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AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Urteil vom 12. Dezember 2012 - Az. 1 C 738/12

Tenor 1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Kläger € 1.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2012 sowie weitere € 185,6

§652Nr.

39; vom 25.04.1973 - IV ZR 80/72 - WM 1973, 816 ; vom 06.02.1980 - IV ZR 141/78 - LM BGB § 652 Nr. 66 = NJW 1980, 1622 = WM 1980, 742 unter 4. a).“ Hierbei spielt auch eine gravierende Rolle die gesetzgeberische Intention, „daß der Verkaufs- oder Erwerbsinteressent sich frei entschließen und sachkundig beraten lassen kann.“ (BGH, Urteil vom 02.07.1986, Az. Iva ZR 102/85, Rn. 7). Der Bundesgerichtshof erweitert den Formzwang dabei und erklärt: „Zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Formzwang auch für einen Vertrag, mit dem über die Vereinbarung eines empfindlichen Nachteils ein mittelbarer Zwang ausgeübt werden soll oder wird, Immobilien zu erwerben oder zu veräußern (Urteile vom 01.07.1970 - IV ZR 1178/

§313Nr.

43 = NJW 1970, 1915 ; vom 03.11.1978 - V ZR 30/77 - LM BGB § 313 Nr. 79 = NJW 1979, 307 = WM 1979, 162 ; vom 24.06.1981 - IVa ZR 159/80 - LM BGB §652 Nr. 74 = NJW 1981, 2293 unter 2). Eine solche Vereinbarung liegt insbesondere dann vor, wenn mit einem Vertragsstrafenversprechen oder einer ähnlichen Zusage in dem Maße Druck ausgeübt werden kann, daß der Schutzzweck des § 313 BGB gefährdet wird (Urteile vom 30.10. und 18.12.1970 - IV ZR 1176 und 1155/

§ 652Nr. 38 und 39 = NJW 1971, 93 und 557; vom 12.07.1984 - IX ZR 127/83 - Vers

R 1984, 946 ). Demgemäß kann der für einen Verkaufs- oder Erwerbsinteressenten tätige Makler sich ohne Beurkundung im Rahmen des dispositiven Maklerrechts zwar den Ersatz seiner konkret für diesen Kunden erbrachten, dem Geschäftsumfang angemessenen Aufwendungen ausdrücklich versprechen lassen (vgl. weiter dazu Schwerdtner, JZ 1983, 777, 785). Formfrei kann er aber nicht sich zusagen lassen, daß sein Kunde außerdem einen ins Gewicht fallenden Betrag gerade im Falle des Nichtzustandekommens des Hauptvertrages zahlen wird, wenn diese Zusage den Kunden erkennbar so in seiner Entschlußfreiheit beeinträchtigt, daß er unter Verkaufszwang oder Erwerbszwang steht.“ Daraus wird deutlich, dass die Relation zwischen Maklerprovision und Reservierungsvereinbarung herzustellen ist, und nicht etwa die Reservierungsgebühr ins Verhältnis zum Kaufpreis zu setzten wäre, wie dies die Beklagtenpartei meint. Dies wird auch deutlich, da auch nach der konkret hier vorliegenden Reservierungsvereinbarung die Beklagten als Makler die Gebühr behalten sollen dürfen und die Gebühr auf die Maklercourtage angerechnet wird. Die Beklagten selbst verorten die Reservierungsgebühr in den Bereich der Maklerprovision und nicht in Bezug zum Kaufpreis. Der Verkäufer hat von der Reservierungsgebühr, die die Kläger als Käufer gezahlt hatten, überhaupt keinen Vorteil, da sich weder an den Verkäufer weitergeleitet, noch auf den Kaufpreis angerechnet wird. Vorliegend lag der Kaufpreis bei 455.000,00 €. Die Maklerprovision betrug 3,57 %, dies entspricht einem Betrag von 16.243,50 €. Die Grenze liegt zwischen 10% und 15 % hiervon, somit zwischen 1.624,44 € und 2.436,53 €. Die hier vereinbarte Gebühr von 5.000,00 € übersteigt diesen Bereich erheblich (entspricht ca. 31 % der Maklerprovision). Die Kläger hatten somit einen Anspruch gegen die Beklagten gesamtschuldnerisch in Höhe von 1.200,00 €. Darüber hinaus hatte die Beklagten auch den Verzugsschaden und die Verzugszinsen zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/624625.html Kommentare

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