweis vom 14. März 2011 Bezug und führte ergänzend aus, auch wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der turkmenischen Sprache um eine eigene Sprache handele, sei die vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. 6. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG, auf die sie sich auch als türkische Staatsangehörige turkmenischer Abstammung berufen könnten. Die Abwägung mit dem Eigentumsinteresse der Vermieterin müsse zugunsten des Informationsinteresses der Beschwerdeführer ausgehen. Sie hätten als ausländische Staatsbürger über das zur Verfügung stehende Programm keine ihrer Herkunft entsprechenden Sendeinhalte in ihrer Sprache empfangen können und deshalb einen Anspruch auf Installation einer eigenen Satellitenschüssel. Da sie in ihrem Heimatstaat einer sprachlich wie kulturell eigenständigen Minderheit angehörten, könnten sie nicht auf die Mehrheits- oder Amtssprache des Herkunftsstaates verwiesen werden. Die ohne Parabolantenne empfangbaren türkischsprachigen Sender könnten ihr spezielles Informationsbedürfnis an kulturellen, politischen sowie historischen Inhalten im Zusammenhang mit ihrer turkmenischen Herkunft nicht decken. Zwar seien sie der türkischen Sprache mächtig. Ihre kulturellen Wurzeln und ihre ethnische Herkunft lägen jedoch im turkmenischen Volk, das in der Türkei, aber auch in Syrien und im Irak als Minderheit ansässig sei. Ihre Vorfahren seien ebenso wie viele andere Turkmenen vor 100-200 Jahren aus dem Gebiet des Irak in die heutige Türkei übergesiedelt. Die Beschwerdeführer zählten zu der ungefähr 150.000 Angehörige umfassenden turkmenischen Minderheit in der Türkei. Sie hätten daher in einem Gebiet gelebt, in welchem die turkmenische Sprache, die eine eigenständige Sprache sei, gesprochen werde. Der begehrte, nur über eine Parabolantenne zu empfangende Sender sei der einzige, der kulturelle, politische und historische Informationen über die Turkmenen in den jeweiligen Siedlungsregionen der Türkei, des Iraks sowie Syriens und Afghanistans verbreite. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Mieters und dem Eigentumsinteresse der Vermieterin sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- und Sprachgruppe ein schützenswertes Interesse hätten, sich aus frei zugänglichen Medien über ihre persönlichen und kulturellen Wurzeln zu informieren. 7. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in seiner Stellungnahme auf Entscheidungen des VIII. Zivilsenates hingewiesen. Das bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Vermieterin hat sich nicht geäußert. II. 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur Durchsetzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen, die bei zivilgerichtlichen Entscheidungen über die Anbringung von Parabolantennen durch den Mieter zu beachten sind, bereits entschieden (vgl. BVerfGE 90, 27 <31 ff.>). 2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrer Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG.
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